OLG Frankfurt 3 U 318/20

März 8, 2022

OLG Frankfurt 3 U 318/20

Kein Anspruch aus Betriebsschließungsversicherung wegen Schließung eines Lokals aufgrund Corona-Pandemie

vorgehend LG Hanau, 24. November 2020, 9 O 662/20, Urteil
nachgehend BGH Karlsruhe, IV ZR 5/22
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 24.11.2020 (9 O 662/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Es wird der Klägerin gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.

Die Klägerin betreibt ein Steakhaus in Stadt1. Seit dem 22.03.2017 ist sie bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … mit einer Ertragsausfall-/BUVersicherung, welche auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet, versichert. Die vereinbarte Haftzeit für Betriebsschließung beträgt 30 Tage, die Tagesentschädigung für Schließungsschäden beläuft sich auf 432,- Euro. Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde (im Folgenden auch MEAB 2014, Anlage K 6, Bl. 117 ff.). Darin ist unter Teil C (Bl. 138 d.A.) insbesondere Folgendes geregelt:

㤠1 Gegenstand der Versicherung

1. Gegenstand der Deckung

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr.2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…)

2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden in den §§ 6 und 7 lfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten (…)

b) Krankheitserreger (…)“

Die Versicherungsbedingungen nennen unter Ziff.2 a) und b) zahlreiche Krankheiten und Erreger, aber nicht das sogenannte Coronavirus (COVID-19), welches sich insbesondere seit dem Frühjahr 2020 weltweit und in Deutschland massiv ausgebreitet hat.

Am 17.03.2020 erließ die Hessische Landesregierung auf Grundlage des § 32 IfSG die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, welche unter anderem regelte, dass Gaststätten unter Beachtung bestimmter in der Verordnung benannter Hygieneregeln Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten durften. Vom 21.03.2020 bis zum 15.05.2020 stellte die Klägerin ihren Betrieb ein.

Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 12.960,- € nebst Zinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangt. Sie hat hierzu die Ansicht vertreten, für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis 15.05.2020 liege bei der Klägerin ein versichertes Ereignis im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung vor. Der Betrieb der Klägerin sei gemäß § 28 Abs. 1 IfSG geschlossen worden. Für den Betrieb eines Steakhauses sei es aufgrund der besonderen Anforderungen an die Garzeiten und Serviertemperatur der Speisen unzumutbar, diese nur zur Ablieferung und Abholung anzubieten. Die Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, dass die Schließung aufgrund eines meldepflichtigen Krankheitserregers im Sinne der Versicherungsbedingungen erfolgt sei, weil das SARS-CoV2-Virus auch ohne ausdrückliche Nennung in § 1 Ziff.2 MEAB ein meldepflichtiger Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen sei. Die dortige Aufzählung sei nicht abschließend zu verstehen, sondern als dynamische Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Aufzählung von Krankheiten in § 1 Ziff.2 der Versicherungsbedingungen sei abschließend. Zudem sei kein Versicherungsfall gegeben, weil keine vollständige Betriebsschließung angeordnet worden sei. Die Rechtsverordnung sei zudem unwirksam, weil sie als Ermächtigungsgrundlage § 28 Abs.1 IfSG anstatt § 18 IfSG nenne. Die Beklagte hat den Anspruch zudem aus verschiedenen Aspekten auch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, abgewiesen. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung, weil kein Versicherungsfall vorgelegen habe. Das sogenannte Coronavirus SARS-COV2 bzw. die dadurch ausgelöste sogenannte Corona-Krankheit COVID-19 zählten nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern im Sinne der zwischen den Parteien geltenden Versicherungsbedingungen. In den Versicherungsbedingungen werde das sogenannte Coronavirus in § 1 Ziff. 2 unstreitig nicht genannt. Meldepflichtige Krankheiten bzw. Erreger im Sinne der Versicherungsbedingungen seien nur „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Diese Aufzählung sei abschließend. Es liege insbesondere keine dynamische Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG vor. Im Übrigen läge ein Versicherungsfall aber auch dann nicht vor, wenn man eine dynamische Verweisung auf die §§ 6, 7 USG annähme. Denn die Versicherungsbedingungen bezögen sich insoweit gleichfalls nur auf die dort „namentlich genannten Krankheiten und Erreger“. Das sogenannte Corona-Virus und die entsprechende Krankheit seien jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannt gewesen. Zwar sei ab dem 30.01.2020 durch die auf § 15 IfSG gestützte 2019-nCovMeldeVO geregelt, dass die Meldepflichten der §§ 6, 7 IfSG auf das neuartige Coronavirus ausgedehnt werden. Eine namentliche Nennung der Krankheit oder des Erregers in §§ 6, 7 IfSG sei insoweit jedoch nicht erfolgt. Der Wortlaut des IfSG als formelles Gesetz könne im Übrigen auch gar nicht durch Rechtsverordnung geändert werden. Die Aufnahme des Coronavirus in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG sei erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt. Das Gericht verkenne nicht, dass die Klägerin als Restaurantbetrieb durch die verschiedenen seit dem Frühjahr 2020 erlassenen staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus in besonderem Maße betroffen sei. Eine Auslegung von § 1 Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen, dass Krankheiten und Erreger unabhängig von der folgenden Aufzählung in § 1 Ziff, 2 lit. a und b und unabhängig vom Wortlaut der §§ 6, 7 IfSG erfasst sein sollen, sei jedoch erkennbar zu weit und bei verständiger Würdigung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unzulässig. Ein Versicherungsnehmer könne nicht erwarten, dass jegliche, insbesondere bei Vertragsschluss noch unbekannte Krankheiten und Erreger von seinem Versicherungsschutz erfasst werden.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des Landgerichts, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger abschließend sei und dies ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer erkennen müsse. Vielmehr seien nach Ansicht der Klägerin die verwendeten Formulierungen mehrdeutig. Es stelle sich die Frage, ob der Verweis auf §§ 6,7 IfSG statisch zu verstehen sei oder ob es sich um eine dynamische Verweisung handele. Zudem suggeriere das streitgegenständliche Bedingungswerk eine Vollständigkeit des Versicherungsschutzes. In diesem Zusammenhang müsse auch der in § 1 Ziff. 1 MEAB enthaltene Einleitungssatz gesehen werden, worin ganz allgemein ausgeführt sei, dass der Versicherer leiste, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG den Betrieb schließe. Es sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass es noch einer eingrenzenden Definition des Begriffs der Seuche bedürfe, um den Umfang des Versicherungsschutzes eindeutig bestimmen zu können. Der Hinweis des Landgerichts auf die seinerzeit noch nicht erfolgte Nennung des COVID-Virus in den §§ 6 und 7 IfSG sei insofern nicht ganz vollständig, als die landesrechtliche Schließungsverfügung vom 17.3.2020 das COVID-Virus bereits erfasst habe und die Verordnung auf Grundlage der Ermächtigung des § 15 Abs. 1 IfSG habe das COVID-Virus bereits mit Wirkung zum 1.2.2020 als meldepflichtige Krankheit eingestuft. Falls die Beklagte nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz hätte gewähren wollen, dann hätte sie entweder eine Pandemieklausel verwenden müssen, so wie es diverse andere im Industriebereich tätige Versicherer schon seit Jahren getan hätten oder sie hätte eine namentliche Aufzählung aller versicherten Krankheiten auflisten müssen und zudem darauf hinweisen müssen, dass für alle nicht konkret erwähnten Krankheiten kein Versicherungsschutz bestehe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 24.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az. 9 O 662/20

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.960,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr.2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 1.101,94 Euro gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sofern man der Auffassung des Landgerichts nicht folgen und die Versicherungsbedingungen weit auslegen wolle, so müsste man einen Anspruch zumindest wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneinen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 12.960,- aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung. Es besteht nach den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen bereits kein Versicherungsschutz. Der in § 1 der Versicherungsbedingungen beschriebene Gegenstand der Versicherung umfasst keine Betriebsschließungen aufgrund von Covid-19 bzw. SARS-CoV-2.

1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nicht gesetzesähnlich, sondern so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2018 – IV ZR 23/17 – juris). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Maßgeblich für die Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der Bedingungen, andererseits aber auch das, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer von der Versicherung überhaupt erwartet, da dies sein Verständnis von den Klauseln prägen wird. Zudem sind der vom Versicherer mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie – für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsversicherungsnehmer erkennbar – in den Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben (BGH, a.a.O.; vgl. Senat, Urteil vom 27.11.2018 – 4 U 447/18 -, Rn. 6, juris). Spricht der Versicherungsvertrag üblicherweise einen bestimmten Personenkreis an, so kommt es auf die Verständnismöglichkeiten und Interessen dieser Adressatengruppe an. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, Urteil vom 22.01.2020, Az: IV ZR 125/18; juris).

2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird ein Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen nicht dahingehend verstehen, dass Covid-19 bzw. SARS-CoV-2 als neu aufgetretene Krankheit/Krankheitserreger durch die Regelung in § 1 Nr. 2 MEAB 2014 in den Versicherungsschutz einbezogen sind.

a) Ein durchschnittlich geschäftserfahrener Versicherungsnehmer wird die Versicherungsbedingungen ihrem Wortlaut nach als abschließend verstehen. In § 1 Nr. 2 MEAB 2014 wird nicht allgemein auf §§ 6 und 7 IfSG verwiesen, sondern auf die „folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Durch die Systematik der Bedingungen wird dabei für den verständigen Versicherungsnehmer nachvollziehbar deutlich, dass die Regelung in § 1 Nr. 1 MEAB 2014 mit der Regelung § 1 Nr. 2 MEAB 2014 zusammengelesen werden muss und dort die angesprochenen „meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger“, die eine Einstandspflicht des Versicherers auslösen sollen, abschließend definiert sind. Durch Formulierung und Gliederung in § 1 Nr. 2 MEAB 2014 wird klargestellt, dass es bei der Auflistung nicht um eine Information des Versicherungsnehmers über die nach dem IfSG meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger geht, sondern dass eine bedingungsbezogene Definition der in den Versicherungsschutz einbezogenen Krankheiten/Erreger gewollt ist. Die genaue Benennung einer Vielzahl von einzelnen Krankheiten/Erregern steht auch bei einer nur flüchtigen Kenntnisnahme durch den Versicherungsnehmer der Annahme entgegen, dass der Versicherer Versicherungsschutz nach dem jeweils geltenden Stand des IfSG einschließlich der dann jeweils aufgeführten Krankheiten/Erreger im Sinne einer dynamischen Verweisung übernehmen will. Bei aufmerksamer Lektüre wird der Versicherungsnehmer die Bedingungen vielmehr so verstehen, dass sich der Versicherungsschutz auf die nachfolgend aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger bezieht, allein dafür gelten soll und damit nicht dynamisch auslegungsfähig oder -bedürftig ist. Insbesondere die weitreichende und erschöpfende Aufzählung in den Versicherungsbedingungen verdeutlicht dem verständigen Versicherungsnehmer, dass ihr keine bloß klarstellende Funktion zukommen soll. Eine solche Funktion könnte diese Liste im Hinblick auf neu hinzutretende oder abgeschaffte Meldepflichten auch überhaupt nicht erfüllen.

Dass die nachfolgende Liste abschließend zu verstehen ist, wird auch durch die Verwendung des Begriffs „folgenden“ deutlich gemacht. Denn eine derartig differenzierte und detaillierte Aufzählung der „folgenden… namentlich genannten“ Krankheiten/Erreger wie hier würde im Fall einer dynamischen Verweisung keinen Sinn ergeben. Wenn eine dynamische Verweisung gewollt gewesen wäre, hätte es ausgereicht, auf eine gesonderte umfangreiche Aufzählung zu verzichten und nur allgemein auf meldepflichtige Krankheiten/Erreger zu verweisen.

Auch aus dem Gebrauch des Wortes „namentlich“ folgt keine abweichende Würdigung der Sachlage. Aus dem Kontext erschließt sich, dass dieser Begriff nicht etwa als Synonym für „insbesondere“ oder „beispielsweise“ verwendet werden sollte. Die Verwendung des Wortes „namentlich“ ist vielmehr wie „ausdrücklich“ zu verstehen. Dadurch wird einem Versicherungsnehmer hinreichend deutlich vor Augen geführt, dass der Versicherer den Versicherungsumfang von vornherein konkret auf die aufgezählten Krankheiten/Erreger beschränken will (vgl. OLG Stuttgart, Urteile vom 29.04.2021 – 7 U 432/20 -, BeckRS 2021, 11009 und 7 U 402/20, BeckRS 2021, 10411; und vom 18.02 2021 – 7 U 351/20 -, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2021, 20 U 49/31, OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.02.2021; – 1 U 261/20 -; Urteil vom 06. Mai 2021 – 1 U 10/21 -, Rn. 1, juris: OLG Dresden Endurteil v. 29.6.2021 – 4 U 335/21, BeckRS 2021, 19030 Rn. 22-24, beck-online).

Für eine statische Verweisung streitet auch der für einen Versicherungsnehmer erkennbare und nachvollziehbare Sinn und Zweck der umfassenden Aufzählung in § 1 Nr. 2 MEAB 2014, der darin liegt, dass der Versicherer sich gegen unerwartbare Erweiterungen des versicherten Risikos absichern und keinen Schutz gegen künftig meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht einschätzen sowie bei der Risikokalkulation berücksichtigen kann. Demgegenüber wird der Versicherungsnehmer zwar auch den Wunsch haben, gegen alle Krankheiten, die zu einer Betriebsschließung führen können, abgesichert zu sein, was nur mit einer dynamischen Verweisung zu erreichen wäre. Hierfür lässt sich dem Wortlaut jedoch nichts entnehmen, der im Gegenteil nahelegt, dass die Beklagte durch die umfassende Aufzählung von Krankheiten/Krankheitserregern den Stand des IfSG, für den sie Versicherungsschutz gewähren möchte, wiedergeben und sich damit gegen Veränderungen dieses Gesetzes absichern will (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2004 – IV ZR 29/03 -, Rn. 21, juris (Auslegung eines Hilfsmittelersatzkatalogs); OLG Stuttgart, a.a.O.). Ob die Liste den Stand der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger zutreffend und vollständig wiedergibt, kann dabei offenbleiben, da COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 auch zum damaligen Zeitpunkt jedenfalls nicht aufgeführt worden sind, so dass insoweit keine Unklarheiten für den Versicherungsnehmer bestanden haben (OLG Dresden aaO).

Der unter § 1 Nr. 3 MEAB 2014 aufgeführte gesonderte Ausschluss von Prionenerkrankungen lässt nicht den Schluss zu, alle anderen im IfSG aufgeführten Krankheiten/Erreger seien vom Versicherungsschutz umfasst, da es sich dabei nicht um eine primäre Beschreibung des konkreten aufgelisteten Leistungsumfangs handelt, sondern ersichtlich um einen gesonderten Ausschluss dieser besonderen Krankheit. Bei verständiger Betrachtung kann mitnichten der Schluss gezogen werden, der in § 1 Nr. 2 MEAB 2014 erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.02.2021 – 7 U 351/20 – Rn. 49, juris).

b) Selbst wenn man vorliegend eine dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG annähme, so müsste eine Leistungspflicht der Beklagten verneint werden. Denn das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in dem streitgegenständlichen Zeitraum, für den eine Leistung begehrt wird, in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t IfSG in den Katalog der namentlich zu meldenden Krankheiten (noch) nicht aufgenommen worden war. Eine Aufnahme erfolgte nämlich erst mit Wirkung vom 23.05.2020 durch Gesetz vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018). Die Klägerin begehrt aber Leistungen für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 15.05.2020.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt § 1 CoronaMeldeV nicht dazu, dass ein Versicherungsfall gegeben ist. Zwar ist die namentliche Meldepflicht für die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) damit eingeführt worden. Dies führt aber nicht dazu, dass eine in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheit im Sinne des § 1 Nr. 2 MEAB 2014 vorliegt. Dies ergibt die einzig naheliegende Auslegung der vorgenannten Vorschrift. Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von § 1 Nr. 2 MEAB 2014 sind allenfalls – legte man diese Vorschrift dahingehend aus, dass kein abschließender Katalog der aufgeführten Krankheiten vorliegt – die in §§ 6 und 7 IfSG „namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ meldepflichtige Krankheiten im Sinne der vorliegenden Versicherungsbedingungen. § 1 CoronaMeldeV erweitert zwar den Kreis der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, allerdings nur aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 und 2 IfSG. Auf eine solche Verordnung nimmt § 1 Nr. 2 MEAB 2014 jedoch nicht Bezug. Sie ist auch nicht in diesem Sinne erweiternd auszulegen, wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Durch die Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen“ wird deutlich, dass die Beklagte nicht allein auf eine Betriebsschließung aufgrund des IfSG abstellen will, sondern die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger allenfalls auf die in §§ 6 und 7 IfSG genannten beschränken will (Senatsbeschlüsse vom 6.5.2021, Az. 3 U 34/21 und vom 7.5.2021 in dieser Sache).

c) Die Regelung in § 1 Nr. 2 MEAB 2014 ist unter Berücksichtigung des § 1 Nr. 1 und der unter § 1 Nr. 3 MEAB 2014 aufgeführten Ausschlüsse auch nicht intransparent und führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Klägerin, die nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB zu deren Nichtigkeit führen würde.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so zu gestalten, dass die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr., z. B.: BGH, Urteil vom 09.05.2001, Az.: IV ZR 121/00; Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 307 BGB Rn. 21 m.w.N.). Wird der Versicherungsschutz durch eine AVB-Klausel eingeschränkt, so muss dem Versicherungsnehmer klar und deutlich vor Augen geführt werden, in welchem Umfang Versicherungsschutz trotz der Klausel besteht (BGH, r + s 2013, 601 Rn. 9; r + s 2013, 382 Rn. 40, 41; r + s 2001, 124). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Versicherungsbedingungen ihm dies hinreichend verdeutlichen (BGH, Urteil vom 10.04.2019, Az.: IV ZR 59/18, juris, Rn. 21). Verbleibende Zweifel bei der Auslegung der AVB gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders.

Hier ergibt sich aus den Bedingungen an keiner Stelle, dass die Beklagte grundsätzlich für alle Krankheiten und Krankheitserreger einstehen möchte und erst hiernach eine Beschränkung dieses Grundsatzes durch die konkrete Auflistung von Krankheiten und Erreger erfolgt. Vielmehr kann dem Wortlaut der Bedingungen lediglich entnommen werden, dass die Versicherung unter der Voraussetzung leistet, dass eine der spezifiziert aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten/Erreger vorliegt. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar ist, dass der Katalog der aufgezählten Erkrankungen/Erreger nicht mit den §§ 6, 7 IfSG genannten übereinstimmt, denn er kann beim Durchlesen der Bedingungen feststellen, dass nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende, aktuelle Stand abgesichert ist und damit beim Auftreten anderer Erkrankungen für ihn Deckungslücken entstehen können. Dafür bedarf es keines ausdrücklichen Hinweises, denn auch in anderen Klauselwerken wird der Versicherungsumfang durch eine enumerative Aufzählung von Leistungen festgelegt, die bei Bedarf angepasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2004, a.a.O. zum Leistungsumfang einer Krankheitskostenversicherung mit Heil- und Hilfskostenkatalog). Zwar ist davon auszugehen, dass das allgemeine Risiko von Pandemien bereits vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie bekannt gewesen ist und die nun angewandten Strategien zu ihrer Bekämpfung ebenfalls schon zuvor diskutiert worden sind (vgl. BeckOGK/Martens, 01.04.2021, BGB § 313 Rn. 2261). Liegt aber wie hier erkennbar ein abschließender Katalog von den den Versicherungsfall auslösenden Ereignissen oder Umständen vor, können dem nicht ohne weiteres ähnliche Ereignisse oder Umstände gleichgestellt werden, auch wenn von einem dahingehenden Interesse des Versicherungsnehmers auszugehen ist.

Die Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Einschränkungen des Versicherungsschutzes von Betriebsschließungsversicherungen hinsichtlich Krankheiten und Erregern, die in §§ 6, 7 IfSG genannt sind, sind nicht grundsätzlich nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da keine Entkernung des Schutzgedankens einer Betriebsschließungsversicherung vorliegt, selbst wenn diese nicht für alle in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Erreger Deckungsschutz gewährt und/oder zukünftige Erweiterungen dieser gesetzlichen Vorschriften nicht gedeckt sind. Zudem sind die Versicherer im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung frei, in welchem Umfang sie die Gefahren aus dem IfSG abdecken können und wollen. Eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers durch diese Klauselgestaltung liegt darin nicht (so auch Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076; OLG Dresden Endurteil v. 29.6.2021 – 4 U 335/21, BeckRS 2021, 19030 Rn. 33-36, beck-online).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 1 ZPO zuzulassen, da eine Divergenz zu der zwischenzeitlich nach Fassung des Hinweisbeschlusses vom 7.5.2021 ergangenen Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 30.6.2021, Az. 12 U 4/21, beck-online) aufgetreten ist.

Vorausgegangen ist unter dem 07.05.2021 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 24.11.2020 (9 O 662/20) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung in Anspruch.

Die Klägerin betreibt ein Steakhaus in Stadt1. Seit dem 22.03.2017 ist sie bei der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … mit einer Ertragsausfall-/BUVersicherung, welche auch eine Betriebsschließungsversicherung beinhaltet, versichert. Die vereinbarte Haftzeit für Betriebsschließung beträgt 30 Tage, die Tagesentschädigung für Schließungsschäden beläuft sich auf 432,- Euro. Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen der Beklagten zu Grunde (im Folgenden auch MEAB 2014, Anlage K 6, Bl. 117 ff.). Darin ist unter Teil C (Bl. 138 d.A.) insbesondere Folgendes geregelt:

㤠1 Gegenstand der Versicherung

1. Gegenstand der Deckung

Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr.2)

a) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt; (…)

2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden in den §§ 6 und 7 lfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a) Krankheiten (…)

b) Krankheitserreger (…)“

Die Versicherungsbedingungen nennen unter Ziff.2 a) und b) zahlreiche Krankheiten und Erreger, aber nicht das sogenannte Coronavirus (COVID-19), welches sich insbesondere seit dem Frühjahr 2020 weltweit und in Deutschland massiv ausgebreitet hat.

Am 17.03.2020 erließ die Hessische Landesregierung auf Grundlage des § 32 IfSG die Vierte Verordnung zur Bekämpfung des Coronavirus, welche unter anderem regelte, dass Gaststätten unter Beachtung bestimmter in der Verordnung benannter Hygieneregeln Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten durften. Vom 21.03.2020 bis zum 15.05.2020 stellte die Klägerin ihren Betrieb ein.

Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 12.960,- € nebst Zinsen und vorprozessualen Rechtsanwaltskosten verlangt. Sie hat hierzu die Ansicht vertreten, für den Zeitraum vom 21.03.2020 bis 15.05.2020 liege bei der Klägerin ein versichertes Ereignis im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung vor. Der Betrieb der Klägerin sei gemäß § 28 Abs. 1 IfSG geschlossen worden. Für den Betrieb eines Steakhauses sei es aufgrund der besonderen Anforderungen an die Garzeiten und Serviertemperatur der Speisen unzumutbar, diese nur zur Ablieferung und Abholung anzubieten. Die Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, dass die Schließung aufgrund eines meldepflichtigen Krankheitserregers im Sinne der Versicherungsbedingungen erfolgt sei, weil das SARS-CoV2-Virus auch ohne ausdrückliche Nennung in § 1 Ziff.2 MEAB ein meldepflichtiger Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen sei. Die dortige Aufzählung sei nicht abschließend zu verstehen, sondern als dynamische Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Aufzählung von Krankheiten in § 1 Ziff.2 der Versicherungsbedingungen sei abschließend. Zudem sei kein Versicherungsfall gegeben, weil keine vollständige Betriebsschließung angeordnet worden sei. Die Rechtsverordnung sei zudem unwirksam, weil sie als Ermächtigungsgrundlage § 28 Abs.1 IfSG anstatt § 18 IfSG nenne. Die Beklagte hat den Anspruch zudem aus verschiedenen Aspekten auch der Höhe nach bestritten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seiner Auffassung nach habe die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung, weil kein Versicherungsfall vorgelegen habe. Das sogenannte Coronavirus SARS-COV2 bzw. die dadurch ausgelöste sogenannte Corona-Krankheit COVID-19 zählten nicht zu den meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern im Sinne der zwischen den Parteien geltenden Versicherungsbedingungen. In den Versicherungsbedingungen werde das sogenannte Coronavirus in § 1 Ziff. 2 unstreitig nicht genannt. Meldepflichtige Krankheiten bzw. Erreger im Sinne der Versicherungsbedingungen seien nur „die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“. Diese Aufzählung sei abschließend. Es liege insbesondere keine dynamische Verweisung auf die §§ 6, 7 IfSG vor. Im Übrigen läge ein Versicherungsfall aber auch dann nicht vor, wenn man eine dynamische Verweisung auf die §§ 6, 7 USG annähme. Denn die Versicherungsbedingungen bezögen sich insoweit gleichfalls nur auf die dort „namentlich genannten Krankheiten und Erreger“. Das sogenannte Corona-Virus und die entsprechende Krankheit seien jedoch im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in §§ 6, 7 IfSG namentlich genannt gewesen. Zwar sei ab dem 30.01.2020 durch die auf § 15 IfSG gestützte 2019-nCovMeldeVO geregelt, dass die Meldepflichten der §§ 6, 7 IfSG auf das neuartige Coronavirus ausgedehnt werden. Eine namentliche Nennung der Krankheit oder des Erregers in §§ 6, 7 IfSG sei insoweit jedoch nicht erfolgt. Der Wortlaut des IfSG als formelles Gesetz könne im Übrigen auch gar nicht durch Rechtsverordnung geändert werden. Die Aufnahme des Coronavirus in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG sei erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum erfolgt. Das Gericht verkenne nicht, dass die Klägerin als Restaurantbetrieb durch die verschiedenen seit dem Frühjahr 2020 erlassenen staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung des Coronavirus in besonderem Maße betroffen sei. Eine Auslegung von § 1 Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen, dass Krankheiten und Erreger unabhängig von der folgenden Aufzählung in § 1 Ziff, 2 lit. a und b und unabhängig vom Wortlaut der §§ 6, 7 IfSG erfasst sein sollen, sei jedoch erkennbar zu weit und bei verständiger Würdigung eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unzulässig. Ein Versicherungsnehmer könne nicht erwarten, dass jegliche, insbesondere bei Vertragsschluss noch unbekannte Krankheiten und Erreger von seinem Versicherungsschutz erfasst werden.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie wendet sich insbesondere gegen die Auffassung des Landgerichts, dass die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger abschließend sei und dies ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer erkennen müsse. Vielmehr seien nach Ansicht der Klägerin die verwendeten Formulierungen mehrdeutig. Es stelle sich die Frage, ob der Verweis auf §§ 6,7 IfSG statisch zu verstehen sei oder ob es sich um eine dynamische Verweisung handele. Zudem suggeriere das streitgegenständliche Bedingungswerk eine Vollständigkeit des Versicherungsschutzes. In diesem Zusammenhang müsse auch der in § 1 Ziff. 1 MEAB enthaltene Einleitungssatz gesehen werden, worin ganz allgemein ausgeführt sei, dass der Versicherer leiste, wenn die zuständige Behörde aufgrund des IfSG den Betrieb schließe. Es sei nicht ohne weiteres erkennbar, dass es noch einer eingrenzenden Definition des Begriffs der Seuche bedürfe, um den Umfang des Versicherungsschutzes eindeutig bestimmen zu können. Der Hinweis des Landgerichts auf die seinerzeit noch nicht erfolgte Nennung des COVID-Virus in den §§ 6 und 7 IfSG sei insofern nicht ganz vollständig, als die landesrechtliche Schließungsverfügung vom 17.3.2020 das COVID-Virus bereits erfasst habe und die Verordnung auf Grundlage der Ermächtigung des § 15 Abs. 1 IfSG habe das COVID-Virus bereits mit Wirkung zum 1.2.2020 als meldepflichtige Krankheit eingestuft. Falls die Beklagte nur einen eingeschränkten Versicherungsschutz hätte gewähren wollen, dann hätte sie entweder eine Pandemieklausel verwenden müssen, so wie es diverse andere im Industriebereich tätige Versicherer schon seit Jahren getan hätten oder sie hätte eine namentliche Aufzählung aller versicherten Krankheiten auflisten müssen und zudem darauf hinweisen müssen, dass für alle nicht konkret erwähnten Krankheiten kein Versicherungsschutz bestehe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 24.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau, Az. 9 O 662/20

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 12.960,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2020 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von der Erstattung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr.2300 VV RVG zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 1.101,94 Euro gegenüber den Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sofern man der Auffassung des Landgerichts nicht folgen und die Versicherungsbedingungen weit auslegen wolle, so müsste man einen Anspruch zumindest wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage verneinen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist.

a) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von

€ 12.960,- aus der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung.

aa) Dabei kann es dahinstehen, ob es sich in § 1 Nr. 2 VB-BSV 09 um eine dynamische Verweisung auf §§ 6, 7 IfSG handelt oder ein Versicherungsfall lediglich bei den in § 2 Nr. 2 MEAB 2014 genannten Krankheiten oder Krankheitserregern gegeben ist.

bb) Denn das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in dem streitgegenständlichen Zeitraum, für den eine Leistung begehrt wird, in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t IfSG in den Katalog der namentlich zu meldenden Krankheiten (noch) nicht aufgenommen worden war. Eine Aufnahme erfolgte nämlich erst mit Wirkung vom 23.05.2020 durch Gesetz vom 19.05.2020 (BGBl. I S. 1018). Die Klägerin begehrt aber Leistungen für den Zeitraum vom 18.03.2020 bis zum 15.05.2020.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt § 1 CoronaMeldeV nicht dazu, dass ein Versicherungsfall gegeben ist. Zwar ist die namentliche Meldepflicht für die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) damit eingeführt worden. Dies führt aber nicht dazu, dass eine in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheit im Sinne des § 1 Nr. 2 MEAB 2014 vorliegt. Dies ergibt die unzweifelhafte Auslegung der vorgenannten Vorschrift. Nach dem eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut von § 1 Nr. 2 MEAB 2014 sind allenfalls – legte man diese Vorschrift dahingehend aus, dass kein abschließender Katalog der aufgeführten Krankheiten vorliegt – die in §§ 6 und 7 IfSG „namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ meldepflichtige Krankheiten im Sinne der vorliegenden Versicherungsbedingungen. § 1 CoronaMeldeV erweitert zwar den Kreis der meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger, allerdings nur aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 15 Abs. 1 und 2 IfSG. Auf eine solche Verordnung nimmt § 1 Nr. 2 MEAB 2014 jedoch nicht Bezug. Sie ist auch nicht in diesem Sinne erweiternd auszulegen, wie es das Landgericht zutreffend festgestellt hat.

Denn Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist überdies zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (vgl. dazu allgemein BGH vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19, DB 2020 S. 2679, Rn. 11; BFH vom 21.04.2010 – IV ZR 308/07, Rn. 12; OLG Stuttgart DB 2021, 728, das sogar einen geschlossenen Katalog annimmt).

Angesichts dieses eindeutigen und unmissverständlichen Wortlauts ist für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer solchen Versicherung erkennbar, dass die Beklagte bei einer unterstellt dynamischen Auslegung der Klausel allenfalls für die in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewähren wollte. Dieser so verstandene Verweis, der Rechtsverordnungen nicht einbezieht, ist weder missverständlich noch unklar. Denn es ist für jeden Versicherungsnehmer – bei einer solchen Auslegung – durch einen Blick in §§ 6 und 7 IfSG unschwer feststellbar, wie weit der Versicherungsschutz reicht. Hinzu kommt, dass durch die Formulierung „Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen“ deutlich wird, dass die Beklagte nicht allein auf eine Betriebsschließung aufgrund des IfSG abstellen will, sondern die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger allenfalls auf die in §§ 6 und 7 IfSG genannten beschränken will (Senatsbeschluss vom 6.5.2021, Az. 3 U 34/21).

Dieses Verständnis zeigt, dass auch kein Hinweis darauf erforderlich ist, dass für nicht in §§ 6 und 7 IfSG genannte Krankheiten kein Versicherungsschutz besteht (vgl. OLG Stuttgart DB 2021, 728; OLG Hamm VersR 2020, 1103).

Darüber hinaus führt die Vertragsbestimmung selbst im Fall einer dynamischen Auslegung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das wäre anzunehmen, wenn ein die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht umfassender Versicherungsschutz mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre. Das Leistungsversprechen des Versicherers in der Betriebsschließungsversicherung aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hat keine gesetzlichen Regelungen zur Grundlage. Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren; die Zielrichtung ist eine gänzlich andere (vgl. OLG Stuttgart aaO).

b) Mangels Hauptforderung hat die Klägerin auch weder einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen noch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

2. Angesichts dessen ist eine mündliche Verhandlung, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, nicht geboten. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil. Die bisher zu dieser Frage ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Stuttgart DB 2021, 728; OLG Hamm VersR 2020, 1103) gehen sogar von einem abschließenden Katalog in den Versicherungsbedingungen aus – eine Frage, die der Senat hier nicht hat klären müssen. Im Übrigen hat der Senat in einem gleichgelagerten Fall mit Beschluss vom 6.5.2021 (Az. 3 U 34/21) ebenfalls einen entsprechenden Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO erteilt.

3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat der Klägerin, zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

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