VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2021 – 2 L 1822/21

März 20, 2022

VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2021 – 2 L 1822/21

Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 einzustellen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 9.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 2021 einzustellen,

hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Vorliegend strebt der Antragsteller eine Vorwegnahme der Hauptsache an. Denn eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet würde, den Antragsteller zum Vorbereitungsdienst für den Polizeivollzugsdienst im Jahr 2021 zuzulassen, würde ihm, zumindest zeitlich begrenzt bis zur Entscheidung in der Hauptsache, bereits die Rechtsposition vermitteln, die er in der Hauptsache erreichen könnte. Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derart mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn sich ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist und glaubhaft gemacht ist, dass das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller schwere, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2021 – 1 B 1102/21 -, juris, Rn. 6.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Zum einen ist wirksamer Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren für den Antragsteller im Hinblick auf die letztmögliche Einstellung im Jahr 2021 (30. September 2021) nicht zu erreichen. Auch drohen ihm bei einem Verweis auf das Klageverfahren unzumutbare Nachteile. Denn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 2 K 5637/21 können ‒auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens ‒unter Umständen mehrere Jahre vergehen. Der Antragsteller würde dann nicht nur den diesjährigen Einstellungstermin, sondern gegebenenfalls auch weitere Einstellungstermine in nachfolgenden Jahren nicht wahrnehmen können. Dieser Zeitverlust ist irreversibel, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich ist. Ein Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses eines Klageverfahrens ist dem Antragsteller vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten.

Zum anderen hat der Antragsteller auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da sich sein Obsiegen im Hauptsacheverfahren als überwiegend wahrscheinlich erweist. Die Entscheidung des Antragsgegners, die Einstellung des Antragstellers unter Hinweis auf Zweifel an seiner charakterlichen Eignung abzulehnen, ist voraussichtlich rechtswidrig.

Die Einstellung eines Bewerbers unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unterliegt als Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den in § 9 BeamtStG genannten Kriterien. Zwingende Voraussetzung ist danach die Eignung, wozu auch die charakterliche Eignung zählt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in den ‒ im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleistenden ‒ Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die im Rahmen der Ermessensausübung vom Dienstherrn vorzunehmende Beurteilung der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen persönlichen Eignung des Bewerbers ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

St. Rspr., vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 2018 – 6 B 1176/18 -, juris, Rn. 10 und vom 12. Mai 2020 – 6 B 212/20 -, juris, Rn. 6.

Dabei kommt die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes nicht nur oder erst dann in Betracht, wenn der Dienstherr festgestellt hat, dass der Bewerber die erforderliche charakterliche Eignung nicht besitzt, sondern bereits, wenn der Dienstherr berechtigte Zweifel hegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 651/19 -, juris, Rn. 6.

Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner seinen Beurteilungsspielraum rechtsfehlerhaft ausgeübt. Er hat allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe missachtet.

1. Zunächst hat sich der Antragsgegner mit Blick auf die Tätowierungen des Antragstellers zu Recht veranlasst gesehen, dessen charakterliche Eignung für den Polizeivollzugsdienst (näher) zu überprüfen. Zwar stellt eine Tätowierung zunächst nur eine Körperdekorierung dar. Durch diese wird der Körper indes bewusst als Kommunikationsmedium eingesetzt. Mit dem Tragen einer Tätowierung ist eine plakative Kundgabe verbunden, durch die eine mit ihr verbundene Aussage das „forum internum“ verlässt. Durch eine Tätowierung erfolgt eine nach außen gerichtete und dokumentierte Mitteilung durch deren Träger über sich selbst. Dieser kommt im Falle der Tätowierung sogar ein besonderer Stellenwert zu, weil das Motiv in die Haut eingestochen wird und der Träger sich damit dauerhaft und in besonders intensiver Weise bekennt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 651/19 -, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25.17 -, juris, Rn. 25.

2. Rechtsfehlerhaft hat der Antragsgegner hingegen entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass bei der Bewertung der charakterlichen Eignung mit Blick auf die am rechten Oberarm des Antragstellers befindlichen Tätowierungen (allein) „auf den objektiven Empfängerhorizont“ abzustellen ist (vgl. Blatt 2 des Ablehnungsbescheides vom 17. August 2021; „Es kommt aber nicht auf [die] subjektive Anschauung bei der Bewertung der einzelnen Motive an, sondern auf den Eindruck eines objektiven Betrachters“, Blatt 4 des vorgenannten Bescheides). Hieran hat der Antragsgegner auch im laufenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahren festgehalten (vgl. Blatt 6 der Antragserwiderung vom 30. August 2021 und Blatt 1 des Schreibens vom 10. September 2021).

Zwar mag dann, wenn eindeutig gewaltverherrlichende Tätowierungen in Rede stehen, allein darauf abgestellt werden, welche Eindrücke insoweit bei Dritten hervorgerufen werden.

Vgl. aber auch in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2019 – 6 B 651/19 -, juris, Rn. 10, zu einer tätowierten Szene, in der eine Person eine Axt tragende Person erschießt und eine große blutige Austrittswunde zu sehen ist. Selbst bei dieser von Gewalt und Blut beherrschten Tötungsszene hat das OVG NW noch in den Blick genommen, ob die Tätowierung Ausdruck der inneren Einstellung des Bewerbers ist.

So verhält es sich hier jedoch nicht. Vor dem Hintergrund der Gesamtheit der am selben Arm befindlichen Tätowierungen ist vielmehr zu berücksichtigen, dass sich der Antragsteller auch eine (Friedens-)Taube, einen Engel sowie ein Auge in seine Haut hat stechen lassen. Gewaltverherrlichend wirken diese Motive nicht. Auch steht der von dem Antragsgegner angeführte Totenkopf in Verbindung zu einer Sanduhr und lässt für sich gesehen nicht ohne Weiteres den Rückschluss auf eine gewaltverherrlichende Einstellung des Antragstellers zu. Hierzu hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2021 detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Sanduhr die Vergänglichkeit des Lebens und die Kostbarkeit der Zeit verdeutlichten. Auch erscheint die Annahme des Antragsgegners fraglich, dass die Zähne im Kiefer des Totenschädels „überdimensional groß“ und auch deswegen angsteinflößend wirkten. Dies trifft nach Einschätzung des Einzelrichters so nicht zu. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der im Skelett beziehungsweise im Totenkopfschädel befindlichen Risse. Die von dem Antragsgegner insoweit gezogene Schlussfolgerung, dass dies Rückschlüsse auf eine Gewalteinwirkung zulasse, erscheint zweifelhaft. Vielmehr dürfte diese Darstellung für Skelette und Totenkopfschädel nicht unüblich sein. Offen bleibt ferner auch, auf welche Erkenntnisgrundlage der Antragsgegner seine Einschätzung stützt, die Tätowierung insbesondere des Totenkopfschädels mit spitzen Zähnen wirke furchterregend. Welcher Erkenntnisse sich insoweit die Körperschmuckkommission – insbesondere auch zur Frage der gesellschaftlichen Akzeptanz von Tätowierungen – bedient hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit hat der Antragsgegner zu gegenwärtigen, dass er sich einem Wandel gesellschaftlicher Anschauungen auch nicht verschließen darf.

Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3/05 -, juris, Rn. 25.

Lediglich angemerkt wird, dass das am 15. Juni 2021 gefundene Ergebnis der Kommissionsprüfung auch nicht einstimmig war und dass die Protokolle insoweit nicht erkennen lassen, welches Kommissionsmitglied wie abgestimmt hat. Eine gerichtliche Überprüfung des Abstimmungsergebnisses ist nach Aktenlage nicht möglich.

Nicht zuletzt setzt sich auch der Antragsgegner mit verschiedenen Deutungsmöglichkeiten der Tätowierungen des Antragstellers ausführlich auseinander (so zuletzt im Schreiben vom 10. September 2021) und bringt damit die Ambivalenz der Darstellungen auf dem rechten Oberarm des Antragstellers zum Ausdruck.

Nimmt man mithin die Tätowierungen des rechten Oberarms in ihrer Gesamtheit in den Blick, bleibt festzustellen, dass ihnen kein in ihrem Deutungsgehalt eindeutiger, die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung in Frage stellender Inhalt zukommt. Deshalb bedarf es für die vom Antragsgegner getroffene Feststellung des Bestehens berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung weiterer Anhaltspunkte, um aus den vom Antragsteller gewählten Motiven auf eine Eignungszweifel begründende, hier insbesondere gewaltverherrlichende Einstellung seiner Person schließen zu können.

Vgl. zu diesen Maßstäben auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 6 B 212/20 -, juris, Rn. 20.

Hieran fehlt es indes, weil der Antragsgegner – wie bereits festgestellt – auf die Einstellung des Antragstellers nicht (entscheidungserheblich) abgestellt hat. Der Einzelrichter weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen selbst das realitätsnahe Bild eines brüllenden oder zähnefletschenden Löwen mit geöffnetem Maul und angriffsbereit wirkendem Gesichtsausdruck vielfältiger, darunter auch einer mit dem an einen Polizeivollzugsbeamten gestellten Anforderungsprofil vereinbaren Deutung zugänglich ist, sodass es auf eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers ankommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 6 B 212/20 -, juris, Rn. 20.

So verhält es sich im Ergebnis auch hier. Ist demnach auch die Motivlage des Antragstellers in Bezug auf seine Tätowierungen in den Blick zu nehmen, bleibt festzustellen, dass ein greifbarer Anhalt für eine gewaltverherrlichende Einstellung insoweit nicht ersichtlich ist. Dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf die Stellungnahme des Antragstellers vom 20. Mai 2021. Dort hat er ausgeführt:

„Die nachfolgend beschriebenen Motive, sollen im Gesamtbild das Leben und den Tod darstellen. Es war nicht meine Intention mit den Tätowierungen aufzufallen, oder einen gewissen Standpunkt nach außen zu tragen. Ich wurde auch nicht durch modische Aspekte inspiriert. Vielmehr sollen sie mich an persönlich gesetzte Ziele, meine Wertvorstellungen und die Vergänglichkeit des Lebens erinnern. Auf der Innenseite meines Unterarms befindet sich ein in einem Lorbeerkranz gefasster Engel, um dessen Arm sowie Torso sich eine Banderole mit dem lateinischen Sprichwort „Fortes fortuna adiuvat“ befindet. Dieser Spruch bedeutet auf Deutsch übersetzt „den Mutigen hilft das Glück“. Bei dem Engel soll es sich um den Erzengel Michael handeln. Dieser steht unter anderem für Schutz, Geborgenheit, Gerechtigkeit Kraft und Disziplin. Der Lorbeerkranz ist ein allgemeingültiges Symbol für Erfolg bzw. Auszeichnung. Im Gesamtbild ist diese Tätowierung für mich ein Schutzengel/Talisman im alltäglichen Leben, welcher mich auf meinem Lebensweg begleiten, mir Kraft schenken, auf mich Acht geben und mir Glück bringen soll. Außerdem soll es mich an meine persönlich erbrachten Leistungen (z.B. absolviertes Studium, persönliche Weiterentwicklung, wachsen an Herausforderungen, sportliche Leistungen) erinnern und mir vor Augen führen, das man für sein eigenes Leben verantwortlich ist und dementsprechend seine Ziele und Träume auch Disziplin und Leistungsbereitschaft erreichen kann. Darüber hinaus habe ich auf meinem bisherigen Lebensweg Erfahrungen gemacht, dass es bestimmte Entscheidungen gibt, vor denen man sich aus Angst vor möglichem Scheitern fürchtet. Die Attribute aus den zuvor beschriebenen Symbolen sollen mich deshalb auch darin bestärken, mutige Entscheidungen (Berufswechsel, persönliche Veränderungen etc.) dennoch zu wagen und auf eine „Portion Glück“ zu vertrauen.

Die auf meinem hinteren Unterarm abgebildete Friedenstaube soll das Leben ab der Geburt darstellen. Die Friedenstaube steht generell für Liebe, Hoffnung, Zuversicht, Versöhnung und Freiheit. Diese Eigenschaften sind mir persönlich von Geburt an von meiner Familie als essentielle Werte vermittelt worden. Diese Werte legten den Grundstein meines Charakters und prägen mich nach wie vor. Das Motiv soll mir vergegenwärtigen, dass es sehr wichtig ist, diese Werte und Prinzipien zu wahren, sich selbst treu zu bleiben und optimistisch zu sein.

Auf meinem Ellenbogen befindet sich ein Auge. Dieses steht für Erkenntnis, Wissen und Wahrheit. Dies soll die in meinen bisherigen Lebensjahren gewonnenen Erkenntnisse bzw. Wissen widerspiegeln. Zudem stellt es mich für den Apell dar, die Augen nicht vor der Wahrheit zu verschließen und auch ehrlich zu meinen Mitmenschen und mir selbst sein.

Auf dem Oberarm ist ein Skelett dargestellt. Dieses hält eine Kette in der Hand, an welcher eine Sanduhr befestigt ist. Die Sanduhr erstreckt sich über den Bereich des inneren Oberarmes. Das Skelett soll die Vergänglichkeit des menschlichen (körperlichen) Lebens darstellen und die Sanduhr die Kostbarkeit der Zeit, die ein Mensch in seinem Leben sinnvoll nutzen sollte. Die Sanduhr ist an einer Kette befestigt, um zu verdeutlichen, dass die Zeit ein fester Bestandteil des Lebens ist, diese nicht rückgängig gemacht, oder gutgeschrieben werden kann und letztlich mit dem Tod endet. Das Skelett mit der Sanduhr soll mich in jeglichen Lebenslagen daran erinnern, dass das Leben vergänglich und dessen Ende nicht vorhersehbar ist. Somit ist dies gleichzeitig eine Erinnerung an mich selbst, gesetzte Ziele, Träume und Wünsche stets zu verfolgen, an jenen festzuhalten, zu arbeiten und diese nicht aufzuschieben. Auch soll es mir vor Augen führen die gegebene Zeit des Lebens mit der Familie und Freunden wertzuschätzen und bestmöglich zu nutzen. Des Weiteren symbolisiert es, dass jeder Mensch am Ende seines Lebens nichts hinterlässt, was er materiell erreicht hat, sondern einzig und allein durch sein Handeln in Erinnerung und Gedanken nahestehender Personen weiterlebt. Zudem wird das Skelett mit einer Banderole geschmückt, welche die Aufschrift „Semper fidelis“ trägt. Die Worte bedeuten auf Deutsch „Immer treu“. Dies soll mich ebenfalls daran erinnern, mir selbst mein Leben lang treu zu bleiben und meine persönlichen Prinzipien und Werte bei Erreichung von Zielen, oder durch Erfolg, nicht zu vernachlässigen. Außerdem soll dies meine Verbundenheit zu meiner Familie, sowie zu Freunden zum Ausdruck bringen und mir vor Augen führen, dass Treue und Loyalität wichtige Güter darstellen und nicht zu vernachlässigen sind.

Das Kreuz, welches auf meinem hinteren Oberarm abgebildet ist, habe ich nicht aufgrund von christlichen Beweggründen gewählt. Es soll lediglich verdeutlichen, dass Glaube, unabhängig davon an was man glaubt, sehr wichtig ist. Sei es in schwierigen Zeiten der Glaube an sich selbst, oder in positiven Zeiten der Glaube an die Liebe oder das Leben generell.

Zusammenfassend möchte ich betonen, dass die Tätowierung meines Armes als Verbildlichung meines/des Lebens stehen soll. Das Leben beginnt mit der Geburt und erstreckt sich über einen individuellen Weg, welcher zu keinem Zeitpunkt voll einsehbar ist und viele Hindernisse und Abzweigungen bereithält. Dieser Weg endet zwangsläufig und unveränderbar mit dem Tod. Anstatt die Sterblichkeit eines Jeden zu verdrängen, möchte ich mir selbst mit diesen Tätowierungen vor Augen führen, die Lebenszeit bis zum Tod zu nutzen, wertzuschätzen und stets an mir zu arbeiten. Die von mir ausgewählten und oben erläuterten Motive, drücken für mich persönlich diese Botschaft in Gänze am ehesten aus.

Ich möchte außerdem ausdrücklich anmerken, dass die tätowierten Motive weder aufgrund von politischer, gewaltverherrlichender, noch in jeglicher Art Menschen diskriminierender Motivation gewählt wurden.“

Aus diesen Ausführungen, die detailliert und in sich schlüssig sind, lassen sich greifbare Anhaltspunkte für Eignungszweifel nicht entnehmen.

Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 10. September 2021 erstmals vorträgt, dass der tätowierte Schriftzug „Fortes fortuna adiuvat“ (den Mutigen hilft das Glück) dem gewaltverherrlichenden Film „John Wick“ entstamme, mag das zutreffen. Dies dürfte aber – den eigenen Wertungsmaßstab des Antragsgegners zugrunde gelegt – für einen objektiven Dritten so nicht ersichtlich sein. Auch lässt sich der Stellungnahme des Antragstellers nicht entnehmen, dass er sich insoweit durch den vorgenannten Film bei der Tätowierung inspiriert haben lassen will. Die Ausführungen des Antragsgegners erscheinen diesbezüglich als spekulativ.

Abwegig ist die – erstmals in der Antragserwiderung vom 30. August 2021 – vorgetragene Einschätzung des Antragsgegners, aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller bisher zweimal polizeilich in Erscheinung getreten sei, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er eine gewaltverherrlichende Einstellung aufweise. Der Antragsgegner ist im Verwaltungsverfahren am 16. Oktober 2020 selbst zu der – von dem Einzelrichter geteilten – ausführlich begründeten Einschätzung gelangt, dass „sich aus der Gesamtbeurteilung des Bewerberverhaltens keine (Hervorhebung durch das Gericht) Anhaltspunkte [ergeben], welche die charakterliche Eignung des Bewerbers in Frage stellen würden“.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr.1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Danach ist in Verfahren, die die Begründung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses betreffen, der Streitwert auf die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge festzusetzen (6 Monate x 1.355,68 Euro [Anwärterbezüge A 9] = 8.134,08 Euro). Mit Blick darauf, dass das Antragsbegehren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, hat die Kammer davon Abstand genommen, diesen Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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