EuGH Rechtssache T‑232/21,

März 29, 2022

BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

18. März 2022(*)

„Nichtigkeitsklage – Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Kommunikation der Kommission zur Menge der Covid-19-Impfstoffe von AstraZeneca und deren Lieferzeiten – Stillschweigende Verweigerung des Zugangs – Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung – Erledigung – Antrag auf Anpassung der Klageanträge – Rechtshängigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑232/21,

Hans-Wilhelm Saure, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Partsch,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara, K. Herrmann und A. Spina als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und C. Mac Eochaidh,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1 Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Hans-Wilhelm Saure, die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung vom 30. April 2021 sowie, nach Anpassung der Klageanträge, der ausdrücklichen Entscheidung vom 13. Juli 2021, mit denen die Kommission seinen Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Der Kläger ist Journalist und arbeitet für die deutsche Tageszeitung Bild.

3 Mit Schreiben vom 29. Januar 2021 beantragte er auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) bei der Europäischen Kommission Zugang zu Kopien der gesamten Kommunikation zum einen zwischen der Kommission und der AstraZeneca plc oder deren Tochterunternehmen sowie zum anderen zwischen der Kommission und dem Bundeskanzleramt der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem deutschen Bundesministerium für Gesundheit zu diesem Unternehmen oder seinen Tochtergesellschaften, jeweils ab dem 1. April 2020, insbesondere zur Menge der von diesem Unternehmen angebotenen Covid-19-Impfstoffe und deren Lieferzeiten (im Folgenden: angeforderte Dokumente). Dieser Antrag wurde am 1. Februar 2021 unter dem Aktenzeichen GESTDEM 2021/0550 registriert.

4 Am 22. Februar 2021 teilten die Dienststellen der Kommission dem Kläger mit, dass die Bearbeitung seines Antrags noch andauere, so dass es nicht möglich sei, diesen Antrag innerhalb der vorgesehenen Frist von 15 Arbeitstagen zu beantworten, die an diesem Tag ablaufe, und dass diese Frist bis zum 15. März 2021, d. h. bis zum Ablauf der in Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen zusätzlichen 15 Arbeitstage, verlängert werde.

5 Am 16. März 2021 reichte der Kläger einen Zweitantrag ein, da er von der Kommission keine Antwort erhalten hatte.

6 Die Dienststellen der Kommission bestätigten den Eingang des Zweitantrags am selben Tag. Am 9. April 2021, dem Tag des Ablaufs der Frist für die Bearbeitung dieses Antrags, wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Antrag derzeit bearbeitet werde und dass die Frist bis zum 30. April 2021, d. h. bis zum Ablauf der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen zusätzlichen 15 Arbeitstage, verlängert werde.

7 Am 30. April 2021 informierten die Dienststellen der Kommission den Kläger erneut, dass der Zweitantrag bis zum Ablauf der Frist nicht beantwortet werden könne, und teilten ihm mit, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um ihm so bald wie möglich eine Antwort zukommen zu lassen. Zu diesem Zeitpunkt führte das Ausbleiben einer Antwort auf den Zweitantrag gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 im Hinblick auf die angeforderten Dokumente zu einer stillschweigenden Ablehnung (im Folgenden: stillschweigende Entscheidung).

Zu den nach Klageerhebung eingetretenen Ereignissen

8 Zur Beantwortung des Zweitantrags vom 16. März 2021 nahm die Generalsekretärin der Kommission am 13. Juli 2021 die Entscheidung C(2021) 5327 final (im Folgenden: ausdrückliche Entscheidung) an. In dieser Entscheidung wurden verschiedene Dokumente identifiziert und es wurde angegeben, dass der Zugang zu diesen Dokumenten zu verweigern sei, da diese unter die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren fielen, da ein entsprechendes Verfahren beim Tribunal de première instance de Bruxelles (Gericht erster Instanz, Brüssel, Belgien) rechtsanhängig sei.

9 Am 27. August 2021 hat der Kläger Klage gegen die ausdrückliche Entscheidung erhoben, die unter der Rechtssachennummer T‑524/21 in das Register eingetragen worden ist.

Verfahren und Anträge der Parteien

10 Mit Klageschrift, die am 3. Mai 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

11 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 14. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts die Feststellung der Erledigung der Hauptsache beantragt. Der Kläger hat sich zu diesem Antrag nicht geäußert.

12 Mit gesondertem Schriftsatz, der am 27. August 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung die Klageschrift angepasst, um der ausdrücklichen Entscheidung, die auch Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑524/21 ist, Rechnung zu tragen.

13 Die Kommission hat am 21. September 2021 zum Anpassungsschriftsatz Stellung genommen.

14 Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift,

– die stillschweigende Entscheidung für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

15 Die Kommission beantragt in ihrem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache,

– festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist;

– jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

16 Im Anpassungsschriftsatz beantragt der Kläger, die ausdrückliche Entscheidung für nichtig zu erklären.

17 In ihrer Antwort auf den Anpassungsschriftsatz beantragt die Kommission,

– die Klage nach ihrer Anpassung durch den Anpassungsschriftsatz abzuweisen;

– festzustellen, dass der Rechtsstreit erledigt ist;

– dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

18 Nach Art. 130 Abs. 2 und 7 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei feststellen, dass die Klage gegenstandslos geworden und die Hauptsache erledigt ist. Nach Art. 126 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

19 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet ohne Fortsetzung des Verfahrens. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem in der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung, hinsichtlich dessen die Kommission die Feststellung beantragt hat, dass die Klage gegenstandslos geworden und der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, auf der einen, und dem im Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung auf der anderen Seite.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung

20 Im Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache hat die Kommission geltend gemacht, dass sie durch den Erlass der ausdrücklichen Entscheidung zum Zweitantrag des Klägers Stellung genommen und so die stillschweigende Entscheidung zurückgenommen habe, weshalb diese keine Rechtswirkungen mehr entfalte.

21 Daraus folge, dass die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung nicht mehr geeignet sei, dem Kläger im Ergebnis einen Vorteil zu verschaffen, und dass dessen Rechtsschutzinteresse mit dem Erlass der ausdrücklichen Entscheidung weggefallen sei. Der Rechtsstreit sei daher in der Hauptsache erledigt.

22 Der Kläger hat sich zu dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht geäußert.

23 Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse eines Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein, andernfalls ist die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Dies setzt voraus, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Aus der Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass dann, wenn ein Organ eine ausdrückliche Entscheidung erlässt, mit der es die zuvor zustande gekommene stillschweigende Entscheidung de facto zurücknimmt, davon auszugehen ist, dass ein Kläger an der Anfechtung der stillschweigenden Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse mehr hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, EU:T:2010:15, Rn. 45 und 46). Außerdem fällt der Gegenstand des Rechtsstreits weg, wenn davon auszugehen ist, dass das betreffende Organ die streitige stillschweigende Entscheidung zurückgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2021, Leino-Sandberg/Parlament, C‑761/18 P, EU:C:2021:52, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 88 und 89).

25 Im vorliegenden Fall hat die Kommission am 13. Juli 2021 die ausdrückliche Entscheidung erlassen, mit der sie dieses Mal mit Begründung den Zweitantrag beschieden hat. Dadurch hat sie die zuvor zustande gekommene stillschweigende Entscheidung de facto zurückgenommen, da sie tatsächlich Dokumente identifizierte, die den angeforderten Dokumenten entsprachen, und zu diesen ausdrücklich Stellung nahm, indem sie nämlich den Zugang zu ihnen verweigerte. Folglich ist der Gegenstand des Rechtsstreits insoweit weggefallen.

26 Im Übrigen geht zwar aus der ausdrücklichen Entscheidung hervor, dass die Kommission ihre Aufgabe der Identifizierung und Prüfung der angeforderten Dokumente fortsetzt, so dass diese Entscheidung nicht notwendigerweise alle diese Dokumente erfasst und somit möglicherweise noch andere Dokumente verbleiben, zu denen dem Kläger vollständiger oder teilweiser Zugang gewährt werden könnte, und die damit nach wie vor von der Zugangsverweigerung der stillschweigenden Entscheidung erfasst wären (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T‑29/08, EU:T:2011:448, Rn. 58 und 59). In Bezug auf diese etwaigen verbleibenden Dokumente ist jedoch festzustellen, dass der Kläger mangels Widerspruchs gegen den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache nicht geltend gemacht hat, dass ein Rechtsschutzinteresse daran bestehen bleibe, gegen die betreffende Entscheidung vorzugehen und im Hinblick auf diese verbleibenden Dokumente eine mit Gründen versehene Antwort der Kommission zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, EU:T:2010:15, Rn. 59).

27 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die vorliegende Klage in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung in der Hauptsache erledigt ist.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung

28 Wie oben in den Rn. 12 und 13 ausgeführt, hat der Kläger einen Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift eingereicht, um der ausdrücklichen Entscheidung vom 13. Juli 2021 Rechnung zu tragen.

29 Da der Kläger, wie oben in Rn. 9 angegeben, zugleich Kläger in der Rechtssache T‑524/21 ist, in der sich die Klage ebenfalls gegen die ausdrückliche Entscheidung richtet, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die vorliegende Klage wegen Rechtshängigkeit unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. September 2016, Ezz/Rat, T‑268/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:606, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine weitere, später eingereichte Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielt, wegen Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Urteile vom 18. September 2014, Central Bank of Iran/Rat, T‑262/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:777, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat, T‑563/12, EU:T:2015:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Einreichung eines Schriftsatzes bei der Kanzlei des Gerichts zur Anpassung der Klageanträge und der Klagegründe aufgrund eines Rechtsakts, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ändert oder ersetzt, ist im Hinblick auf die Prüfung einer potenziellen Rechtshängigkeit im Übrigen der Einreichung einer neuen Klage gleichzusetzen (vgl. Urteil vom 18. September 2014, Central Bank of Iran/Rat, T‑262/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:777, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Im vorliegenden Fall wurde die Klageschrift in der Rechtssache T‑524/21 am 27. August um 15.48 Uhr eingereicht, während der Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache am selben Tag um 17.06 Uhr eingereicht wurde. Der betreffende Schriftsatz wurde also nach der Klageschrift in der Rechtssache T‑524/21 eingereicht. Zudem ergibt ein Vergleich des Inhalts des Schriftsatzes mit dem der Klageschrift, dass die Anträge, der geltend gemachte Klagegrund und das Vorbringen zur Stützung dieses Klagegrundes in beiden Verfahrensschriftsätzen im Wesentlichen gleich sind.

32 Auf die im Rahmen der Rechtssache T‑524/21 an die Hauptparteien gerichtete Frage nach der Rechtshängigkeit hat die Kommission geantwortet, dass angesichts der Reihenfolge der Einreichung der Klageschrift in der Rechtssache T‑524/21 und des Anpassungsschriftsatzes in der vorliegenden Rechtssache der Anpassungsschriftsatz als unzulässig zurückzuweisen sei. Der Kläger hat sich zu dieser prozessleitenden Maßnahme nicht geäußert.

33 Somit ist festzustellen, dass die vorliegende Klage in der am 27. August 2021 angepassten Fassung nach der Klage in der Rechtssache T‑524/21 erhoben wurde und dass diese beiden Klagen dieselben Parteien betreffen, auf denselben Klagegrund gestützt sind und auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielen.

34 Demnach ist die vorliegende Klage, soweit sie den Antrag auf Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung betrifft, als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

Kosten

35 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Außerdem entscheidet das Gericht nach Art. 137 der Verfahrensordnung, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

36 Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Unterscheidung zwischen dem in der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung und dem im Antrag auf Anpassung der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung, ist eine Kostenteilung vorzunehmen.

37 Da den Kläger eine unterbliebene fristgerechte Beantwortung seines Zweitantrags durch die Kommission zur Erhebung der vorliegenden Klage veranlasst hat, woraufhin die Kommission die ausdrückliche Entscheidung erlassen und den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gestellt hat, sind ihr ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers im Zusammenhang mit der Klageschrift und dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 2020, ClientEarth/Kommission, T‑255/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:642, Rn. 19).

38 Da der Kläger darüber hinaus hinsichtlich der im Schriftsatz zur Anpassung der Klageschrift gestellten Anträge unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anpassung der Klageschrift aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

beschlossen:

1. Der Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 30. April 2021, mit der der Zweitantrag auf Zugang zu bestimmten Dokumenten abgelehnt wurde, hat sich erledigt.

2. Im Übrigen wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten von Herrn Hans-Wilhelm Saure im Zusammenhang mit der Klageschrift und dem Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache.

4. Herr Saure trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Kommission im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anpassung der Klageschrift.

Luxemburg, den 18. März 2022

Der Kanzler

Der Präsident

E. Coulon

J. Svenningsen

* Verfahrenssprache: Deutsch.

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