VG Berlin 3 L 44/22

März 30, 2022

VG Berlin 3 L 44/22

Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe
I.

Die im Jahr 2002 geborene Antragstellerin ist Schülerin der R … , einer Integrierten Sekundarschule mit gymnasialer Oberstufe (nachfolgend Schule). Sie begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ihre weitere Teilnahme am Unterricht des 4. Kurshalbjahrs und die Zulassung zur Abiturprüfung 2022.

Die Antragstellerin erzielte in ihrem Leistungsfach Biologie im 1. und 2. Kurshalbjahr jeweils 4 Punkte (Note 4-), im 3. Kurshalbjahr 3 Punkte (Note 5+). Laut Protokoll entschied der Oberstufenausschuss am 16. Dezember 2021, dass sie in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurücktreten müsse. Entsprechendes vermerkte die Schule auch in ihrem Zeugnis für das 3. Kurshalbjahr. Vor diesem Hintergrund legte die Antragstellerin anwaltlich vertreten Widerspruch – zusammengefasst – gegen ihre Semesternote in Biologie im 1. bis 3. Kurshalbjahr (vgl. Ziffern 1, 5, 6 und 7 des Widerspruchs) sowie gegen die Bewertung ihrer zwei Klausurleistungen im 3. Kurshalbjahr (vgl. Ziffern 3 und 4 des Widerspruchs) und ihres mündlichen Vortrages im 3. Kurshalbjahr (vgl. Ziffer 2 des Widerspruchs) ein, dem die Schulleiterin mit Bescheid vom 21. Dezember 2021 nicht abhalf.

Am 12. Februar 2022 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Benotung im 3. Kurshalbjahr in Biologie nicht gerechtfertigt sei, weil ihre Biologie-Lehrerin (nachfolgend Lehrerin) ihre erste und zweite Klausurleistung fehlerhaft bewertet habe, wobei sie in diesem Zusammenhang ferner rügt, dass sie ihre zweite Klausur verspätet zurückerhalten habe. Auch habe ihre Lehrerin ihren Vortrag zur Thematik „Alzheimer“ fehlerhaft bewertet, wie das 3. Kurshalbjahr im Übrigen mit Blick auf ihre mündlichen Leistungen insgesamt. Ihre Lehrerin sei ihr gegenüber voreingenommen und bewerte sie regelmäßig schlechter als die anderen Schülerinnen und Schüler.

Randnummer4
Am 18. Februar 2022 ordnete die Widerspruchsbehörde die sofortige Vollziehbarkeit des Rücktritts in den nachfolgenden Schülerjahrgang an. Dies liege im öffentlichen Interesse, weil im Falle der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes das Gebot des Zurücktretens in den nachfolgenden Schülerjahrgang „mit irreparablen Folgen umgangen werden würde“ und die Antragstellerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund ihres Leistungsabfalls nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden könne.

Randnummer5
Die Antragstellerin beantragt zuletzt (wörtlich),

Randnummer6
1. die Antragsgegnerseite im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, sie zur Abiturprüfung bzw. zum Besuch des 4. Kurshalbjahres der gymnasialen Oberstufe vorläufig weiterhin zuzulassen,

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2. die Antragsgegnerseite zu verpflichten, die Semesternote in Biologie aus dem 1. Kurshalbjahr 2020/21, die Semesternote in Biologie aus dem 2. Kurshalbjahr 2020/21 sowie die Semesternote aus dem 3. Kurshalbjahr des Schuljahres 2021/22 sowie die Benotung der ersten Klausurleistung in Biologie des 3. Semesters (Q3), die Benotung der zweiten Klausurleistung in Biologie im 3. Semester (Q3) und wegen Ungleichbehandlung bei der Rückgabe der Klausur sowie die Benotung des mündlichen Vortrages zur Thematik „Alzheimer“ im 3. Semester (Q3) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen und sodann über das Ergebnis der Benotungen erneut zu entscheiden,

Randnummer8
3. die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO des Widerspruchs vom 23. Dezember 2021 gegen den Bescheid der R … vom 22. Dezember 2021 – Zeugnis des 3. Kurshalbjahres der gymnasialen Oberstufe im Schuljahr 2021/2022 –, wonach die Antragstellerin gemäß § 45 VO-GO Berlin in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurücktreten muss, wiederherzustellen.

Randnummer9
Der Antragsgegner beantragt,

Randnummer10
den Antrag zurückzuweisen.

Randnummer11
Die Antragstellerin habe Bewertungsfehler nicht glaubhaft gemacht. Zudem sei ihr Widerspruch gegen die Semesternote im Leistungsfach Biologie des ersten Kurshalbjahres bereits verfristet.

II.

Randnummer12
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg.

Randnummer13
Soweit sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag zu 3. im Wege der zulässigen Antragserweiterung gegen die Vollziehbarkeit der Entscheidung wendet, dass sie in den nachfolgenden Schülerjahrgang zurücktreten muss, ist dieser Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil ihrem Widerspruch seit Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 18. Februar 2022 nach § 80 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Versetzungsentscheidung im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 4 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26) – SchulG –, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. September 2021 (GVBl. S. 1125), die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege der Regelungsanordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verfolgen wäre (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 13. August 2021 – VG 3 L 272/21 –; siehe auch VG Berlin, Beschluss vom 21. April 2020 – VG 3 L 138/20 –).

Randnummer14
Der Antrag ist allerdings unbegründet.

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Die sofortige Vollziehungsanordnung ist formell fehlerfrei ergangen. Die Widerspruchsbehörde war für deren Erlass zuständig, weil das zugrunde liegende Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 15. September 2021 – VG 3 L 388/21 –, juris Rn. 17 ff.). Einer vorherigen Anhörung der Antragstellerin nach § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VwVfG bedurfte es nicht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 1992 – OVG 6 S 72/92 –, NVwZ 1992, 198 m.w.N.; zu hier nicht relevanten Ausnahmefällen vgl. Hoppe in Eyermann, VwGO 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 53 m.w.N.). Schließlich ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch hinreichend begründet, weil sie auf den konkreten Einzelfall abstellt und nicht rein formelhaft ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 – BVerwG 1 DB 26/01 –, juris Rn. 6 m.w.N.).

Randnummer16
Es überwiegt bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung das private Interesse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug verschont zu bleiben. Ausschlaggebend hierfür ist, dass sich die Maßnahme bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist, die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt und auch ein besonderes Interesse an der Vollziehung besteht.

Randnummer17
Rechtsgrundlage der streitigen Entscheidung vom 16. Dezember 2021 sind § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG, § 27 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe – VO-GO – vom 18. April 2007 (GVBl. S. 156) zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (GVBl. S. 1390). Nach § 59 Abs. 4 Satz 2 SchulG muss zurücktreten oder den Bildungsgang verlassen, wer in der Sekundarstufe II das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann. Wurden gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 VO-GO zum Ende des 2. oder 3. Kurshalbjahres bereits so viele unzureichende Leistungen erbracht, dass ein erfolgreicher Abschluss der Qualifikationsphase nicht mehr möglich ist, muss die Schülerin oder der Schüler in das erste oder zweite Kurshalbjahr zurücktreten.

Randnummer18
Dies ist hier der Fall. Es steht fest, dass die Antragstellerin nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und das Ziel des Bildungsganges daher nicht mehr erreichen kann. Dies folgt aus §§ 29 Abs. 2 Nr. 2, 45 Abs. 2 Nr. 4 VO-GO. Danach wird die allgemeine Hochschulreife zuerkannt, wenn der Prüfling in den acht belegten Leistungskursen bei zweifacher Wertung mindestens 80 Punkte eingebracht hat, wobei höchstens zwei der Leistungskurse mit weniger als 10 Punkten bei zweifacher Wertung bewertet sein dürfen. Dies kann die Antragstellerin nicht mehr erreichen, weil sie im 1. und 2. Kurshalbjahr jeweils fünf (ausreichend) und im 3. Kurshalbjahr vier (mangelhaft) Punkte im Leistungsfach Biologie erlangt hat.

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Dem stehen auch nicht die von ihr erhobenen Bewertungsrügen betreffend die Notengebung im Leistungsfach Biologie im 1., 2. und 3. Kurshalbjahr entgegen.

Randnummer20
Leistungsbewertungen bzw. Prüfungsentscheidungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Der Notenvergabe liegt ein komplexes wertendes Urteil zugrunde, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Soweit es sich um derartige prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Er betrifft etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Gewichtung des Schwierigkeitsgrades und die Bestimmung von Stärken und Schwächen einer Prüfungsleistung einschließlich des Stellenwerts eines Fehlers. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob der Prüfer die rechtlichen Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, der Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen ist, er allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat, sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen oder seine Bewertung willkürlich ist. Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind jedoch Fachfragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – BVerwG 6 B 25.04 – juris Rn. 11 m.w.N.).

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In diesem Zusammenhang trifft den Prüfling allerdings die Pflicht, behauptete Korrekturfehler mit „wirkungsvollen Hinweisen“ zu dokumentieren, d.h. sie substantiiert mit einer nachvollziehbaren Begründung bestehender Einwände darzulegen. Soll das Vorbringen im Prüfungsrechtsstreit berücksichtigt werden können, hat der Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Korrekturfehler aufweist; dabei hat er auf Inhalt und Zielrichtung einzelner Prüferbemerkungen und -wertungen einzugehen. Eine bloße Wiederholung des eigenen Standpunktes auf verbreiterter subjektiver Argumentationsbasis reicht nicht aus. Die fachwissenschaftliche Richtigkeit oder Vertretbarkeit einer Lösung muss vielmehr mit Hilfe objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig gemacht werden. Der Prüfling kann etwa mit geeigneten Mitteln in qualifizierter Weise plausibel machen, dass die konkrete fachwissenschaftliche Beurteilung der Prüfer einem Fachkundigen als unhaltbar erscheine. Macht er geltend, die Prüfer hätten zu einer verallgemeinerungsfähigen Frage eine vom Prüfling vertretene Auffassung als falsch bewertet, obwohl diese Auffassung in Wahrheit vertretbar sei und so auch vertreten werde, so hat er den Gegenstand zwischen seinem Standpunkt und dem der Prüfer in qualifizierter Weise aufzuzeigen, d.h. er muss zunächst anhand genau zu benennender Prüferbemerkungen klarstellen, was genau die Prüfer seiner Meinung als falsch oder unvertretbar bezeichnet haben, und er kann sodann die Vertretbarkeit des in der Prüfungsarbeit vertretenen gegenteiligen Standpunkts unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen ausreichend qualifiziert erläutern. Wesentlich ist dabei insbesondere, den unmittelbaren Gegensatz zur Auffassung der Prüfer darzulegen (vgl. zur Bewertung einer unterrichtspraktischen Prüfung bereits VG Berlin, Urteil vom 6. Juni 2014 – VG 12 K 924.13 –, juris Rn. 26).

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Gemessen daran hat die Antragstellerin keine Bewertungsfehler glaubhaft gemacht.

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Soweit sich die Antragstellerin gegen ihre Leistungsbewertung im 1. Kurshalbjahr wendet, ist bereits zweifelhaft, ob sie diese überhaupt noch angreifen kann, weil – soweit man den Widerspruch auf das gesamte Jahrgangszeugnis bezöge – dieser bereits verfristet wäre. Dem steht auch nicht entgegen, dass das betreffende Zeugnis keine Rechtsmittelbelehrung enthält, weil die Ausschlussfrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1988 – BVerwG 5 C 9/85 –, juris Rn. 15) von einem Jahr nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen wäre. Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass ihre Schule ihr bereits am 18. Dezember 2020 das Zeugnis eröffnet bzw. bekanntgegeben hat, gegen welches sie jedoch erst am 23. Dezember 2021 Widerspruch eingelegt hat. Im Übrigen erhebt die Antragstellerin gegen ihre Leistungsbewertung im 1. Kurshalbjahr im Fach Biologie auch keine konkreten Einwände in der oben aufgezeigten Weise.

Randnummer24
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Note im Leistungsfach Biologie im Zeugnis vom 26. Juli 2021 für das 2. Kurshalbjahr richtet, greifen ihre Einwände nicht durch. Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 VO-GO setzt sich die Zeugnisnote aus Teilnoten zusammen, die jeweils aus den Bewertungen der Klausuren bzw. den pandemiebedingten Klausurersatzleistungen (vgl. hierzu Senatsverwaltung, Fragen und Antworten zur Leistungsfeststellung, zu Einzelaspekten der Prüfungen, Fehlzeiten sowie zur Lernstandserhebung, -diagnose und Förderung im Schuljahr 2020/2021 S. 15 ff.) sowie denjenigen des allgemeinen Teils gebildet werden. § 15 Abs. 4 Satz 4 VO-GO sieht vor, dass bei der Bildung der Zeugnisnote die Teilnote für die Klausuren in der Regel bei einer Klausur je Halbjahr zu einem Drittel und bei zwei Klausuren je Halbjahr zur Hälfte gewichtet wird. Hierzu führt die Antragstellerin keine konkreten Gründe an, warum ihre Leistungsbewertung für das 2. Kurshalbjahr fehlerhaft ist bzw. sie Anspruch auf eine bessere Bewertung im Leistungsfach Biologie hat. Zudem hat die Lehrerin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ihre Leistungsbewertung ausführlich dargelegt (vgl. Bl. 9 ff. des Widerspruchsvorgangs). Dieser Begründung ist die Antragstellerin auch nicht weiter entgegengetreten. Aus der eingereichten Stellungnahme vom 22. Dezember 2021 (vgl. Bl. 18 des Widerspruchsvorgangs), ergibt sich dabei, dass die Antragstellerin in der ersten Klausur einen Notenpunkt erreicht habe und für die Klausurersatzleistung fünf Notenpunkte, und dass obwohl diese aufgrund der überwiegenden Plagiate in einem sehr geringen Teil eigene geistige Leistungen enthalten habe. Auch habe sie bei der Notenfindung die damals bestehenden Pandemiebedingungen entsprechend berücksichtigt.

Randnummer25
Soweit sich die Antragstellerin gegen die Kurshalbjahresnote im Leistungsfach Biologie im 3. Kurshalbjahr, konkret gegen die Benotung der ersten und zweiten Klausurleistung, ihres mündlichen Vortrages sowie die Bildung der Gesamtnote richtet, zeigt sie keine Beurteilungsfehler auf.

Randnummer26
Mit Blick auf die erste Klausur vom 30. September 2020 zum Thema „Molekulare Grundlagen der Genetik“ genügt die zur Gerichtsakte gereichte Stellungnahme, bei der es sich um ein selbstständig von der Antragstellerin in Auftrag gegebenes „Zweitgutachten“ handeln soll, nicht den oben dargelegten Rügeanforderungen. Bereits die Urheberschaft dieser Stellungnahme ist nicht nachzuvollziehen, weil die Antragstellerin einerseits davon spricht, dass es sich um eine „fachwissenschaftliche Nachprüfung“ handele und sich die Stellungnahme andererseits so liest, als habe die Antragstellerin diese selbst verfasst.

Randnummer27
Zudem enthält diese keine wirkungsvollen Hinweise im oben genannten Sinne. Vielmehr handelt es sich um eine selbstständige Leistungsbewertung, bei der die Antragstellerin (offenbar selbst) im Wesentlichen ihre eigenen Wertungen denen des Antragsgegners gegenüberstellt (vgl. etwa zu Teil 1, Aufgabe Nr. 2, 3, 5), sich sogar mehrfach mit der Bewertung einverstanden erklärt (vgl. etwa zu Teil 1 und den Aufgaben Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und zu Teil 2, Aufgabe Nr. 10) oder aber lediglich zusammenfasst, was sie geschrieben hat, ohne aufzuzeigen, weshalb die entsprechenden Passagen besser hätten bewertet werden müssen. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus etwa zum Teil 2, Aufgabe 9 behauptet, dass die Lösung mit derjenigen einer anderen Mitschülerin, die besser bewertet ist, identisch sei, macht sie dies nicht hinreichend glaubhaft.

Randnummer28
Ebenso wenig dringt die Antragstellerin mit ihren Einwendungen der Bewertung ihrer zweiten Klausur vom 18. November 2021 zum Thema „Molekulare Grundlagen der Genetik“ durch, weil sie auch insoweit keine wirkungsvollen Hinweise auf Bewertungsmängel gibt. Auch hier fasst sie im Wesentlichen ihre Antworten zusammen, stellt ihre eigene wertende Betrachtung der Klausurbewertung gegenüber (vgl. etwa Teil 1, Aufgabe Nr. 1.1., 1.2.,) oder erklärt sich auch hier mit den Bewertungen einverstanden (vgl. Teil 2, Aufgabe Nr. 2.4, 2.5, 3.4.).

Randnummer29
Soweit die Antragstellerin für das 3. Kurshalbjahr ergänzend moniert, dass sie ihre Klausur verspätet zurückerhalten habe, trägt auch dies den geltend gemachten Anspruch nicht. So ist bereits unklar, was für sie hieraus folgen soll: Soweit sie hiermit meint, dass ihre Klausur nicht im Sinne von § 14 Abs. 6 VO-GO unverzüglich korrigiert worden sei oder sie ihre Klausur im Sinne von § 14 Abs. 9 VO-GO verspätet zurück erhalten habe, würde hieraus jedenfalls jeweils kein Bewertungsfehler im oben genannten Sinne folgen, der eine Neubewertung rechtfertigen würde.

Randnummer30
Fehler bei der Bewertung ihres mündlichen Vortrages zum Thema „Alzheimer“, die in den allgemeinen Teil der Bewertung eingegangen ist (vgl. § 14 Abs. 8 VO-GO), sind nicht dargetan. Der Verweis auf die eingereichte Stellungnahme ihrer Nachhilfelehrerin ist bereits deshalb schon nicht ausreichend, weil diese nicht den Originalvortrag, sondern vielmehr den Vortrag vor der eigentlichen Präsentation gehört hat. Zudem ist die Vortragsnote ausführlich begründet. Danach umfasste der Vortrag zum genetischen und molekulargenetischen Teil weniger als zwei Minuten. Er sei oberflächlich gewesen, und dass vor dem Hintergrund, dass der Vortrag zum aktuellen Semesterthema („Grundlagen und Anwendungsfelder der Genetik“) passen sollte und die Lehrerin die Antragstellerin unbestritten auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen hat (vgl. Bl. 20 des Widerspruchsvorgangs). Auch habe die Antragstellerin die Fragen zum genetischen Teil ungenügend oder falsch beantwortet, zumal das Thema entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht pauschal „Alzheimer“, sondern „Alzheimer mit dem Schwerpunkt molekulargenetische Inhalte“ lautete.

Randnummer31
Auch ist nicht zureichend dargetan, dass die Bewertung der Antragstellerin für das 3. Kurshalbjahr insgesamt bewertungsfehlerhaft ist. Nach der Stellungnahme der Lehrerin (vgl. Bl. 77 des Widerspruchsvorgangs) habe sich die Antragstellerin in einigen Stunden gar nicht am Unterrichtsgeschehen beteiligt. In der Regel seien die Beteiligungen der Antragstellerin über reproduktive Antworten nicht hinaus gegangen.

Randnummer32
Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang ferner der Sache nach rügt, dass die sie beurteilende Lehrerin Frau A … ihr gegenüber befangen gewesen sei, weil diese sie regelmäßig schlechter als andere Mitschüler bewerte, bleibt dies ungeachtet des eingereichten „Zeugenberichtes“ einer Mitschülerin aus einem anderen Kurs eine substanzlose Behauptung. Abgesehen davon, dass die Mitschülerin mit ihr nicht gemeinsam den betreffenden Leistungskurs besucht, beruht ihre Einschätzung – mit Ausnahme eines Gespräches, das sie gehört haben will – im Wesentlichen auf Auskünften der Antragstellerin selbst und nicht auf eigener Wahrnehmung. Zudem beschreibt sich die Mitschülerin als jemanden „ohne jegliche leistungsspezifische Biologiekenntnisse“, weshalb es auch schwer nachvollziehbar ist, wie sie gleichzeitig die Feststellung treffen kann, dass die Arbeit der Antragstellerin absichtlich unterdurchschnittlich bewertet sei.

Randnummer33
Schließlich überwiegt auch das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil offensichtlich nicht zu erwarten ist, dass sie mit ihren oben genannten Einwendungen im Widerspruchsverfahren durchdringen wird und mithin auch nicht davon auszugehen ist, dass sie ohne eine Rückversetzung in den nachfolgenden Jahrgang zum Abitur zugelassen wird. Wenn die Antragstellerin folglich das Ziel des Bildungsganges nicht mehr erreichen kann, die Fortführung des vierten Kurshalbjahres daher aller Voraussicht nach „ins Leere“ geht, besteht auch ein dringendes Bedürfnis danach, dass die Antragstellerin durch Zurücktreten in den nachfolgenden Schülerjahrgang so schnell wie möglich in die Lage versetzt wird, durch Wiederholung die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.

Randnummer34
Ebenso wenig hat der Antrag zu 2. Erfolg, der auf eine vorläufige Neubewertung ihrer Biologienote aus dem 1. bis 3. Kurshalbjahr gerichtet ist und faktisch einer endgültigen Neubewertung gleichkäme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2010 – OVG 10 M 13.09 –, juris Rn. 3 m.w.N), weil – wie aufgezeigt – gegen ihre betreffenden Leistungsbewertungen nichts zu erinnern ist.

Randnummer35
Vor diesem Hintergrund hat auch der Antrag zu 1. keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin begehrt, sie vorläufig zu den schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen im Schuljahr 2021/2022 zuzulassen. Die hierfür notwendigen Voraussetzungen (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 21. April 2020 – VG 3 L 138/20 –) erfüllt die Antragstellerin nicht, weil sie einen dementsprechenden Anordnungsanspruch nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maße glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Es ist angesichts der obigen Erwägungen nicht mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie gemäß § 29 Abs. 2 VO-GO zum Abitur zuzulassen ist. Danach wird zur Prüfung zugelassen, wer alle Verpflichtungen nach den §§ 23 und 25 VO-GO erfüllt und im ersten Block der Gesamtqualifikation gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO-GO mindestens 200 Punkte erreicht und die Bedingungen gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 VO-GO erfüllt. Dies ist der Antragstellerin nicht mehr möglich, weil sie – wie ausgeführt – nicht die hierfür notwendigen Voraussetzungen nach §§ 29 Abs. 2 Nr. 2, 45 Abs. 2 Nr. 4 VO-GO erfüllt. Mithin hat ihr Antrag auch keinen Erfolg, soweit dieser darauf gerichtet ist, dass sie vorläufig den Unterricht des 4. Kurshalbjahres besuchen kann.

Randnummer36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei die Kammer wie in schulrechtlichen Eilverfahren nach Nr. 1.5. Satz 1 Hs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes zugrunde legt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht.

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