LG Berlin 26 O 257/21

März 30, 2022

LG Berlin 26 O 257/21

1. Durch Erlass von § 4 CoronaEinreiseV auf der Grundlage von § 36 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes hat die Bundesrepublik Deutschland drittschützende Amtspflicht verletzt.

2. Zum Gebot, Verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu je 1/3. Im Übrigen haben die Kläger ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.

Tatbestand
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Die Kläger verlangen von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einer mehrtägigen häuslichen Quarantäne.

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Die Beklagte erließ am 12. Mai 2021 die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV). § 4 CoronaEinreiseV regelte in seiner vom 13. Mai bis 9. Juni 2021 gültigen Fassung:

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§ 4 Absonderungspflicht

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(1) Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

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(2) Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. Bei Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, darf die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage, Satz 2 findet keine Anwendung.

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(3) Diese Vorschrift ist längstens bis zum 30. Juni 2021 anzuwenden.

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Die Kläger befanden sich im Mai 2021 im Urlaub auf den Malediven. Am 31. Mai 2021 führten sie einen noch am selben Tag negativ ausfallenden PCR-Test durch. Sie füllten zudem eine Einreisekarte aus. Am 1. Juni 2021 reisten die Kläger von den Malediven nach Deutschland mit dem Flugzeug ein. Die Malediven waren seit dem 5. Mai 2021 und auch am 1. Juni 2021 als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Vom 1. bis zum 6. Juni 2021 begaben sich die Kläger in häusliche Quarantäne. Am 6. Juni 2021 führten die Kläger einen Schnelltest durch, welcher negativ ausfiel, und beendeten die Quarantäne.

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Die Kläger behaupten, sie hätten die häusliche Quarantäne als Stress-Situation empfunden und es sei zu Frustration, Ängsten und Depressionen gekommen.

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Die Kläger sind der Ansicht, PCR-Tests seien ungeeignet, um das Infektionsgeschehen zu ermitteln. Die Einstufung der Malediven als Hochinzidenzgebiet sei unrichtig gewesen. Die Beklagte habe beim Erlass der Coronavirus-Einreiseverordnung ihre Amtspflichten verletzt. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen seien nicht erfüllt. Die Kläger seien in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2, Art. 104 und Art. 3 GG verletzt worden. Weiter verstoße die Coronavirus-Einreiseverordnung gegen Art. 21 AEUV.

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Die Kläger beantragen,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 1.250 EUR pro Person, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe keine drittbezogene Amtspflicht verletzt. Mit der Coronavirus-Einreiseverordnung habe sie zum Wohl des Gesundheitsschutzes der deutschen Bevölkerung gehandelt und damit eine Aufgabe gegenüber der Allgemeinheit im Allgemeinwohl wahrgenommen. § 4 CoronaEinreiseV sei rechtmäßig. Ansprüche der Kläger seien jedenfalls nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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1. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB wegen Amtspflichtverletzung besteht nicht. Es fehlt bereits an der Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht (dazu a)), im Übrigen scheitert der Anspruch darüber hinaus – selbständig tragend – an § 839 Abs. 3 BGB (dazu b)).

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a) Die Beklagte hat bereits durch Erlass von § 4 CoronaEinreiseV auf der Grundlage von § 36 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes keine die Kläger (dritt-)schützende Amtspflicht verletzt. Nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB ist erforderlich, dass es sich bei der verletzten Amtspflicht um eine solche handelt, die dem handelnden Beamten gegenüber einem Dritten, und zwar gerade auch gegenüber dem Anspruchsteller obliegt. Der erforderliche Drittbezug besteht nur, wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 – III ZR 48/01 – juris Rn. 12). Dies ist bei Gesetzen und Rechtsverordnungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Fall, weil Rechtsnormen generelle und abstrakte Regeln enthalten, bei deren Setzung der Normgeber in der Regel ausschließlich Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit wahrnimmt, denen ein Drittbezug zu Lasten einzelner Betroffener mangelt (BGH, Beschluss vom 11. März 1993 – III ZR 30/92 – juris Rn. 4; KG, Urteil vom 18. November 2014 – 9 U 113/13 – juris Rn. 13). Nur ausnahmsweise – etwa bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen – kann etwas Anderes in Betracht kommen und können Belange bestimmter Einzelner unmittelbar berührt werden, so dass sie als „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden können (BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – III ZR 25/20 – juris Rn. 12). Ein solches Maßnahme- oder Einzelfallgesetz setzt voraus, dass Belange bestimmter Einzelner, das heißt einer Einzelperson oder eines individuell bestimmten Personenkreises, berührt werden. Das ist zu verneinen, wenn sich das Gesetz an einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis richtet; ohne Bedeutung ist dabei die begrenzte Geltungsdauer eines Gesetzes (BGH, Urteil vom 28. Januar 2021 – III ZR 25/20 – juris Rn. 14).

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Gemessen hieran stellt die Corona-Einreiseverordnung – eine Rechtsverordnung und mitnichten eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG – kein Maßnahme- oder Einzelfallgesetz dar. Denn es ist Teil eines bundesweiten Infektionsschutzkonzepts und richtet sich damit an einen unüberschaubar großen und nicht individuell begrenzten Personenkreis (vgl. auch LG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2021 – 2-04 O 165/21 – juris Rn. 64 ff.). Daran ändert auch der Hinweis auf die individuelle Betroffenheit der von der Verordnung erfassten einzelnen Grundrechtsträger nichts. Denn das allein macht sie nicht zu „Dritten“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ein solches Verständnis gäbe vielmehr, besonders bei der Weite des Schutzes durch Art. 2 Abs. 1 GG dieses einschränkende Tatbestandsmerkmal insgesamt auf und führte zu einer konturlosen Haftung für jeglichen Rechtsverstoß des Gesetzgebers (s. hierzu nur OLG Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2021 – 2 U 13/21 – juris Rn. 28 ff.).

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b) Die Kläger haben es darüber hinaus gemäß § 839 Abs. 3 BGB schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind (BGH, Urteil vom 9. Juli 1958 – V ZR 5/57 – juris Rn. 10). Darunter fallen insbesondere verwaltungsgerichtliche Klagen und Eilanträge. Nicht unter § 839 Abs. 3 BGB fällt hingegen die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG (BGH, Urteil vom 23. März 1959 – III ZR 207/57 – juris Rn. 25).

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aa) Daran gemessen kann den Klägern zwar nicht vorgeworfen werden, keine prinzipale Normenkontrolle der Coronavirus-Einreiseverordnung angestrengt zu haben, da ihnen für eine solche Kontrolle von Exekutivnormen des Bundes nur die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG offen gestanden hätte. Sie hätten jedoch den geltend gemachten Schaden durch eine inzidente Kontrolle der Coronavirus-Einreiseverordnung im Wege einer Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO bzw. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO erreichen können, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, dass sie durch die Quarantäne in ihren Rechten verletzt worden wären. Gegenstand der (negativen) Feststellung in der Hauptsache wäre in diesem Fall die (fehlende) individuelle Verbindlichkeit der angegriffenen Absonderungspflicht aus § 4 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 CoronaEinreiseV gewesen. Insbesondere stellt die Frage, ob die Kläger im konkreten Fall einer Absonderungsverpflichtung nach der insoweit selbstvollziehenden CoronaEinreiseV unterliegen, ein der Feststellung zugängliches streitiges konkretes Rechtsverhältnis dar, denn insoweit wäre die Anwendung einer Rechtsnorm auf einen bestimmten bereits überschaubaren Sachverhalt streitig. Da die in der CoronaEinreiseV vorgesehene Absonderungsverpflichtung selbstvollziehend – also nicht auf Konkretisierung durch einen zwischengeschalteten Verwaltungsakt angelegt – ist und ein Verstoß eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellt, wäre den Klägern auch eine Klärung im ansonsten verbleibenden Ordnungswidrigkeitsverfahren nicht zuzumuten gewesen und hätte ein Feststellungsinteresse bestanden (s. zum Ganzen VG Frankfurt, Beschluss vom 9. Juli 2021 – 5 L 1908/21.F – juris Rn. 13 ff.).

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bb) Insbesondere ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO wäre zur Schadensabwendung geeignet gewesen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Rechtsmittel nicht vor Ablauf der Quarantänezeit zum Erfolg hätte führen können. Die Kläger hatten ausreichend Gelegenheit, durch Stellung des Antrags gemäß § 123 Abs. 1 VwGO den Schaden abzuwenden. Die Malediven waren bereits seit dem 5. Mai 2021, mithin fast einen ganzen Monat vor Rückkehr der Kläger aus ihrem dortigen Urlaub als Hochinzidenzgebiet eingestuft. Auch § 4 CoronaEinreiseV galt in seiner zum Rückkehrzeitpunkt aktuellen Fassung bereits seit dem 13. Mai 2021. Für die Kläger stand schon zu diesem Zeitpunkt fest, dass sie sich nach ihrer Rückkehr von den Malediven in häusliche Quarantäne begeben mussten. Zudem zeigen Entscheidungen wie etwa die des VG München, Beschluss vom 1. April 2021 – M 26a S 21.1762 – juris und ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass einstweiliger Rechtsschutz im Verwaltungsrechtsweg sogar binnen eines Tages bzw. weniger Stunden zu erreichen ist (so auch LG Hannover, Urteil vom 20. August 2021 – 8 O 2/21 – juris Rn. 38).

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cc) Die Kläger haben das Nachsuchen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes auch schuldhaft unterlassen. Soweit sie meinen, Betroffene müssten zunächst die Maßnahmen über sich ergehen lassen und könnten erst nach deren Beendigung Rechtsmittel einlegen, um sich nicht der Gefahr der zwangsweisen Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Krankenhaus nach § 30 Abs. 2 IfSG auszusetzen, verfängt dies nicht. Erforderlich ist für derartige Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 2. Alt. IfSG, dass nach dem bisherigen Verhalten des Betroffenen anzunehmen ist, dass er seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten, sich mithin in Widerspruch zur Rechtsordnung setzen wird. Rechtskonformes Verhalten hingegen, wie etwa die Erhebung einer Klage oder das Stellen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz, kann eine solche Annahme schon von vorneherein nicht stützen. Betroffene machen mit solchem vielmehr deutlich, sich an geltendes Recht halten und ihre Einwände im Wege des gerichtlichen Verfahrens geltend machen zu wollen.

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2. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu.

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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kommt eine Haftung eines Mitgliedstaats in Betracht, wenn er gegen eine Norm des Unionsrechts verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, wenn der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und wenn zwischen diesem Verstoß und dem Schaden des Einzelnen ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Dieser Anspruch erfasst alle Bereiche staatlichen Handelns. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom EuGH entwickelten Leitlinien festzustellen (BGH, Urteil vom 17. Januar 2019 – III ZR 209/17 – juris Rn. 22 und vom 22. Januar 2009 – III ZR 233/07 – juris Rn. 12 m.w.N. zur Rechtsprechung u.a. des EuGH).

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Es fehlt hier bereits an einem Verstoß gegen Unionsrecht. Die durch § 4 CoronaEinreiseV angeordnete Absonderungspflicht begründet keinen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV.

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Dieser verleiht jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht kann von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Zuständigkeit – u.a. aus Gründen des Gesundheitsschutzes – beschränkt werden. Eine solche Beschränkung stellen die Vorschriften der CoronaEinreiseV – insbesondere die Regelungen, die eine Absonderungspflicht begründen – dar. Bei der Prüfung der Unionsrechtmäßigkeit der Beschränkungen ist die „Empfehlung des Rates für eine koordinierte Vorgehensweise bei der Beschränkung der Freizügigkeit aufgrund der COVID-19-Pandemie“ (https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11689-2020-REV-1/de/pdf) zu berücksichtigen. Diese Empfehlung, die der unionsweiten Koordinierung der Maßnahmen der Pandemiebekämpfung dient, soll gleichzeitig die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit gewährleisten (Erwägungsgrund Nr. 9). Eine solche Empfehlung ist zwar für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich (Art. 288 Abs. 5 AEUV), die innerstaatlichen Gerichte sind aber verpflichtet, bei der Auslegung innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die verbindliche gemeinschaftliche Vorschriften ergänzen sollen, Empfehlungen des Europäischen Rates heranzuziehen. In Erwägungsgrund 9 wird ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Schutzes der öffentlichen Gesundheit Maßnahmen zur Beschränkung des freien Personenverkehrs ergreifen können und dass gemäß Art. 168 Abs. 7 AEUV die Mitgliedstaaten die Verantwortung u.a. für die Festlegung der einzelstaatlichen Gesundheitspolitik tragen, weshalb diese von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich sein kann; dabei werden beispielhaft ausdrücklich „Quarantäne- oder Testvorschriften“ genannt. Die Regelung der Coronavirus-Einreiseverordnung stehen mit dieser Empfehlung des Rates in Einklang. Mit dieser Vorschrift wird die Einreise gerade nicht unmöglich gemacht, sondern nur unter den Vorbehalt der Absonderung gestellt; auch sonst ist die Regelung in § 4 CoronaEinreiseV nicht unverhältnismäßig oder sonst unionsrechtswidrig (VGH Kassel, Beschluss vom 20. August 2021 – 8 B 1727/21 – juris Rn. 16 m.w.N.; LG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2021 – 2-04 O 165/21 – juris Rn. 59 f.; s. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 18. März 2021 – 1 S 872/21 – juris Rn. 73 ff. unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 1 S 3489/20 – n.v. zu einer entsprechenden landesrechtlichen Quarantäne-Anordnung).

Randnummer27
3. Schließlich besteht auch kein Anspruch aus § 56 IfSG oder § 65 IfSG in der vom 23. April 2021 bis 23. November 2021 gültigen Fassung. Hiernach kann eine Entschädigung für einen Verdienstausfall bzw. für eine Wertminderung von Gegenständen verlangt werden, indes nicht das hier klageweise geltend gemachte Schmerzensgeld. Eine analoge Anwendung von § 56 IfSG scheitert bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat bewusst die Entschädigungsansprüche punktuell geregelt. Einen generellen Entschädigungsanspruch für alle Maßnahmen nach den §§ 28 ff. IfSG sollte das Gesetz nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht enthalten (LG Hannover, Urteil vom 9. Juli 2020 – 8 O 2/20 – juris Rn. 40 ff.; LG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2021 – 2-04 O 165/21 – juris Rn. 89 m.w.N.).

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4. Ansprüche nach dem allgemeinen Aufopferungsanspruch bzw. aufopferungsgleichen Anspruch scheitern bereits am Vorliegen eines Sonderopfers. Es realisierte sich in der häuslichen Quarantäne lediglich ein allgemeines Lebensrisiko (LG Frankfurt, Urteil vom 12. Dezember 2021 – 2-04 O 165/21 – juris Rn. 103).

Randnummer29
5. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal des Hauptanspruchs.

Randnummer30
II. Der klägerseitig begehrte Schriftsatznachlass war nicht gemäß § 139 Abs. 2 ZPO zu gewähren, weil in der mündlichen Verhandlung keine neuen Gesichtspunkte erörtert worden sind.

Randnummer31
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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