AGH München, Urteil vom 22.03.2022 – BayAGH III – 4 – 9/2021

April 7, 2022

AGH München, Urteil vom 22.03.2022 – BayAGH III – 4 – 9/2021

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Gegenstandswert wird auf € 85,00 festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kammerbeitrag des Klägers für das Jahr 2021 zutreffend auf € 285,00 festgesetzt hat, oder ob angesichts eines in der Kammerversammlung vom November/Dezember 2020 gefassten Beschlusses lediglich ein Beitrag von € 200,00 hätte festgesetzt werden dürfen.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Mitglied der Beklagten.

Die Beklagte führte im Jahr 2020 ihre Kammerversammlung aufgrund der CoronaPandemie gemäß § 2 Abs. 3 COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) per schriftlicher Abstimmung/Beschlussfassung in der Zeit vom 18. November 2020 bis 8. Dezember 2020 durch. Form und Zeitraum der Stimmabgabe sowie die zur Abstimmung stehenden Anträge machte die Beklagten ihren Mitgliedern über die Publikation „Sonderausgabe der Mitteilungen 07/2020“ (B 2, S. 6 ff.) bekannt.

In der Abstimmung der Kammerversammlung wurde folgender, in den „Mitteilungen 07/2020“ als „6. Antrag: Änderung der Beitragsordnung“ bezeichneter Antrag (B 2, S. 19) mit 435 Stimmen gegen 309 Stimmen angenommen:

„Die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer wird in Ziff. 1 dahingehend geändert, dass der jährliche Kammerbeitrag für Mitglieder, die natürliche Personen sind, von € 285,00 auf € 200,00 abgesenkt wird.“

Begründet worden war der Antrag damit, dass der ursprüngliche Zweck der durch Beschluss der Kammerversammlung vom 9. Mai 2014 erfolgten Anhebung des Beitrags von € 200,00 auf € 285,00, die Finanzierung der Entwicklungsarbeiten für das beA, weggefallen sei. Auch solle die Kammer zu sparsamerer Haushaltsführung und mehr Transparenz für die Mitglieder angehalten werden (B 2, S. 19 f.). Eine besondere Regelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Absenkung enthielt der Beschlussantrag nicht.

Vor der vorstehend dargestellten Beschlussfassung über die Reduzierung des Kammerbeitrags beschloss die Kammerversammlung mit Mehrheit, entsprechend eines in den „Mitteilungen 07/2020“ als „2. Antrag: Bewilligung der Mittel für die Geschäftsjahre 2020/2021“ abgedruckten Antrags, gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 4 BRAO die Mittel nach Maßgabe des Entwurfs des Haushaltsplans 2020/2021 zu bewilligen. Diesem Haushaltsplanentwurf lag u.a. die Annahme zugrunde, dass im Jahr 2021. Kammerbeiträge in ähnlicher Höhe wie im Vorjahr erlöst werden könnten (vgl. B 8, dort S. 20).

Von der Kammerversammlung vor der Beschlussfassung zum „6. Antrag“ angenommen wurde ferner der unter den Überschriften „3. Anträge des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer …“ „3.2 Antrag: Änderung der Beitragsordnung“ zur Abstimmung gestellte Antrag, Ziffer 7 der Beitragsordnung der Beklagten redaktionell und Ziffer 8 der Beitragsordnung dahingehend zu ändern, dass Zeitpunkt des Inkrafttretens der von der Kammerversammlung beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung der 1. Januar 2021 sei (B 2, S. 10).

In der Publikation „Mitteilungen 8/2020“ der Beklagten wurde unter der Rubrik „Amtliche Bekanntmachungen“ und der Überschrift „Änderungen der Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk …“ ausgeführt, dass von der Kammerversammlung 2020 beschlossen worden sei, „die Beitragsordnung der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk … wie folgt zu ändern“ (B 3, S. 71). Hierzu finden sich sodann u.a. folgende Ausführungen:

„Nr. 1 erhält folgende Fassung:

,Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt € 200,00, für Kammermitglieder, die juristische Personen sind, € 356,00. Sofern Kammermitglieder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt und zugleich als Syndikusanwältin oder Syndikusanwalt verfügen, erhöht sich der Kammerbeitrag um den Betrag, den die Bundesrechtsanwaltskammer für diese Mitglieder zusätzlich erhebt.´ Hinweis: Diese Änderung der Beitragsordnung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.“ (B 3, S. 71 f.)

Ebenfalls in den „Mitteilungen 8/2020“ wird unter der Überschrift „Kammerbeitrag 2021“ (S. 85 f.) ausgeführt:

„Gemäß der aktuellen Beitragsordnung ist der Kammerbeitrag ein Jahresbeitrag und wird wie folgt festgesetzt: Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, beträgt € 285,00. Der Kammerbeitrag ist am 01. März 2021 zur Zahlung fällig.“

Mit Beitragsbescheid vom 5. Februar 2021 (Bl. 6 d.A) hat die Beklagte den Kammerbeitrag für den Kläger für das Jahr 2021 auf € 285,00 festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 5. März 2021 beim Anwaltsgerichtshof eingegangene Anfechtungsklage des Klägers.

Der Kläger hält die Festsetzung des Kammerbeitrags für das Jahr 2021 auf einen € 200,00 übersteigenden Betrag für rechtswidrig. Er vertritt die Auffassung, dass die Beschlussfassung von November/Dezember 2020 über die Reduzierung des Kammerbeitrags grundsätzlich alle nach der Beschlussfassung fällig werdenden Beiträge betreffe. Mangels anderslautender Regelung im Reduzierungsbeschluss betrage der Kammerbeitrag deshalb bereits für das Jahr 2021 nur noch € 200,00. Die anderslautende Satzungslage habe mit Ablauf des 31. Dezember 2020 geendet, denn Ziffer 8 der Beitragsordnung sei – wie unter TOP 3.2 beantragt – dahingehend abgeändert worden, dass die von der Kammerversammlung 2020 beschlossenen Änderungen der Beitragsordnung am 1. Januar 2021 in Kraft treten würden. Dies umfasse auch die von der Kammerversammlung 2020 beschlossene Änderung der in Ziffer 1 der Beitragsordnung geregelten Beitragshöhe.

Der von der Beklagten im Zuge der Bekanntmachung der beschlossenen Änderung angebrachte Hinweis auf ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2022 ändere hieran nichts, denn dieser hinzugefügte Hinweis sei nicht vom Mitglieder-Votum umfasst. Soweit die Beklagte eine Beitragsreduzierung bereits für das Jahr 2021 für undurchführbar halte, seien derartige Zulässigkeitsbedenken allein von der insoweit zuständigen Rechtsaufsicht im Rahmen des hierfür vorgesehenen Verfahrens zu klären. Im Übrigen liege es in der Natur der Sache, dass ein Haushaltsplan – als Plan – tatsächlichen und rechtlichen Änderungen unterworfen sein könne; hierfür sei insbesondere das Institut eines „Nachtragshaushalts“ entwickelt worden. Es mute befremdlich an, dass die Beklagte es vorziehe, ordnungsgemäß gesetztes SatzungsRecht nicht umzusetzen, statt die daraus resultierende Finanzierungslücke im Wege eines Nachtragshaushaltes zu regeln.

Der Kläger beantragt,

I. Der Beitragsbescheid 2021 der Beklagten vom 05.02.2021 (Mitglieds-Nr.: 27755) wird aufgehoben, soweit der festgesetzte Beitrag den Betrag von € 200,00 übersteigt.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie ist der Auffassung, dass der Beitragsbescheid seine Rechtsgrundlage in § 89 Abs. 2 Ziffer 2 BRAO iVm Ziffer 1 der Beitragsordnung der Beklagten finde. Denn nach der – hier maßgeblichen – Rechtslage bei Erlass des Bescheides habe der Kammerbeitrag für natürliche Personen € 285,00 betragen.

Die von der Kammerversammlung beschlossene Reduzierung des Kammerbeitrags sei für das Geschäftsjahr 2021 noch nicht in Kraft getreten, dies erfolge erst zum 1. Januar 2022. Anders als der Kläger meine, besage die Ausgestaltung des Kammerbeitrags als Jahresbeitrag nichts darüber, wann ein Beschluss der Kammerversammlung über eine Änderung der Höhe des Kammerbeitrags rechtlich wirksam werde. Dies richte sich vielmehr nach dem Zeitpunkt der wirksamen Bekanntmachung und den Regelungen in der Bekanntmachung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Der Antrag zur Absenkung des Beitrags sei von 46 Volljuristinnen und -juristen eingereicht und umfangreich begründet worden, diese hätten gewusst, dass zunächst unter TOP 2 der Haushalt bewilligt und der Antrag zur Senkung des Regelbeitrags erst am Ende der Kammerversammlung behandelt werde.

Dass der Reduzierungsbeschluss erst zum 1. Januar 2022 Wirkung entfalte, ergebe sich im Übrigen aus einer verständigen objektiven Würdigung des Regelungswillens der Kammerversammlung. Der Beschluss zu TOP 6 enthalte – anders als der vorher gefasste Beschluss der Kammerversammlung zu TOP 3.2 – schon keine Regelung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens. Die Bestimmung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aus TOP 3.2 sei auch nicht auf TOP 6 anwendbar, da zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über TOP 3.2 noch nicht klar gewesen sei, ob der Beschlussantrag zu TOP 6 überhaupt eine Mehrheit finden würde. Die vom Vorstand angeregte redaktionelle Änderung zu TOP 3.2 und die von einer Gruppe von Mitgliedern beantragte Beitragsreduzierung in TOP 6 stünden darüber hinaus in keinerlei Zusammenhang.

Auch könne der Zweck der Beitragsreduzierung, den Vorstand zur Sparsamkeit anzuhalten, für das Jahr 2021 denknotwendig nicht mehr erreicht werden, da der Haushalt 2021 unter TOP 2 und damit vor der Beschlussfassung über die Beitragsreduzierung bereits verabschiedet gewesen sei. Hier sei zu berücksichtigen, dass die Einnahmen der Kammer zu 76% aus Kammerbeiträgen resultierten und der Haushalt 2021 unter Zugrundelegung der bisherigen Einnahmesituation von € 285,00 für natürliche Personen – wie zulässig – geplant worden sei.

Aufgrund der bereits erfolgten Beschlussfassung über den Haushalt sei ein Inkrafttreten des Reduzierungsbeschlusses schon für das Jahr 2021 vielmehr ausgeschlossen. Denn wegen der durch den Reduzierungsbeschluss völlig veränderten Einnahmesituation läge andernfalls kein ausgeglichener Haushalt und ein zur Unwirksamkeit des Reduzierungsbeschlusses führender Verstoß gegen das indisponible Gebot der Haushaltswahrheit vor. Sofern ein Inkrafttreten des Reduzierungsbeschlusses zum 1. Januar 2021 gewollt gewesen wäre, hätte der gefasste Haushaltsbeschluss revidiert werden müssen; dies habe die Kammerversammlung jedoch nicht getan. Müsste die Beklagte das Haushaltsjahr 2021 in Umsetzung des Reduzierungsbeschlusses bestreiten, würde sie in eine haushaltsrechtlich unzulässige Schieflage geraten und ein voraussichtliches Defizit von rund € 1,7 Mio. erwirtschaften (vgl. B 7), das sie nur durch eine – ihr nicht genehmigte – Kreditaufnahme ausgleichen könnte. Der Hinweis des Klägers, dass die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben von den Planansätzen abweichen könnten, verkenne, dass sich die Beklagte nicht mehr im Rahmen der – für sie verbindlichen – Haushaltsansätze bewegen würde, wenn sie im Jahr 2021 einen Regelbeitrag von € 200,00 ansetzen müsste.

Im Übrigen bestünden aus mehreren Gründen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der neuen Regelung des Regelbeitrags nach Ziffer 1 der Beitragsordnung; diese beruhe insbesondere auf sachwidrigen Erwägungen und verstoße gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit.

Ergänzend wird auf die Klageschrift vom 5. März 2020, die Klageerwiderung vom 17. Mai 2021 und die weiter in der Sache gewechselten Schriftsätze vom 28. Juli 2021, vom 11. November 2021 und vom 17. Dezember 2021 – jeweils samt Anlagen – Bezug genommen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. März 2022.

Gründe
Die Klage ist zulässig, hat allerdings in der Sache keinen Erfolg.

I. Gemäß § 112 c Abs. 1 BRAO richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Anfechtungsklage ist nach § 112 c Abs. 1 BRAO iVm §§ 42 ff. VwGO statthaft. Gemäß Art. 15 Abs. 2 AGVwGO war ein Vorverfahren nach § 68 VwGO nicht durchzuführen. Die Klage ist fristgerecht eingegangen, § 74 Abs. 1, § 58 VwGO.

II. Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in der dem Bescheid zugrunde liegenden, rechtmäßigen Beitragsordnung der Beklagten. Die Beschlussfassung zu TOP 6 in der Kammerversammlung 2020 hat Ziffer 1 der Beitragsordnung der Beklagten nicht mit Wirkung bereits für das Geschäftsjahr 2021 geändert.

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Ziffer 1 der Beitragsordnung der Beklagten jedenfalls bis einschließlich des Geschäftsjahrs 2020 wirksam einen Mitgliedsbeitrag von € 285,00 für natürliche Personen festgesetzt hat und dieser Betrag bei Fortgeltung dieser Bestimmung auch im Geschäftsjahr 2021 von dem Kläger geschuldet gewesen wäre.

Hiergegen bestehen auch keine Bedenken, denn die Kammerversammlung ist gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ermächtigt, die Höhe der von dem einzelnen Mitglied zu entrichtenden Beiträge festzusetzen, also eine Beitragsordnung zu erlassen. Dass die Art und Weise der bisherigen Beitragsbemessung gegen geltende Gesetze, insbesondere den rechtlich anerkannten Begriff des Beitrags oder die Satzung der Rechtsanwaltskammer verstoßen würde, ist nicht ersichtlich.

2. Soweit der Kläger meint, die Kammerversammlung 2020 habe Ziffer 1 der Beitragsordnung dahingehend abgeändert, dass der Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen ab dem Geschäftsjahr 2021 nur noch € 200,00 betrage, trifft dies nicht zu.

a) Der Antrag zu TOP 6 hat keine konkrete Regelung zum Inkrafttreten der gewünschten Änderung der Beitragshöhe beinhaltet, so dass auch keine ausdrückliche Beschlussfassung hierzu erfolgt ist.

Anders als der Kläger meint, bezieht sich die zu TOP 3.2 beschlossene Inkrafttretensregelung nicht auch auf die Beschlussfassung zu TOP 6, sondern sollte – wie die Beklagte mit Recht ausführt – schon aufgrund ihrer systematischen Zugehörigkeit zu den „Anträgen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer …“ und konkret zum Antrag 3.2.1 (vgl. B 2 S. 10) und der zeitlichen Reihung der Abstimmung ganz offensichtlich allein das Inkrafttreten der mit Antrag 3.2.1 vorgeschlagenen Änderung regeln.

b) Die Auslegung der Beschlüsse der Kammerversammlung ergibt im hier zu entscheidenden Einzelfall, dass Zeitpunkt des Inkrafttretens der Beitragsreduzierung nicht bereits der 1. Januar 2021, sondern der 1. Januar 2022 sein sollte.

aa) Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Wille einer Kammerversammlung wohl grundsätzlich dahin geht, dass Beschlüsse über die Änderung der Höhe des Mitgliedsbeitrags auch ohne ausdrückliche Regelung über das Inkrafttreten zum nächstmöglichen Zeitpunkt wirksam werden.

bb) Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass dieser „nächstmögliche Zeitpunkt“ nicht schon das auf die Beschlussfassung folgende Geschäftsjahr 2021, sondern erst das Geschäftsjahr 2022 war:

Die Kammerversammlung hatte vor der Beschlussfassung über die Reduzierung des Mitgliedsbeitrags bereits den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr 2021 verabschiedet, dessen unstreitig tragende Grundlage – wie regelmäßig und für die Mitglieder auch aus den hierzu zugänglich gemachten Unterlagen ersichtlich – die Fortschreibung der bisherigen Einnahmesituation war. Dass die Kammerversammlung den Beschluss über den Haushalt 2021 durch die kurz danach erfolgte Beschlussfassung über die Beitragsreduzierung bereits wieder revidieren wollte, ist durch nichts ersichtlich.

Damit stehen der Beschluss der Kammerversammlung über den Haushalt 2021 und über die Beitragsreduzierung nebeneinander. Sie beanspruchen jeder für sich in gleicher Weise Geltung wie der andere, weshalb der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit eines „Nachtragshaushalts“ fehl geht.

Ausgehend von der unstreitigen zeitlichen Abfolge der Abstimmung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Haushalt 2021 einen zeitlich fixen Anwendungsbereich hat und auf der Grundlage der bisherigen Beitragshöhe aufgestellt wurde, war der Wille der Kammerversammlung ersichtlich darauf gerichtet, beiden Beschlüssen Geltung zu verschaffen und die Beitragsreduzierung – wie dann unschwer und ohne Widerspruch zum Haushaltsbeschluss der Kammerversammlung möglich – mit Wirkung erst zum 1. Januar 2022 zu beschließen.

Mit ihrem Hinweis auf das Inkrafttreten der Beitragsreduzierung zum 1. Januar 2022 in der Bekanntmachung hat die Beklagte mithin lediglich auf ihre – nach Vorstehendem zutreffende – Auslegung des fraglichen Beschlusses der Kammerversammlung hingewiesen und nicht, wie der Kläger rügt, die Umsetzung „ordnungsgemäß gesetzten Satzungs-Rechts“ verweigert.

III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor, § 112 e BRAO iVm § 124 Abs. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 709 Satz 2 ZPO.

Der Streitwert war gemäß § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 GKG festzusetzen.

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