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II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt. |
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1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herauszustellen, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist oder weshalb sie einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Senatsbeschluss vom 21. Juni 2016 III B 95/15, BFH/NV 2016, 1575, Rz 8, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt, die Rechtslage also eindeutig ist (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25. Mai 2016 I B 139/11, BFH/NV 2016, 1453, Rz 10, m.w.N.). Macht ein Beschwerdeführer mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine gesetzliche Regelung geltend, so ist darüber hinaus eine substantiierte, an den Vorgaben des GG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierte Auseinandersetzung mit der Problematik erforderlich (z.B. Senatsbeschluss in BFH/NV 2016, 1575, Rz 8, m.w.N.). Macht der Beschwerdeführer geltend, eine Norm verstoße gegen das Recht der Europäischen Union, so genügt es nicht, dies mit allgemeinen Wendungen zu behaupten, vielmehr bedarf es einer substantiierten, an den Vorgaben des Unionsrechts sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des BFH orientierten Auseinandersetzung (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2008 III B 156/07, BFH/NV 2009, 580, unter II.1., m.w.N.). |
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2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. |
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a) Soweit die Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam erachten, „ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG auch für Steuerpflichtige, die nicht vor Beginn des maßgeblichen Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, Anwendung findet“, fehlt es bereits an der Klärungsbedürftigkeit, da sich die Antwort auf diese Rechtsfrage –wie das FG zutreffend erkannt hat– ohne Weiteres aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt. Danach bestimmt § 24a Satz 3 EStG, dass der Altersentlastungsbetrag einem Steuerpflichtigen gewährt wird, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. |
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b) Auch soweit die Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam erachten, „ob die Voraussetzung zur Gewährung des Altersentlastungsbetrages, dass der Steuerpflichtige vor Beginn des Streitjahres, das 64. Lebensjahr vollendet haben muss, gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und damit unzulässig ist“, legen sie die Klärungsbedürftigkeit nicht hinlänglich dar. Die Kläger bringen zwar vor, § 24a EStG verstoße ohne sachliche Rechtfertigung gegen die horizontale und vertikale Steuergerechtigkeit. Sie setzen sich aber weder hinreichend mit der gesetzlichen Regelung noch mit dem verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab auseinander. So wurde § 24a EStG mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) mit Wirkung ab dem Jahr 2005 neu gestaltet. Die Kläger bringen aber nicht vor, inwieweit der Gesetzgeber sein mit der Neuregelung verfolgtes Ziel, die Vorgaben des BVerfG aufnehmend (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, BStBl II 2002, 618), die bestehenden altersspezifischen Vergünstigungen gleichmäßig abzubauen (vgl. BTDrucks 15/2150, S. 25), nicht in angemessener Weise umgesetzt habe. Sie setzen sich auch nicht mit der Übergangsregelung des § 24a Satz 5 EStG auseinander, wonach der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 abgeschmolzen wird (vgl. auch BTDrucks 15/2150, S. 43) und erläutern nicht, weshalb eine ihrer Auffassung nach bestehende Ungleichbehandlung während dieses Übergangszeitraums verfassungsrechtlich unzulässig sei. |
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c) Soweit die Kläger die weitere Frage für grundsätzlich bedeutsam erachten, „ob es sich bei der Regelung des § 24a EStG um eine soziale Vergünstigung handelt, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (hier insbesondere § 2 AGG) verstößt“, setzen sie sich weder hinreichend mit den gesetzlichen Regelungen des AGG noch mit den diesen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Union auseinander; auch beschäftigen sie sich nicht mit dem hierzu vorhandenen Fachschrifttum. Die Kläger erläutern insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb sie der Auffassung sind, § 24a EStG begründe eine soziale Vergünstigung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 AGG. |
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d) Im Übrigen stellen die Kläger lediglich pauschal die Frage, „ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG nicht mit den Richtlinien der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des EuGH vereinbar ist“; es fehlt an jeglicher Darlegung und einer weiter gehenden Konkretisierung. |
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). |
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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