OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 – 10 UF 51/20

April 26, 2022

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 – 10 UF 51/20

Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin … Lebensversicherung AG wird der Beschluss des Amtsgerichts Neumarkt i.d. OPf. vom 22.11.2019, Az. 004 F 312/19, abgeändert und in Nummer 2 Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.687,04 Euro nach Maßgabe der Teilungsanordnung der … Lebensversicherung a.G. vom 01.08.2014, dies jedoch mit der Maßgabe, dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen wie für das auszugleichende Anrecht, bezogen auf den 30.06.2019, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit allen sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Insolvenzverfahren – vom 20.12.2019, Az.: IK 982/16, ergebenden Beschränkungen.

2. Von der Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Die am … 2011 vor dem Standesamt Neumarkt in der Oberpfalz geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde mit Endbeschluss des Amtsgerichts Neumarkt in der Oberpfalz vom 22.11.2019 geschieden. Die Zustellung des Scheidungsantrags erfolgte am 02.07.2019. Das Amtsgericht hat unter Zugrundelegung einer versorgungsrechtlich relevanten Ehezeit vom 01.04.2011 bis zum 30.06.2019 den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Tenorierung hinsichtlich des Versorgungsausgleichs lautete wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,8714 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 30.06.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der … Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.687,04 Euro nach Maßgabe der Teilungsanordnung der … Lebensversicherung a.G. vom 01.08.2014, dies jedoch mit der Maßgabe, dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen wie für das auszugleichende Anrecht, bezogen auf den 30.06.2019, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Vers. Nr.) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,8441 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 30.06.2019, übertragen.

Gegen den der Beschwerdeführerin am 06.12.2019 zugestellten Beschluss wendet sich diese mit Beschwerde vom 02.01.2020, eingegangen bei Gericht am 02.01.2020. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich des bei ihr seitens des Antragstellers erworbenen Anrechts so nicht hätte erfolgen dürfen. Wie von ihr bereits im August 2019 mitgeteilt, sei über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, das mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.05.2017 wieder aufgehoben worden sei. Mit Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.12.2019 (Anlage A1) sei im Hinblick auf dieses Insolvenzverfahren auf Antrag der Treuhänderin die Nachtragsverteilung von Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden, angeordnet worden. Zu diesen Gegenständen würden gemäß Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.12.2019 Ansprüche des Antragstellers aus dem Versicherungsvertrag bei der … Lebensversicherung a.G (Vers. Nr.) zählen, soweit diese bis zum Tag der Aufhebung (17.05.2017) bereits entstanden sind. Daher würden die auf diesen Zeitraum entfallenden Teile des in der Ehezeit erworbenen Deckungskapitals aus der Versicherung in die Insolvenzmasse fallen und nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen.

Bei der zu Gunsten des Antragstellers bestehenden Rentenversicherung bei der … Lebensversicherung a.G. handelt es sich um eine Direktversicherung, deren Beiträge bis zum 31.12.2016 durch den damaligen Arbeitgeber des Antragstellers im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung geleistet wurden. Nach dem Ausscheiden bei diesem Arbeitgeber führt der Antragsteller die Versicherung ab dem 01.01.2017 privat fort.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg – Abteilung für Insolvenzsachen – vom 20.12.2019, Az.: IK 982/16, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers lautet wie folgt:

„In dem am 17.05.2017 aufgehobenen Insolvenzverfahren wird auf Antrag der Treuhänderin die Nachtragsverteilung hinsichtlich Gegenständen, die aus der Masse ermittelt werden, angeordnet.

Es handelt sich hierbei um die Ansprüche des Insolvenzschuldners aus dem Versicherungsvertrag mit der … Lebensversicherung a. G. (Versicherung), soweit diese bis zum Tag der Aufhebung (17.05.2017) bereits entstanden sind.

Die Durchführung der Nachtragsverteilung wird der Treuhänderin Rechtsanwältin …, übertragen.“

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben.

Der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 69 Abs. 3 Satz 2 FamFG).

Eine Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (BGH FamRZ 2011, 547). Der Überprüfung durch den Senat unterliegt daher die Entscheidung des Amtsgerichts nur in Bezug auf das mit der Beschwerde angegriffene Anrecht.

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

1. Soweit das Deckungskapital der Versicherung des Antragstellers bei der … Lebensversicherung a. G. während der Ehezeit durch Leistungen des damaligen Arbeitgebers des Antragsstellers in die Direktversicherung gebildet wurde, sind die in diesem – vorliegend vom 01.04.2011 bis 31.12.2017 dauernden – Zeitraum erworbenen Anrechte des Arbeitnehmers nicht der Masse des Insolvenzverfahrens zuzurechnen.

Mit Beschluss vom 05.12.2013, Az.: IX ZR 165/13 hat der BGH entschieden, dass, wenn ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden ist, im Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus Beiträgen des Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nicht zur Masse gezogen werden kann. Zur Begründung führt der BGH an, dass die Norm des § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 BetrAVG nach dem Willen des Gesetzgebers sicherstellen soll, dass die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrechterhalten bleibt bzw. verhindern soll, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke einsetzt. Dies entspreche der Grundkonzeption der §§ 1b und 2 BetrAVG, die darauf ausgerichtet sei, die Versorgungsanwartschaft bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen, um so den Versorgungszweck der Anwartschaften möglichst lückenlos zu sichern (BGH, Beschluss vom 05.12.2013 – IX ZR 165/13- NJW-RR 2014, 163 juris Rn 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2003, 1 UF 170/03- juris Rn 5 m. w. N.).

2. Hinsichtlich des Deckungskapitals, das durch die private Fortführung der vom früheren Arbeitgeber begonnenen Direktversicherung bei der … Lebensversicherung a.G. durch den Antragsteller selbst in der Ehezeit erwirtschaftet wurde, greift der nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO auch für das Insolvenzverfahren anzuwendende Pfändungsschutz für Altersrenten nach § 851c Abs. 1 ZPO nicht ein.

Die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 der Schutzvorschrift des § 851 c ZPO müssen kumulativ vorliegen. Vorliegend ist bei dem Versicherungsvertrag des Antragstellers mit der … Lebensversicherung a. G. bereits das Kapitalwahlrecht für den Versicherungsnehmer nicht im Sinne des § 851c Abs. 1 Nr.4 ZPO ausgeschlossen, so dass die Schutznorm nicht eingreift

3. Andererseits hat der Beschluss des Insolvenzgerichts Nürnberg vom 20.12.2019 hinsichtlich des Deckungskapitals, das durch die private Fortführung der vom früheren Arbeitgeber begonnenen Direktversicherung bei der … Lebensversicherung a.G. durch den Antragsteller selbst in der Ehezeit erwirtschaftet wurde, auch nicht zur Folge, dass ein Ausgleich der betroffenen Anrechte des Antragstellers generell nicht mehr durchgeführt werden kann. Er führt jedoch dazu, dass der Ausgleich (nur noch) mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Beschränkungen stattfinden kann.

a) Die Anwartschaft des Antragsgegners bei der … Lebensversicherung a.G. unterliegt trotz der vorliegenden Anordnung der Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren grundsätzlich dem Versorgungsausgleich.

Gemäß § 2 VersAusglG unterliegen dem Versorgungsausgleich im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen (auch) aus privaten Altersvorsorgeverträgen. Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung bei Alter oder Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit dient und – vorbehaltlich gesondert geregelter Kapitalanrechte – auf eine Rente gerichtet ist (§ 2 Abs. 1, 2 VersAusglG). Diese Voraussetzungen sind für die hier vorliegende private Rentenversicherung erfüllt.

Nicht einzubeziehen sind solche Anrechte, die wirtschaftlich nicht dem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehen. Dies ist bei einem gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Anrecht jedoch nicht der Fall, solange die Verwertung nicht tatsächlich erfolgt ist (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 336 Tz. 28; OLG Stuttgart, 11 UF 273/12, FamRZ 2014, 391 (392), OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.07.2017, 3 UF 56/17 Tz. 8).

Auch ein Fall des § 19 VersAusglG liegt nicht vor (BGH FamRZ 2013, 1715 Tz. 14; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 336, Tz. 38, 41 f.)

b) Der Senat geht davon aus, dass ein Ausgleich in der Weise stattzufinden hat, dass das Anrecht entsprechend den Vorgaben des VersAusglG geteilt und der sich ohne Berücksichtigung der noch durchzuführenden Nachtragsverteilung ergebende Ausgleichswert übertragen wird, jedoch das für den Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht in entsprechender Anwendung von §§ 412, 401 BGB mit den darauf befindlichen Belastungen durch die Anordnung der Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren begründet wird (BGH FamRZ 2013, 1715, Tz. 17; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 336 Tz. 29, 41 f.).

aa) Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. August 2013 (XII ZB 673/12, zitiert nach juris) für die Behandlung von sicherungshalber abgetretenen Anrechten nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs die Grundsätze seiner Entscheidung vom 6. April 2011(FamRZ 2011, 963) beibehalten. Er hat dabei auch ausdrücklich festgestellt, dass die Anwendung von § 19 VersAusglG, also ein Unterbleiben des Ausgleichs eines Anrechts bei der Scheidung und der Verweis auf Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß §§ 20ff VersAusglG, nach dem Willen des Gesetzgebers Fällen vorbehalten sei, in denen es einem Versorgungsanrecht an Rechtsbeständigkeit mangele, weil noch nicht alle Voraussetzungen für seine endgültige Begründung dem Grunde oder der Höhe nach erfüllt seien. Dem stehe es jedoch nicht gleich, wenn ein bereits verfestigtes Versorgungsanrecht sicherungshalber abgetreten sei. Denn durch die Abtretung werde nicht das verfestigte Anrecht gegenüber dem Versorgungsträger in Frage gestellt und auch nicht das Bezugsrecht insgesamt widerrufen, sondern lediglich ein Rangrücktritt bewirkt. Diese Grundsätze gelten auch für ein Anrecht, das gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen wurde (OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 336 Tz. 37 ff.).

Der BGH hat auch ausdrücklich entschieden, dass im Falle der Sicherungsabtretung der internen Teilung eines Anrechts auch nicht entgegensteht, dass das Sicherungsgut vermindert wird, wenn der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnet (§ 13 VersAusglG). Diese gesetzliche Regelung müsse der Sicherungsnehmer ebenso wie ein Ehegatte hinnehmen, sie sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BGH a.a.O., Rdnr. 20, 21).

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Behandlung von sicherungsabgetretenen Forderungen ist auf den hier vorliegenden Fall der insolvenzrechtlichen Anordnung einer Nachtragsverteilung nach § 203 InsO übertragbar, da mit Blick auf die versorgungsausgleichsrechtliche Auseinandersetzung eine gleichartige Rechtslage von zur Sicherheit abgetretenen, gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen und den durch die Anordnung einer Nachtragsverteilung dem Insolvenzbeschlag unterfallenden Anrechten besteht. Auch solche Anrechte bleiben Vermögen des Insolvenzschuldners; sie unterliegen aber einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters.

bb) Nach Ansicht des Senats führt die o.g. Entscheidung des BGH dazu, dass auch Anrechte, die bei Durchführung des Versorgungsausgleichs der Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren unterfallen, intern geteilt werden und beim Ausgleichsberechtigten ein Anrecht mit den sich aus dem Insolvenzbeschlag ergebenden Beschränkungen begründet wird.

Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über das von der Nachtragsverteilung betroffene Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleichs ist dafür Sorge zu tragen, dass sowohl die Rechtsstellung des Ehegatten, zu dessen Gunsten die Teilung erfolgt, als auch die Rechtsstellung des Insolvenzgläubigers berücksichtigt werden.

Dies verbietet eine Teilung der Forderung und Übertragung des Ausgleichswertes auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten ohne Berücksichtigung des Insolvenzbeschlags ebenso wie ein Unterbleiben der Teilung und damit ein vollständiges Abwälzen der Risiken aus dem Spannungsverhältnis, das sich aus der Tatsache ergibt, dass ein nach Ende der Ehezeit der insolvenzrechtlichen Nachtragsverteilung unterfallendes Anrecht dem Versorgungsausgleich unterliegt, auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten.

Dieses Spannungsverhältnis lässt sich mit den Regeln des Versorgungsausgleichs allein nicht vollständig auflösen. So besteht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten die Gefahr, dass der Insolvenzverwalter oder Treuhänder zur Erfüllung der Insolvenzforderungen nur oder in erster Linie das für den ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anrecht heranzieht und das bei dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, also dem eigentlichen Schuldner der Forderung, verbleibende Anrecht unangetastet lässt. Hieraus könnten aber ggf. Ausgleichsansprüche unter den geschiedenen Ehegatten erwachsen. Nicht ganz unberücksichtigt bleiben kann auch, dass den Gläubigern durch die Aufspaltung des Sicherungsobjekts zumindest zusätzlicher Aufwand bei der Verfolgung seiner Rechte entstehen kann und eine gewisse Entwertung der Forderung durch das Entstehen von Teilungskosten eintritt. Dies müssen die Insolvenzgläubiger aber hinnehmen. Der Insolvenzgläubiger – wie auch der Zessionar und der Pfändungspfandgläubiger – erlangt nur die Rechtsstellung, die auch der Gläubiger der Forderung innehätte, wenn keine Nachtragsverteilung erfolgt wäre (vgl. BGH a.a.O., Rn. 20,21 zur Sicherungsabtretung).

4. Eine Bestimmung der konkreten Höhe der Anrechte aus der Versicherung, die durch die Nachtragsverteilung im Insolvenzverfahren dem Versorgungsausgleich unter Antragsteller und Antragsgegnerin entzogen sind, obliegt nicht dem Senat in familienrechtlichen Verfahren. Der Vollzug der Nachtragsverteilung ist vielmehr nach § 205 InsO dem durch das Insolvenzgericht zu bestimmenden Insolvenzverwalter zugewiesen. Für Streitigkeiten, ob ein Gegenstand der Zwangsvollstreckung unterliegt und daher zur Insolvenzmasse gehört, ist das Insolvenzgericht zuständig (§ 36 Abs. 3 InsO).

Eine Berechnung des dem Versorgungsausgleich durch die Nachtragsverteilung entzogenen Anteils der Anrechte des Antragstellers im familienrechtlichen Verfahren war mithin nicht zulässig.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 150 FamFG, die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens auf § 50 FamGKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 26.05.2020.

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