Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 16.08.2021 – 6 U 331/20

Mai 2, 2022

Oberlandesgericht Oldenburg: Beschluss vom 16.08.2021 – 6 U 331/20

In dem Rechtsstreit
AA KG, (…), BB GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Ort1,
Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
(…),
Geschäftszeichen: (…)
gegen
1. CC AG, vertreten durch den Verwaltungsratspräsidenten DD, Ort2,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte,
2. EE GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin FF, Ort1,
Drittwiderbeklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2:
(…),
Geschäftszeichen: (…)
Beteiligte:
GG GmbH Wirtschaftsprüfgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Ort1,
Nebenintervenientin (Streithelferin der Klägerin),
Prozessbevollmächtigte:
(…),
Geschäftszeichen: (…)
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht (…), den Richter am Landgericht (…) und den Richter am Oberlandesgericht (…)
am 16. August 2021
beschlossen:
Tenor:

Der Antrag der Nebenintervenientin, ihre Kosten der zweiten Instanz der Beklagten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Gründe

I.

Die Parteien des Rechtsstreits haben in der Berufungsinstanz einen Prozessvergleich geschlossen, der durch den Senat gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde. Die Nebenintervenientin war an dem Vergleichsabschluss nicht unmittelbar beteiligt. Nach dem Inhalt des Vergleichs sollte es hinsichtlich der Kosten der Nebenintervention bei der Kostenentscheidung aus dem am 24.11.2020 verkündeten Urteil der 1.Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück verbleiben. Der Urteilstenor des landgerichtlichen Urteils sieht vor, dass die Beklagten die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten zu tragen hat.

Eine Regelung hinsichtlich der Kostentragungspflicht in Bezug auf die Nebenintervenientin haben die Parteien für die zweite Instanz nicht getroffen. In dem Vergleichstext ist lediglich festgehalten, dass die Beklagte die Gerichtskosten der Berufungsinstanz trägt, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien in der Berufungsinstanz unter Einschluss des Vergleichs wurde geregelt, dass diese Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

II.

Der Antrag der Nebenintervenientin war zurückzuweisen, weil er sachlich nicht gerechtfertigt ist. Der Senat ist nämlich nicht berechtigt und auch nicht befugt, die beantragte Kostenentscheidung zu erlassen. Denn die in dem zwischen den Parteien geschlossenen Prozessvergleich enthaltene Kostenregelung steht dem Antrag der Nebenintervenientin entgegen.

Wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss eines Prozessvergleichs beenden, gilt im Hinblick auf die Bezugnahme in § 101 Abs. 1 ZPO die Regelung des § 98 ZPO sinngemäß auch für die Kosten des Nebenintervenienten im Verhältnis zum Gegner der unterstützten Partei. Zwischen dem Nebenintervenienten und der unterstützten Partei selbst gibt es nur eine Kostenerstattung, wenn sie im Vergleich vereinbart wird, woran es vorliegend jedoch fehlt. Jedoch kann im Innenverhältnis ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch bestehen, der selbständig eingeklagt werden muss.

Für das Verhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner gilt – soweit der Streithelfer am Vergleich (wie hier) nicht beteiligt ist – folgendes:

Wird der Nebenintervenient am Vergleich nicht beteiligt, dann beeinträchtigt das nicht den Erstattungsanspruch des Nebenintervenienten, und zwar unabhängig davon, ob die Hauptparteien ihn übersehen oder bewusst ausgeklammert haben. Denn der Kostenerstattungsanspruch ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 101 Abs. 1 ZPO) und unterliegt deshalb nicht der Disposition der Hauptparteien. Das Übergehen des Kostenerstattungsanspruchs des Nebenintervenienten besagt nur, dass insoweit zwischen den Hauptparteien keine vergleichsweise Einigung zustande gekommen ist, der Vergleich mithin den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten nicht tituliert. Im Ergebnis steht dem Nebenintervenienten aber ein Kostenanspruch zu, der dem entspricht, den die von ihm unterstützte Partei gegen ihren Gegner hat (Zöller-Herget, ZPO, 33. Auflage, § 101 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung).

Gemäß § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, sind diese dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Der sich hieraus ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH NJW 2011, 3721 [BGH 08.09.2011 – VII ZB 24/09] in Juris Rn. 5; NJW-RR 2007, 1577 [BGH 18.06.2007 – II ZB 23/06] in Juris Rn. 6; NJW 2003, 1948 [BGH 03.04.2003 – V ZB 44/02] in Juris Rn. 7 f; OLG Koblenz NJW-RR 2015, 191 [OLG Koblenz 24.11.2014 – 3 U 537/14] in Juris Rn. 8). Dies gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien nur über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist gemäß §§ 101 Abs. 1, 98 ZPO maßgeblich auch für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (BGH NJW-RR 2005, 1159 [BGH 10.03.2005 – VII ZB 32/04] in Juris Rn. 8).

Die Regelung in § 101 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 Abs. 1 ZPO ist zwingend. Sie lässt eine anderweitige Verteilung der Interventionskosten nach billigem Ermessen nicht zu.

In dem Prozessvergleich haben die Parteien vereinbart, dass die Beklagte die Gerichtskosten der Berufungsinstanz trägt; die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz und des Vergleichs wurden nach der Regelung im Prozessvergleich gegeneinander aufgehoben. Auf den zweiten Teil der Kostenregelung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist hier maßgeblich abzustellen. Das bedeutet, dass die Hauptparteien ihre im Berufungsverfahren entstandenen Kosten jeweils selbst zu tragen haben. Das führt dazu, dass die Nebenintervenientin keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat, erst recht nicht gegen die Beklagte. Der Bundesgerichtshof billigt dem Nebenintervenienten nur bei hälftiger Kostenteilung einen titulierten Kostenerstattungsanspruch zu (sog. Kostenparallelität); ansonsten muss er die ihm entstandenen Kosten in vollem Umfang selbst tragen (vgl. auch OLG Köln MDR 2014, 1107 [OLG Köln 17.04.2014 – 5 U 51/10] in Juris Rn. 4 sowie OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315 in Juris)

Diese neue Rechtsprechung ist auch sachgerecht, denn sie steht in Einklang mit den Grundsätzen, die bei einer vergleichsweisen Regelung gelten. Vor allem aber teilt der Streithelfer nach seinem Beitritt das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei. Es wäre überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde (so ausdrücklich BGH NJW 2003, 1948 [BGH 03.04.2003 – V ZB 44/02]). Deshalb räumt das Gesetz dem Streithelfer einen inhaltsgleichen Anspruch ein. Die von dem allgemeinen Verständnis einer Aufhebung der Kosten gegeneinander abweichende Interpretation der Kostenfolge bei der Nebenintervention lässt sich auch nicht auf den Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit stützen. Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, so bedeutet das nach allgemeiner Meinung, dass jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen Kosten selbst (allein) trägt. Versteht man diese Kostenfolge in dem auch sonst üblichen und unbestrittenen Sinne, führt das dazu, dass dem Nebenintervenienten bei einer vergleichsweisen oder auch streitigen Aufhebung der Kosten gegeneinander kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zusteht. Dieses Ergebnis ist keineswegs ungerecht. Mit dieser Folge wird der Streithelfer kostenrechtlich genauso behandelt wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Diese erhält nämlich im Fall der Aufhebung der Kosten gegeneinander nach unbestrittener Ansicht auch keine Kostenerstattung. Würde man demgegenüber einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner Kosten einräumen, stünde er besser als die von ihm unterstützte Hauptpartei. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine solche Folge wäre gegenüber der Hauptpartei ungerecht und würde auch dem Prinzip des § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Ansehung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen soll (so ausdrücklich auch OLG Köln MDR 2014, 1107 [OLG Köln 17.04.2014 – 5 U 51/10] in Juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 315 in Juris Rn. 4).

Nach der dargestellten Rechtsprechung – insbesondere des BGH – steht der Nebenintervenientin ein Kostenerstattungsanspruch mithin nicht zu; denn sie war an dem Vergleich nicht unmittelbar beteiligt, und ferner haben sich die Hauptparteien auch darauf geeinigt, die außergerichtlichen Kosten des Vergleichs gegeneinander aufzuheben. Dies bedeutet, dass dem Nebenintervenienten bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht. Denn auch die unterstützte Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Der Nebenintervenient erhält durch seinen Beitritt nur eine unterstützende Rolle im Rechtsstreit. Dieser wird von den Hauptparteien geführt. Nach erfolgtem Beitritt teilt der Nebenintervenient das prozessuale Schicksal der Hauptpartei.

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