1 L 220/22.MZ VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS

Mai 3, 2022

1 L 220/22.MZ

VERWALTUNGSGERICHT
MAINZ
BESCHLUSS
In dem Verwaltungsrechtsstreit
– Antragsteller –
g e g e n
– Antragsgegnerin –
w e g e n Streitigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz
hier: Maskenpflicht
hier: Antrag nach § 123 VwGO
hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom
26. April 2022, an der teilgenommen haben
Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Nesseler-Hellmann
Richter am Verwaltungsgericht Dr. Milker
Richterin Schmitt
beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe
Der Antrag des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, der darauf
gerichtet ist, ihm Zutritt zur Bibliothek im „Y-Gebäude“ der Antragsgegnerin ohne
„Mund-Nasen-Bedeckung“ (im Folgenden: Maske) zu gewähren, hat keinen Erfolg.
Bei sachgerechter Auslegung nach Maßgabe von § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen (Regelungs-)Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
1. Der so verstandene Eilantrag ist zunächst statthaft. Denn das Begehren richtet
sich auf die Zugangsgewährung zur Bereichsbibliothek des Fachbereichs Rechtsund Wirtschaftswissenschaften der Antragsgegnerin, sodass in der Hauptsache die
allgemeine Leistungs- oder Verpflichtungsklage statthaft wäre. Eine „förmliche“ Zulassungsentscheidung bezüglich des Zugangs zu den Räumlichkeiten ist in der hier
relevanten Benutzungsordnung der Universitätsbibliothek X vom 14. Juni 2019 ausdrücklich nicht vorgesehen (dort § 4 Abs. 1; https://www.ub.uni-X.de/de/benutzungsordnung-der-universitaetsbibliothek-X), sodass viel für eine schlicht-hoheitliche Zugangsgewährung spricht (vgl. dazu Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 118; Lange, Kommunale öffentliche Einrichtungen im Licht der neueren Rechtsprechung, DVBl. 2014, 753 [756
f.]).
Zudem wäre in der Hauptsache eine Anfechtungsklage nicht statthaft. In der bloßen
Mitteilung der Zutrittsverweigerung der Mitarbeiter der Antragsgegnerin aufgrund
der fehlenden Maske ist in Anbetracht der seitens des Antragstellers geschilderten
Gesamtumstände und der gerichtsbekannten räumlichen Gegebenheiten gerade
(noch) keine Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge zu sehen, sodass insoweit
kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) vorliegt (dazu im Überblick etwa: Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 133). Erst recht wurde kein
für einen längeren Zeitraum wirkendes Hausverbot erlassen. Schließlich ist dem
Antragsteller – auch auf dessen Nachfrage – ausdrücklich keine „Entscheidung“ im
Sinne eines Hausverbots bekanntgegeben worden.
Die auf das Hausrecht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HochSchG) i.V.m. § 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022
(BAnz AT 18.03.2022 V1 – Corona-ArbSchV –) gestützte Anordnung der Maskenpflicht durch den Präsidenten und die Kanzlerin der Antragsgegnerin stellt zudem
keine (benutzungsregelnde) Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 Alt. 3
VwVfG dar. Denn es handelt sich nicht um eine konkret-generelle Regelung, die auf
unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. März 2000 – 2 M 1/00 –, NJW 2000, 3440 [Besuchsregelung für
Rechtsanwälte in einer psychiatrischen Klinik]; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,
Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 35, Rn. 201 [„Anordnung des Bademeisters … eine Badekappe zu tragen“]; zu einer angeordneten Begleitung im
Gerichtsgebäude: Peters/Lux, Öffentliche Gebäude und Hausrecht: Inhalt und
Rechtsgrundlagen, LKV 2018, 17 [19]; siehe ferner zu einem Erlass im Rahmen der
Fachaufsicht: VG Bremen, Beschluss vom 11. März 2021 – 1 V 387/21 –, BeckRS
2021, 6669, Rn. 4 [„verwaltungsinterne schulorganisatorische Maßnahme“]; siehe
auch OVG RP, Beschluss vom 12. Juni 2019 – 10 B 10515/19 –, juris, Rn. 14 [„Burkini-Verbot“]; VG München, Beschluss vom 10. November 2020 – M 26b E 20.5654
–, juris, Rn. 18; anders für Anordnungen des Bundestagspräsidenten: VG Berlin,
Beschluss vom 19. November 2020 – VG 2 L 179/20 –, BeckRS 2020, 31651, Rn. 4;
für die Bayerische Landtagspräsidentin: VG München, Beschluss vom 26. April
2021 – M 30 S 21.2086 –, BeckRS 2021, 9304, Rn. 11). Das streitige Rechtsverhältnis, aus dem der Anordnungsanspruch abzuleiten wäre, ergibt sich aus der Anordnung einer Maskenpflicht mit E-Mail vom 31. März 2022 (Bl. 1 bis 2 der Verwaltungsakte), die zwar nur ein Verwaltungsinternum darstellt („Die Umsetzung dieser
Regelungen erfolgt […] durch die Leitungen der Fachbereiche, zentralen Einrichtungen und Dezernate/Abteilungen der zentralen Verwaltung“), sich jedoch in der
Umsetzung im Einzelfall als Verletzung der individuellen Rechtssphäre auch des
Antragstellers auswirken kann (vgl. dazu OVG Schleswig, a.a.O.).
Ein Verfahren nach §§ 80, 80a VwGO kam demnach nicht in Betracht; ein solches
wäre überdies mangels Widerspruchserhebung zumindest im Regelfall – wie auch
hier – ohnehin als unzulässig anzusehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 8. November 1994 – 7 B 12827/94 –, NJW 1995, 1043; Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 80, Rn. 81 m.w.N. auch zur Gegenauffas-
sung). Nach alledem ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft (§ 123 Abs. 5 VwGO; vgl. im Ergebnis auch VG Gießen, Beschluss vom 11. August 2020 – 3 L 2412/20.GI –, CoVuR 2020, 549, Rn. 18).
2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Inbesondere ist der Antragsteller gemäß
§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung antragsbefugt, da er jedenfalls
geltend machen kann, möglicherweise in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt zu sein. Die
zumindest gleichzeitige Einleitung eines Hauptsacheverfahrens ist im Rahmen des
§ 123 Abs. 1 VwGO indes keine zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung.
3. Der Antrag ist allerdings unbegründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht,
dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines
Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog.
Sicherungsanordnung). Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu
verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und
einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit
§ 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Würde – wie hier – die
Hauptsache voraussichtlich endgültig vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs: Es muss ein hoher Grad
an Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in
Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später
nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine
nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl.
hierzu OVG RP, Beschluss vom 22. August 2018 – 2 B 11007/18 –, juris, Rn. 5
m.w.N.).
Ein Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache im Rechtssinne gerichtet,
wenn das Rechtsschutzziel des Anordnungsverfahrens mit dem des Klageverfahrens übereinstimmt, also bereits das einstweilige Rechtsschutzverfahren diejenige
Rechtsposition vermitteln soll, welche der Antragsteller in der Hauptsache erstrebt.
Um eine Vorwegnahme der Hauptsache geht es, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren begehrte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht (vgl. Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 175), dem
Antragsteller die in einem Klageverfahren begehrte Rechtsposition also bereits im
Anordnungsverfahren uneingeschränkt und unentziehbar eingeräumt wird. Das ist
insbesondere der Fall, wenn die Eilentscheidung wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen voraussichtlich endgültig und nicht mehr in einem Hauptsacheverfahren korrigierbar ist (vgl. Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5.
Auflage 2021, § 123 VwGO, Rn. 83; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann,
a.a.O., Rn. 176 f.). Eine vorläufige oder teilweise Vorwegnahme der Hauptsache
zeichnet sich dadurch aus, dass Antrags- und Klageziel identisch sind, die erlassene Regelung aber unter der auflösenden Bedingung des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens steht. Vorläufigkeit bedeutet damit, dass dem Antragsteller die begehrte Rechtsposition nur auf Zeit eingeräumt wird; er erhält sie längstens für die
Dauer eines Hauptsacheverfahrens. Obsiegt er in der Hauptsache, geht sie in eine
endgültige Berechtigung über, geht dagegen das Klageverfahren zu seinen Ungunsten aus, so verliert sie ihre innere Wirksamkeit und die erlangten Rechtsvorteile
können rückgängig gemacht werden (vgl. Bostedt, in: Fehling/Kastner/Störmer,
a.a.O., Rn. 84 ff.; Dombert, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 179 f.).
Nach diesen Maßstäben ist hier – ungeachtet der Frage, ob der Antrag des Antragstellers so zu verstehen ist, dass er nur die vorläufige Zugangsgewährung begehrt –
aller Voraussicht nach von einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, da die Corona-ArbSchV, auf welche die Antragsgegnerin die Anordnung
der Maskenpflicht (i.V.m. dem Hausrecht) maßgeblich stützt, am 25. Mai 2022 außer Kraft tritt und bis zu diesem Zeitpunkt keine Entscheidung in einem etwaigen
Hauptsacheverfahren zu erwarten wäre. Dabei ist es unerheblich, dass die Anordnung keine formale Befristung enthält, da mit dem (teilweisen) Wegfall der Rechtsgrundlage eine Zäsur eintritt, die eine erneute Prüfung der Maßnahmen erforderlich
machen dürfte. Im Ergebnis wäre auch der Ausspruch einer vorläufigen Zugangsgewährung voraussichtlich gleichzeitig eine endgültige Regelung des streitigen
Rechtsverhältnisses.
a) Dies zugrunde gelegt erscheint es zunächst schon zweifelhaft, ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.
Zwar hat der (Bundes-)Gesetzgeber § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit
dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
vom 18. März 2022 (BGBl. I, S. 466) unter anderem dergestalt geändert, dass eine
Maskenpflicht durch die zuständigen (Gesundheits-)Behörden unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellten
epidemischen Lage von nationaler Tragweite grundsätzlich nur in bestimmten Einrichtungen (z.B. Arztpraxen, Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs) angeordnet werden kann (vgl. § 28a Abs. 7 IfSG n.F.); eine Ausnahme besteht etwa für sog. „Hot Spots“ (vgl. § 28 Abs. 8 IfSG; BT-Drs. 20/958, S. 1, 13).
Mithin sind unter anderem im Hinblick auf – wie hier – universitäre Einrichtungen
gerade keine Eingriffsbefugnisse für die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden mehr vorgesehen. Allerdings dürfte daraus nicht ohne weiteres eine
(strikte) Sperrwirkung folgen, welche die Weiterführung einer Maskenpflicht aufgrund einer im Einzelfall erfolgenden Gefährdungsbeurteilung im Rahmen hausund arbeitsschutzrechtlicher Befugnisse von vornherein ausschlösse (kritisch Wüstenberg, Infektionsschutz durch die Hintertür? Zugang zu öffentlichen Gebäuden
nach dem 2. April, JuWiss-Blog, Beitrag vom 7.April 2022, abrufbar unter:
https://www.juwiss.de/19-2022/), zumal die (bundesrechtliche) Corona-ArbSchV
nicht aufgehoben worden ist und bis zum 25. Mai 2022 (fort-)gilt. Denn die Eingriffsbefugnisse des § 28a IfSG dienen primär dazu, eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern (siehe dazu etwa BT-Drs. 20/958, S. 13), während Maßnahmen auf der Grundlage haus- bzw. arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften die individuelle Vermeidung von Infektionen und die Schaffung eines sicheren Lern- bzw.
Arbeitsumfeldes als Element (grundgesetzlicher) Fürsorgepflichten im Einzelfall
zum Gegenstand haben. Ob sich die konkret gewählte Maßnahme und die daraus
resultierende tatsächliche Zugangsverweigerung gegenüber dem Antragsteller im
Rahmen der summarischen Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig darstellt, kann je-
doch letztlich dahinstehen, da es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Dass – wie der Antragsteller meint – die arbeitsschutzrechtliche
Vorschrift des § 2 Corona-ArbSchV nur Maßnahmen gegenüber Beschäftigten zulasse, ist jedenfalls dem Wortlaut der Norm nicht direkt zu entnehmen; vielmehr sind
ausweislich § 4 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) die „Gefahren […] an
ihrer Quelle zu bekämpfen“ – eine personelle Einschränkung sieht das Arbeitsschutzgesetz nur insoweit vor, als die Maßnahmen zugunsten der Beschäftigten im
Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG erforderlich sein müssen (vgl. § 1 Abs. 1 ArbSchG).
Abschließend bedarf auch die Frage keiner näheren Erörterung, ob die Maskenpflicht nur auf Grundlage des § 2 Corona-ArbSchV (ggf. in Verbindung mit dem
Hausrecht) angeordnet werden oder davon losgelöst aus einer allgemeinen Fürsorgepflicht gegenüber Beschäftigten und Studierenden (hausrechtlich) erfolgen
konnte.
b) Der Antragsteller hat jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch, in:
Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 41. Juli 2021, § 123, Rn. 81). Ein besonderes
Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung
seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht
zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris, Rn. 25;
Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 123, Rn. 26). Eine Vorwegnahme der
Hauptsache, wie sie hier geltend gemacht wird, kommt – wie eingangs bereits ausgeführt – sogar nur dann in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere
und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in
der Lage wäre. Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
Hierzu trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, dass sein allgemeines
Persönlichkeitsrecht durch die Maskenpflicht „berührt“ sei. Ihm stehe aufgrund einer
fehlenden Rechtsgrundlage für den von ihm beanstandeten Grundrechtseingriff und
als Studierender der Antragsgegnerin das Recht zu, grundsätzlich die Lehr- und
Lernkapazitäten ungehindert nutzen zu können. Der Anordnungsgrund sei darin zu
sehen, dass er ansonsten rechtsschutzlos einer rechtswidrigen Verpflichtung zum
Tragen einer Maske ausgesetzt wäre, die sich jeden Tag aufs Neue erledige.
Damit zeigt der Antragsteller keine unzumutbaren Nachteile auf, die eine endgültige
Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten. Die Maskenpflicht stellt grundsätzlich
einen allenfalls geringen Eingriff in subjektive Rechtspositionen – etwa das
allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) – der
betroffenen Personen dar (vgl. dazu Kießling, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz,
2. Auflage 2021, § 28a, Rn. 35). Die Verpflichtung zum Tragen einer Maske
während des Aufenthaltes in einer Bibliothek ist ohne das Hinzutreten weiterer
Umstände kein unzumutbarer Nachteil, der die Vorwegnahme der Hauptsache
rechtfertigt. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die
Maskenpflicht in seiner allgemeinen Studienorganisation wesentlich eingeschränkt
wäre; auf eine Beeinträchtigung seiner Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) beruft er
sich auch nicht ausdrücklich. Zum einen fehlt es insoweit an einer hinreichenden
Glaubhaftmachung des Umfangs der Bibliotheksnutzung durch den Antragsteller.
Es dürfte zwar anzunehmen sein, dass die Nutzung der Bibliothek ein nicht
unerheblicher Teil des rechtswissenschaftlichen Studiums ist. Allerdings wird sich
der Umfang der Nutzung zwischen einzelnen Studierenden durchaus erheblich
unterscheiden, sodass eine allgemeingültige Festlegung der tatsächlichen
Eingriffsschwere nicht möglich ist. Insoweit hat es der Antragsteller schon an
jeglichem Vortrag dazu vermissen lassen, dass er die Fachbereichsbibliothek nicht
nur gelegentlich nutzt bzw. sich für substantielle Zeiträume dort aufhalten möchte.
Zum anderen ist schon allgemein nicht ersichtlich, dass das Tragen etwa einer
medizinischen Maske bzw. Atemschutzmaske – im Regelfall – eine unzumutbare
Einschränkung für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder den Besuch
bestimmter (Bildungs-) Einrichtungen darstellte. Zu seinen persönlichen Umständen
macht der Antragsteller dahingehend keine weiteren Ausführungen. Dass es ihm
etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar wäre, der Maskenpflicht
nachzukommen, behauptet er selbst nicht (hierzu etwa OVG RP, Beschluss vom
17. August 2020 – 6 B 10701/20.OVG –, S. 4 f.). Mithin ist nicht erkennbar, dass
hier Grundrechtspositionen von Gewicht (insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG) vereitelt
oder wesentlich erschwert werden. Schließlich ist der Besuch der Bibliothek dem
Antragsteller nicht untersagt; eine unzumutbare Einschränkung, die eine
wesentliche Beeinträchtigung seines Studiums nach sich zöge, legt er nicht dar und
ist auch sonst nicht ersichtlich. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die
Antragsgegnerin derzeit etwa einen Remote-Zugriff auf die Datenbank Beck-Online
bereitstellt (https://rewi.uni-X.de/bibliothek/datenbanken/).
Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO als
unbegründet abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts war im Hinblick
auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache unter Orientierung an Ziffer 1.5 des
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Abdruck in LKRZ 2014,
169) hier nicht angezeigt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116
Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als
elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch
gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO
als elektronisches Dokument bei dem Beschwerdegericht eingeht. In den Fällen des § 55d VwGO
ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen.
Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder nach
Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument einzureichen. Sie muss einen bestimmten
Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben
ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht
prüft nur die dargelegten Gründe.
Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine
sonstige nach Maßgabe des § 67 VwGO vertretungsgefugte Person oder Organisation erfolgen.
Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache
Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert
später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines
Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9,
55116 Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Maßgabe des § 55a
VwGO als elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO als elektronisches Dokument bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, eingeht. In den Fällen des § 55d
VwGO ist ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO zu übermitteln.
gez. Nesseler-Hellmann gez. Dr. Milker gez. Schmitt

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