VG Berlin 12 K 20/21

Mai 5, 2022

VG Berlin 12 K 20/21

Einem Prüfling ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich nachträglich auf die fehlende Rechtsgrundlage für eine bestimmte Ausgestaltung seiner Prüfung zu berufen, wenn er in Kenntnis jenes Mangels selbst um diese Ausgestaltung gebeten hat und wenn die Anwendung der an sich einschlägigen Rechtsgrundlage allein daran scheitert, dass ihr Geltungszeitraum abgelaufen ist. Zudem muss die Prüfungsbehörde gutgläubig davon ausgegangen sein, die Prüfung rechtmäßig in der festgelegen Form durchführen zu können.

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Randnummer1
Der Kläger wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an integrierten Sekundarschulen und Gymnasien.

Randnummer2
Im August 2018 trat der Kläger den Vorbereitungsdienst an, als Ausbildungsschule wurde ihm die Heinrich-Böll-Oberschule zugewiesen. Am 13. Dezember 2019 legte er erstmals seine unterrichtspraktische Prüfung im Rahmen der Staatsprüfung ab, die in beiden Fächern mit der Note mangelhaft und damit als nicht bestanden bewertet wurde.

Randnummer3
In einem Gespräch im Dezember 2019 zwischen dem Kläger und der Leiterin seines Hauptseminars Frau Er … teilte diese dem Kläger mit, dass sich sein Prüfungszeitraum für die Wiederholungsprüfung voraussichtlich zwischen dem 15. und 19. Juni 2020 bewegen werde. Daraufhin fragte der Kläger – wobei die Einzelheiten zwischen den Beteiligten streitig sind –, ob es eine Möglichkeit gebe, den Prüfungszeitraum zu verschieben, da am 14. Juni 2020 voraussichtlich sein Sohn geboren werde.

Randnummer4
Anfang Februar 2020 wurde dem Kläger sodann mitgeteilt, dass seine Wiederholungsprüfung abweichend von der bisherigen Planung voraussichtlich am 24. August 2020 stattfinden werde. Mit E-Mail vom 19. Februar 2020 erkundigte sich der Kläger sodann per E-Mail bei Frau St …, einer Verwaltungsmitarbeitern für die schulpraktischen Seminare Spandau, „wie es formalrechtlich geregelt wird[,] das[s] ich bei der Examensprüfung zwei Kurse zeigen werde, die ich vorher keine 6 Wochen unterrichtet habe?“ Im Anschluss kam es am 20. Februar 2020 zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und der Leiterin seines Hauptseminars Frau Er …, wobei der Inhalt dieses Gespräch zwischen den Beteiligten streitig ist.

Randnummer5
Zwischen dem 14. März und 15. Mai 2020 fanden keine Fachseminare statt, wobei dies zwischen dem 6. und 17. April auf den Osterferien, am 1. Mai auf einem Feiertag und im Übrigen auf den coronabedingten Einschränkungen beruhte. Auch nach Wiederaufnahme der Fachseminare besuchte der Kläger diese bis zu seiner Staatsprüfung nicht, da er sich wegen seiner Erkrankung an Typ-2-Diabetes zu einer Corona-Risikogruppe zählte. Auch an Unterrichtsbesuchen nahm der Kläger nach Auftreten der coronabedingten Einschränkungen Mitte März 2020 nicht mehr teil. Er reichte allerdings mehrfach Unterrichtsentwürfe ein, die sodann abstrakt besprochen wurden.

Randnummer6
Für seine Wiederholungsprüfung fragte der Kläger mit E-Mail vom 25. Juni 2020 den voraussichtlichen Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Herrn Wa …, „ob es eine Möglichkeit gibt meine Prüfungsform als Kolloquiumsprüfung festzusetzen“. Der Kläger wusste zu diesem Zeitpunkt, dass die Verordnung, welche die Durchführung von Kolloquien zeitweise gestattete, bereits außer Kraft getreten war. In einem Anfang August mit dem Kläger geführten Gespräch stellte Herr Wa … diesem dennoch in Aussicht, dass seine Prüfung in Form von Kolloquien durchgeführt werden könne, wenn er einen entsprechenden Antrag stelle und seine Zugehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe nachweise. Einen solchen Antrag stellte der Kläger sodann schriftlich am 6. August 2020 bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und begründete ihn u.a. damit, dass er an Typ-2-Diabetes leide und sein eigenes Infektionsrisiko – auch im Hinblick auf seinen neugeborenen Sohn – minimieren möchte. Am 11. August 2020 erhielt er sodann von Frau St … die Ladung zur Prüfung, aus der sich ergibt, dass diese in Form von Kolloquien stattfinden werde.

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Der für die Abnahme der Prüfung zuständige Prüfungsausschuss wurde von der Senatsverwaltung zunächst u.a. mit Herrn Wa … als Vorsitzendem und der Schulleiterin der Ausbildungsschule Frau Fa … besetzt. Da die Schulleiterin allerdings länger als ursprünglich geplant über den Prüfungstermin hinaus an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnahm, bestimmte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die stellvertretende Schulleiterin der Ausbildungsschule Frau Th … als Ersatzmitglied. Mit E-Mail vom 18. August 2020 informierte Frau St … den Kläger per E-Mail über die veränderte Zusammensetzung, wobei sie fälschlicherweise ausführte, dass Frau Th … anstelle von Frau Fa … den Vorsitz im Prüfungsausschuss übernehme. In der modifizierten Ladung, die der E-Mail beigefügten war, war hingegen richtigerweise vermerkt, dass Herr Wa … den Vorsitz innehat.

Randnummer8
Am 24. August 2020 legte der Kläger sodann seine Kolloquiumsprüfung ab, zunächst im Fach Chemie auf Grundlage seines zuvor eingereichten Unterrichtsentwurfs für eine 11. Klasse zum Thema „Was wäre, wenn das Wassermolekül linear wäre? – Die Abhängigkeit des Lebens von einem Winkel“ und im Anschluss im Fach Physik auf Grundlage eines Unterrichtsentwurfs für eine jahrgangsübergreifende Lerngruppe einer 9. und 10. Klasse zum Thema „Das Reflexionsgesetz“. Beide Lerngruppen unterrichtete der Kläger vor der Prüfung weniger als sechs Wochen. Nach dem Kolloquium im Fach Chemie beriet der Prüfungsausschuss über dessen Bewertung, ohne bereits eine abschließende Entscheidung zu treffen. Während der Kläger auf das nächste Kolloquium wartete, konnte er durch die geschlossene Tür wahrnehmen, wie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses innerhalb der Beratung äußerte, dass er nicht sehe, wie der Kläger für die gezeigten Leistungen noch eine 4 bekommen solle. Nachdem der Kläger auch sein Kolloquium im Fach Physik abgelegt hatte, beriet der Prüfungsausschuss über die endgültige Bewertung der Kolloquien. Diese Beratung lief dergestalt ab, dass zunächst der jeweilige Fachseminarleiter einen Notenvorschlag machte, dem die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sodann entweder sofort zustimmten oder der zwischen ihnen zunächst weiter diskutiert wurde, bevor eine endgültige Abstimmung erfolgte. Auf Grundlage dieser Beratungen bewertete der Prüfungsausschuss die Leistungen des Klägers in beiden Fächern mit der Note 5,0. Als der Kläger auf die Bekanntgabe dieser Bewertung vor dem Prüfungsraum wartete, konnte er aus einer Interaktion zwischen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und Frau St … bereits schließen, dass er die Prüfung nicht bestanden hat.

Randnummer9
Nach der Notenbekanntgabe teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie dem Kläger mit Bescheid vom 25. August 2020 mit, dass er die Staatsprüfung für das Lehramt an integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden habe.

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Am 4. September 2020 legte der Kläger Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Für die Durchführung von Kolloquiumsprüfungen fehle eine taugliche Rechtsgrundlage, weil die Sonder-Verordnung, die wegen der Corona-Pandemie die Möglichkeit von Kolloquien vorsah, im Zeitpunkt der Prüfung bereits außer Kraft getreten sei. Ein weiterer Verfahrensfehler ergebe sich daraus, dass die Wiederholungsprüfung zu spät abgenommen worden sei. Dies sei dem Kläger nicht anzulasten. Dieser habe in dem Gespräch im Dezember 2019 mit der Leiterin seines Hauptseminars Frau Ernst zwar darum gebeten, die Prüfung zu verschieben, dies jedoch explizit in der Weise, dass der ursprünglich anvisierte Prüfungszeitraum für Mitte Juni 2020 wegen der Geburt seines Sohnes um zwei Wochen nach vorne verschoben werde. Zudem sei der Kläger zu spät über den Prüfungstermin informiert worden. Die Ausbildungsbedingungen seien mangelhaft gewesen, dem Kläger seien keine Mentoren zur Verfügung gestellt worden und nach dem coronabedingten Ausfall der Fachseminare seien dem Kläger keine alternativen Ausbildungsmöglichkeiten angeboten worden. Weiter sei der Prüfungsausschuss fehlerhaft besetzt gewesen, da die stellvertretende Schulleiterin statt der an sich berufenen Schulleiterin die Prüfung abgenommen habe, obwohl kein Vertretungsfall vorgelegen habe. Weiter habe der Prüfungsausschuss dadurch, dass der Kläger sowohl zwischen dem ersten und dem zweiten Kolloquium als auch nach dem zweiten Kolloquium bereits vorzeitig das Prüfungsergebnis erfahren habe, gegen das Gebot der Fairness verstoßen. Schließlich erhebt der Kläger materielle Rügen gegen die Bewertung der beiden Kolloquiumsprüfungen.

Randnummer11
Die Widerspruchsbegründung wurde den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zwecks Überdenken zugeleitet. Der Ausschuss verfasste sodann eine gemeinsame Stellungnahme, in der es u.a. heißt:

Randnummer12
„Die Bewertung der Kolloquiumsprüfung im Fach Chemie wurde von der Prüfungskommission den erbrachten Leistungen entsprechend ermittelt, beurteilt und bewertet. Dementsprechend besteht kein Anspruch auf ein Überdenkungsverfahren. Das Prüfungsverfahren berücksichtigte, insbesondere im Kolloquium, die Eigenleistungen des Widerspruchsführers, sodass diese in die Ausgestaltung des Kolloquiums durch individuelle Prüfungsfragen und entsprechende Würdigung der Antworten und Entgegnungen eingeflossen sind. Die Rechte der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten gem. GG und der Auffassung des BVerfG sind daher schon in der Prüfung berücksichtigt worden.“

Randnummer13
In der Folge setzt sich der Prüfungsausschuss in der Stellungnahme inhaltlich mit den vom Kläger erhobenen Rügen auseinander und gelangt zu dem Schluss, dass die im Rahmen des Widerspruchs geltend gemachten Einwände zurückzuweisen seien und an der Bewertung festgehalten werde. Wegen des weiteren Inhalts der Stellungnahme wird auf Bl. 64 ff. des Verwaltungsvorgangs über das Widerspruchsverfahren verwiesen.

Randnummer14
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2021, dem Klägervertreter zugestellt am 19. Januar 2021, wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Prüfung habe als Kolloquiumsprüfung durchgeführt werden können. Dies sei wegen der Angehörigkeit des Klägers zu einer Corona-Risikogruppe und der daraus folgenden Beeinträchtigungen eine zulässige Form des Nachteilsausgleichs gewesen. Davon unabhängig sei es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Rechtsgrundlage zu berufen, da er selbst um die Durchführung der Kolloquiumsprüfung gebeten habe. Verfahrensfehler seien nicht erkennbar. Der Kläger habe hinzunehmen, dass die Prüfung zu spät abgenommen worden sei, weil nur so seinem Wunsch habe entsprochen werden können, den ursprünglich anvisierten Prüfungstermin für Mitte Juni 2020 zu verschieben. Eine Verschiebung nach vorne sei nach der Verordnung über den Vorbereitungsdienst nicht möglich, eine Verschiebung nach hinten sei nur durch einen Termin nach den Sommerferien, die zwischen dem 25. Juni und 7. August 2020 waren, zu realisieren gewesen. Auch der Prüfungstermin sei rechtzeitig festgelegt worden, zudem sei eine frühere Festlegung wegen des späten Antrags des Klägers auf Durchführung einer Kolloquiumsprüfung nicht möglich gewesen, in diesem habe er darüber hinaus explizit um den 24. August 2020 als Prüfungstermin gebeten. Die veränderte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses sei nicht zu beanstanden, sie wurde dem Kläger vorab mitgeteilt. Entgegen der klägerischen Darstellung seien Ausbildungsmängel nicht erkennbar, dem Kläger seien in ausreichender Zahl Mentoren zur Seite gestellt worden und auf die coronabedingten Einschränkungen im Ausbildungsbetrieb sei durch zusätzliche Angebote reagiert worden. In Bezug auf vermeintliche Ausbildungsmängel und Verfahrensfehler sei dem Kläger zudem vorzuhalten, dass er diese nicht rechtzeitig gerügt habe. Bewertungsfehler seien schließlich ebenso wenig erkennbar, es könne auf die Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren verwiesen werden.

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Mit seiner am 18. Februar 2021 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung. Zur Begründung wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, dass er nach wie vor der Meinung sei, für die Durchführung von Kolloquiumsprüfungen habe eine taugliche Rechtsgrundlage gefehlt. Diese Prüfungsform könne entgegen der Ansicht des Beklagten nicht als eine zulässige Art des Nachteilsausgleichs angesehen werden. Das Vorgehen des Klägers sei auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu bewerten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus seinem Antrag auf Durchführung der Kolloquiumsprüfung, da er damit lediglich auf die gegebenen Rahmenbedingungen und insbesondere auf den Umstand reagiert habe, dass seinem Wunsch auf einen früheren Prüfungstermin nicht entsprochen wurde und darüber hinaus, dass er eine unterrichtspraktische Prüfung nicht vor seiner vertrauten Lerngruppe hätte halten können, sondern nur vor Schülern, die er vorher kaum unterrichtet habe. Dies habe er in dem schriftlichen Antrag auf Durchführung einer Kolloquiumsprüfung nicht angeführt, weil die Leiterin seines Hauptseminars ihm in dem angeführten Gespräch im Februar 2020 deutlich gemacht habe, dass es ihm nicht zustehe, dies in Frage zu stellen. Diesbezüglich behauptet der Kläger weiter, beim Beklagten existiere eine Verwaltungspraxis, dass Lehrkräfte Staatsprüfungen nur vor Lerngruppen abhalten sollten, die sie zuvor mindestens sechs Wochen unterrichtet haben, wogegen der Beklagten vorliegend verstoßen habe. Die verspätete Durchführung der Wiederholungsprüfung bleibe trotz der Ausführungen im Widerspruchsbescheid fehlerhaft, der Kläger habe explizit um einen früheren Prüfungstermin gebeten. Ein Überdenkungsverfahren habe nicht stattgefunden, da der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme ausgeführt habe, dass der Kläger keinen Anspruch auf ein solches Verfahren habe. Wegen dieser Aussage müssten die Mitglieder des Prüfungsausschusses zudem als befangen gelten. Der Kläger meint ferner, das Verfahren der Prüfungsbewertung sei fehlerhaft, weil der Prüfungsausschuss das erste Kolloquium nach den gesetzlichen Vorgaben bereits abschließend vor Durchführung des zweiten Kolloquiums hätte bewerten müssen. Darüber hinaus sei es rechtswidrig, dass der Prüfungsausschuss unmittelbar in eine Diskussion der Bewertung eingetreten sei, ohne dass sich zunächst jedes Mitglied des Ausschusses unabhängig von den anderen Mitgliedern vorläufig auf eine bestimmte Bewertung festlegt.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2020 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Januar 2021 zu verpflichten, den Kläger erneut zur Staatsprüfung für das Lehramt an integrierten Sekundarschulen und Gymnasien zuzulassen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt der Beklagte ergänzend zu den Ausführungen des Widerspruchsbescheids im Wesentlichen vor: Es sei fraglich, ob für die Durchführung der Kolloquiumsprüfung überhaupt eine Rechtsgrundlage erforderlich gewesen sei, da aufgrund der Gewährung einer Besserstellung gerade kein staatlicher Eingriff vorliege. Dass der Kläger um einen früheren Prüfungstermin gebeten habe, wird bestritten. Ein Überdenkungsverfahren sei durchgeführt worden, die Aussage des Prüfungsausschusses, der Kläger habe auf ein solches Verfahren keinen Anspruch, beruhe auf einem laienhaften Rechtsverständnis der Ausschussmitglieder, welches sich nicht ausgewirkt habe, da ein Überdenken tatsächlich stattgefunden habe.

Randnummer21
Mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Verhandlung und Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat dieser den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Herr Wa …, sowie den Fachseminarleiter im Fach Physik informatorisch befragt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Prüfungsakte des Klägers und Widerspruchsvorgang) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe
Randnummer22
A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm mit Beschluss vom 6. Dezember 2021 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat.

Randnummer23
B. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 25. August 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Staatsprüfung für das Lehramt an integrierten Sekundarschulen und Gymnasien (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer24
I. 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Staatsprüfung ist § 27 Abs. 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228) in der Fassung vom 10. Mai 2020 (GVBl. S. 298) i.V.m. §§ 3, 7 Abs. 2 der Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 9. Mai 2020 (GVBl. S. 298) – erste SonderVSLVO-COV-19 –.

Randnummer25
Nach § 27 Abs. 4 VSLVO erhält der Lehramtsanwärter über das Nichtbestehen der Staatsprüfung einen schriftlichen Bescheid. Nach § 3 der ersten SonderVSLVO-COV-19 besteht die Staatsprüfung u.a. aus je einem Kolloquium in beiden Unterrichtsfächern und nicht mehr wie bisher nach § 18 Abs. 2 VSLVO aus einer unterrichtspraktischen Prüfung. Wird eine der beiden Kolloquien mit mangelhaft oder schlechter und die andere mit ausreichend oder schlechter bewertet, so ist die Staatsprüfung nach § 7 Abs. 2 der ersten SonderVSLVO-COV-19 nicht bestanden. So verhält es sich bei der hier angegriffenen Wiederholungsprüfung des Klägers, dessen Kolloquien jeweils mit der Note mangelhaft bewertet wurden. Da der Kläger auch den Ausgangsversuch nicht bestanden hat, hat er die Staatsprüfung, wie im Bescheid festgestellt, nach § 27 Abs. 1 VSLVO endgültig nicht bestanden.

Randnummer26
2. Die Wiederholungsprüfung des Klägers konnte der Beklagte auf Grundlage von §§ 3, 7 Abs. 2 der ersten SonderVSLVO-COV-19 durchführen und bewerten, obwohl diese Verordnung im Zeitpunkt der Durchführung der Kolloquien am 24. August 2020 bereits außer Kraft getreten war (dazu a) und für die Festsetzung dieser Prüfungsform eine Rechtsgrundlage erforderlich gewesen wäre (dazu b). Eine solche Rechtsgrundlage ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der VSLVO (dazu c) oder aus der Annahme, in der Durchführung von Kolloquien liege eine Form des Nachteilsausgleichs (dazu d). Dem Kläger ist es jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage zu berufen, weil er explizit darum gebeten hat, die Staatsprüfung in Form von Kolloquien ablegen zu dürfen (dazu e).

Randnummer27
a) Die erste SonderVSLVO-COV-19, welche die Durchführung von Kolloquien statt einer unterrichtspraktischen Prüfung anordnete, galt nach Art. 3 der Verordnung über die Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter vom 29. April 2020 (GVBl. S. 298) nur bis zum Ablauf des 24. Juni 2020. Die Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 25. November 2020 (GVBl. S. 930) – zweite SonderVSLVO-COV-19 –, welche die erste Verordnung ablöste und erneut die Möglichkeit einer Kolloquiums-Prüfung vorsah, war im Zeitpunkt der Prüfung noch nicht in Kraft getreten.

Randnummer28
b) Die Möglichkeit der Durchführung von Kolloquien ergibt sich – anders als der Beklagte meint – nicht daraus, dass hierfür eine Rechtsgrundlage nicht erforderlich gewesen wäre. Die Normierung des Staatsexamens als Prüfung, die den Zugang zum Beruf des Lehrers eröffnet, begründet einen Eingriff in die Freiheit der Berufswahl und muss daher den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz – GG – genügen. Dies verlangt, dass u.a. die Regelungen über den Ablauf und die Bewertung der Prüfung rechtssatzmäßig festgelegt sind (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2015 – 6 B 32/15 – BeckRS 2016, 40589, Rn. 7; Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – NJW 2019, 2871, 2872 Rn. 11; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 19). Dies umfasst auch die rechtssatzmäßige Festlegung der Prüfungsart, hier in Form eines Kolloquiums. Dass in der Durchführung von Kolloquien gegenüber der sonst vorgesehenen unterrichtspraktischen Prüfung aus Sicht des Beklagten allein eine Besserstellung liegen soll, ändert an dem Erfordernis rechtssatzmäßiger Festlegung nichts.

Randnummer29
c) Die Zulässigkeit der Durchführung von Kolloquien folgt auch nicht aus § 30 Abs. 4 Satz 1 VSLVO. Die danach vorgesehene Möglichkeit, die Wiederholungsmöglichkeit ausnahmsweise als Kolloquium abzuhalten, obwohl die erste SonderVSLVO-COV-19 bereits außer Kraft getreten ist, greift zugunsten des Klägers nicht. Denn dieser hat nicht, wie nach der Norm erforderlich, seine Ausgangsprüfung unter Geltung der ersten SonderVSLVO-COV-19 abgelegt, sondern allein unter Geltung der VSLVO.

Randnummer30
d) In der Durchführung einer Kolloquiumsprüfung liegt schließlich auch keine nach § 21 VSLVO zulässige Form des Nachteilsausgleichs.

Randnummer31
Nach § 21 VSLVO haben Lehramtsanwärter Anspruch auf Nachteilsausgleich, wenn sie eine Prüfungsleistung auf Grund von körperlichen Beeinträchtigungen oder Behinderungen nicht in der vorgesehenen Form oder Zeit erbringen können. Dem Nachteilsausgleich zugänglich sind mit anderen Worten Einschränkungen, welche die Fähigkeit eines Prüflings beeinträchtigen, sein vorhandenes Leistungsvermögen in einer Prüfung darzustellen (BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35/14 – juris Rn. 16).

Randnummer32
Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid die Ansicht vertreten, bei der Angehörigkeit des Klägers zu einer Corona-Risikogruppe – er leidet an Typ-2-Diabetes – handle es sich um eine dem Nachteilsausgleich zugängliche Beeinträchtigung. Das ist allerdings nicht zutreffend. Durch die Teilnahme an der Prüfung und den dadurch bedingten Kontakt mit anderen Menschen steigt zwar das Risiko, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, was für den Kläger als Angehörigen einer Risikogruppe ein besonderes Gefahrenpotential beinhaltet. Da sich dieses Risiko selbst in der Prüfung aber nicht unmittelbar auswirkt, wird die Fähigkeit des Klägers, in dieser sein Leistungsvermögen darzustellen, nicht beeinträchtigt. Die Auswirkungen des Coronavirus sind vielmehr äußere Umstände, die über das konkrete Prüfungsverfahren hinauswirken und von den Prüflingen im Grundsatz hinzunehmen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020 – 3 L 155/20 – juris Rn. 23; VG Braunschweig, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 6 B 160/20 – juris Rn. 17; VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 1 V 2243/20 – BeckRS 2020, 44918, Rn. 27). Ob etwas anderes gilt, wenn die Gefährdung infolge vorhandener Risikofaktoren ein solcher Ausmaß annimmt, dass der Kläger wegen der dadurch bedingten Angst vor einer Infektion schon nicht konzentriert an der Prüfung teilnehmen kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Dies hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer33
d) Dem Kläger ist es indes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Außerkrafttreten der ersten SonderVSLVO-COV-19 und der damit an sich fehlenden Möglichkeit einer Kolloquiumsprüfung zu berufen, da er explizit um die Durchführung dieser Prüfungsform gebeten hat, obwohl er wusste, dass die erste SonderVSLVO-COV-19 bereits außer Kraft getreten war.

Randnummer34
aa) Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein allgemeiner Rechtsgedanke, der nicht nur im Zivilrecht nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, sondern in der gesamten Rechtsordnung Anwendung findet und damit auch im öffentlichen Recht (BVerwG, Urteil vom 24. November 2020 – 10 C 12/19 – NVwZ 2021, 646, 646, Rn. 10). Eine anerkannte Fallgruppe dieses Grundsatzes bildet das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, nach dem einem Beteiligten die Berufung auf ihm an sich zustehende Rechte verwehrt ist, weil es mit seinem früheren Verhalten sachlich unvereinbar ist und die Rechtsausübung deswegen treuwidrig erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – IX ZR 103/11 – NJW-RR 2013, 757, 759 Rn. 12). Im Prüfungsrecht kann dieses Verbot zum Tragen kommen, wenn ein Prüfling eine bestimmte Ausgestaltung der Prüfung wünscht, sich sodann aber später darauf beruft, dass dies rechtswidrig gewesen sei (OVG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 2010 – 2 A 47/08 – juris Rn. 30; VG Dresden, Urteil vom 8. März 2018 – 5 K 2386/16 – juris Rn. 54).

Randnummer35
So verhält es sich im vorliegenden Fall. Mit E-Mail vom 25. Juni 2020 und erneut am 6. August 2020 hat der Kläger explizit darum gebeten, dass er das Staatsexamen statt in Form der unterrichtspraktischen Prüfung in Form von Kolloquien ablegen kann. Dem Kläger war es nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung auch bewusst, dass die erste SonderVSLVO-COV-19 im Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr in Kraft befindlich sein wird, es mithin keine Rechtsgrundlage für sein Begehren mehr gab. Diesem Wunsch hat der Beklagte entsprochen und die Prüfung wurde sodann durchgeführt, ohne dass der Kläger vor Bekanntgabe seines Nichtbestehens gerügt hätte, dass er seine Prüfung als Kolloquium ablegen musste. Zu diesem Verhalten setzt er sich in einem nicht aufzulösenden Widerspruch, wenn er im Widerspruchs- und nunmehr im Klageverfahren vorträgt, für dieses Verfahren habe keine hinreichende Rechtsgrundlage existiert.

Randnummer36
Dieser Widerspruch wird, anders als der Kläger meint, nicht durch seine Behauptung aufgelöst, dass er nicht darum gebeten habe, dass der Prüfungstag auf einen Tag nach Ablauf des Anwendungszeitraums der ersten SonderVSLVO-COV-19 festgelegt werde. Vielmehr habe er in einem Gespräch mit der Leiterin des Hauptseminars Frau Er … im Dezember 2019 gefragt, ob der ursprünglich anvisierte Prüfungszeitraum im Juni 2020 – zu diesem Zeitpunkt war die erste SonderVSLVO-COV-19 noch in Kraft – weiter nach vorne verschoben werden könne. Im Anschluss wurde dem Kläger im Februar 2020 mitgeteilt, dass seine Prüfung voraussichtlich doch an einem anderen Tag, nämlich dem 24. August 2020 abzulegen sein wird. Dem Kläger musste daher bewusst gewesen sein, dass sein später – im Juni und August 2020 – geäußertes Begehren, die Prüfung in Form von Kolloquien durchzuführen, derart verwirklicht werden würde, dass diese Kolloquien an dem 24. August 2020 als festgelegtem Prüfungstag abzulegen wären und nicht im Juni 2020 oder an einem vorherigen Zeitpunkt, als die erste SonderVSLVO-COV-19 noch in Kraft befindlich war. Die Durchführung von Kolloquien am 24. August 2020 entspricht daher exakt seinem geäußerten Willen, zu dem er sich mit seiner hiesigen Rüge des Außerkrafttretens der ersten SonderVSLVO-COV-19 in Widerspruch setzt.

Randnummer37
Der Widerspruch in seinem Handeln wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger mit seiner Bitte um eine Kolloquiumsprüfung lediglich auf die von ihm nicht zu verantwortenden Umstände reagiert habe, namentlich auf die Festlegung eines späten Prüfungstermins entgegen seines behaupteten anderweitig geäußerten Willen, sowie auf die Durchführung der Staatsprüfung vor Schulklassen, die er zuvor kaum unterrichtet habe. Dieser Vortrag erscheint zunächst wenig glaubhaft, da er diese Beweggründe in seiner E-Mail vom 25. Juni 2020 und dem Antrag vom 6. August 2020 nicht erwähnt, vielmehr andere Gründe für seinen Wunsch nach einer Kolloquiumsprüfung angeführt hat. Allein mit dem von ihm behaupteten Inhalt des Gesprächs mit der Hauptseminarleiterin im Februar 2020, nach dem er sich nach seinem Vortrag nicht mehr getraut habe, diese Gründe vorzutragen, lässt sich dies nicht erklären, da Empfängerin der benannten Schreiben nicht die Hauptseminarleiterin war. Selbst wenn aber der Vortrag des Klägers zu seinem Beweggründen zutreffen sollte, ist nicht ersichtlich, dass er deswegen gezwungen gewesen wäre, allein auf die Durchführung einer Kolloquiumsprüfung zu drängen, obwohl die dies ermöglichende Rechtsgrundlage – wie er wusste – mittlerweile außer Kraft getreten war.

Randnummer38
bb) Vorrangige Wertungen, welche einer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben entgegenstehen, bestehen nicht.

Randnummer39
Die Festlegung der Prüfungsform ist für die Prüflinge an sich nicht disponibel. Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist allerdings nicht auf den Bereich des disponiblen Gesetzesrechts beschränkt, sondern kann auch dazu führen, dass einem Beteiligten die Berufung auf an sich zwingende Normen verwehrt bleibt (Looschelders/Olzen in: Staudinger, Stand: 2019, BGB 242 Rn. 334 m.w.N.). Denn der Grundsatz von Treu und Glauben ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz ebenso eine zwingende Norm. Die Kollision zwischen einer Norm mit diesem Rechtsgrundsatz ist nach allgemeinen Kollisionsregeln aufzulösen. Dies führt in aller Regel zu einem Vorrang des Grundsatzes von Treu und Glauben, da davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber auch bei zwingenden Normen nicht die Absicht hat, bei ihrer Anwendung treuwidriges Handeln zuzulassen, der Grundsatz von Treu und Glauben ist mit anderen Worten eine ungeschriebene Ausnahme von der Anwendung zwingender Normen (vgl. Kähler in: BeckOGK, Stand: 1. März 2022, BGB 242 Rn. 283). Aus den Zwecken der jeweiligen Norm oder aus anderen vorrangigen Wertungen kann sich jedoch im Einzelfall ergeben, dass eine Norm auch in Fällen Geltung beansprucht, in denen der Grundsatz von Treu und Glauben einem Beteiligten die Berufung auf sie an sich verwehrt (Staudinger aaO. Rn. 336). Im vorliegenden Fall sind derartige Wertungen jedoch nicht einschlägig. Solche ergeben sich weder aus dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt (dazu 1), noch aus einer vermeintlich abweichenden Rechtsprechung zur prüfungsrechtlichen Rügeobliegenheit (dazu 2) oder aus der mangelnden Schutzwürdigkeit des Beklagten (dazu 3).

Randnummer40
(1) Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben steht nicht entgegen, dass damit vorliegend auf die Erfüllung der sich aus dem Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen verzichtet wird.

Randnummer41
Wie dargelegt (siehe oben unter I. 2. b), verlangt der Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG im Bereich des Prüfungsrechts an sich, dass die Prüfungsform in einer wirksamen Rechtsgrundlage rechtssatzmäßig festgelegt ist. Wird hierauf verzichtet, beeinträchtigt dies die Erreichung der mit dem verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt verbundenen Zwecke. Diese liegen zum einen in der Schaffung von Rechtssicherheit, da mit der Normierung für die Prüflinge vorhersehbar wird, wie ihre Prüfung ablaufen wird. Zum anderen soll der Gesetzesvorbehalt den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG verwirklichen, weil die Normierung sicherstellt, dass für alle Prüflinge so weit wie möglich gleiche Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – NJW 2019, 2871, 2872 Rn. 12; Urteil vom 28. Oktober 2020 – 6 C 8/19 – BeckRS 2020, 38882, Rn. 21).

Randnummer42
Diese Zwecke gebieten es aber nicht, auf die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu verzichten und dem Kläger doch die Berufung auf die fehlende Rechtsgrundlage der Kolloquiumsprüfung zu gestatten. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt zwar im Grundsatz möglichst identische Prüfungsbedingungen, aus sachlichen Gründen bestehende Unterschiede sind mit diesem aber im Einklang zu bringen, soweit die Prüflinge jedenfalls vergleichbare Prüfungsleistungen ablegen müssen, ohne dass Einzelne von ihnen bevorzugt oder benachteiligt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2015 – 9 S 2309/13 – juris Rn. 49 f.). Die Durchführung von Kolloquien dient vorliegend – trotz der durch den Entfall des praktischen Teils bedingten Unterschiede – in vergleichbarer Form wie die Durchführung unterrichtspraktischer Prüfungen der Feststellung der für den Lehrerberuf maßgeblichen Fähigkeiten. Eine Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Prüflinge ist nicht ersichtlich.

Randnummer43
Die mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Normierung der Prüfungsform verfolgte Rechtssicherheit wird im hiesigen Fall ebenso wenig beeinträchtigt. Wenngleich die erste SonderVSLVO-COV-19 im Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr in Kraft war, stand mit ihr dennoch eine Rechtsgrundlage zur Verfügung, an die der Beklagte die Prüfung für den Kläger erkennbar ausgerichtet hat. Er konnte daher absehen, auf welcher Grundlage die Prüfung erfolgt und wie sie formal und inhaltlich ablaufen wird. Der hiesige Sachverhalt ist daher nicht mit Fallgestaltungen vergleichbar, in denen eine Prüfung gänzlich ohne – sei es wirksame oder außer Kraft getretene – Rechtsgrundlage durchgeführt wird. Mag es in diesen Fällen zweifelhaft erscheinen, einem Prüfling die Berufung auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage zu verwehren, bestehen solche Zweifel bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht, bei dem zwar nur eine außer Kraft getretene, im Übrigen aber taugliche Rechtsgrundlage für die Prüfung zur Verfügung stand.

Randnummer44
Der Tauglichkeit der ersten SonderVSLVO-COV-19 als Rechtsgrundlage ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil Gründe dafür angeführt werden könnten, dass diese Verordnung insoweit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) und die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, als sie keine Übergangsvorschrift oder sonst vertrauensschützende Regelungen enthält, die Verordnung mithin am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft trat und die Prüflinge sodann mit ggf. geringer Vorbereitungszeit ohne Ausweichmöglichkeit gezwungen waren, ihre Staatsprüfung in diesem neuen Format abzulegen (siehe hierzu das noch laufende Verfahren vor der Kammer VG 12 K 23/21; siehe zum Inkrafttreten der Verordnung Art. 3 der Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter vom 29. April 2020 [GVBl. S. 297]). Dieser denkbare Verstoß betrifft den Kläger nicht, weil er mit seinem Verlangen, die Prüfung als Kolloquium durchzuführen, auf den Schutz seines Vertrauens in die zuvor bestehende Ausgestaltung der Staatsprüfung konkludent verzichtet hat. Hieran ist er auch im hiesigen Verfahren festzuhalten.

Randnummer45
(2) Dem Verweis des Klägers auf sein widersprüchliches Verhalten steht ebenso wenig entgegen, dass das Erfordernis einer Rechtsgrundlage für die Prüfungsform sich auf die rechtlichen Grundlagen der Prüfung bezieht.

Randnummer46
Im Rahmen der Rechtsprechung zur Rügeobliegenheit des Prüflings wird zwar angenommen, dass diesem die fehlende Rüge nicht vorgehalten werden kann, wenn die rechtlichen Grundlagen der Prüfung betroffen sind, weil die Sicherstellung dieser Grundlagen in den Verantwortungsbereich der Prüfungsbehörde falle (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2015 – 9 S 2309/13 – juris Rn. 35; Urteil vom 26. Juni 2019 – 9 S 1209/18 – juris Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist auf die vorliegende Konstellation jedoch nicht übertragbar. Denn der Widerspruch, dem der Kläger aufgrund seines Verhaltens vorgehalten wird, ist deutlich stärker ausgeprägt als der Widerspruch, der den Konstellationen zugrunde liegt, die von der Rügeobliegenheit erfasst werden. Verweist eine Prüfungsbehörde oder ein Gericht den Prüfling auf seine Rügeobliegenheit, halten sie ihm vor, dass er nach Beendigung der Prüfung den Ablauf des Prüfungsverfahrens bemängelt, obgleich er diesen Ablauf während der Prüfung beanstandungslos hingenommen hat. Im hiesigen Fall ist dem Kläger hingegen nicht lediglich vorzuwerfen, dass er die Durchführung einer Kolloquiumsprüfung trotz fehlender Rechtsgrundlage widerspruchslos hingenommen hat, er hat vielmehr mehrmals aktiv um die Durchführung dieser Prüfungsform gebeten. Ohne das Verhalten des Klägers wäre es überhaupt nicht zur Durchführung von Kolloquien und dem damit verbundenen rechtlichen Mangel gekommen. Ihm im diametralen Widerspruch zu diesem Verhalten zu gestatten, sich später auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage zu berufen, erscheint derart unbillig, dass dies dem Kläger zu verwehren ist, auch wenn an sich die Prüfungsbehörde die Verantwortung für die Rechtsgrundlage der Prüfung trägt.

Randnummer47
(3) Dem widersprüchlichen Verhalten des Klägers steht schließlich auch kein vergleichbares rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten gegenüber, welches ihn als nicht schutzwürdig erscheinen ließe und dazu führen könnte, dem Kläger doch die Berufung auf das Fehlen einer Rechtsgrundlage zu gestatten (siehe zur Schutzwürdigkeit des anderen Teils als Voraussetzung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens BeckOK BGB/Sutschet, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 242 Rn. 113). Von einem derartigen Rechtsmissbrauch des Beklagten könnte man ausgehen, wenn er das Kolloquium als Prüfungsform festgelegt hätte, obwohl ihm bewusst war, dass hierfür keine Rechtsgrundlage zur Verfügung stand, da es mit dem Vorrang des Gesetzes nicht in Einklang zu bringen wäre, der Verwaltung eine bewusste Gesetzesübertretung zu gestatten. So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht. Ausweislich des Widerspruchsbescheids und der Ausführungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ist der Beklagte vielmehr gutgläubig – wenngleich irrtümlich – davon ausgegangen, er könne die Kolloquien als eine Form des Nachteilsausgleichs durchführen (siehe dazu oben unter I. 2. d).

Randnummer48
II. Der Nichtbestehensbescheid ist formal rechtmäßig, erhebliche Verfahrensfehler liegen nicht vor.

Randnummer49
1. Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht aus den Ausbildungsbedingungen, die nach dem Vortrag des Klägers wegen coronabedingter Einschränkungen und einem unzureichenden Mentoring mangelhaft gewesen sein sollen.

Randnummer50
a) Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris Rn. 26 ff.). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, aaO.). Dies ist bei Lehramtsprüfungen aber im Allgemeinen nicht der Fall (VG Berlin, Urteil vom 28. August 2020 – VG 12 K 529/17 – S. 16 UA).

Randnummer51
b) Jedenfalls in Bezug auf die coronabedingt eingeschränkte Teilnahme des Klägers an Fachseminaren und Unterrichtsbesuchen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers zudem keine Anhaltspunkte für rechtswidrige Ausbildungsbedingungen.

Randnummer52
Wie dargelegt folgt aus dem Grundsatz der Chancengleichheit zwar, dass die Prüfungsbedingungen für alle Prüflinge möglichst gleich ausgestaltet sein müssen. Dieses Gebot stößt jedoch an tatsächliche Grenzen, soweit es die von der Prüfungsbehörde nicht zu beeinflussenden äußeren Umstände wie eine weltweite gesundheitliche Krisensituation betrifft oder persönliche und soziale Umstände allgemeiner Art. Diese sind vom Prüfling hinzunehmen (VG Berlin, Beschluss vom 20. April 2020 – 3 L 155/20 – juris Rn. 23; VG Braunschweig, Beschluss vom 7. Oktober 2020 – 6 B 160/20 – juris Rn. 17; VG Bremen, Beschluss vom 7. Dezember 2020 – 1 V 2243/20 – BeckRS 2020, 44918, Rn. 27).

Randnummer53
Die eingeschränkte Teilnahme des Klägers an Fachseminaren und Unterrichtsbesuchen beruhte vorliegend zum einen darauf, dass einzelne Termine wegen der coronabedingten Einschränkungen gänzlich entfallen sind, zum anderen darauf, dass der Kläger sich wegen seiner Angehörigkeit zu einer Corona-Risikogruppe auch nach Wiederaufnahme der Fachseminare entschieden hat, an diesen ebenso wenig teilzunehmen wie an Unterrichtsbesuchen. Dies beruht jedoch auf dem äußeren Umstand der Corona-Pandemie, ohne dass dies dem Beklagten zuzurechnen oder ihm ein Verstoß gegen das klägerische Recht auf Gewährleistung einer chancengleichen Ausbildung vorzuwerfen wäre. Letzteres auch deswegen nicht, weil die Fachseminarleiter nach dem unwidersprochenen Vortrag des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren mehrere Maßnahmen ergriffen haben, um die fehlende Teilnahme des Klägers an den Fachseminaren und Unterrichtsbesuchen zu kompensieren, so die Bereitstellung von Ausbildungsmaterialien, die Einbindung in die elektronische Kommunikation des Fachseminars und mehrere individuelle Besprechungen mit dem Kläger.

Randnummer54
2. Bei der Besetzung des Prüfungsausschusses, der die Kolloquiumsprüfung abgenommen und bewertet hat, sind Verfahrensfehler nicht erkennbar.

Randnummer55
Kein Verfahrensfehler ergibt sich daraus, dass der Prüfungsausschuss nicht wie ursprünglich vorgesehen mit der Schulleiterin der Ausbildungsschule Frau Fa …, sondern mit der stellvertretenden Schulleiterin Frau Th … besetzt war. Dieses Vorgehen entspricht § 20 Abs. 3 Satz 1 VSLVO. Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, so bestimmt nach dieser Norm der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Ersatzmitglied.

Randnummer56
Vorliegend war ein Verhinderungsfall gegeben, da die Schulleiterin an einer Rehabilitationsmaßnahme teilgenommen hat, die über die Dauer der Prüfung verlängert wurde. An der Richtigkeit dieses Sachverhalts besteht trotz des pauschalen klägerischen Bestreitens zu zweifeln kein Anlass. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt in der Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme auch ein tauglicher Vertretungsfall. Ein solcher ist nicht auf Fälle von Krankheit beschränkt, sondern erfasst alle Konstellationen, in denen ein Ausschussmitglied an der Abnahme der Prüfung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist (vgl. entsprechend zu Verhinderung bei der gerichtlichen Geschäftsverteilung MüKoStPO/Schuster, 1. Aufl. 2018, GVG § 21e Rn. 18). Hierzu zählt auch die körperliche Abwesenheit am Prüfungstag (vgl. MüKoStPO aaO.).

Randnummer57
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Herr Wa … hat die stellvertretende Schulleiterin Frau Th … auch – wie nach § 20 Abs. 3 Satz 1 VSLVO erforderlich – als Ersatzmitglied bestimmt. Der Einzelrichter folgt insoweit den Angaben des Ausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung, an deren Glaubhaftigkeit das klägerische Bestreiten nichts zu ändern vermag.

Randnummer58
Nicht erforderlich ist, anders als der Kläger meint, dass das Ersatzmitglied durch die zuständige Senatsverwaltung in den Ausschuss berufen wird. Das Verfahren zur Bestimmung eines Ersatzmitglieds nach § 20 Abs. 3 Satz 1 VSLVO, nach dem die Bestimmung des Mitglieds durch den Ausschussvorsitzenden genügt, verdrängt insoweit als spezielle Regelung die allgemeine Vorschrift des § 20 Abs. 1 VSLVO über die Bestimmung der Mitglieder.

Randnummer59
Dass die Verwaltungsmitarbeitern Frau St …, als sie den Kläger über die veränderte Zusammensetzung per E-Mail vom 18. August 2020 informiert hat, fälschlicherweise mitgeteilt hat, die stellvertretende Schulleiterin übernehme den Vorsitz des Prüfungsausschusses, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Aus der mit der E-Mail übersandten Informationsschreiben ergibt sich, dass tatsächlich nach wie vor Herr Wa … den Vorsitz innehat. Sollte es deswegen zu Unklarheiten beim Kläger gekommen sein, hätte es ihm nach dem sich aus dem Prüfungsverhältnis ergebenden Rücksichtnahmegebot oblegen, nachzufragen, was er jedoch nicht getan hat.

Randnummer60
3. Ein Verfahrensfehler ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger die Lerngruppen, die Gegenstand der Kolloquiumsprüfung waren, vor dieser Prüfung noch keine sechs Wochen unterrichtet hatte. Ein solches Erfordernis, dessen Bestehen der Kläger vor der Prüfung vermutete, existiert weder nach der VSLVO, noch nach der ersten SonderVSLVO-COV-19.

Randnummer61
Ein solches ergibt sich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine systematische Verwaltungspraxis in dem Sinne, dass der Prüfling die Klasse, die Gegenstand seiner Staatsprüfung ist, eine bestimmte Zeit vor der Prüfung unterrichtet haben muss, sind nicht erkennbar (zum Erfordernis einer systematischen Praxis BVerwG, Urteil vom 28. April 1978 – 4 C 49/76 – NJW 2979, 561; HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 5. Aufl. 2021, VwGO § 114, Rn. 26). Die fehlende Systematik einer vermeintlichen Verwaltungspraxis ergibt sich schon aus den Divergenzen zwischen den Ausführungen des Klägers einerseits und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses andererseits. Letzterer hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ihm sei zugetragen worden – ohne dass er die Quelle benennen konnte –, dass die Lehramtswärter die Schulklasse, die Gegenstand ihrer Staatsprüfung ist, mindestens drei Wochen vor dieser unterrichtet haben sollen und dass er versucht, dies bei seiner Arbeit zu beachten. Dem Kläger hingegen wurde ausweislich seiner E-Mail vom 19. Februar 2020 zugetragen, dass die Schulklasse mindestens sechs Wochen vorher unterrichtet werden müsste.

Randnummer62
Darüber hinaus liefern die Besonderheiten, die sich aus den coronabedingten Einschränkungen des Schulbetriebs und der Durchführung von Präsenzunterricht ergeben, hinreichende sachliche Gründe, um von einem derartigen Erfordernis abzuweichen. Denn der zeitweise Ausfall von Präsenzunterricht und die fehlende Teilnahme einzelner Lehrkräfte am Präsenzunterricht hätten wohl in zahlreichen Fällen dazu geführt, dass die Prüflinge vor ihrer Prüfung noch keine Schulklasse drei oder sechs Wochen unterrichtet hätten. Zur Verwirklichung des grundrechtlichen Anspruchs der Prüflinge auf eine zeitnahe Durchführung der Staatsprüfungen, auch bei pandemiebedingten Einschränkungen, ist es daher sachlich gerechtfertigt, wenn der Beklagte von einem solchen Erfordernis abgewichen ist (siehe zum grundrechtlichen Anspruch auf zeitnahe Durchführung einer berufszugangseröffnenden Prüfung BVerfG, Beschluss vom 03. Mai 1999 – 1 BvR 1315/97 – juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08. März 2016 – 14 A 1695/14 – juris Rn. 13).

Randnummer63
4. Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness liegt nicht vor. Ein solcher Verstoß ergibt sich nicht daraus, dass der Kläger bereits vor der formalen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zufällig erfahren hat, dass er die Prüfung nicht bestanden hat.

Randnummer64
Dies betrifft zum einen den Vortrag des Klägers, er habe nach der ersten Kolloquiumsprüfung beim Warten vor dem Prüfungsraum durch die Tür vernommen, wie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei der Beratung dafür optiert habe, dem Kläger eine schlechtere Note als ausreichend zu geben. Der Prüfungsausschuss hat dadurch nicht gegen das Gebot der Fairness verstoßen, da ihm nicht zuzurechnen ist, dass der Kläger durch die Tür einzelne Teile der vertraulichen Beratung des Prüfungsausschusses wahrnimmt.

Randnummer65
Zum anderen betrifft dies den weiteren Vortrag des Klägers, er habe nach Ablegen beider Kolloquiumsprüfungen vor der offiziellen Bekanntgabe des Ergebnisses aus einer Interaktion zwischen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Verwaltungsmitarbeiterin Frau St … geschlossen, dass er die Staatsprüfung insgesamt nicht bestanden habe. Es ist nicht ersichtlich, wie sich diese zufällige Kenntnisnahme, nachdem der Kläger bereits alle Prüfungen abgelegt hat, auf seine gezeigten Prüfungsleistungen und deren Bewertung ausgewirkt hat, selbst wenn er hierdurch verunsichert worden sein sollte.

Randnummer66
5. In Bezug auf die erörterten, ebenso wie in Bezug auf die übrigen vom Kläger gerügten Verfahrensfehler – mit Ausnahme der sogleich unter 6. und 7. zu erörternden Fehler – fehlt es zudem an einer rechtzeitigen Rüge des Klägers.

Randnummer67
Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die u.a. die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens umfasst (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36/92 – juris Rn. 6 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris Rn. 26; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15/17 – juris Rn. 48; Urteil vom 28. August 2020 – 12 K 529/17 – juris Rn. 43). Diese Rüge muss im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung erfolgen. Im Zweifel muss der Prüfling die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt ablegen, dass er seine Einwendungen dem Prüfungsergebnis als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG aaO.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 19; VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15/17 – juris Rn. 48). Denn ein Prüfling handelt widersprüchlich, wenn er zunächst, ohne Mängel geltend zu machen, den Ausgang des Prüfungsverfahrens abwartet und sich erst im Anschluss auf vermeintlich mangelhafte Ausbildungsbedingungen beruft. Unterlässt der Prüfling wie hier der Kläger eine solche Rüge, kann er sich auf die Mängel in einem späteren Klageverfahren nicht mehr berufen.

Randnummer68
a) So verhält es sich in Bezug auf die Unterschreitung der Ladungsfrist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 der ersten SonderVSLVO-COV-19 werden die Prüflinge mindestens drei Wochen vor dem ersten Kolloquium über den vorgesehenen Termin informiert. Zwar wurde der Kläger hier bereits Anfang Februar 2020 darüber unterrichtet, dass sein Prüfungstermin auf den 24. August 2020 festgelegt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt wurde ihm aber noch nicht mitgeteilt, ob diese Prüfung als unterrichtspraktische Prüfung oder als Kolloquium stattfinden wird. Eine derartige Mitteilung ist aber für eine wirksame Ladung erforderlich, weil die mit § 4 Abs. 1 Satz der ersten SonderVSLVO-COV-19 intendierte Informationsfunktion nur erfüllt werden kann, wenn der Prüfling auch Kenntnis davon hat, in welcher Form er seine Prüfung abzulegen hat. Eine abschließende Mitteilung hierüber erhielt der Kläger erst am 11. August 2020 und damit weniger als drei Wochen vor der Prüfung am 24. August 2020.

Randnummer69
Anders als der Beklagte meint, war dieser auch gehalten, die Ladungsfrist zu beachten, obwohl die erste SonderVSLVO-COV-19 im Zeitpunkt der Ladung bereits außer Kraft getreten war. Wenn der Beklagte dem Begehren des Klägers stattgibt, die Prüfung auf Grundlage der ersten SonderVSLVO-COV-19 als Kolloquien durchzuführen, war er trotz Außerkrafttreten dieser Verordnung gehalten, die dort normierten Anforderungen hinsichtlich der Kolloquiumsprüfung zu beachten. Andernfalls verhielte der Beklagte sich widersprüchlich. Auf diesen Mangel kann sich der Kläger allerdings nicht berufen, da er diesen bis zur Beendigung des Prüfungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt gerügt hat.

Randnummer70
b) Ebenso nicht rechtzeitig gerügt hat der Kläger, dass er seine Wiederholungsprüfung am 24. August 2020 unter Verstoß gegen § 26 Abs. 2 Satz 1 VSLVO in der hier maßgeblichen Fassung vom 10. Mai 2020 (GVBl. S. 298) nicht spätestens sechs Monate nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung am 13. Dezember 2019 abgelegt hat (siehe zur nunmehr abweichenden Regelung des Wiederholungszeitraums § 26 Abs. 2 VSLVO in der nach Art. 1 der Verordnung über die Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 22. Januar 2021 [GVBl. S. 56] maßgeblichen Fassung). Es kann daher dahinstehen, ob der späte Prüfungstermin – wie der Beklagte vorträgt – darauf beruhte, dass der Kläger um eine Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Prüfungszeitraums zwischen dem 15. und 19. Juni 2020 gebeten habe oder ob – was der Kläger behauptet – er allein nach einem früheren, nicht aber nach einem späteren Termin gefragt hatte.

Randnummer71
Eine entsprechende Rüge ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dieser habe in seiner E-Mail vom 19. Februar 2020 und dem anschließenden Gespräch mit der Hauptseminarleiterin Frau Er … den gewählten Prüfungstermin durchaus in Frage gestellt. So problematisiert der Kläger in der benannten E-Mail den Prüfungstermin schon gar nicht, sondern erkundigt sich allein nach dem vermeintlichen – oben unter II. 3. erörterten – Erfordernis, dass er die Schulklassen, die Gegenstand der Staatsprüfung sind, mindestens sechs Wochen vor der Prüfung unterrichtet haben muss. Selbst wenn eine solche Rüge speziell des Prüfungstermins in dem anschließenden Gespräch mit der Hauptseminarleiterin erfolgt sein sollte, erfolgte sie nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Prüfung, sondern mehr als sechs Monate vorher.

Randnummer72
Dem Kläger war es auch zumutbar, diese Rüge vorzubringen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus seinem Vortrag, wonach die Hauptseminarleiterin in dem benannten Gespräch am 20. Februar 2020 ihren Unmut darüber geäußert habe, dass der Kläger den Prüfungstermin in Frage stelle. Die Hauptseminarleiterin war nicht Mitglied des Prüfungsausschusses. Gegenüber diesem war es dem Kläger daher ohne weiteres zumutbar, eine entsprechende Rüge vorzutragen.

Randnummer73
6. Kein Verfahrensfehler ergibt sich aus der vom Kläger behaupteten fehlenden Durchführung eines Überdenkungsverfahrens.

Randnummer74
a) Aus dem Grundrecht der Prüflinge aus Art. 12 GG folgt, dass die von ihnen erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Prüfung bereits im Verwaltungsverfahren inhaltlich geprüft und gewürdigt werden, weil eine derartige Kontrolle im anschließenden Gerichtsverfahren wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums nur noch eingeschränkt erfolgen kann (BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81, 1 BvR 213/83 – NJW 1991, 2005, 2005 f.; BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2012 – 6 B 39/12 – NVwZ-RR 2013, 44, 45 Rn. 5). Um eine solche vorgerichtliche Kontrolle zu gewährleisten, sind die ursprünglichen Prüfer auf die substantiiert erhobenen Einwendungen des Prüflings gehalten, ihre Bewertung zu überdenken. Hierfür müssen sie sich mit den Einwendungen inhaltlich auseinandersetzen und ihre daraufhin getroffene Entscheidung, ob sie ihre Bewertung abändern oder an ihr festhalten, begründen. Der Umfang und die Begründungstiefe, welche die im Überdenkungsverfahren abzugebende Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der Einwendungen des Prüflings ab (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – NJW 2019, 2871, 2874 Rn. 25 f.). Wird eine Stellungnahme, die diesen inhaltlichen Anforderungen gerecht wird, nicht abgegeben, liegt hierin ein der Bewertung anhaftender Verfahrensfehler (BVerwG aaO. Rn. 32 f.).

Randnummer75
Für das vorliegend durchgeführte Überdenkungsverfahren besteht ein solcher Verfahrensfehler jedoch nicht, dieses wird den skizzierten Anforderungen vielmehr gerecht. Der Prüfungsausschuss hat sich in der im Überdenkungsverfahren abgegebenen Stellungnahme inhaltlich mit den Einwendungen des Klägers auseinandergesetzt, Umfang und Tiefe der Ausführungen sind in Anbetracht der Substanz der klägerischen Einwendungen angemessen.

Randnummer76
Dem Überdenkungsverfahren haftet auch nicht deswegen ein Fehler an, weil der Prüfungsausschuss in seiner Stellungnahme den Standpunkt vertritt, der Kläger habe in Bezug auf die Bewertung im Fach Chemie „kein[en] Anspruch auf ein Überdenkungsverfahren.“ Er begründet dies damit, dass den Rechten des Klägers schon dadurch genüge getan sei, dass seine erbrachten Leistungen bei der ursprünglichen Bewertung seiner Leistungen zutreffend ermittelt, bewertet und beurteilt wurde. Diese geäußerte Rechtsansicht ist zwar – nimmt man sie beim Wort – unzutreffend, da allein die ursprüngliche Bewertung, mag diese auch zutreffend sein, ein anschließendes Überdenken nicht entbehrlich macht (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19/18 – NJW 2019, 2871, 2873 f. Rn. 21 ff.). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat jedoch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass die benannte Passage lediglich zum Ausdruck bringen sollte, dass aus Sicht des Prüfungsausschusses nach erneuter Überprüfung der Bewertung kein Anlass bestanden habe, von dieser abzurücken, dass der Ausschuss aber durchaus gewillt gewesen wäre, die eigene Bewertung in Frage zu stellen, wären ihm entsprechende Fehler aufgefallen. Mit dieser Aussage deckt sich, dass der Prüfungsausschuss sich in seiner Stellungnahme ausführlich inhaltlich mit den klägerischen Einwänden auseinandersetzt, was nicht erforderlich gewesen wäre, wäre er tatsächlich der Auffassung gewesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Überdenkungsverfahren.

Randnummer77
b) Aus den dargelegten Gründen kann der Kläger aus der im Überdenkungsverfahren geäußerten, fehlerhaften Rechtsansicht des Prüfungsausschusses auch keine Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit seiner Mitglieder ableiten. Wie ausgeführt, ergibt sich insbesondere aus seiner ausführlichen Stellungnahme, dass ihm nicht die Fähigkeit fehlte, die eigene Bewertung kritisch zu überprüfen und eigene Fehler zu erkennen und zu bereinigen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 21. Mai 2012 – 9 A 1156/11 – juris Rn. 40). Allein die Tatsache, dass der Prüfungsausschuss im Ergebnis an seiner Bewertung festhielt, kann die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen.

Randnummer78
7. Schließlich ergibt sich auch aus dem Ablauf der Prüfungsbewertung kein Verfahrensfehler.

Randnummer79
a) Kein erheblicher Verfahrensfehler liegt in einem Verstoß gegen § 6 Abs. 4 der ersten SonderVSLVO-COV-19.

Randnummer80
Nach dieser Vorschrift bildet sich der Prüfungsausschuss „nach dem jeweiligen Kolloquium […] ein Urteil über die Prüfungsleistungen […], das in einer Note mündet.“ Wie bereits oben unter II. 5. a) dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Prüfungsausschuss diese Vorgabe der ersten SonderVSLVO-COV-19 zu beachten hatte, auch wenn diese Verordnung bereits außer Kraft getreten ist, da der Beklagte sich widersprüchlich verhielte, wenn er dem Kläger einerseits die Durchführung eines Kolloquiums auf Grundlage der ersten SonderVSLVO-COV-19 gestattet, diese Verordnung aber im Übrigen nicht beachtet.

Randnummer81
aa) Gegen die Vorgaben des § 6 Abs. 4 der ersten SonderVSLVO-COV-19 hat der Prüfungsausschuss vorliegend nicht verstoßen. Die genannte Norm ist nicht so zu verstehen, dass der Prüfungsausschuss bereits unmittelbar nach dem jeweiligen Kolloquium eine abschließende Bewertung dieses Kolloquiums vorzunehmen hat und mit dieser endgültigen Bewertung nicht – wie geschehen – abwarten kann, bis der Prüfling auch das zweite Kolloquium abgeleistet hat; was nach dem Vortrag des Klägers bezwecken soll, dass die Bewertung des ersten Kolloquiums möglichst unbeeinflusst von der Bewertung des zweiten Kolloquiums erfolgt. Wenngleich der Wortlaut der Norm ein solches Verständnis in der Tat zunächst nahelegt, ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der ersten SonderVSLVO-COV-19 und der Verordnungsbegründung keinerlei Anhaltspunkte, dass eine solche Regelung beabsichtigt war.

Randnummer82
Zweck der ersten SonderVSLVO-COV-19 war es, auf die coronabedingten Einschränkungen bei der Durchführung von Staatsprüfungen zu reagieren und deren Ausgestaltung entsprechend anzupassen (siehe die Verordnungsbegründung in der Vorlage zur Kenntnisnahme gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin über die Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter, S. 8 f., auch beigefügt als Anlage zur Abgeordnetenhaus-Drucksache Nr. 18/2679). Die Verordnung zielte hingegen nicht darauf, generelle Änderungen im Verfahren der Staatsprüfung vorzunehmen, die mit den coronabedingten Einschränkungen in keinerlei Zusammenhang stehen.

Randnummer83
Dem entspricht es, den Zweck von § 6 der ersten SonderVSLVO-COV-19 darin zu sehen, die Regelungen der VSLVO über die unterrichtspraktische Prüfung lediglich insoweit zu modifizieren, wie dies die nach der Verordnung vorgesehene Durchführung von Kolloquien statt einer unterrichtspraktischen Prüfung rechtfertigt. Ganz in diesem Sinne ist § 6 der ersten SonderVSLVO-COV-19 erkennbar an § 22 VSLVO angelehnt, welcher in der VSLVO das Verfahren der unterrichtspraktischen Prüfung regelt. Einzelne Absätze des § 22 VSLVO übernimmt § 6 der ersten SonderVSLVO-COV-19 weitgehend wortgleich und nimmt Anpassungen nur insoweit vor, wie dies aufgrund der unterschiedlichen Prüfungsform erforderlich ist, so bspw. mit der Regelung in Abs. 2 über den Ablauf des Kolloquiums, die sich so in § 22 VSLVO nicht wiederfindet. Diese partielle Parallelität legt es nahe, die Regelungen des § 6 der ersten SonderVSLVO-COV-19 übereinstimmend mit der Regelung des § 22 VSLVO auszulegen, soweit nicht aufgrund der geregelten Prüfungsform und der coronabedingten Besonderheiten eine abweichende Auslegung geboten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Randnummer84
Nach § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO bewertet der Prüfungsausschuss die unterrichtspraktischen Leistungen anhand der Planung, Durchführung und Analyse der jeweiligen Unterrichtsstunde. Durch die leicht veränderte Satzstruktur im Vergleich zu § 6 Abs. 4 der ersten SonderVSLVO-COV-19 kann § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO kein Verständnis beigemessen werden, dass die Bewertung unmittelbar und abschließend nach der jeweiligen Unterrichtsstunde erfolgen muss. § 6 Abs. 4 der ersten SonderVSLVO-COV-19, welcher erkennbar lediglich die Regelung des § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO für die Kolloquien übernehmen sollte, ist ebenso auszulegen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der leicht abweichenden Satzstruktur der Wille des Verordnungsgebers verbunden war, dass der Norm im Vergleich zu § 22 Abs. 3 Satz 1 VSLVO ein abweichendes Verständnis beizumessen ist.

Randnummer85
bb) Selbst wenn man § 6 Abs. 4 der ersten SonderVSLVO-COV-19 anders auslegen sollte, ist nicht ersichtlich, dass sich eine etwaige Abweichung von dem dort vorgesehenen Bewertungsverfahren auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat. Der Ausschussvorsitzende Herr Wahner hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, dass der Ausschuss die von ihm festgestellten Mängel in der Leistung des Klägers für so gravierend erachtet hat, dass aus seiner Sicht keine andere Bewertung als mit der Note mangelhaft in Betracht gekommen ist. Im Lichte dessen erscheint es ausgeschlossen, dass der Prüfungsausschuss zu einer anderen Bewertung gekommen wäre, hätte er sich schon abschließend auf eine Bewertung des zeitlich ersten Kolloquiums – hier im Fach Chemie – festlegen müssen, die dann gänzlich unbeeinflusst von der Bewertung des zweiten Kolloquiums erfolgt wäre. Hierfür spricht auch, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erneut die Gelegenheit gehabt hat, seine eigene Bewertung zu überdenken und an dieser festgehalten hat.

Randnummer86
b) In dem Verfahren der Bewertung liegt auch kein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 49) in der Fassung vom 2. März 2018 (GVBl. S. 174).

Randnummer87
Nach dieser Norm ist jedes Mitglied eines Prüfungsausschusses verpflichtet, ein Notenvotum über die Prüfungsleistung abzugeben. Diese Vorgabe hat der Prüfungsausschuss vorliegend beachtet. Nach den Angaben des Ausschussvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung ist die Beratung des Ausschusses derart abgelaufen, dass zunächst der jeweilige Fachseminarleiter einen Notenvorschlag macht, dem dann entweder die übrigen Mitglieder sofort zustimmen oder es schließt sich eine weitere Diskussion und sodann eine Abstimmung an.

Randnummer88
§ 13 Abs. 2 Satz 2 LBiG lässt sich entgegen des klägerischen Vortrags kein Erfordernis entnehmen, dass jedes Mitglied zunächst ohne vorherige Diskussion einen eigenen Notenvorschlag macht, der sodann mit den anderen Mitgliedern diskutiert wird. Der Norm lässt sich allein die Pflicht eines jeden Mitglieds entnehmen, überhaupt für eine bestimmte Note zu votieren. Wann dieses Votum erfolgt – vor oder nach der Diskussion mit den übrigen Ausschussmitgliedern –, ist in der Norm nicht vorgegeben.

Randnummer89
III. Der Nichtbestehensbescheid ist materiell rechtmäßig. Fehler bei der Bewertung der beiden Kolloquien liegen nicht vor.

Randnummer90
1. Prüfungsentscheidungen unterliegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen enthalten, die sich im Verwaltungsgerichtsverfahren nur beschränkt isoliert nachvollziehen lassen. Prüfungsspezifische Wertungen, die einem solchen Bewertungsspielraum unterliegen, sind u.a. die Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert ist, die Würdigung der Qualität der Darstellungen eines Prüflings, die Gewichtung der Stärken und Schwächen und die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung. Innerhalb dieser Bereiche sind die Gerichte auf die Kontrolle von Bewertungsfehlern beschränkt. Solche liegen dann vor, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht unzutreffend anwenden, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeine Bewertungsmaßstäbe missachten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (zum Vorstehenden BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419/81 – juris Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2004 – 6 B 25/04 – juris Rn. 11; Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57/17 –, juris Rn. 7 f.).

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2. Ausgehend von diesen Maßstäben sind Fehler bei der Bewertung des Kolloquiums im Fach Physik nicht ersichtlich.

Randnummer92
a) Keine Bewertungsfehler liegen vor, soweit der Prüfungsausschuss den Ablauf des geplanten Experimentes bemängelt. Er führt insoweit aus, dass den Schülern nach der Planung des Klägers kein Hinweis darauf gegeben werde, wie sie mit dem Geodreieck den korrekten Winkel bestimmen sollen. Ebenso beanstandet er, dass der Umgang mit Spiegel, Geodreieck und Lampe für Ungeübte zu groben Messfehlern und Störungen führen muss. Zudem hält er die Erwartung des Klägers, dass die Schüler den Lichtstrahl frei im Raum beobachten können, für falsch.

Randnummer93
Die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzungen wird vom Kläger nicht aufgezeigt. Allein die Behauptung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit des eigenen Ansatzes stellt die Wertungen des Prüfungsausschusses nicht in Frage. Zutreffend ist zwar im Ausgangspunkt, dass sich der Bewertungsspielraum des Prüfungsausschusses nicht auf seine fachlichen Wertungen bezieht. Ob die von einem Prüfling vertretene Auffassung fachlich vertretbar ist, unterliegt vielmehr uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 – juris Rn. 9). Allerdings obliegt es dem Prüfling im Prüfungsrechtsstreit, die Vertretbarkeit seiner Auffassung substantiiert und nachvollziehbar darzulegen und mittels objektiver und gewichtiger Kriterien einsichtig zu machen (VG Berlin, Urteil vom 13. April 2021 – VG 12 K 251/19 – S. 10 UA). Das hat der Kläger vorliegend unterlassen. Er hat vielmehr lediglich behauptet, ohne hierfür Belege anzubieten, dass seine Versuchsplanung fachwissenschaftlich richtig gewesen sei und so auch in Lehrbüchern empfohlen werde, ohne diese Lehrbücher zu benennen. Mit den konkreten Kritikpunkten des Prüfungsausschusses setzt er sich nicht auseinander.

Randnummer94
Der diesbezüglichen Bewertung des Prüfungsausschusses steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, dass es im Wesen eines Kolloquiums liege, dass die praktische Durchführbarkeit einer Versuchsanordnung nicht tatsächlich dargestellt werden kann. Um sich mit der Kritik des Prüfungsausschusses auseinanderzusetzen und diese zu entkräften, wäre es nicht erforderlich gewesen, den Versuch tatsächlich innerhalb des Kolloquiums durchzuführen. Es hätte genügt, wenn der Kläger innerhalb des Prüfungsgesprächs stichhaltige Gründe hätte vortragen können, weshalb seine Versuchsanordnung so hätte durchgeführt werden können.

Randnummer95
b) Nicht bewertungsfehlerhaft ist es, wenn der Prüfungsausschuss ausführt, der Kläger habe die Lernvoraussetzungen der Schüler nicht hinreichend erkennbar gemacht.

Randnummer96
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, die von ihm unterlassene Differenzierung zwischen den Schülern der neunten und zehnten Klasse – es handelte sich um eine jahrgangsübergreifende Lerngruppe – sei fachwissenschaftlich vertretbar. Hier fehlt, wie schon bei der Versuchsanordnung, eine Begründung dieser Auffassung.

Randnummer97
Unzutreffend ist der weitere Einwand des Klägers, der Prüfungsausschuss habe nicht berücksichtigt, dass er die Lerngruppe lediglich zweimal vor der Prüfung unterrichten konnte und ihm daher eine feinere Ausdifferenzierung nicht möglich gewesen sei. Der Prüfungsausschuss ist auf diesen Einwand im Überdenkungsverfahren eingegangen und führt insoweit aus, dass der Kläger die von ihm zugrunde gelegten Lernvoraussetzungen auch auf seine Erfahrungen mit vergleichbaren Lerngruppen hätte stützen können. Die klägerischen Ausführungen erachtet der Ausschuss diesbezüglich für zu allgemein und unverbindlich. Dem tritt der Kläger nicht wirksam entgegen.

Randnummer98
c) Ein Bewertungsfehler oder ein Verstoß gegen das Gebot der Fairness liegt auch nicht darin, dass dem Kläger im Kolloquium eine Frage mit dem Hinweis gestellt wurde, dass die Prüfungszeit nur noch eine Minute betrage. Es ist nicht ersichtlich, wie dies den Kläger verunsichert haben soll, sondern ist vielmehr als transparenter Hinweis darauf anzusehen, wie viel Zeit dem Kläger noch zur Verfügung steht, um die Frage zu beantworten.

Randnummer99
3. Auch bei der Bewertung des Kolloquiums im Fach Chemie liegen Fehler nicht vor.

Randnummer100
a) Keine Bewertungsfehler ergeben sich aus dem vom Prüfungsausschuss bemängelten Einsatz der sog. Concept-Map. Der Kläger wiederholt diesbezüglich im Klageverfahren lediglich bereits seine im Widerspruchsverfahren geäußerte Ansicht. Anders als er vorträgt, hat der Prüfungsausschuss im Überdenkungsverfahren auch nicht allein seine bereits in den tragenden Erwägungen dargelegte Kritik wiederholt, die lediglich in einem Satz bestand, sondern vielmehr auf einer halben Seite mehrere Einwände gegen den Einsatz der Concept-Map vorgebracht, mit denen sich der Kläger nicht auseinandersetzt.

Randnummer101
b) Bei der Bewertung des Rollenspiels sind Fehler ebenfalls nicht erkennbar. Wenn der Kläger vorträgt, er habe die Frage nach dem Rollenspiel intensiv und ausführlich beantwortet, setzt er lediglich seine subjektive Einschätzung an die Stelle derjenigen des Prüfungsausschusses, ohne Bewertungsfehler aufzuzeigen.

Randnummer102
In der Durchführung eines Rollenspiels innerhalb des Kolloquiums liegt – entgegen der klägerischen Ansicht – auch kein Verstoß gegen das Gebot der Fairness, weil er mit einem derartigen Rollenspiel nicht hätte rechnen müssen. Bei einem Kolloquium, deren Gegenstand nach § 6 Abs. 1 der ersten SonderVSLVO-COV-19 eine geplante Unterrichtsstunde ist, liegt es vielmehr nahe, dass der Prüfungsausschuss Möglichkeiten wahrnehmen wird, um den Ablauf dieser Stunde im Prüfungsgespräch möglichst anschaulich zu simulieren, wofür die Form des Rollenspiels geeignet erscheint.

Randnummer103
c) Der Prüfungsausschuss ist bei der Bewertung auch nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Anders als der Kläger meint, hat der Ausschuss bei der Bewertung nicht davon angenommen, dass der Kläger von einem „Stoffstrukturprinzip“ gesprochen habe. Er hat im Überdenkungsverfahren vielmehr dargelegt, dass die Verwendung dieses Begriffs in der Prüfungsniederschrift lediglich auf der Notwendigkeit schnellen Schreibens beruhte, er aber wahrgenommen habe, dass der Kläger vom „Struktur-Eigenschafts-Prinzip“ gesprochen habe. Hiermit setzt sich der Kläger nicht auseinander.

Randnummer104
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Randnummer105
BESCHLUSS

Randnummer106
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

Randnummer107
15.000,00 Euro

Randnummer108
Festgesetzt (vgl. Ziff. 36.2. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen).

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