LG Gießen, Urteil vom 06.11.2019 – 5 O 376/18

Mai 8, 2022

LG Gießen, Urteil vom 06.11.2019 – 5 O 376/18

Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.11.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 41% und die Beklagte 59% zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 507.375,02 € festgesetzt.

Tatbestand
Der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Mutter als Betreuerin, beansprucht von der Beklagten wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung die Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds.

Der am geborene, damals 17-jährige Kläger zog sich am im Rahmen eines Fußballspiels eine Verletzung an der Nase zu. Er wurde in das Klinikum der Beklagten in verbracht, wo eine Röntgenuntersuchung den Nachweis einer Nasenbeinfraktur erbrachte. Die Verletzung wurde zunächst gekühlt und mit Nasentropfen behandelt. Für den nächsten Tag wurde die Wiedervorstellung vereinbar.

Am … fand eine Untersuchung in der Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im Klinikum der Beklagten statt. Dem Kläger wurde eine Operation in Vollnarkose zur Versorgung der Nasenbeinfraktur empfohlen.

Am erfolgte der operative Eingriff im Klinikum der Beklagten. Während der Operation in Vollnarkose kam es zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung des Klägers. Grund dafür war ein fehlerhafter Anschluss der Schläuche am Beatmungsgerät. Ein Schlauch verband die Inspiration und die Exspiration des Beatmungsgeräts. Ein anderer Schlauch war mit beiden Enden am T-Verbindungsstück zum Tubus konnektiert, so dass der Kläger nicht mit Sauerstoff versorgt wurde.

Der Kläger erlitt infolge der Sauerstoffunterversorgung während der Operation eine schwere hypoxische Hirnschädigung. Er leidet seither unter einem apallischen Syndrom und einer spastischen Tetraparese. Zudem hat der Kläger sein Sprechvermögen nahezu vollständig verloren (Aphasie). Es bestehen weiterhin eine Schluckstörung (Dysphagie), eine chronische Gastroparese mit rezidivierendem Erbrechen sowie wiederkehrende Darmverschlusszustände (Subileus). Die Ernährung erfolgt über eine Magensonde. Der Kläger leidet zudem an einer posthypoxischen Epilepsie. Es besteht außerdem der Verdacht der kortikalen Blindheit. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gesundheitszustands des Klägers wird auf den Arztbrief der Klinik vom (Anlage K4, Beiakte) Bezug genommen.

Nach der Operation wurde der Kläger zunächst weiter im Klinikum der Beklagten behandelt. Am erfolgte die Verlegung in eine Fachklinik für Neurologie und neurologische Rehabilitation in …. Am … wurde der Kläger in das Pflegezentrum in … verlegt. Vom … bis zum … befand sich der Kläger zur weiteren neurologischen Rehabilitation im … in …. Anschließend folgten ein weiterer Aufenthalt im Pflegezentrum in … und vom … bis zum in der Klinik in . In dieser Zeit wurde der Kläger vorübergehend im Klinikum in behandelt. Dort wurde die Trachealkanüle entfernt und das Tracheostoma operativ verschlossen. Seit dem … befindet sich der Kläger wieder in stationärer Pflege im Pflegezentrum in ….

Mit Bescheid vom … wurde bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt.

Dem Haftpflichtversicherer der Beklagten lag spätestens im Juni eine am … gefertigte Stellungnahme der Ärzte und Pflegekräfte, die den Kläger während der Operation am … behandelt hatten, vor. Hinsichtlich der Einzelheiten der Stellungnahme wird auf die Anlage B3 (Beiakte) Bezug genommen. Am … leistete der Haftpflichtversicherer einen frei verrechenbaren Vorschuss in Höhe von 50.000,00 € an den Kläger. Am … wies der Haftpflichtversicherer einen weiteren Betrag in Höhe von 20.000,00 € an und am … eine weitere Zahlung über 30.000,00 €. Im August … wurden sodann weitere 100.000,00 € angewiesen und mit Schreiben vom … mitgeteilt, dass die Gesamtzahlung von 200.000,00 € als Vorschusszahlung auf das Schmerzensgeld anzusehen sei. Ebenfalls mit Schreiben vom gab der Haftpflichtversicherer für die Beklagte ein Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach ab (Anlage K6, Beiakte). Anfang des Jahres leistete der Haftpflichtversicherer zur Verrechnung auf das Schmerzensgeld einen weiteren Betrag in Höhe von 300.000,00 €. Zudem zahlte der Haftpflichtversicherer im Hinblick auf materielle Schäden des Klägers bislang einen Betrag von insgesamt 789.984,21 €. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wurden am … in Höhe von 6.012,48 € und am in Höhe von weiteren 4.462,50 € beglichen.

Der Kläger behauptet, der operative Eingriff am sei nicht indiziert gewesen, da die Nasenbeinfraktur konservativ hätte behandelt werden können. Jedenfalls hätte die Operation – wie vom Kläger gewünscht – mit einer lokalen Anästhesie erfolgen können. Infolge der Operation sei der Kläger erblindet und habe keinen Geruchs- und Geschmackssinn mehr. Er leide zudem regelmäßig unter Panik- und Schweißattacken.

Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000.000,00 € sei in Anbetracht seiner Schwerstschädigung angemessen. Bei der Bemessung müsse zudem das sittenwidrige Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers der Beklagten berücksichtigt werden. Ebenfalls schmerzensgelderhöhend müsse sich auswirken, dass die gesamte Familie des Klägers in erheblichem Maße unter der Situation leide. Auch sei der Grad des Verschuldens der Beklagten, das auf der obersten Ebene anzusiedeln sei, zu berücksichtigen.

Der Kläger beansprucht mit der am … zugestellten Klage die Zahlung eines weiteren Schmerzensgelds in Höhe von 500.000,00 €. Zudem macht der Kläger weiteren Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend. Mit Schriftsatz vom, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am zugestellt, hat der Kläger die Klage im Hinblick auf die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erweitert und beansprucht nunmehr den Ersatz entsprechender Kosten aus einem Gegenstandswert von 3.000.000,00 €.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 21.420,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, bei dem Kläger habe eine dislozierte Nasenbeinfraktur vorgelegen, die eine Operation in Vollnarkose notwendig gemacht habe. Vor der Operation am Morgen des … sei mit dem Beatmungsgerät ein Selbsttest durchgeführt worden, der unauffällig verlaufen sei und insbesondere keinen Hinweis auf einen fehlerhaften Anschluss der Schläuche erbracht habe.

Die Beklagte ist der Ansicht, mit der Zahlung eines Schmerzensgelds von 500.000,00 € sei der maximal angemessene Betrag geleistet worden. Das gelte insbesondere unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle aus der Rechtsprechung und dem Hintergrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urt. v. 5.12.2018 – 5 U 24/18), wonach die Schmerzensgeldobergrenze bei einem hypoxischen Hirnschaden derzeit bei dem gezahlten Betrag liege. Der Fall des Klägers sei zudem als weniger gravierend einzustufen, als der Eintritt eines hypoxischen Hirnschadens bei einem Säugling, da Letzterer sein gesamtes Leben und damit eine noch längere Leidenszeit vor sich habe, ohne eine normale Kindheit wie der Kläger erlebt zu haben.

Gründe
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

I. Der Kläger kann mit Erfolg die Zahlung eines Schmerzensgelds von der Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2, 630a BGB beanspruchen.

1. Der Kläger ist unstreitig durch einen der Beklagten zurechenbaren (§ 278 BGB) Fehler der behandelnden Ärzte bzw. Pflegekräfte im Rahmen der Operation am … an Körper und Gesundheit geschädigt worden. Durch den fehlerhaften Anschluss der Schläuche am Beatmungsgerät ist es während der Vollnarkose zu einer etwa 25-minütigen Sauerstoffunterversorgung des Klägers gekommen, wodurch dieser einen schweren hypoxischen Hirnschaden erlitten hat. Die Beklagte hat mit Schreiben des hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherers vom … auch die Haftung dem Grunde nach für alle materiellen und immateriellen Schäden anerkannt.

2. Dem Kläger steht für seine aus der Operation am … resultierenden Körper- und Gesundheitsschäden nach § 253 Abs. 2 BGB ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Die Kammer erachtet im konkreten Fall nach Abwägung sämtlicher Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 800.000,00 € für angemessen. Abzüglich eines seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagten bereits geleisteten Schmerzensgelds in Höhe von 500.000,00 € steht dem Kläger noch ein Anspruch auf Zahlung weiterer 300.000,00 € zu.

a) Der Anspruch auf Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat. Bei der Festsetzung dieser billigen Entschädigung dürfen grundsätzlich alle in Betracht kommenden Umstände des Falles berücksichtigt werden, darunter auch der Grad des Verschuldens des Verpflichteten und die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Teile. Dabei hat die Rücksicht auf Höhe und Maß der Lebensbeeinträchtigung (Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen) durchaus im Vordergrund zu stehen, während das Rangverhältnis der übrigen Umstände den Besonderheiten des Einzelfalles zu entnehmen ist. Findet der Verpflichtete Ersatz seiner Leistung durch einen Ausgleichsanspruch oder durch eine Haftpflichtversicherung, so ist dies bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Beschl. 6.7.1955 – Großer Zivilsenat 1/55, NJW 1955, 1675). In Arzthaftungsfällen kommt der Genugtuungsfunktion nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da bei ärztlichem Handeln das Bestreben im Vordergrund steht, dem Patienten zu helfen und ihn von seinen Beschwerden zu befreien (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.8.2002 – 8 U 190/01, NJW-RR 2003, 87; OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.1.2017 – 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887 Rz. 23; OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 – 5 U 75/14, juris).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Kammer im vorliegenden Fall auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 € erkannt.

aa) Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer in erster Linie die schwerwiegenden Verletzungsfolgen für den Kläger und die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen in Ansatz gebracht. Durch die etwa 25-minütige Sauerstoff-unterversorgung während der Operation am hat der Kläger einen schweren hypoxischen Hirnschaden erlitten. Er leidet an einem apallischen Syndrom und einer spastischen Tetraparese. Hinzu kommen eine posthypoxische Epilepsie, der nahezu vollständige Verlust des Sprechvermögens (Aphasie), eine Schluckstörung (Dysphagie), eine chronische Gastroparese mit rezidivierendem Erbrechen sowie wiederkehrende Darmverschlusszustände (Subileus). Der Kläger muss über eine Magensonde ernährt werden. Es besteht weiterhin der Verdacht der kortikalen Blindheit. Vor diesem Hintergrund bestehen bei dem Kläger schwerste körperliche und gesundheitliche Dauerschäden. Er ist maximal eingeschränkt und wird Zeit seines Lebens rund um die Uhr auf fremde Hilfe angewiesen sein. Er hat die Fähigkeit verloren, seine eigene Person und seine Umwelt zu erleben und ein aktives, selbstbestimmtes Leben zu führen. Der damit verbundene weitgehende Verlust der Persönlichkeit wiegt schwer.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass sich die Situation des Kläger dahingehend verbessert habe, dass er zwischenzeitlich ausweislich des Arztbriefs vom (Anlage K4, Beiakte) zweimal täglich etwas Obstbrei verabreicht bekommen könne, ohne diesen zu aspirieren, sowie die Trachealkanüle habe entfernt und das Tracheostoma habe geschlossen werden können, so führen diese Veränderungen zu keiner anderen Beurteilung der Gesamtsituation bei dem Kläger. Dieser bedarf nach wie vor als schwerstgeschädigte Person maximaler Versorgung und ist zu einem selbstbestimmten Leben nicht mehr fähig.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger tatsächlich erblindet ist, seinen Geruchs- und Geschmackssinn verloren hat und unter Panik- und Schweißattacken leidet, kommt diesen Umständen aus Sicht der Kammer keine für die Bemessung des Schmerzensgelds maßgebliche Bedeutung zu, weshalb von einer Beweisaufnahme insoweit abgesehen wurde. Ist ein Mensch infolge einer schweren Hirnschädigung maximal beeinträchtigt, ist es nicht angezeigt, zwischen einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen näher zu differenzieren, da das Schmerzensgeld nicht durch ein Aufaddieren einzelner Gesundheitsbeeinträchtigungen zu bemessen ist, sondern vielmehr die Folgen des Gesundheitsschadens in seiner gesamten Ausprägung in den Blick zu nehmen sind (vgl. OLG Köln, Urt. v. 5.12.2018 – 5 U 24/18, VersR 2019, 697, 698).

Entgegen der Auffassung des Klägers war bei der Bemessung des Schmerzensgelds nicht zu berücksichtigen, dass die Familie des Klägers, insbesondere dessen Eltern, in erheblichem Maße unter dessen gesundheitlicher Situation leiden. Das vom Kläger begehrte Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die von ihm erlittenen Gesundheitsschäden und Leiden darstellen. Etwaige Beeinträchtigungen von Angehörigen wirken sich nicht zugunsten des Klägers schmerzensgelderhöhend aus. Unter bestimmten Voraussetzungen können nahe Angehörige selbst einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben.

bb) Die Kammer hat weiterhin das noch junge Alter des Klägers bei der Verursachung des Gesundheitsschadens berücksichtigt. Das Alter eines Verletzten ist ein besonderes Bemessungskriterium, da die Schmerzen und Leiden des Geschädigten umso höher sind, je mehr Leidenszeit ein Verletzter noch zu erdulden hat (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.1.2017 – 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887 Rz. 26). Der Kläger war zum Zeitpunkt der Operation 17 Jahre alt. Durch seine körperliche und geistige Behinderung ist dem Kläger noch in jungen Jahren die Lebensperspektive vollständig zerstört worden.

Entgegen der Ansicht der Beklagten wirkt es sich auch nicht schmerzensgeldmindernd aus, dass der Kläger die Schädigung „erst“ im Alter von 17 Jahren und nicht bereits bei Geburt oder im Säuglings- bzw. Kleinkindalter erlitten hat. Dass der Kläger eine gewöhnliche Kindheit mit dem Besuch des Kindergartens und der Schule erleben konnte, rechtfertigt keine Reduktion des Schmerzensgelds im Vergleich mit Fällen schwerer Hirnschädigungen bei Säuglingen oder Kleinkindern. Es ist unklar, ob der Kläger eine Erinnerung an sein Leben vor dem schädigenden Ereignis hat und damit wahrnimmt, dass ihm jegliche Lebensperspektive genommen wurde. In diesem Fall würde es sich dabei sogar um einen Umstand handeln, der eine weitere Erhöhung des Schmerzensgelds rechtfertigen würde (vgl. KG, Urt. v. 16.2.2012 – 20 U 157/10, NJW-RR 2012, 920).

cc) Als weitere Bemessungsgrundlage für die Höhe des Schmerzensgelds hat die Kammer den Grad des Verschuldens der Beklagten berücksichtigt. Die der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung der behandelnden Ärzte bzw. Pflegekräfte entstammt dem Bereich der voll beherrschbaren Risiken. Insbesondere die Gewährleistung technischer Voraussetzungen für eine sachgemäße und gefahrlose Behandlung gehört zu den voll beherrschbaren Nebenpflichten eines Klinikträgers (vgl. BGH, Urt. v. 11. 10. 1977 – VI ZR 110/75, NJW 1978, 584, 585). Gefahren aus diesem Bereich können und müssen objektiv voll ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 20.3.2007 – VI ZR 158/06, NJW 2007, 1682 Rz. 9). Der falsche Anschluss der Schläuche an dem Beatmungsgerät, das während der Vollnarkose im Rahmen der Operation des Klägers am … Verwendung gefunden hat, hätte vermieden werden können und müssen. Unerheblich ist daher, ob Mitarbeiter der Beklagten noch am Morgen des Operationstages das Beatmungsgerät überprüft und kontrolliert haben. Im Rahmen der Schmerzensgeldbemessung wirkt sich der Umstand, dass sich ein voll beherrschbares Risiko verwirklicht hat, schmerzensgelderhöhend aus. Eine solche Pflichtverletzung wiegt – vergleichbar mit Fällen eines groben Behandlungsfehlers – schwerer als wenn einem Arzt im Rahmen einer Behandlung ein einfacher Fehler unterläuft, der im Zusammenhang mit den Unwägbarkeiten des menschlichen Organismus steht oder durch das Erfordernis raschen Handelns begünstigt wurde.

Die Kammer hat vor dem Hintergrund des Vorliegens einer Pflichtverletzung aus dem Bereich der voll beherrschbaren Risiken keine Veranlassung gesehen, die Frage aufzuklären, ob die Operation des Klägers indiziert war oder jedenfalls mittels einer Lokalanästhesie hätte durchgeführt werden können. Die unstreitig vorliegende Pflichtverletzung wiegt bereits so schwer, dass es nicht mehr darauf ankommt, ob den behandelnden Ärzten darüber hinaus noch ein weiterer Fehler vorgeworfen werden kann.

dd) Zudem hat die Kammer das zumindest zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten bzw. des hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherers berücksichtigt. Bei diesem Aspekt handelt es sich um einen Umstand, der sich schmerzensgelderhöhend auswirken kann (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.1.2017 – 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887 Rz. 28; OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 – 5 U 75/14, juris; LG Aachen, Urt. v. 30.11.2011 – 11 O 478/09, juris). Ein zögerliches bzw. kleinliches Regulierungsverhalten hat danach Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgelds, wenn es sich um ein vorwerfbares oder jedenfalls nicht nachvollziehbares Verhalten handelt, welches sich unter anderem in unangemessen niedrigen vorprozessualen Leistungen niederschlägt (vgl. OLG München, Urt. v. 13.8.2010 – 10 U 3928/09, BeckRS 2010, 20532). Die Regulierung des klägerischen Schmerzensgeldanspruchs verlief nur zögerlich, da der Haftpflichtversicherer Ende Juni 2014 zunächst einen Vorschuss in Höhe von lediglich 50.000,00 € zahlte. Erst elf Monate später, ohne dass insoweit nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären, wurden zwei weitere Vorschüsse in Höhe von 20.000,00 € und 30.000,00 € gezahlt, bevor dann im August 2015 ein weiterer Betrag über 100.000,00 € geleistet und die Haftung dem Grunde nach anerkannt wurde. Erst Anfang des Jahres 2018 leistete der Haftpflichtversicherer zur Verrechnung auf das Schmerzensgeld einen weiteren Betrag in Höhe von 300.000,00 €. Der Beklagten bzw. dem hinter ihr stehenden Haftpflichtversicherer waren bereits im September 2013 bzw. spätestens im Juni 2014 die haftungsbegründenden Umstände vollständig bekannt. Die den Kläger behandelnden Ärzte und Pflegekräfte haben am in einem Gedächtnisprotokoll zu der Operation vom … niedergelegt, dass die Ursache der Sauerstoffunterversorgung des Klägers in einer fehlerhaften Anbringung der Schläuche am Beatmungsgerät lag. Dem Haftpflichtversicherer lag die Stellungnahme der Ärzte und Pflegekräfte spätestens im Juni 2014 vor. Die Beklagte kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, berechtigte Interessen wahrgenommen zu haben, da keine zweifelhaften tatsächlichen und rechtlichen Fragen einer Klärung zugeführt werden mussten. An der Haftung der Beklagten dem Grunde nach bestand nach der Stellungnahme der Ärzte und Pflegekräfte vom kein Zweifel. Zudem musste der Beklagten bzw. insbesondere dem Haftpflichtversicherer bekannt sein, dass die zunächst geleisteten Vorschusszahlungen auf das Schmerzensgeld in Anbetracht der gravierenden Schädigung des Klägers völlig unzureichend waren. Zugunsten der Beklagten hat die Kammer aber nicht unberücksichtigt gelassen, dass seitens des Haftpflichtversicherers zumindest Teilzahlungen geleistet wurden und sich einer Regulierung nicht vollständig verschlossen wurde.

ee) Die von der Kammer vorgenommene Bemessung des Schmerzensgelds hält auch einem Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen, die die Rechtsprechung bereits in der Vergangenheit beschäftigt haben, stand. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vergleichbare Fälle zwar eine Orientierungshilfe bieten, aber keine Bindungswirkung entfalten (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 31.1.2017 – 8 U 155/16, BeckRS 2017, 139887 Rz. 30; KG, Urt. v. 16.2.2012 – 20 U 157/10, NJW-RR 2012, 920). Die Ermittlung der billigen Entschädigung ist letztlich Sache des Tatrichters. Die Bemessung kann deshalb grundsätzlich nicht schon deshalb beanstandet werden, weil sie als zu niedrig oder als zu hoch erscheint. Der Tatrichter ist auch nicht gehindert, die von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge zu unterschreiten oder über sie hinaus zu gehen, wenn ihm dies nach Lage des Falles – vor allem in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung oder veränderter allgemeiner Wertvorstellungen – geboten erscheint, doch muss er das dann begründen (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urt. v. 8.6.1976 – IV ZR 216/74, juris). Deshalb ist bei der Heranziehung von Vergleichsfällen auch der Zeitablauf seit diesen Entscheidungen zu berücksichtigen und zugunsten des Geschädigten die zwischenzeitliche Geldentwertung ebenso in Rechnung zu stellen wie die Tatsache, dass die Rechtsprechung bei der Bemessung von Schmerzensgeldern nach gravierenden Verletzungen zwischenzeitlich großzügiger verfährt als früher (vgl. OLG München, Urt. v. 19.9.2005 – 1 U 2640/05, juris; OLG Köln, Beschl. v. 10.12.2014 – 5 U 75/14, juris; LG Aachen, Urt. v. 30.11.2011 – 11 O 478/09, juris). Weiterhin ist in Ansatz zu bringen, dass sich der Wert eines zuerkannten Schmerzensgelds seit der Niedrigzinsphase erheblich reduziert hat, da mit dem Kapital praktisch keine Zinserträge mehr realisiert werden können (Jaeger, VersR 2019, 577, 586).

In der Rechtsprechung lassen sich im Hinblick auf die schwere Schädigung des Klägers mehrere vergleichbare Fälle finden, in denen die Gerichte ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € zugesprochen haben (vgl. nur OLG Köln, Urt. v. 5.12.2018 – 5 U 24/18, VersR 2019, 697; OLG Hamm, Urt. v. 21.3.2017 – 26 U 122/09, juris; OLG Stuttgart, Urt. v. 9.9.2008 – 1 U 152/07, juris). Den Urteilen der Oberlandesgerichte Köln und Stuttgart lag jeweils eine Schädigung im Rahmen der Geburt der dortigen Kläger zugrunde. Das Oberlandesgericht Hamm hatte über die verzögerte Behandlung einer 55-jährigen Frau mit Bluttransfusionen zu befinden. Das Oberlandesgericht München (Urt. v. 19.9.2005 – 1 U 2460/05, juris) hat bei einer fehlerhaften Behandlung im Rahmen einer Geburt die erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 350.000,00 € nebst Gewährung einer monatlichen Rente in Höhe von 500,00 €, was einem Gesamtbetrag von etwa 460.000,00 € entspricht, bestätigt.

In der Vergangenheit sind aber auch bereits mehrfach Urteile ergangen, die auf ein höheres Schmerzensgeld als 500.000,00 € oder jedenfalls eine noch daneben zugesprochene Schmerzensgeldrente erkannt haben. So hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Urt. v. 22.4.2008 – 5 U 6/07, NJOZ 2009, 3241) in einem Geburtsschadensfall ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € nebst einer monatlichen Rente von 500,00 € zugesprochen. Das Oberlandesgericht Jena (Urt. v. 14.8.2009 – 4 U 459/09, juris) hielt für einen während der Geburt unterlaufenen Fehler ein Schmerzensgeld in Höhe von 600.000,00 € für angemessen. Das Kammergericht hat im Jahr 2012 (Urt. v. 16.2.2012 – 20 U 157/10, NJW-RR 2012, 920) auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 500.000,00 € und eine monatliche Rente von 650,00 €, mithin einen Gesamtbetrag von etwa 650.000,00 €, erkannt. Der Entscheidung lag ein Fehler bei der Narkotisierung eines viereinhalb Jahre alten Mädchens zugrunde. Im Jahr 2017 sprach das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 31.1.2017 – 8 U 155/16, juris) dem dortigen 21-jährigen Kläger, bei dem die Ärzte ein Schädelhirntrauma nicht erkannt hatten, ein Schmerzensgeld in Höhe von 560.000,00 € zu. Das Landgericht Köln (Urt. v. 2.4.2014 – 25 O 387/08, juris) hat bei einem 2-jährigen Jungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 € sowie eine monatliche Rente in Höhe von 550,00 €, mithin insgesamt etwa 600.000,00 €, für angemessen erachtet. Das Landgericht Aachen (Urt. v. 30.11.2011 – 11 O 478/09, juris) sprach dem zweieinhalb Jahre alten Geschädigten wegen einer verspätet diagnostizierten tuberkulösen Meningitis ein Schmerzensgeld in Höhe von 700.000,00 € zu. Jüngst hat das Landgericht Aurich mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 23.11.2018 (Az. 2 O 165/12, juris) bei einem fünfjährigen Kind, das infolge einer bakteriellen Meningitis unter einer lebenslangen, schweren Behinderung leiden wird, ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 € für angemessen erachtet.

Soweit das Oberlandesgericht Köln (Urt. v. 5.12.2018 – 5 U 24/18, VersR 2019, 697) einen Betrag von 500.000,00 € derzeit als Obergrenze für ein Schmerzensgeld in Fällen besonders schwerer Gesundheitsschäden sieht, schließt sich die Kammer dieser Auffassung nicht an. Bereits die vorstehend zitierte Rechtsprechung zeigt, dass eine solche Obergrenze insbesondere von anderen Oberlandesgerichten nicht gezogen wird. Die Kammer erachtet eine solche Obergrenze auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für zweifelhaft, wonach über die in vergleichbaren Fällen bisher gewährten Beträge hinausgegangen werden kann, wenn dies insbesondere in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung oder veränderter allgemeiner Wertvorstellungen geboten erscheint.

Die Kammer ist sich bewusst, dass das von ihr zuerkannte Schmerzensgeld einen der höchsten in Deutschland bislang ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge darstellt. Sie erachtet ein Schmerzensgeld in Höhe von 800.000,00 € aber im konkreten Fall für angemessen. So hat die Kammer einerseits die bereits im Einzelnen näher ausgeführten Bemessungskriterien, insbesondere die Beeinträchtigungen des Klägers, die kaum schwerwiegender sein könnten, dessen noch junges Alter und das Maß des der Beklagten anzulastenden Verschuldens, berücksichtigt. Für die Kammer besteht im Vergleich zu den vorstehend zitierten Entscheidungen insbesondere dahingehend ein Unterschied, dass es beim Kläger im Rahmen einer vergleichsweise unkomplizierten Routineoperation zur Reposition einer Nasenbeinfraktur durch einen Fehler aus dem Bereich der voll beherrschbaren Risiken zu einer schwerwiegenden Hirnschädigung gekommen ist. Die der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung hat aus Sicht der Kammer deshalb eine andere Qualität als ein Behandlungsfehler, der einem Arzt beispielsweise im Rahmen einer komplizierten Operation oder eines stets risikobehafteten und womöglich rasches Handeln notwendig werden lassenden Geburtsvorgangs unterläuft. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds hat sich die Kammer aber auch davon leiten lassen, dass Gerichte im Falle schwerster Hirnschäden einen Betrag von 500.000,00 € bereits vor mehr als zehn Jahren zuerkannt haben, ohne dass sich die Schmerzensgeldbeträge seitdem – auch nicht vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase – signifikant gesteigert hätten.

Die Kammer erachtet das von ihr zuerkannte Schmerzensgeld daher nicht als Sprengung des allgemeinen Entschädigungsgefüges, sondern vielmehr als eine gebotene Fortschreibung.

II. Soweit der Kläger Ersatz weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten beansprucht, ist die Klage nur im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger kann Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als erforderliche Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB aus einem Gegenstandswert in Höhe von 800.000,00 € beanspruchen. Bei Zugrundelegung einer 2,5-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) – was von der Beklagten nicht angegriffen wurde und mit dem Umfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt werden kann – nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) steht dem Kläger ein Anspruch in Höhe von 14.044,98 € zu. Abzüglich der seitens des Haftpflichtversicherers bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 10.474,98 € verbleibt eine Restforderung in Höhe von 1.785,00 €.

Ohne Erfolg begehrt der Kläger darüber hinausgehend vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.000.000,00 €. Zwar finden sich in den zur Akte gereichten Schreiben des Prozessbevollmächtigte des Klägers Anhaltspunkte, dass dieser in noch weitergehendem Umfang vorgerichtlich tätig geworden ist als lediglich im Hinblick auf ein begehrtes Schmerzensgeld in Höhe von 1.000.000,00 €. Insoweit fehlt es aber vollständig an substantiiertem Vortrag, wie sich der Gegenstandswert von 3.000.000,00 € zusammensetzen soll. Mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass der Gegenstandswert die vorläufige Gesamtschadenssumme ausmache, mithin neben dem Schmerzensgeld noch materielle Schäden und einen Feststellungsanspruch umfasse, genügt der Kläger seiner Darlegungslast nicht.

III. Die Hauptforderung und die Nebenforderung sind jeweils gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen, die Hauptforderung in Höhe von 300.000,00 € seit dem, die Nebenforderung in Höhe von 1.785,00 € seit dem .

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

V. Der Streitwert war nach §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO auf 507.375,02 € festzusetzen. Die Kammer hat bei der Bemessung neben der begehrten Hauptforderung über 500.000,00 € auch anteilig, nämlich in Höhe von 7.375,02 €, die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten berücksichtigt. Zwar wirkt sich die Geltendmachung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht streitwerterhöhend aus, wenn es sich insoweit um eine Nebenforderung handelt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind aber streitwerterhöhend als Hauptforderung zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5.4.2011 – VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rz. 4). Vorliegend begehrt der Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.000.000,00 €, obwohl als Hauptforderung nur ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 500.000,00 € verfahrens-gegenständlich ist. Die Kammer hat deshalb die Differenz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 3.000.000,00 € (31.894,98 €) und einem Gegenstandswert von 1.000.000,00 € (14.044,98 €), mithin 17.850,00 €, abzüglich bereits vorgerichtlicher gezahlter 10.474,98 €, mithin 7.375,02 €, streitwerterhöhend in Ansatz gebracht.

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