OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2022 – 5 U 155/21

Mai 9, 2022

OLG Schleswig, Beschluss vom 31.03.2022 – 5 U 155/21

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b. Abs. 3 AEUV zur Auslegung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46; künftig: Richtlinie 2008/48/EG) folgende Fragen vorgelegt:

1. Ist Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie 2008/48/EG so zu verstehen, dass in dem Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen des außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahrens nur angegeben werden müssen, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet ist, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen?

2. a) Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatz nicht als konkrete Zahl angegeben ist, sondern der Kreditgeber nur seinen Anspruch auf die Verzugszinsen verliert? Falls diese Frage zu bejahen ist: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab?

2. b) Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 1. gestellte Frage verneint: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG einschränkend dahin auszulegen, dass ein Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags wegen des Umstands nicht besteht, dass im Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren nicht angegeben sind? Falls diese Frage zu bejahen ist: Hängt die Einschränkung von Voraussetzungen ab?

3. Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 2. a) oder 2. b) gestellte Frage verneint oder die Einschränkung von Voraussetzungen abhängt: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass der Kreditgeber die Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines nach Widerruf zu Tage tretenden Verhaltens des Verbrauchers wegen widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich zurückweisen kann, obwohl er selbst den Widerruf als unbegründet zurückweist?

4. Für den Fall, dass der Gerichtshof die zu 3. gestellte Frage verneint: Ist Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einem Recht des Kreditgebers entgegensteht, im Falle eines verbundenen Geschäfts die Rückzahlung der bereits gezahlten Zins- und Tilgungsraten dauerhaft zu verweigern, wenn der Schuldner die im Rahmen des verbundenen Geschäfts gekaufte Sache nicht an den Kreditgeber herausgeben kann?

Gründe
I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Der Kläger ist Verbraucher. Er kaufte mit Vertrag vom 27. März 2019 einen gebrauchten Pkw Audi A 3 zu einem Preis von € 20.450,00. Er zahlte € 6.000,00 an die Verkäuferin. Zur Finanzierung des Restbetrages schloss er mit der beklagten Bank ebenfalls am 27. März 2019 einen Verbraucherdarlehensvertrag über € 14.450,00. Auf den Vertrag waren Zinsen in Höhe von insgesamt € 1.123,04 zu leisten. In den in dem Kreditvertrag enthaltenen Darlehensbedingungen ist unter anderem Folgendes geregelt (Fettdruck im Original):

„5. Zahlungsverzug / Wichtiger Hinweis:

Ausbleibende Zahlungen können schwerwiegende Folgen für sie haben (z. B. Kündigung des Kredits, Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann Ihnen bei Zahlungsverzug der der Bank entstehende Verzugsschaden (z. B. etwaige Kosten der Rechtsverfolgung) in Rechnung gestellt werden. Der gesetzliche Verzugszinssatz – als Mindestbetrag – beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres festgesetzt. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen. […]

14. Außergerichtliches Beschwerdeverfahren:

Die Bank nimmt am Streitbeilegungsverfahren der Verbraucherschlichtungsstelle „Ombudsmann der privaten Banken“ (www.bankenombudsmann.de) teil. Dort hat der Verbraucher die Möglichkeit, zur Beilegung einer Streitigkeit mit der Bank den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter www.bankenverband.de abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail9 an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach 040307, 10062 Berlin, Fax: 030-16633169, E-Mail:ombudsmann@bdb.de zu richten.“

Der Kläger widerrief seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben seiner auch insoweit bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten vom 12. Juni 2020. Er forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Die Beklagte wies den Widerruf als unberechtigt zurück. Der Kläger hat daraufhin am 22. Juli 2020 Klage eingereicht, in der er beantragt hat festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag zur Zahlung von Zinsen und Tilgungsleistungen auf Grund des Widerrufs erloschen seien. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Bereits zuvor, am 6. Juli 2020, also nach Widerruf aber vor Einreichung der Klage, hatte der Kläger das Darlehen vorzeitig vollständig zurückgezahlt. Am 14. Juli 2020 veräußerte er das streitgegenständliche Fahrzeug Audi A 3 für € 13.600,00 privat an einen Dritten. Grund hierfür war die Schwangerschaft seiner Frau. Für zwei Kinder und einen Kinderwagen war das Fahrzeug nach Einschätzung des Klägers zu klein.

Der Kläger hat seine Klage im Verlauf des Rechtsstreits umgestellt und verlangt nunmehr Zahlung von € 6.850,00, nämlich den Nettodarlehensbetrag in Höhe von € 14.450,00 zuzüglich der Anzahlung von € 6.000,00 abzüglich des von dem Dritten erhaltenen Kaufpreises in Höhe von € 13.600,00. Die von ihm an die Beklagte gezahlten Zinsen verlangt der Kläger nicht zurück.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung keinen Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Audi A 3 zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn und dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Veräußerung an den Dritten zu schulden.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zustehe. Falls ein Widerrufsrecht bestehe, übe er es missbräuchlich aus. Und schließlich könne sie dem Anspruch des Klägers ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, weil er ihr das streitgegenständliche Fahrzeug Audi A 3 nicht zurückgewähren könne.

Dem Kläger stehe kein Widerrufsrecht zu:

Es bestehe keine Verpflichtung der Bank, dem Verbraucher die Höhe des bei Abschluss des Darlehensvertrages geltenden Basiszinssatzes mitzuteilen. Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 95) ergebe sich, dass es ausreiche, wenn die Bank auf den Basiszinssatz verweise und die Methode zur Berechnung des Satzes der Verzugszinsen im Vertrag beschrieben würde.

Die Beklagte habe dem klagenden Verbraucher die wesentlichen Informationen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 138) des Zugangs zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren erteilt. Ziffer 14 der Darlehensbedingungen weise auf die Möglichkeit, den Ombudsmann anzurufen, hin. Es werde des Weiteren darüber belehrt, dass die Beschwerde in Textform einzureichen sei. Über die Kosten müsse nicht belehrt werden, weil das Verfahren für den Verbraucher kostenfrei sei. Informationen, die nicht zur endgültigen Ablehnung der Teilnahme ohne Möglichkeit der Mängelbehebung führten, müssten nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 136) in dem Vertrag nicht angegeben werden.

Selbst wenn die Beklagte den Kläger über den Verzugszins und/oder den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht hinreichend informiert hätte, folgte hieraus nicht, dass die 14tägige Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Im Hinblick auf den Verzugszins reiche es als Sanktion aus, wenn der Anspruch des Darlehensnehmers auf die Verzugszinsen entfalle (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15. Juli 2021 zu C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 125). Die Anordnung einer weitergehenden Rechtsfolge sei nicht angemessen und verstieße gegen Art. 23 der Richtlinie 2008/48/EG.

Falls ein Widerrufsrecht bestünde, übte der Kläger es rechtsmissbräuchlich aus. Der Widerruf sei deshalb unwirksam:

Das Recht, die auf Abschluss des Vertragsschlusses gerichtete Willenserklärung widerrufen zu können, werde zweckentfremdet, wenn der Darlehensnehmer lange nach Vertragsschluss widerrufe, um eine Besserstellung gegenüber dem ursprünglich Gewollten zu erreichen. So sei ein rechtsmissbräuchliches Verhalten unter anderem dann zu bejahen, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübe, um das Fahrzeug nach längerer bestimmungsgemäßer Nutzung zurückgeben zu können, ohne auch – was er zu Unrecht meine – zum Wertersatz verpflichtet zu sein.

Überdies habe sich der Kläger widersprüchlich verhalten, indem er das streitgegenständliche Kraftfahrzeug Audi A 3 trotz des Widerrufs an einen Dritten veräußert habe. Aufgrund der eigenmächtigen Veräußerung des Kraftfahrzeugs durch den Kläger könne die Beklagte es weder selbst veräußern noch seinen Wert ermitteln. Ihre Belange seien vorrangig schutzwürdig. Sie sei gezwungen, den von dem Kläger erzielten Erlös zu akzeptieren.

Und schließlich stehe ihr aufgrund des Verkaufs des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu, auf das sie sich ausdrücklich berufe.

II.

Entscheidungserhebliche Bestimmungen des nationalen Rechts:

1. Zu Fragen 1. und 2.

Art. 247 § 3 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (im Folgenden: EGBGB) Inhalt der vorvertraglichen Information(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:[…]

11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten, […]

Art. 247 § 6 EGBGB Vertragsinhalt(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben, […]

Art. 247 § 7 EGBGB Weitere Angaben im Vertrag(1) Der Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag muss folgende klar und verständlich formulierte weitere Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:[…]4. den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang. […]

§ 355 Bürgerliches Gesetzbuch (im Folgenden: BGB) Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. […](2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 356b BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen[…](2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucher-Darlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. […]

§ 492 BGB Schriftform, Vertragsinhalt[…](2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten. […]

§ 495 BGB Widerrufsrecht(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […]

2. Zu Frage 3.

§ 242 BGB Leistung nach Treu und GlaubenDer Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.Die Vorschrift erlaubt es, die Ausübung eines Rechts im Einzelfall als rechtsmissbräuchlich und aus diesem Grunde unzulässig anzusehen. Als missbräuchlich kann im Einzelfall auch widersprüchliches Verhalten anzusehen sein (venire contra factum proprium). Missbräuchlich ist widersprüchliches Verhalten nach dem nationalen Recht, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 242 Rn. 55).

3. Zu Frage 4.

§ 275 BGB Ausschluss der Leistungspflicht(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. […]

§ 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. […]

§ 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der LeistungspflichtBraucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen. […]

§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.[…](4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.[…]

§ 357a BGB Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen[…](3) Im Falle des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensnehmer für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu zahlen. […]

§ 358 BGB Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag[…](4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages sind […] je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis § 357b entsprechend anzuwenden. […] Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden. Dies ist bei einem – wie hier – Vertrag über die Lieferung einer Ware die Vorschrift des § 357 BGB (BGH, ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, Rn. 22). Aufgrund dessen ist der Verbraucher nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB im Hinblick auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs vorleistungspflichtig. Der Bank steht nach § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB gegenüber dem Verbraucher ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis sie das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Kläger den Nachweis erbracht hat, dass er das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, Rn. 23; ECLI:DE:BGH:2022:250122UXIZR559. 20.0, Rn. 15).

III.

Der Erfolg der Berufung hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab.

1.

Der zeitliche und sachliche Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ist eröffnet. Der Erfolg der Berufung hängt von der Auslegung des Unionsrechts ab, insbesondere von der Auslegung der Art. 10 und 14 der Richtlinie 2008/48/EG. Vor einer Entscheidung ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b. Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.

2.

Die Vorlagefragen sind für den Rechtsstreit erheblich. Die Klage hätte nach nationalem Recht Erfolg, wenn der Kreditvertrag die Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11, Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB nicht enthielte, der Kläger am 12. Juni 2020 aufgrund dessen noch berechtigt gewesen wäre, seine auf Abschluss des Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nach § 495 Abs. 1, § 355, § 356b BGB zu widerrufen, der Widerruf nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens als rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam anzusehen wäre und die Beklagte dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch des Klägers keine dauernde Vorleistungspflicht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB entgegenhalten könnte.

3.

Zu den Fragen des Senats im Einzelnen:

a) Frage 1:

Nach dem nationalen Recht muss der Verbraucherdarlehensvertrag nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren informieren. Nach dieser Vorschrift hat der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich formulierte Angaben zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls den Voraussetzungen für diesen Zugang zu enthalten.

Nach § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Ombudsmanns der privaten Banken (Stand 5. März 2019 – im Folgenden: Verfahrensordnung) hängt die Zulässigkeit des Antrags von folgenden Voraussetzungen ab:

Der Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsantrag) ist in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) an den Ombudsmann der privaten Banken zu richten. Im Schlichtungsantrag ist die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern und ein konkretes Begehren darzustellen. Dem Schlichtungsantrag sind zum Verständnis der Streitigkeit erforderliche Unterlagen in Kopie beizufügen. Der Antragsteller hat zu versichern, dass

a) wegen derselben Streitigkeit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig ist,

b) bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrages weder ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes anhängig ist noch in einem solchen Verfahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden worden ist,

c) über die Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil entschieden wurde oder die Streitigkeit nicht bei einem Gericht anhängig ist,

d) die Streitigkeit weder durch Vergleich noch in anderer Weise beigelegt wurde und

e) wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht abgelehnt worden ist, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot oder mutwillig erschien.

§ 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung regelt eine formale Vorprüfung:

Die Geschäftsstelle stellt fest, ob sich die Bank dem Schlichtungsverfahren angeschlossen hat. Ist die Zuständigkeit gegeben, bestätigt sie dem Antragsteller den Eingang des Schlichtungsantrags. Sie prüft sodann den Schlichtungsantrag und die eingereichten Unterlagen. Entspricht der Schlichtungsantrag nicht den Anforderungen des Absatz 1, weist die Geschäftsstelle den Antragsteller auf die Mängel seines Schlichtungsantrags hin und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von einem Monat zu beseitigen. Der Antragsteller ist darüber zu unterrichten, dass die Durchführung des Schlichtungsverfahrens von der Ombudsfrau / dem Ombudsmann abgelehnt wird, wenn innerhalb der Frist die Mängel des Schlichtungsantrags nicht beseitigt werden.

Nach Ablehnung der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens kann sich der Antragsteller in dieser Streitigkeit nicht erneut an den Ombudsmann der privaten Banken wenden.

Die Auslegung des nationalen Rechts hängt davon ab, wie Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie 2008/48/EG zu verstehen ist, dessen Umsetzung die nationale Vorschrift des Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB dient.

Der Gerichtshof hat zu Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie entschieden, dass im Kreditvertrag die sonstigen formalen Voraussetzungen, denen die Beschwerde oder der Rechtsbehelf unterliegt, anzugeben sind (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor zu 8). Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Kreditvertrag gibt nicht an, dass die zu schlichtende Streitigkeit geschildert werden muss und ein konkretes Begehren zu formulieren ist. Auch zu der von dem Verbraucher abzugebenden Versicherung schweigt er sich aus.

Allerdings hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 15. Juli 2021 ausgeführt, dass formale Voraussetzungen nur angegeben werden müssten, wenn ihre Nichtbeachtung geeignet sei, zur endgültigen Ablehnung des Begehrens, ohne Möglichkeit der Mängelbehebung, zu führen (Schlussanträge des Generalanwalts vom 15. Juli 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 94). Falls der Kreditvertrag nach Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie die formalen Voraussetzungen des außergerichtlichen Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahrens nur enthalten müsste, soweit keine Möglichkeit der Mängelbehebung besteht, führte die Regelung des § 5 Abs. 3 der Verfahrensordnung dazu, dass Angaben zu den weiteren formalen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 der Verfahrensordnung nicht erforderlich wären.

Die Beklagte beruft sich auf diese Einschränkung. Der Senat kann dem Urteil des Gerichtshofs vom 9. September 2021 nicht entnehmen, ob der Gerichtshof die einschränkende Interpretation des Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie durch den Generalanwalt teilt (vgl. Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 136).

b) Frage 2:

Nach dem Wortlaut des nationalen Rechts konnte der Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag am 12. Juni 2020 noch nach § 495 Abs. 1, § 355, § 356b BGB widerrufen. Nach dem Wortlaut des § 356b Abs. 2 BGB beginnt die Widerrufsfrist erst zu laufen, wenn der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 bis 13 EGBGB erhalten hat. Das war vorliegend nicht der Fall.

Die Beklagte hat den Kläger nicht nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB über den Verzugszinssatz informiert. Nach dieser Vorschrift ist der Verbraucher über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten zu informieren (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. l. der Richtlinie 2008/48/EG). Vorliegend hat die Beklagte den Kläger nicht über den Verzugszinssatz informiert. Dieser ist konkret als Prozentsatz anzugeben, und zwar in der Höhe des bei Abschluss des Vertrages geltenden Zinssatzes (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor zu 3 Satz 1). Die gegenteilige Argumentation der Beklagten vermengt die beiden Voraussetzungen des Art. 10 Abs. 2 lit. l. der Richtlinie. Einen konkreten Verzugszinssatz hat die Beklagte dem Kläger nicht mitgeteilt, sie verweist nur auf die gesetzliche Bestimmung des § 247 BGB (Basiszinssatz), was den Vorgaben der Richtlinie gerade nicht genügt (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Rn. 91).

Des Weiteren ist es je nach Auslegung des Art. 10 Abs. 2 lit. t. der Richtlinie in Frage 1 denkbar, dass der Verbraucherdarlehensvertrag nicht die nach Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB erforderlichen klaren und prägnanten Angaben über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren enthält.

Es hängt von der Auslegung der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ab, ob der Wortlaut des nationalen Rechts einschränkend zu interpretieren ist und, falls dies der Fall ist, unter welchen Voraussetzungen.

Die Beklagte entnimmt den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 15. Juli 2021 (C-33/20, C-155/20 und C-187/20, Rn. 121 f.), dass es im Hinblick auf die fehlende Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verzugszinssatz als konkrete Zahl (allein) verhältnismäßig wäre, wenn sie ihren Anspruch auf die Verzugszinsen verlöre (Rn. 125). Die Möglichkeit, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wegen dieses Umstands widerrufen zu können, sei hingegen unverhältnismäßig (vgl. Rn. 123 u. 125). Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der Gerichtshof Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie ebenso einschränkend auslegt wie der Generalanwalt. Überdies ist es aus Sicht des Senats zweifelhaft, ob die Schlussfolgerungen, die die Beklagte aus den Schlussanträgen des Generalanwalts zieht, ihre Argumentation tragen. Ausgangspunkt der Überlegungen des Generalanwalts zur Verhältnismäßigkeit ist nach der Meinung des Senats, dass es unverhältnismäßig sein kann, wenn der Darlehensgeber seinen Anspruch auf die Darlehenszinsen verliert (Rn. 123 u. 124). An diesen Gedanken knüpft die einschränkende Auslegung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie im Hinblick auf den Verzugszinssatz an (Rn. 125): (Nur) wenn der Darlehensgeber nach dem nationalen Recht seinen Anspruch auf die Darlehenszinsen verliert, gebietet es nach Meinung des Generalanwalts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, stattdessen den Anspruch auf den Verzugszins entfallen zu lassen (Rn. 125). Falls Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie also einschränkend auszulegen sein sollte, hinge dies möglicherweise davon ab, dass der Darlehensgeber durch den Widerruf nach dem nationalen Recht seinen Anspruch auf den Vertragszins verliert.

Die Beklagte entnimmt den Schlussanträgen des Generalanwalts weiter, dass Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie im Hinblick auf die Angaben über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren ebenfalls einschränkend auszulegen sei (Rn. 124). Es wäre unverhältnismäßig, wenn der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wegen dieses Umstands widerrufen könne (Rn. 125). Nach dem Verständnis des Senats setzt die von dem Generalanwalt vorgeschlagene Einschränkung wiederum voraus, dass der Darlehensgeber im Fall des Widerrufs nach dem nationalen Recht seinen Anspruch auf den Vertragszins verliert (Rn. 124).

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie ab. Nach dem nationalen Recht behält der Darlehensgeber im Fall des Widerrufs auch im Rahmen eines, wie hier, verbundenen Geschäfts, seinen Anspruch auf den Vertragszins (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB).

c) Frage 3:

Nach nationalem Recht kann die Ausübung eines Rechts nach § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich und deshalb unwirksam sein. Es hängt von der Auslegung der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ab, ob der Kreditgeber sich im Fall des Widerrufs auf ein als Rechtsmissbrauch zu verstehendes widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers berufen kann.

Der Gerichtshof hat ausgesprochen, dass der Kreditgeber im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie durch den Verbraucher keinen Rechtsmissbrauch annehmen darf, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden ist, unabhängig davon, ob der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Kenntnis hatte (Gerichtshof, Urteil vom 9. September 2021 – C-33/20, C-155/20 und C-187/20, ECLI:EU:C:2021:736, Tenor zu 7). Diese Entscheidung wird von der nationalen Rechtsprechung teilweise dahin verstanden, dass die Ausübung des Widerrufs zwar nicht bei seiner Erklärung missbräuchlich sei, aber im Nachhinein missbräuchlich werden könne, wenn sich der Verbraucher widersprüchlich verhalte. Ein Rechtsmissbrauch in Form widersprüchlichen Verhaltens soll nach der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten aus dem Verhalten des Verbrauchers im Rahmen der Rückabwicklung gefolgert werden können (z. B.: OLG Düsseldorf, ECLI:DE:OLGD:2021:1104.16U291.20.00, juris Rn. 33). Der Verbraucher verhalte sich widersprüchlich, wenn er im Rahmen der Rückabwicklung die Rückzahlung der von ihm gezahlten Raten verlange, obwohl er selbst durch die über den Widerrufszeitpunkt hinaus fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs gegen seine eigene, nach der Vorstellung des Gesetzgebers spätestens nach 14 Tagen zu bewirkende Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs verstieße (OLG Düsseldorf, ECLI:DE:OLGD:2021:1104.16U291.20.00, juris Rn. 35). Die Beklagte beruft sich auf diese Rechtsprechung: Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, weil er das Fahrzeug nach Erklärung des Widerrufs nicht nur weiterhin genutzt, sondern sogar an einen Dritten veräußert habe.

Nach der Meinung des Senats kann der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher sein Verhalten nach Widerruf dann nicht entgegengehalten werden, wenn der Kreditgeber den Widerruf als unberechtigt zurückweist. In diesem Fall lehnt es der Kreditgeber ab, einem berechtigten Begehren des Verbrauchers nachzukommen. Er ist von vornherein nicht schutzwürdig und kann sich auf ein möglicherweise widersprüchliches Verhalten des Verbrauchers nicht berufen. Darüber hinaus liefe das Widerrufsrecht nach der Auffassung des Senats leer, wenn seine Ausübung zur Folge hätte, dass der Verbraucher für die Dauer des Prozesses, in dem um die Wirksamkeit des Widerrufs gestritten wird, seine wirtschaftliche Handlungsfreiheit verlöre, entweder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug, obwohl der Kreditgeber den Widerruf – zu Unrecht – zurückweist, weiterhin nutzt oder durch den Umstand, dass er das Fahrzeug nicht mehr veräußern kann, obwohl es seinen Bedürfnissen, wie hier, nicht länger entspricht.

d) Frage 4:

Nach dem nationalen Recht kann der Kreditgeber bei einem, wie hier, verbundenen Geschäft die Rückzahlung verweigern, bis er die im Rahmen des Verbundgeschäfts gekaufte Sache, hier das streitgegenständliche Fahrzeug, zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Sache abgesandt hat (§ 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB). Es hängt von der Auslegung der Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG ab, ob der Kreditgeber aus dieser nationalen Vorschrift ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht herleiten kann, wenn der Verbraucher die im Rahmen des Verbundgeschäfts gekaufte Sache veräußert hat.

In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass die nationale Vorschrift in der Tat so zu verstehen sei (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 357 Rn. 5). Diese Meinung macht sich die Beklagte zu eigen. Nach Auffassung des Senats führt diese Sichtweise dazu, dass das Widerrufsrecht bei einem verbundenen Geschäft in den Fällen der Veräußerung der gekauften Sache nach Erklärung des Widerrufs und dessen Zurückweisung durch den Kreditgeber sinnentleert wird. Unmögliches ist nach Auffassung des Senats vielmehr nicht geschuldet, wie es auch die nationale Vorschrift des § 275 Abs. 1 BGB regelt. Der Kreditgeber wird durch den nationalen Anspruch auf Schadensersatz hinreichend geschützt.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.