KG, Beschluss vom 03.03.2021 – 22 W 92/21

Mai 12, 2022

KG, Beschluss vom 03.03.2021 – 22 W 92/21

1. Eine der nach deutschem Recht erfolgten Unterschriftsbeglaubigung gleichwertige Beurkundung liegt dann nicht vor, wenn der ausländische Notar lediglich ihm vorgelegte Unterschriften mit anderen Unterschriften vergleicht, die ihm schon vorlagen.

2. Eine Übernahmeerklärung nach § 55 Abs. 1 GmbHG kann auch durch einen vollmachtlosen Vertreter erfolgen, wenn dieses Handeln später formgerecht durch den Übernehmer des Geschäftsanteils genehmigt wird.

Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 9. Dezember 2021 wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

Die Beteiligte, eine GmbH, ist seit dem 27. Dezember 2017 in das Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Abteilung B, eingetragen. Mit einer notariell beglaubigten elektronischen Erklärung vom 21. Oktober 2021 meldete der einzige Geschäftsführer der Gesellschaft unter Beifügung einer notariellen Urkunde vom 21. Oktober 2021 über eine entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung die Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen um 5.639 EUR auf dann 37.075 EUR und die Änderung des Gesellschaftsvertrages in Ziff. 3.1. und 3.2., die das Stammkapital und seine Einteilung in Stammgeschäfts- und Vorzugsgeschäftsanteile betrifft, an. Weiter waren der Anmeldung eine Satzungsneufassung mit der Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG und Erklärungen über die Genehmigung der Beschlussfassung und der Übernahmeerklärungen beigefügt. Der Geschäftsführer der Gesellschaft, der selbst Gesellschafter ist, war nämlich für die drei weiteren Gesellschafter als vollmachtloser Vertreter aufgetreten. Eine Genehmigungserklärung war dabei durch den Verfahrensbevollmächtigten notariell beglaubigt worden, die anderen beiden durch einen Luxemburger Notar, wobei die Urkunde mit einer Apostille versehen war. Schließlich war der Anmeldung ein Vermerk des Verfahrensbevollmächtigten beigefügt, in dem Zweifel an der Wirksamkeit der durch den Luxemburger Notar erfolgten Beglaubigung mitgeteilt werden, weil sich aus dem Beglaubigungsvermerk nicht ergibt, dass die Unterschriftsleistung vor dem Notar erfolgt oder anerkannt worden ist, und ihm auf Nachfrage mitgeteilt worden sei, dass der Notar die Unterschriften lediglich mit bei ihm hinterlegten Unterschriftsproben verglichen habe.

Nachdem das Amtsgericht zunächst in einem Hinweisschreiben vom 5. Dezember 2021 Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Übernahmeerklärungen erhoben hatte, weil die erfolgte Beglaubigung in Luxemburg keine gleichwertige Ersetzung der nach deutschem Verfahrensrecht erforderlichen Unterschriftsbeglaubigung sei, hat es auf die Bitte des Verfahrensbevollmächtigten hin mit Schreiben vom 9. Dezember 2021 unter Fristsetzung bis zum 14. Januar 2022 aufgegeben, eine notariell beglaubigte Genehmigungserklärung beizubringen. Das Schreiben wird im Eingangssatz als Zwischenverfügung bezeichnet und ist mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen diese Auflage hat der Verfahrensbevollmächtigte mit einem Schreiben vom 10. Dezember 2021 Beschwerde eingelegt. Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 13. Dezember 2021 zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde, die ausdrücklich im Namen der Beteiligten eingelegt worden ist, ist nach § 58 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beteiligte ist beschwerdebefugt. Weil es um eine sie als Gesellschaft betreffende Eintragung geht, ist sie durch die Ablehnung unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt. Ihr Geschäftsführer hat die Anmeldung auch in ihrem Namen abgegeben, so dass die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 und 2 FamFG gegeben sind. Die Beschwerdefrist von einem Monat nach § 63 Abs. 1 FamFG ist gewahrt, der Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht. Die Beschwerdeschrift erfüllt die Anforderungen nach § 64 Abs. 2 FamFG.

2. Das Rechtsmittel hat aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht das Fehlen ausreichender Übernahmeerklärungen im Rahmen einer Zwischenverfügung beanstandet.

a) Eine Kapitalerhöhung wird als Satzungsänderung zwar mit ihrer Eintragung wirksam, § 54 Abs. 3 GmbHG. Die Eintragung setzt aber die Übernahme der neuen Geschäftsanteile durch Abgabe von Übernahmeerklärungen in der Form des § 55 Abs. 1 GmbHG voraus. Das Vorliegen derartiger Erklärungen ist dabei durch das Registergericht zu prüfen. Dies folgt aus § 57 Abs. 1 GmbHG, wonach die Anmeldung erst nach vollständiger Übernahme aller neuen Geschäftsanteile erfolgen darf, und § 57 Abs. 3 Nr. 1 GmbHG, wonach die entsprechenden Erklärungen mit der Anmeldung vorzulegen sind. Das Registergericht hat nach § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG, der nach § 57a GmbHG Anwendung findet, insoweit auch die Wirksamkeit der Erklärungen zu prüfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 – KZR 24/15 -, juris Rn. 30; Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl., § 57a Rn. 7; Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 57a Rn. 5; allgemein: Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 40 Aufl., § 8 Rn. 8; BeckOK-HGB/Müther, Stand: 15.10.2021, § 8 Rn. 37; Münchner Kommentar zum HGB/Krafka, 5. Aufl., § 8 Rn. 71).

aa) Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist die Anmeldung vom 21. Oktober 2021 nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Übernahmeerklärungen für die beiden luxemburgischen Gesellschafterinnen b Partners S.á.r.l. und H V F S.A., S durch den weiteren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beteiligten als vollmachtloser Vertreter abgegeben worden sind. Übernahmeerklärungen nach § 55 Abs. 1 GmbHG können auch durch einen Vertreter abgegeben werden (vgl. Noack/Servatius/Haas/Servatius, GmbHG, 23. Aufl., § 55 Rn. 32; Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 55 Rn. 81). Insoweit spricht auch nichts dagegen, dass ein vollmachtloser Vertreter auftritt, dessen Erklärungen dann nachträglich genehmigt werden (vgl. Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 55 Rn. 81).

bb) Die durch den Geschäftsführer und weiteren Gesellschafter der Beteiligten abgegebenen Übernahmeerklärungen sind aber nicht ausreichend, weil die Genehmigungserklärungen nicht der notwendigen Form nach § 55 Abs. 1 GmbHG entsprechen.

(1) Sinn und Zweck des Formerfordernisses nach § 55 Abs. 1 GmbHG, das zur Beteiligung eines Notars führt, ist es, bereits im Vorfeld der Registereintragung zu gewährleisten, dass die zur Übernahme zugelassenen Personen tatsächlich Übernahmeerklärungen abgegeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1977 – II ZR 222/75 -, juris Rn. 17; Michalski/Hermanns, GmbHG, 3. Aufl., § 55 Rn. 69; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 20. Aufl., § 55 Rn. 34). Dieser für die Übernahmeerklärung geltende Zweck kann nur vollständig durchgesetzt werden, wenn die Form auch für die Vollmacht und die diese ersetzende Genehmigungserklärung gilt (Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 55 Rn. 81; zur Vollmacht: Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 20. Aufl., § 55 Rn. 34; Michalski/Hermanns, GmbHG, 3. Aufl., § 55 Rn. 69). Die Regelung des § 167 Abs. 2 BGB, die im Falle der Genehmigung des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters ohnehin nur entsprechend angewandt werden könnte, greift in diesem Fall nicht ein (vgl. dazu Scholz/Priester/Tebben, GmbHG, 12. Aufl., § 55 Rn. 81).

(2) Das Erfordernis der Genehmigung durch öffentlich beglaubigte Erklärungen entsprechend § 55 Abs. 1 GmbHG ist durch die mit der Anmeldung eingereichten Erklärungen vom 28. bzw. 29. Oktober 2021 nicht gewahrt.

Die vorgelegten Erklärungen sind zwar durch einen Luxemburger Notar am 3. November 2021 öffentlich beglaubigt worden, indem dieser bestätigt, dass die Unterschriften der Geschäftsführer der Gesellschafterinnen echt sind. Diese Unterlagen sind auch mit einer Apostille der zuständigen Luxemburger Behörde versehen worden. Diese Beglaubigung reicht aber nicht aus. Dies beruht allerdings nicht darauf, dass sie von einem ausländischen Notar erstellt worden ist. Denn derartige Beglaubigungen sind nach Auffassung des Senats jedenfalls dann ausreichend, wenn sie dem entsprechenden Beurkundungsvorgang nach deutschem Recht gleichwertig sind (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 22 W 2/18 -, juris Rn. 5; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28. Februar 2001 – 7 Wx 05/00 -, juris Rdn. 16; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Januar 1999 – 3 W 246/98 -, juris Rdn. 2). Eine solche Gleichwertigkeit ist hier aber zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob sich dieses daraus ergibt, dass der Beglaubigungsvermerk keine Angaben dazu enthält, wie sich die Urkundsperson Klarheit über die Echtheit der Unterschriften verschafft hat, und damit nicht den Anforderungen des § 40 Abs. 3 GmbHG entspricht (vgl. dazu LG Darmstadt, Beschluss vom 29. November 2007 – 26 T 178/07 -, juris Rn. 2). Ausweislich des Vermerks des einreichenden Notars und den in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen ergibt sich nämlich jedenfalls, dass die Beglaubigung der Unterschriften der Geschäftsführer der Gesellschafterinnen in Abwesenheit der Unterzeichnenden erfolgt ist. Der Notar hat die ihm vorgelegten Unterschriften vielmehr mit anderen bei ihm vorhandenen Unterschriften verglichen und auf der Grundlage dieses Vergleichs auf die Echtheit der Unterschriften geschlossen. Dies widerspricht aber der Regelung des § 40 Abs. 1 BeurkG, wonach die Unterschrift nach Identitätsfeststellung des Unterschreibenden in Gegenwart des Notars gefertigt oder jedenfalls anerkannt werden muss (vgl.dazu OLG Köln, Beschluss vom 24. November 2008 – 2 Wx 41/08 -, juris Rn. 16).

Bei der Regelung des § 40 Abs. 1 BeurkG handelt es sich trotz der Fassung als Soll-Vorschrift nicht um eine Ordnungsvorschrift oder gar lediglich um eine Empfehlung. Die Einhaltung der Erfordernisse des § 40 Abs. 1 BeurkG stellt vielmehr eine notwendige Voraussetzung einer öffentlichen Beglaubigung nach deutschem Recht dar (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1987 – NotZ 6/87 -, juris Rn. 14). Durch die Regelung soll gerade sichergestellt werden, dass sich der Notar nicht lediglich durch telefonische oder schriftliche Nachfrage oder – wie hier – einen Schriftvergleich von der Identität der Unterschriften überzeugt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. August 1987 – NotZ 6/87 -, juris Rn. 14).

(3) Die Beglaubigung wäre auch dann unzureichend, wenn sie nach luxemburgischem Recht ordnungsgemäß erfolgt wäre, weil im vorliegenden Fall die Ortsform für die Beglaubigung nicht genügt. Die Einhaltung der Ortsform scheidet allerdings nicht schon aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Erwägungen aus. Denn es geht nicht um eine Beurkundung im statusrelevanten Bereich (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 24. Januar 2018 – 22 W 25/16 -, juris Rn. 14ff.; Beschluss vom 26. Juli 2018 – 22 W 2/18 -, juris Rn. 7). Im Hinblick auf den durch die Genehmigung abzuschließenden Übernahmevertrag kommt nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB aber in jedem Fall deutsches Recht zur Anwendung, weil es um die Übernahme eines Geschäftsanteils an einer GmbH nach deutschem Recht geht und der Vertrag in Deutschland abgeschlossen werden soll. Dann aber richtet sich auch die Möglichkeit und Wirksamkeit der Genehmigung des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters nach diesem Recht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Oktober 1991 – XI ZR 64/90 -, juris Rn. 15; Urteil vom 17. November 1994 – III ZR 70/93 -, BGHZ 128, 41-53 juris Rn. 32), wofür im Übrigen auch die Regelung in Art. 11 Abs. 3 EGBGB spricht. Denn auch dieser führt zu einer Anwendung von deutschem Recht beim Vorliegen einer Vollmacht.

b) Das Fehlen wirksamer Übernahmeerklärungen konnte durch eine Zwischenverfügung beanstandet werden. Denn es handelt sich um Eintragungshindernisse, die nachholbar sind.

Insoweit ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Beteiligten als Beseitigungsmaßnahme lediglich die Vorlage beglaubigter Genehmigungserklärungen aufgegeben hat. Der Begründung lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, welche formellen Anforderungen an die Beglaubigung gestellt werden und dass auch die Vorlage entsprechender formgerechter Übernahmeerklärungen ausreichend wären. Eine weitere Prüfungsbefugnis ist beim Senat durch die Beschwerde nicht angefallen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 12. April 2018 – 12 W 669/18 -, juris Rn. 31; Beschluss vom 24. Mai 2017 – 12 W 643/17 -, juris Rn. 18; Dutta/Müther, FamFG, 4. Aufl., § 69 Rn. 11).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung der Beteiligten, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, folgt aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt mangels weiterer Beteiligter nicht in Betracht.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG scheidet aus, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Entscheidung ist auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen worden.

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