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II. Die Beschwerde ist unbegründet. |
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO– zuzulassen). |
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a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.). |
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b) Die Klägerin hält die Rechtsfrage, ob eine Witwenrente auch dann steuerbar ist, wenn ein Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen auf den Rentenversicherungsträger übergeht, für grundsätzlich bedeutsam. |
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Diese Rechtsfrage ist jedoch nicht klärungsbedürftig. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (BFH-Beschlüsse vom 21. September 2009 VI B 31/09, BFHE 226, 329, BStBl II 2011, 382, und vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, unter b). |
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Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, erhält die Klägerin tatsächlich keine Schadensersatzleistungen nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern Rentenversicherungsleistungen aufgrund ihres Rechtsanspruchs aus § 46 SGB VI. Leibrenten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen unterliegen aber gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG stets der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere auch für Renten wegen Todes (Senatsurteil vom 19. August 2013 X R 35/11, BFHE 242, 364, BStBl II 2014, 557, Rz 16). |
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Vorliegend waren für die Bemessung der Witwenrente allein die Vorschriften des SGB VI maßgebend. Die Höhe des weggefallenen Unterhaltsanspruchs der Klägerin, der für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach § 844 Abs. 2 BGB entscheidend ist, hatte auf die Höhe der ausgezahlten Witwenrente keinen Einfluss. Auch der –von der Klägerin in den Vordergrund ihrer rechtlichen Argumentation gestellte– gesetzliche Anspruchsübergang nach § 116 SGB X war im Streitfall sowohl bei rechtlicher als auch bei wirtschaftlicher Betrachtung ohne Bedeutung, da ein Ersatzanspruch gegen die Täter nicht realisiert werden konnte. |
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Ohne den gesetzlichen Anspruch nach § 46 SGB VI hätte die Klägerin vielmehr gar keine Zahlungen erhalten. Schon dies zeigt, dass für ihre Renteneinkünfte nicht der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB, sondern allein das Rentenversicherungsverhältnis kausal geworden ist. |
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c) Von grundsätzlicher Bedeutung wäre allenfalls die Rechtsfrage, ob eine Witwenrente auch dann steuerbar ist, wenn es dem Rentenversicherungsträger tatsächlich gelingt, bei den Tätern Regress zu nehmen. |
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Diese Frage wäre in einem Revisionsverfahren im Streitfall aber nicht klärungsfähig. Denn es steht aufgrund der schriftlichen Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 15. April 2013 fest und ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Versuche des Rentenversicherungsträgers, bei den Tätern Regress zu nehmen, erfolglos geblieben sind. |
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. |
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3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. |
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