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I. Die in den Streitjahren (2007, 2008 und 2011) im Inland wohnhafte Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte seit 1995 als Finanzdienstleisterin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Zwischen 2002 und Januar 2005 war sie mit dem Vertrieb von Beteiligungen an dem Schweizer Fonds A-KG an überwiegend deutsche Kleinanleger befasst und erwarb 2003 auch selbst eine Beteiligung. Nachdem der (deutsche) Initiator des Fonds in den Verdacht geraten war, in erheblichem Umfang Gelder der Anleger veruntreut zu haben, vertrat die Klägerin seit 2005 die Interessen von deutschen Kleinanlegern. Sie wurde zunächst zur Beirätin und später (im Dezember 2007) zur Geschäftsführerin der A-KG bestellt. Die Gesellschafterversammlung sagte der Klägerin im Dezember 2007 ein Honorar für die bereits geleistete Tätigkeit in Höhe von … EUR zu, von dem zum Beschlusszeitpunkt noch … EUR offen sei. Des Weiteren wurde der Klägerin ein Stundenhonorar von … Schweizer Franken zugesagt. Zur Finanzierung der Rechtsverfolgung zahlten die Anleger in einen Finanzierungspool ein, aus dem der Klägerin in den Streitjahren Gelder zugeflossen sind, die die Klägerin in ihren Steuererklärungen nicht angab. |
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Das seinerzeit zuständige Finanzamt … forderte die Klägerin im Rahmen einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2006 bis 2008 mehrfach vergeblich auf, ihre Buchführungsunterlagen vorzulegen. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnräume der Klägerin konnte im Februar 2011 nur ein Teil der Buchführungsunterlagen sichergestellt und beschlagnahmt werden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das im April 2011 zuständig gewordene Finanzamt … –FA–) erließ daraufhin u.a. für die Streitjahre 2007 und 2008 geänderte einkommen- und gewerbesteuerliche Bescheide, in denen er zu den Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb Beträge von zuletzt … EUR (2007) und … EUR (2008) hinzuschätzte. Für das Streitjahr 2011 schätzte das FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR und setzte auf dieser Grundlage zunächst Einkommensteuervorauszahlungen und später die Einkommensteuer fest. |
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Die Klägerin machte demgegenüber u.a. geltend, sie habe Honorarzahlungen von der A-KG erstmals im Streitjahr 2011 erhalten, nachdem sie als Geschäftsführerin im Register eingetragen worden sei. Zudem stehe das Besteuerungsrecht für die Honorarzahlungen der Schweiz zu, weil die Klägerin dort eine Betriebsstätte unterhalten habe. Außerdem habe sie zum 1. Mai 2011 ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt. Bei den Leistungen aus dem Finanzierungspool habe es sich um ein Darlehen gehandelt, mit dem die Zeit bis zur Auszahlung des Honorars habe überbrückt werden sollen. In dem Verfahren betreffend den Antrag der Klägerin auf Aussetzung der Vollziehung der die Jahre 2006 bis 2008 betreffenden Bescheide vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf –Aktenzeichen 1 V 2614/11 A (E,G)– wurde die Klägerin in einem Erörterungstermin am 24. November 2011 persönlich zur Sache angehört. |
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Die Klägerin hat –vertreten durch Rechtsanwalt A– u.a. gegen die Bescheide des FA für 2006 bis 2008 im Dezember 2012 (Aktenzeichen 1 bzw. 4 K 4704/12 E,G,F) und u.a. gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2011 im Juni 2013 (Aktenzeichen 1 bzw. 4 K 2093/13 E,AO) beim FG Klage erhoben. Rechtsanwalt A erklärte gegenüber dem FG mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2015, dass er die Klägerin nicht mehr vertrete. |
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Mit Schreiben des Berichterstatters vom 20. Juli 2015 teilte das FG der Klägerin in beiden Verfahren mit, dass nach Durchsicht sämtlicher Akten der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedürfe. In dem Schreiben wurde der sich aus den Akten ergebende Sachstand und dessen Beurteilung durch den Berichterstatter beschrieben und die Klägerin aufgefordert, binnen eines Monats zu fünf konkret beschriebenen Sachfragen (Betriebsstätte in der Schweiz, Umzug in die Schweiz, behauptete Darlehensvereinbarung, Einkommensteuererklärung für 2011, Bewegungen auf betrieblichen Konten) weiter vorzutragen und –ggf. binnen weiterer zweier Monate– weitere Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen. Von der Setzung einer Ausschlussfrist gemäß § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) sah das FG mit Rücksicht auf das laufende Steuerstrafverfahren ab. |
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Nach ergebnislosem Ablauf der Frist forderte das FG die Banken, bei denen die Klägerin betriebliche Konten unterhielt, von Amts wegen zur Vorlage von Kontoauszügen auf. Es teilte dem im Oktober 2015 von der Klägerin mit der Prozessvertretung betrauten Rechtsanwalt B am 30. Oktober 2015 (zum Verfahren 4 K 4704/12 E,G,F) mit, dass den vorliegenden Asservaten und den Bankunterlagen Einnahmen bzw. Geldflüsse von … EUR zu entnehmen seien, von denen … EUR den Asservaten zugeordnet werden könnten. Unter dem 3. November 2015 teilte das FG (im Verfahren 4 K 2093/13 E,AO) mit, dass für das Jahr 2011 insgesamt Zuflüsse von … EUR auf den Konten festgestellt worden seien. Unter dem 4. November 2015 bestimmte das FG in beiden Verfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. Dezember 2015. Das persönliche Erscheinen der Klägerin ordnete das FG nicht an. |
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Unter dem 13. November 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben, weil die Klägerin „verhandlungsunfähig“ sei. Dem Schreiben war eine fachärztliche Bescheinigung des ärztlichen Leiters … des Krankenhauses in … vom 20. August 2015 beigefügt, demzufolge die Klägerin vom 10. Juni bis zum 7. August 2015 stationär im Krankenhaus behandelt worden sei. Sie sei zurzeit nicht in der Lage, sich mit komplexen Themen in irgendeiner Art und Weise auseinanderzusetzen und konfrontiert zu werden. Ihr derzeitiger Gesundheitszustand sei äußerst kritisch, sodass sie keinen Einflüssen ausgesetzt werden dürfe, die diesen weiter verschlechtern könnten. Gerichtliche Auseinandersetzungen würden den Prozess der Genesung gefährden und deutlich verlängern. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies in dem Antragsschreiben des Weiteren darauf hin, dass bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Genesung eingetreten sei und dass es ihm deshalb bislang nicht möglich gewesen sei, die vom FG festgestellten Zahlungsflüsse zu besprechen. Die Erörterung mit der Klägerin sei jedoch zur Terminsvorbereitung erforderlich, weil die Zahlungsflüsse anhand der von ihm in Einsicht genommenen Verfahrensakten und Asservaten nicht hinreichend nachvollzogen werden könnten. |
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Am 8. Dezember 2015 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Verfahren auszusetzen bzw. ruhend zu stellen, bis die Klägerin wieder in der Lage sei, sich mit dem Prozessstoff auseinanderzusetzen. Sie sei derzeit nicht in der Lage, zur Prozessvorbereitung mit ihm zu kommunizieren. Dem Antrag war eine weitere fachärztliche Bescheinigung vom 1. Dezember 2015 beigefügt. Darin heißt es, die Klägerin „leidet an einer psychischen Erkrankung, die ihre aktuelle Verhandlungsunfähigkeit bedingt. Sie ist nicht in der Lage, sich mit komplexen Themen auseinanderzusetzen oder konfrontiert zu werden. Eine diesbezügliche Kommunikation mit ihrem Anwalt zur Prozessvorbereitung ist zurzeit ebenfalls nicht möglich. Durch die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung würde der Prozess der Genesung gefährdet und deutlich verlängert werden. Zudem besteht die Gefahr der weiteren Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands“. |
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Das FG hat den –in der mündlichen Verhandlung wiederholten– Anträgen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht stattgegeben. Es hat die Verfahren betreffend die Streitjahre 2007 und 2008 –nunmehr Aktenzeichen 4 K 3935/15 E,G,F– einerseits und das Verfahren betreffend die Festsetzung der Einkommensteuer 2011 –nunmehr Aktenzeichen 4 K 3934/15 E,AO– andererseits abgetrennt und die diesbezüglichen Klagen mit Urteilen vom 9. Dezember 2015 4 K 3935/15 E,G,F bzw. 4 K 3934/15 E,AO als unbegründet abgewiesen. Die Ablehnung der Vertagungs- und Aussetzungsanträge hat das FG damit begründet, dass die Streitstoffe hinsichtlich der Streitjahre 2007 und 2008 seit Klageerhebung und hinsichtlich der Einkommensteuer 2011 seit Erlass des Einkommensteuerbescheids vom 15. August 2014 unverändert geblieben seien. Zudem habe im November 2011 –im Verfahren 1 V 2614/11 A (E,G)– ein Erörterungstermin stattgefunden. Die mit Schreiben des Gerichts vom 30. Oktober/ 3. November 2015 mitgeteilten Geldbewegungen beträfen die Streitjahre 2007 und 2008 nicht; soweit sie das Jahr 2011 beträfen, seien sie nicht zur Grundlage der Schätzung gemacht worden. Eine mangelnde Vorbereitung i.S. von § 227 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht behauptet. |
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Die Klägerin beantragt mit ihren Beschwerden, die Revision gegen die FG-Urteile zuzulassen und macht Verstöße gegen ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend. |
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Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerden zurückzuweisen. |
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