BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 322/21

Juni 29, 2022

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 322/21
vom
18. Mai 2022
in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann, die
Richter Dr. Götz und Dr. Bommel
am 18. Mai 2022
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Hamm vom 17. September 2021 gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte
Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung dreier ihrer Restaurants im Zusammenhang
mit der COVID-19-Pandemie zustehen.

Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für je 30 Tage, an denen sie ihre Restaurants schließen
musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit
der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel
hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
Mit Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, VersR 2022, 312-
318) hat der Senat entschieden, dass bei einer Bedingungslage wie der
dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen besteht, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen
Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem in dem Klauselwerk aufgeführten Katalog (dort in § 2 Nr. 2 der „Zusatzbedingungen
für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher
Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz (Betriebsschließung) – 2008″
(ZBSV 08)), der abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch
den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Die dortigen Ausführungen
gelten im Streitfall entsprechend, dem im Wesentlichen identische Bedingungen zugrunde liegen.
Damit ist die hier entscheidungserhebliche Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des
Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das
Berufungsurteil steht in Einklang mit dem vorgenannten Senatsurteil. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten,
sind nicht ersichtlich.
Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen
erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung
durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar
2005 – I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann
Dr. Götz Dr. Bommel
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurücknahme der Revision erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 31.03.2021 – 4 O 274/20 –
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2021 – I-20 U 112/21 –

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