Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg OVG 10 S 43/21

Juli 7, 2022

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg OVG 10 S 43/21

Verfügt ein Bewerber nicht über eine Vorbeurteilung, so verletzt es den Bewerbungsverfahrensanspruch dieses oder anderer Bewerber, wenn die Auswahl unter den vorbeurteilten Bewerbern nach diesem Kriterium erfolgt. Der Dienstherr hat in diesem Fall die Wahl, ob er auf die Anwendung desjenigen Auswahlkriteriums verzichtet, das unter den gegebenen Umständen keinen aussagekräftigen Leistungsvergleich zulässt, oder nachträglich eine Beurteilungsgrundlage schafft, die den Leistungsvergleich ermöglicht.

Orientierungssatz
wie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 1 B 148/18 –

vorgehend VG Potsdam, 2. August 2021, 2 L 43/21
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 2. August 2021 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
I.

Randnummer1
Der Antragsteller, ein Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11), konkurriert mit den Beigeladenen um die beförderungsgleiche Maßnahme der Einweisung in das Amt des Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 12).

Randnummer2
Die Antragsgegnerin beabsichtigte, insgesamt 22 Einweisungen in die Besoldungsgruppe A 12 im Polizeivollzugsdienst des Bundespolizeipräsidiums vorzunehmen. Mit Schreiben vom 23. April 2021 gab sie hausintern bekannt, dass die Auswahl auf der Grundlage der Richtlinien des Bundesministeriums des Innern (BMI) über die Beförderung der Beamtinnen und Beamten im Bundesgrenzschutz vom 28. Januar 1998 (BefördRLBGS) und des Erlasses des BMI über deren modifizierte Anwendung vom 31. März 2017, welcher seinerseits die Beachtung des Erlasses des BMI vom 9. Mai 2003 anordnet, erfolgen werde.

Randnummer3
Zum Stichtag 1. März 2021 erstellte die Antragsgegnerin unter 62 als beförderungsfähig bezeichneten Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 11 eine Rangfolge nach folgenden Kriterien: Ausgehend von der Gesamtnote der letzten Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2019 (Ziff. 4.1 BefördRLBGS), welche in der Folge unter Berücksichtigung von vier Einzelmerkmalen ausgeschärft wurde (Erlass 2017), wurden zunächst sieben Personen mit den Gesamtnoten A2 und B1 ausgewählt. Von einer nachfolgenden Berücksichtigung der Gesamtnote der vorletzten Regelbeurteilung zum 1. Oktober 2016 (Ziff. 4.2 BefördRLBGS) und deren Ausschärfung (Erlass 2017) sah die Antragsgegnerin ab; im gerichtlichen Verfahren hat sie dies damit erklärt, dass eine Bewerberin nicht über eine Vorbeurteilung verfügt habe. Von 53 Personen mit der nächstbesten Gesamtnote B2 und einem identischen Ausschärfungsergebnis von 3,5 Punkten berücksichtigte die Antragsgegnerin zunächst die acht Beamtinnen (Erlass 2003), darunter die Beigeladenen zu 1. und 2. sowie, mit dem Ranglistenplatz 15, die Beamtin ohne Vorbeurteilung; die verbliebenen sieben Plätze vergab sie unter den 45 Beamten nach dem Subsidiärkriterien der Dienstzeit im Statusamt und in der Laufbahn (Ziff. 4.3 BefördRLBGS). Hiernach entfielen auf die Beigeladenen zu 3. und 4. die Rangplätze 19 und 20, während der Antragsteller mit dem Ranglistenplatz 24 nicht zum Kreis der Ausgewählten gehörte.

Randnummer4
Auf den vom Antragsteller nachträglich beschränkten und im Übrigen übereinstimmend für erledigt erklärten Antrag hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 2. August 2021 im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu befördern, bevor über das Beförderungsbegehren des Antragstellers erneut entschieden wurde und eine Rechtsschutzfrist von mindestens 14 Tagen abgelaufen ist. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers hat es darin erkannt, dass die Antragsgegnerin es unterlassen habe, die vorletzte Regelbeurteilung derjenigen Personen zu berücksichtigen, die über eine solche verfügten. Die im Auswahlvorgang nicht dokumentierte Praxis, hiervon abzusehen, wenn eine Person des Bewerberkreises nicht über eine solche verfüge, sei nicht zu rechtfertigen, weil sich die Antragsgegnerin bezüglich des Konkurrenzverhältnisses unter den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern an dem im Vorfeld des Auswahlverfahrens publizierten Maßstabes festhalten lassen müsse. Dass der Antragsteller bei einer erneuten Entscheidung ausgewählt werde, sei überwiegend wahrscheinlich, da seine Vorbeurteilung mit der Gesamtnote B1 besser als diejenige der Beigeladenen mit der Gesamtnote B2 sei.

Randnummer5
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

Randnummer6
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Randnummer7
Das Oberverwaltungsgericht prüft im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei Beschwerden gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zwar grundsätzlich nur die rechtzeitig dargelegten Gründe. Erweisen sich die Beschwerdegründe als berechtigt, hat die Beschwerde aber nicht schon aus diesem Grund Erfolg. Vielmehr darf sich die angefochtene Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweisen, was aus der entsprechenden Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO folgt. Insoweit beschränkt § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung in diesen Fällen nicht auf die dargelegten Gründe. Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf den nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutz geboten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2021 – OVG 10 S 9/20 –, juris Rn. 6 m.w.N.)

Randnummer8
Die Antragsgegnerin hat zwar die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich der gebotenen Berücksichtigung aller vorhandenen vorletzten Beurteilungen durchgreifend in Frage gestellt (dazu 1.), im Hinblick auf eine unzureichende Dokumentation ihrer Auswahlerwägungen erweist sich der angefochtene Beschluss aber jedenfalls aus anderen Gründen als richtig (dazu 2.).

Randnummer9
1. Der von der Antragsgegnerin dargelegte Rechtsauffassung, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei eine Berücksichtigung der vorletzten Beurteilungen ungeachtet der Vorgabe in Ziff. 4.2 BefördRLBGS nicht geboten, sofern nicht alle Bewerberinnen und Bewerber vorbeurteilt seien, ist zutreffend.

Randnummer10
Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind. Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet die auswählende Behörde deshalb, über Bewerbungen aufgrund eines nach sachlich gleichen Maßstäben angelegten Vergleichs der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der jeweiligen Bewerber zu entscheiden. Die auswählende Behörde hat den für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Leistungsvergleich der Bewerber regelmäßig anhand aussagekräftiger, also hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, juris Rn. 8). Eine dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen und zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabs ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Bewerber untereinander anhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 C 41.00 –, juris Rn. 14).

Randnummer11
Dementsprechend darf einem Bewerber das Fehlen einer nach den Beurteilungsrichtlinien hilfsweise maßgeblichen Vorbeurteilung gegenüber den mit ihm um das angestrebte Beförderungsamt konkurrierenden Beigeladenen nicht zum Nachteil gereichen (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 1 B 148/18 –, juris Rn. 12). Insbesondere kann aus dem Fehlen einer solchen Vorbeurteilung regelmäßig nicht geschlossen werden, dass die betroffene Person im vorletzten Regelbeurteilungszeitraum keine für die Eignung im Beförderungsamt relevante Leistungsentwicklung durchlaufen hat (a.A. im Fall vorausgehender Probezeit: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2020 – 5 ME 76/20 –, juris Rn. 47). Augenfällig ist dies im vorliegenden Fall, indem die Bewerberin mit dem Ranglistenplatz 15 zwar keine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 erhielt, ausweislich der Auswahltabelle zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits acht Monate in der Laufbahngruppe tätig war und es angesichts ihres Geburtsjahrs 1976 nicht fernliegt, dass sie im übrigen Vorbeurteilungszeitraum ebenfalls berufstätig gewesen ist.

Randnummer12
Dass eine nicht vorbeurteilte Person deshalb nicht so behandelt werden darf, als verfüge sie über eine schlechtere Vorbeurteilung als der vorbeurteilten Mitbewerberkreis (OVG des Saarlandes, a.a.O. Rn. 13), hat auch das Verwaltungsgericht angenommen, es meint jedoch, hieraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass auch für das Konkurrenzverhältnis unter den vorbeurteilten Bewerbern von der Vorgabe des Ziff. 4.2 BefördRLBGS abgewichen werden könne. Zutreffend legt die Antragsgegnerin dar, dass dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen ist, weil es sich nach dieser Prämisse als unmöglich erweist, eine Person ohne Vorbeurteilung in die Auswahlrangfolge einzureihen, ohne sie gegenüber dem Bewerberkreis mit Vorbeurteilung zu bevorzugen oder zu benachteiligen, und dadurch den Bewerbungsverfahrensanspruch eines oder mehrerer Bewerber zu verletzen.

Randnummer13
Wird die Person ohne Vorbeurteilung auf dieser Stufe der Auswahl gänzlich außer Betracht gelassen bzw. – wie in dem vom OVG Saarland entschieden Fall – deren schlechtestmögliche Vorbeurteilung fingiert, so wird diese in ihren Rechten verletzt, weil sie erst nach allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern zum Zug kommt, ohne dass deren bessere Eignung durch den nach dem vorgenannten Maßstab zwingend gebotenen Vergleich festgestellt werden kann. Eine Fiktion der bestmöglichen Vorbeurteilung dieser Person würde hingegen alle anderen Bewerber benachteiligen, die erst nach ihr zum Zug kommen, ohne dass ihre bessere Eignung durch Vergleich festgestellt werden kann. Auch die Fiktion einer durchschnittlichen Vorbeurteilung dieser Person vermag das Problem der fehlenden Vergleichsgrundlage nicht zu beheben, sondern würde dazu führen, dass die betroffene Person gegenüber dem überdurchschnittlich beurteilten Bewerberkreis benachteiligt und gegenüber dem unterdurchschnittlich vorbeurteilten Bewerberkreis bevorzugt wird, ohne dass die jeweils bessere Eignung des oder der Vorgezogenen feststellbar ist.

Randnummer14
Dem Leistungsgrundsatz bzw. der gebotenen Gleichbehandlung kann der Dienstherr in einem solchen Fall nur dadurch Rechnung tragen, dass er entweder – wie vorliegend – auf die Anwendung desjenigen Auswahlkriteriums verzichtet, das unter den gegebenen Umständen keinen aussagekräftigen Leistungsvergleich ermöglicht (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 13), oder dass er auch für die Person, welche bislang nicht über eine Vorbeurteilung verfügt, nachträglich eine Beurteilungsgrundlage schafft, die den Leistungsvergleich ermöglicht (vgl. OVG des Saarlandes, a.a.O., Rn. 19). Letzteres könnte beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Dienstherr für interne Dienstzeiten im Vorbeurteilungszeitraum, die bislang nicht beurteilt worden sind, nachträglich eine Anlassbeurteilung i.S.d. Ziff. 4.2 Abs. 2 BefördRLBGS erstellt. Für bislang unbeurteilte externe Dienstzeiten im Vorbeurteilungszeitraum könnte der Dienstherr eine Beurteilung des früheren Dienstherrn erfordern und gemäß Ziff. 4.2 Abs. 4 BefördRLBGS mit dem internen Bewertungsmaßstab abgleichen. Für arbeitsvertragliche Beschäftigungszeiten im Vorbeurteilungszeitraum könnte der Dienstherr in analoger Anwendung von Ziff. 4.2 Abs. 4 BefördRLBGS Arbeitszeugnisse auswerten und mit dem internen Bewertungsmaßstab abgleichen. Denkbar ist ferner die fiktive Fortschreibung früherer dienstlicher Beurteilungen nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 Bundeslaufbahnverordnung – BLV – .

Randnummer15
Zur nachträglichen Schaffung einer solchen Vorbeurteilungsgrundlage ist der Dienstherr jedoch nicht verpflichtet. Insbesondere hängt die Verpflichtung nach § 33 Abs. 1 Satz 2 BLV, zusätzlich zur aktuellen Beurteilung frühere Beurteilungen zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen, davon ab, dass eine solche Beurteilung tatsächlich vorliegt. Hingegen begründet die Norm keine Verpflichtung, eine solche Vorbeurteilung zu diesem Zweck erstmals zu erstellen. Dies ist angesichts der infolge des langen Zurückliegens erhöhten Schwierigkeit und Fehleranfälligkeit eines solchen Unterfangens nicht geboten, um ein Kriterium zu ermitteln, das – anders als das gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 BLV maßgebliche Hauptkriterium des Gesamturteils der aktuellen Beurteilung – nicht über den gegenwärtigen Leistungsstand, sondern lediglich über die bisherige Leistungsentwicklung Auskunft zu geben vermag. Ebenso wenig beinhaltet Ziff. 4.2 BefördRLBGS nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Handhabung durch den Dienstherrn (zu deren Relevanz: BVerwG, Urteil vom 17. September 2020 – BVerwG 2 C 2.20 –, juris Rn. 19) eine Verpflichtung zur nachträglichen Beurteilungserstellung, denn die Antragsgegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, in ständiger Praxis auf die Subsidiärkriterien des Ziff. 4.3 BefördRLBGS auszuweichen, wenn für einen Beteiligten keine vorletzte Beurteilung vorliege.

Randnummer16
2. Die Antragsgegnerin verkennt jedoch, dass der vorgelegte Auswahlvorgang keinen Schluss darauf zulässt, dass der von ihr geltend gemachte, die Außerachtlassung von Ziff. 4.2 BefördRLBGS rechtfertigende Umstand, dass nicht der gesamte Bewerberkreis über eine vorletzte Beurteilung verfügte, hier auch tatsächlich gegeben war.

Randnummer17
Angesichts dessen erweist sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig. Der Antragsteller ist in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil die Auswahlentscheidung diesbezüglich unter einem Dokumentationsmangel leidet (a.) und seine Auswahl in einem erneuten Verfahren möglich erscheint (b.).

Randnummer18
a. Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu dokumentieren. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 22 ff.; BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – BVerwG 1 WB 4/12 –, juris Rn. 27).

Randnummer19
Erfolgt die Auswahl auf der Grundlage einer persönlichen Vorstellung, ist es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats notwendig, aber auch ausreichend, dass die an die Bewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in den Grundzügen festgehalten werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2022 – OVG 10 S 38/21 –, juris Rn. 27 m.w.N.). Erfolgt die Auswahl nach Aktenlage, sind dementsprechend die aus dem Akteninhalt gezogenen Schlussfolgerungen des Dienstherrn in ihren Grundzügen in einem Auswahlvermerk festzuhalten. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die abschließende Entscheidung des Dienstherrn über die Stellenbesetzung; nur die bis dahin dokumentierten Gründe können die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung stützen, deren Nachholung oder Auswechselung erst während des gerichtlichen Verfahrens ist damit nicht zulässig (BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 – BVerwG 1 WB 4/12 –, juris Rn. 30 m.w.N.).

Randnummer20
Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden.

Randnummer21
Der vorgelegte Auswahlvorgang beschränkt sich auf das Anschreiben an die zu beteiligenden Gremien vom 22. April 2021, welches die Bewertungsgrenzen wiedergibt, bis zu denen in den jeweiligen Besoldungsgruppen eine Beförderung erfolgen konnte, dem hausintern bekanntgegebenen Schreiben vom 23. April 2021, in dem darüber hinaus der abstrakte Beförderungsmaßstab benannt wird sowie eine Excel-Tabelle, in der für rund 250 Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 11 verschiedene Beförderungskriterien erfasst sind und für 62 beförderungsfähige Personen eine Rangplatz ermittelt wird. Dieser tabellarischen Auflistung lässt sich allenfalls mittelbar entnehmen, dass die Auswahl nach den zu I. wiedergegebenen Kriterien erfolgt ist. Einen Auswahlvermerk, der Auskunft über die praktische Anwendung des abstrakten Beförderungsmaßstabes durch die Antragsgegnerin auf die konkrete Auswahlentscheidung geben würde, enthält der Vorgang hingegen nicht.

Randnummer22
Insbesondere lassen weder die Tabelle noch der übrige Auswahlvorgang erkennen, was die Antragsgegnerin dazu veranlasst hat, den Auswahlmaßstab der BefördRLBGS dahingehend anzuwenden, dass das Kriterium der vorletzten Beurteilung außer Betracht bleibt. Dies erklärt sich auch nicht allein aus dem in der Tabelle ausgewiesenen Umstand, dass Beamtin mit dem Ranglistenplatz 15 nicht über eine „RB [Regelbeurteilung] 2016“ verfügte. Soweit Ziff. 4.3 Satz 1 BefördRLBGS die Anwendung leistungsbezogener Sekundärmerkmale davon abhängig macht, dass eine Entscheidung aufgrund der „vorletzten Beurteilungen“ nicht abschließend möglich ist, ist dies nicht bereits dann der Fall, wenn einer der Bewerber nicht über eine vorausgehende Regelbeurteilung verfügt. Zum einen sind gemäß Ziff. 4.2 Abs. 2 BefördRLBGS neben Regelbeurteilungen auch Anlassbeurteilungen heranzuziehen, die, falls sie sich auf abweichende Zeiträume erstrecken, auf die Regelbeurteilungsperiode umzurechnen sind, zum anderen sind gemäß Ziff. 4.2 Abs. 4 BefördRLBGS auch Beurteilungen aus anderen Verwaltungsbereichen unter Berücksichtigung des dortigen Beurteilungsmaßstabes heranzuziehen. Eine Prüfung, ob die Beamtin mit dem Ranglistenplatz 15 für den Zeitraum 1. Februar 2016 bis 1. Oktober 2016 über eine behördeninterne Anlassbeurteilung verfügte oder im Regelbeurteilungszeitraum 1. Oktober 2013 bis 1. Oktober 2016 von einer anderen Behörde beurteilt worden ist, lässt der Auswahlvorgang jedoch nicht erkennen. Ob die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren dargetan hat, dass die Beamtin mit dem Ranglistenplatz 15 über keinerlei Beurteilung verfügte, kann offenbleiben, weil ihre nachträglichen Ausführungen keine Berücksichtigung finden können.

Randnummer23
b. Ebenso erscheint eine Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren als möglich. Es ist ungewiss, ob die Antragsgegnerin mit ihrer Angabe, die Beamtin mit dem Ranglistenplatz 15 habe über „eine solche [vorletzte Beurteilung] nicht verfügt“ (im Schriftsatz vom 11. Mai 2021) bzw. „über keine Vorbeurteilung verfügt“ (Schriftsatz vom 22. Juli 2021), tatsächlich alle gemäß Ziff. 4.2 BefördRLBGS in den Blick zu nehmenden Möglichkeiten der Vorbeurteilung erfasst hat, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Auswahl vorrangig nach diesem Kriterium zu erfolgen hat mit der Folge, dass der besser vorbeurteilte Antragsteller vor den Beigeladenen in die Besoldungsgruppe A 12 einzuweisen wäre. Ist dies nicht der Fall, so hat die Antragsgegnerin jedenfalls die Möglichkeit, für diese Beamtin nachträglich eine Vergleichsgrundlage zu erstellen, um dadurch das Auswahlkriterium der Ziff. 4.2 BefördRLBGS auf den Bewerberkreis anzuwenden, und muss die Ausfüllung des ihr insoweit eröffneten Handlungsspielraums dem zu wiederholenden Auswahlverfahren vorbehalten bleiben.

Randnummer24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Den Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt haben.

Randnummer25
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die – wie hier – auf das vorläufige Freihalten einer zu besetzenden Stelle gerichtet sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – OVG 10 S 40/21 –, juris Rn. 38 m.w.N.).

Randnummer26
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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