Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2022

Juli 12, 2022

LANDESANWALTSCHAFT BAYERN

§§ 4 und 5 sowie 8 bis 11 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021 i.d.F. vom 24.11.2021
Zahlreiche Normenkontrollanträge als unzulässig abgelehnt
Fehlende Umstellung der Anträge nach Außerkrafttreten der angegriffenen Normen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 04.07.2022, Az. 20 N 21.3130 u.a.
Orientierungssätze der LAB:
1. Zahlreiche Normenkontrollanträge gegen die §§ 4 und 5 sowie 8 bis 11 der Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 23.11.2021 in
der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung (15. BayIfSMV, BayMBl. 2021 Nr. 816)
waren unzulässig.

2. Angesichts des seit Außerkrafttreten der Verordnung verstrichenen Zeitraums von
drei Monaten und der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers und der Antragstellerinnen bedurfte es vorliegend keines gerichtlichen Hinweises auf das Außerkrafttreten der angegriffenen Normen und das Erfordernis der Antragsumstellung.
Hinweise:
Mit zahlreichen Beschlüssen vom 04.07.2022 nahm der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zur fehlenden Antragsumstellung nach Außerkrafttreten der angefochtenen Normen bzw. zur fehlenden Geltendmachung eines nachträglichen
Feststellungsinteresses Stellung.
Dabei kam der BayVGH zu folgenden wesentlichen Erkenntnissen:
1. Die Anträge sind als unzulässig abzulehnen.
2. Ein Normenkontrollantrag kann trotz Außerkrafttretens der angegriffenen Rechtsnorm zulässig bleiben, wenn in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch
nach ihr zu entscheiden sind oder wenn – wie hier – während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm, durch die oder durch deren Anwendung der Antragsteller/ die Antragstellerin einen Nachteil erlitten hat,
außer Kraft getreten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2001, Az. 6 CN 1.01, juris
Rn. 10, Beschluss vom 02.09.1983, Az. 4 N 1/83, juris Rn. 9).
3. In diesem Fall bedarf es jedoch einer Umstellung des Antrags auf Feststellung der
Ungültigkeit sowie eines berechtigten Interesses an der (nachträglichen) Feststellung der Ungültigkeit der außer Kraft getretenen Norm (vgl. BayVGH, Beschluss
vom 06.09.2021, Az. 20 N 21.1270, juris Rn. 4, Beschluss vom 21.09.2021,
Az. 20 N 20.2599, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 14.06.2018,
Az. 3 BN 1/17, juris Rn. 19, B.v. 02.09.1983, Az. 4 N 1/83, juris Rn. 11).
Hier haben die Antragsteller und Antragstellerinnen, deren Antrag schon bei Antragstellung die angegriffenen Normen in einer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
gültigen Fassung zum Gegenstand hatte und die auch während der Geltungsdauer der 15. BayIfSMV nicht auf die mehrfachen Änderungen der angegriffenenBestimmungen reagiert hatten, nach dem Außerkrafttreten der 15. BayIfSMV mit
Ablauf des 02.04.2022 ihren Antrag nicht umgestellt und auch kein nachträgliches
Feststellungsinteresse geltend gemacht.
4. Angesichts des seit Außerkrafttreten der Verordnung verstrichenen Zeitraums von
drei Monaten und der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers bedurfte es vorliegend auch keines gerichtlichen Hinweises auf das Außerkrafttreten der angegriffenen Normen und das Erfordernis der Antragsumstellung.
5. Die Revision (§ 132 Abs. 1 VwGO) wurde nicht zugelassen, weil die Frage, inwieweit außer Kraft getretene Normen Gegenstand einer Normenkontrolle nach § 47
Abs. 1 VwGO sein können, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist.
Anmerkung der Landesanwaltschaft Bayern:
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die
Antragsteller und Antragstellerinnen die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht anfechten.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.