VG Aachen, Urteil vom 08.04.2022 – 1 K 450/21

Juli 19, 2022

VG Aachen, Urteil vom 08.04.2022 – 1 K 450/21

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Der 1973 geborene Kläger steht als Kriminalhauptkommissar im Dienst des beklagten Landes und begehrt die Anerkennung einer Coronainfektion und deren Folgen als Dienstunfall.

Mit Unfallmeldung vom 19. August 2020 teilte der Kläger mit, er habe sich dienstlich mit seinem Kollegen vom 6. bis 8. August 2020 in Albanien aufgehalten, um einen international gesuchten Straftäter nach Deutschland zu überführen. Am 7. August 2020 hätten er und sein Kollege in Tirana das erste Taxi am Hotel genommen, um zum Flughafen zu fahren. Ein weiterer Taxifahrer habe auf ihren Fahrer gezeigt und „Corona“ gesagt. Während der Fahrt habe der Fahrer seinen Mundschutz nicht ordnungsgemäß getragen. Nach Rückkehr habe er am 14. August 2022 Herzrasen bekommen und am Montag, dem 17. August 2020, einen positiven Coronatest bescheinigt bekommen. Am 18. August 2020 hätte seine Ehefrau eine positive Testung gehabt. Am selben Tag sei er für 10 Tage in das Krankenhaus aufgenommen worden, man habe eine Herzmuskelentzündung und eine Lungenentzündung festgestellt.

Mit Bescheid vom 15. September 2020 lehnte es die Kreispolizeibehörde ab, das geschilderte Geschehen als Dienstunfall anzuerkennen. Mangels haftungsbegründender Kausalität lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Oktober 2018 legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, dass seine Erkrankung als Einsatzunfall im Sinne von § 37 LBeamtVG anzuerkennen sei, denn es habe eine besondere Auslandsverwendung in Albanien gegeben. Die Gefährdungslage dort sei mit der Gefährdungslage bei einem humanitären Einsatz vergleichbar. Albanien sei ein Corona-Risikogebiet gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, wann sich der Kläger infiziert habe. Der bloße Hinweis eines weiteren Taxifahrers in Albanien auf „Corona“ und den in Anspruch genommenen Fahrer reiche nicht aus, um eine Infektion zu belegen. Zudem sei zwischen der vermeintlichen Infektion am 7. August 2020 und den ersten coronatypischen Symptomen eine Woche verstrichen, so dass nicht auszuschließen sei, dass es zu einer außerdienstlichen Infektion gekommen sei. Auch § 36 Abs. 3 LBeamtVG sei nicht einschlägig, der Kläger könne sich nicht auf eine Berufskrankheit berufen. Schließlich habe kein Einsatzunfall im Sinne von § 37 LBeamtVG vorgelegen. Die Einstufung Albaniens als Risikogebiet bedeute nicht, dass eine besondere Auslandsverwendung gegeben sei.

Der Kläger hat am 23. Februar 2021 Klage erhoben und ausgeführt, er habe einen Anspruch aus § 36 Abs. 3 LBeamtVG auf Anerkennung seiner Erkrankung als Dienstunfall. Nach Art seiner Verwendung sei er der Gefahr einer Corona-Erkrankung in Albanien besonders ausgesetzt gewesen. Aus der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung folge, dass Infektionskrankheiten Berufskrankheiten seien, wenn der Betreffende im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig gewesen sei oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sei. Dies treffe auf einen Einsatz in Albanien zu. Deshalb finde eine Beweislastumkehr statt. Anhaltspunkte dafür, dass er sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen habe, lägen nicht vor. Im Kreis habe die Inzidenz im August 2020 bei 7,8 gelegen, während Albanien als Risikogebiet eingestuft gewesen sei. Zudem habe er einen Anspruch nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG, weil eine besondere Auslandsverwendung vorgelegen habe. Während der 45-minütigen Taxifahrt in Tirana vom Hotel zu Flughafen hätte der Fahrer seinen Mundschutz nicht ordnungsgemäß getragen, dies könne sein Kollege bezeugen. Damit liege der Anscheinsbeweis vor, dass er sich während der Fahrt infiziert habe. Seine privaten Kontaktpersonen hätten sich nach Bekanntwerden der Infektion negativ getestet, und seine Ehefrau dürfte er angesteckt haben. Mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit habe er sich daher während der Fahrt infiziert. In Albanien habe ein wesentlich höheres Infektionsrisiko bestanden als in Deutschland. Als Körperschaden habe er eine Herzmuskel- und eine Lungenentzündung erlitten.

Der Kläger beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Kreispolizeibehörde vom 15. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2021 zu verpflichten, den Vorfall vom 7. August 2020 als Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge einer Covid-19-Erkrankung anzuerkennen,

sowie die Hinzuziehung seines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und ergänzt, dass nach einem Runderlass des Ministeriums die Corona-Infektion mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten sein müsse. Es müsse ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person erfolgt sein; dass der besagte Taxifahrer diese Person gewesen sein soll, lasse sich nicht belegen. Bei einer globalen Pandemie zähle die Ansteckung zum allgemeinen Lebensrisiko; der Kläger hätte sich überall anstecken können. Auch über § 36 Abs. 3 LBeamtVG und die Berufskrankheiten-Verordnung könne der Kläger keine Anerkennung als Dienstunfall beanspruchen. Er sei bei Ausübung des Dienstes nicht in ähnlichem Maße dem Risiko einer Infektion besonders ausgesetzt gewesen wie die dort genannten Berufsgruppen. Die schlichte Einstufung Albaniens als Risikogebiet reiche insoweit nicht aus. Dies gelte gleichfalls für den klägerischen Ansatz, von einem Einsatzunfall im Sinne von § 37 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG auszugehen.

Im Termin zur Erörterung der Streitsache am 7. April 2022 haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet und der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, vgl. §§ 87a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Kreispolizeibehörde vom 15. September 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO. In Folge dessen hat er keinen Anspruch auf Anerkennung des Vorfalls vom 7. August 2020 als Dienstunfall.

Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Das einen Körperschaden verursachende Ereignis setzt einen mehrfachen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Dienst, dem Ereignis und dem Körperschaden voraus. Für die Frage der kausalen Verknüpfung zwischen Unfallereignis und (weiterem) Körperschaden ist dabei die sog. Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich.

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2021 – 1 A 323/18 -, juris, Rn. 20, m.w.N.

Diese Auffassung dient in erster Linie der Differenzierung zwischen mehreren Ursachen, die adäquat kausal zu einem Unfall geführt haben. Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Der Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden besteht dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlaggebende Bedeutung hat.

(Mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden sind daher nur solche Bedingungen im naturwissenschaftlichphilosophischen (natürlichlogischen) Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2019 – 2 A 6.18 -, juris, Rn. 17 ff., vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 -, juris, Rn. 9, und vom 18. April 2002 – 2 C 22.01 -, juris, Rn. 11, sowie Beschluss vom 8. März 2004 – 2 B 54.03 – juris, Rn. 7 f.

Maßgebend ist, ob der Schaden, wie er konkret im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist, hypothetisch ohne Weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können. Diese Beurteilung beruht im Wesentlichen auf der Feststellung, in welchem Zustand sich das geschädigte Körperteil vor dem Unfall befand und welche spezifischen Anforderungen aus der dienstlichen Betätigung herrühren, die die Zuordnung des Schadensereignisses zur privaten Sphäre ausschließen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2004 – 2 B 54.03 -, a.a.O., Rn. 9.

Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann danach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Diesem Ereignis darf allerdings im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommen, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 1 A 2072/15 – juris, Rn. 19, und Urteil vom 23. November 2015 – 1 A 857/12 – juris, Rn. 70, m.w.N.

Keine Ursache im Rechtssinne ist demnach eine sog. Gelegenheitsursache. Eine solche Gelegenheitsursache ist gegeben, wenn die Beziehung zum Dienst ein rein zufällige ist und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre. Der Zusammenhang zum Dienst ist daher nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden ist. Dies ist in Fällen anzunehmen, in denen die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden des Beamten so leicht aktualisierbar war, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte.

Im Dienstunfallrecht trägt dabei grundsätzlich der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einem Dienstunfall beruht.

Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2017 – 1 A 469/15 -, juris, Rn. 58, m.w.N.

Nach diesen Maßgaben kann der Kläger die Anerkennung als Dienstunfall nicht beanspruchen.

Für die Anerkennung als Dienstunfall nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG fehlt es bereits an der örtlichen und zeitlichen Bestimmbarkeit der Ansteckung. Wann und wo sich das Ereignis abgespielt hat, muss sich genau bestimmen lassen. Ort und Zeitpunkt müssen feststehen. Für die zeitliche Bestimmbarkeit genügt es nicht, dass sich ein über mehrere Tage erstreckender Zeitraum nach Anfangs- und Schlusstag eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass die Inkubationszeit und der Ort, an dem sich der Beamte während dieser Zeit aufgehalten hat, bekannt sind, um die Infektionserkrankung als einen Dienstunfall zu bewerten. Erst die eindeutige Bestimmung des Ereignisses ermöglicht es, sicher festzustellen, ob und inwieweit Veränderungen des Gesundheitszustandes des Beamten auf einen Dienstunfall zurückzuführen sind und von der Dienstunfallfürsorge umfasst werden. Deshalb müssen die Angaben zu den Umständen des konkreten Ereignisses in zeitlicher und örtlicher Hinsicht in ihrer Gesamtheit so bestimmt sein, dass es Konturen erhält, aufgrund derer es von anderen Geschehnissen eindeutig abgegrenzt werden kann. Jede Verwechslung mit einem anderen Ereignis muss ausgeschlossen sein. Ort und Zeitpunkt einer Infektion lassen sich dabei allerdings regelmäßig gerade nicht mit der für § 36 Abs. 1 LBeamtVG erforderlichen Genauigkeit feststellen.

Vgl. die Rechtsprechung zu Coronainfektionen: VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819/21 – juris, Rn. 24; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 – Au 2 K 20.2494 -, juris, Rn. 24; VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 – W 1 K 21.536 -, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Wilhelm in GKÖD, BeamtVG, O § 31, Rn. 13.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Kläger nicht nachweisen, dass er sich tatsächlich während der Taxifahrt am 7. August 2020 in Tirana angesteckt hat. Zwar mag eine Ansteckung auf diesem Wege durchaus möglich oder auch wahrscheinlich gewesen sein. Die bloße Wahrscheinlichkeit der Ansteckung genügt jedoch nicht den strengen Anforderungen an die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit. Letztlich kann die Infektion zu jedem beliebigen Zeitpunkt innerhalb des möglichen Inkubationszeitraums und auch an verschiedenen Orten erfolgt sein. Die Erwähnung der Worte „Corona“ durch den anderen Taxifahrer lassen, wie die Kreispolizeibehörde treffend angemerkt hat, einen breiten Interpretationsspielraum, so dass man auch nicht von einem Anscheinsbeweis ausgehen kann. Lassen sich jedoch Ort und Zeit einer Infektion nicht genau feststellen, so geht dies zu Lasten des Beamten, der die materielle Beweislast trägt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 – 2 C 22.90 -, juris, Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 -, ZBR 1986, 277.

Ein Anspruch auf Anerkennung der COVID-19 Infektion folgt auch nicht aus § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG. Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies nach obiger Vorschrift als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 LBeamtVG ergeben sich die in Betracht kommenden Krankheiten aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 in der jeweils geltenden Fassung.

Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber der häufig schwierigen Beweislage des Beamten sowie dem Umstand Rechnung getragen, dass sich Ort und Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Genauigkeit bestimmen lassen. Demnach gelten diejenigen Krankheiten, die in der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt sind, fiktiv als Dienstunfälle, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, es sei denn, es kann festgestellt werden, dass der Beamte sich die Krankheit nicht infolge der beruflichen Tätigkeit zugezogen hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 – 2 B 46.05 -, juris, Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 1986 – 4 S 2468/85 -, ZBR 1986, 277; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 -, juris.

Nach Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung stellen Infektionskrankheiten – und damit auch COVID-19 – dann eine Berufserkrankung dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.

Vgl. die Antwort auf die Kleine Anfrage „Anerkennung einer COVID-19-Erkrankung als Dienstunfall bei Beamtinnen und Beamten“, BT-Drs. 19/31260 vom 29. Juni 2021, S. 2; vgl. dazu auch Wilhelm in GKÖD, BeamtVG, O § 31, Rn. 199, zu Covid-19 als Berufskrankheit; Knauber/Küpper, „Die Beweislastverlagerung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG – effektive prozessuale Stütze in Zeiten erhöhter Infektionsgefahr?“, ZBR 2022, S. 86 ff.

Dementsprechend verlangt der Wortlaut, dass der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt ist. Das Ansteckungsrisiko des Beamten muss im entscheidenden Maße wesentlich höher sein als das der allgemeinen Bevölkerung.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 1 A 3299/08 -, juris, Rn. 38, m.w.N.

Dabei ist nicht auf den generellen Inhalt der dienstlichen Verrichtung abzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, ob den Beamten die von ihm konkret auszuführende dienstliche Verrichtung – im ganzen gesehen ihrer Art nach – unter den besonderen zur Zeit der Krankheitsübertragung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen und Begleitumständen der Gefahr der betreffenden Erkrankung besonders aussetzte. Es kommt darauf an, ob der von dem einzelnen Beamten zur Zeit der Infektion ausgeübten Tätigkeit eine hohe Wahrscheinlichkeit gerade dieser Erkrankung anhaftete. Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um ein derart erhöhtes Ansteckungsrisiko handelt, ist daher nicht die der Tätigkeit generell anhaftende Gefährdung, sondern die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 2. Februar 2022 – 5 K 1819 -, a.a.O., Rn. 27, m.w.N.

Die generelle Ansteckungsgefahr, der ein Beamter ausgesetzt sein kann, wenn er im Dienst mit anderen Menschen in Kontakt kommt, genügt insoweit nicht. Deshalb dringt der Kläger nicht mit seinem Vorbringen durch, durch die Taxifahrt sei er der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen. Eine bloße Taxifahrt ist nicht mit den in der Berufskrankheiten-Verordnung genannten Beispielen vergleichbar, sondern dem allgemeinen Lebensrisiko mit einer generellen Ansteckungsgefahr zuzurechnen.

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf § 37 Abs. 2 Nr. 1 LBeamtVG berufen. Nach dieser Vorschrift wird Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall auch bei einem Einsatzunfall gewährt, wenn die Erkrankung bei einer Auslandsverwendung auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist. Fehlt es wie hier an der Plötzlichkeit für die Annahme eines Dienstunfalls nach § 36 LBeamtVG, weil die örtliche und zeitliche Bestimmbarkeit der Ansteckung nicht feststeht, kann folgerichtig auch kein Einsatzunfall nach § 37 LBeamtVG vorliegen.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2019 – 2 A 1.19 -, juris, Rn. 31.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels positiver Kostengrundentscheidung bedarf es keines Ausspruchs über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.

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