Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9 U 96/21

Juli 22, 2022

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 9 U 96/21

Private Krankenversicherung: Verjährung von Rückforderungsansprüchen; Wirksamkeit einer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Beitragserhöhung

Orientierungssatz
1. Es ist für die Verjährung nicht entscheidungserheblich, ob der Versicherungsnehmer mit Zugang der Änderungsmitteilung auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm geltend gemachte Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte.(Rn.97)

2. Es kann offen bleiben, ob die Unwirksamkeit von § 8b Abs. Satz 2 AVB daraus abgeleitet werden kann, dass durch die Verwendung des Wortes „kann“ ein Ermessensspielraum eröffnet wird, der – entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 203 Abs. 2 VVG – auch bei einer nur vorübergehenden Abweichung der Rechnungsgrundlage eine Beitragsanpassung ermöglicht. Denn die Unwirksamkeit des § 8b Abs. 1 Nr. 2 AVB führt noch nicht dazu, dass die gesamte Beitragsanpassungsklausel des § 8b Abs. 1 AVB, also auch die Bestimmung in § 8b Abs. 1 Satz 1 ABV als unwirksam anzusehen ist.(Rn.104)

vorgehend LG Hamburg, 11. Juni 2021, 306 O 520/20
anhängig BGH, kein Datum verfügbar, IV ZR 111/22
Tenor
a) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.06.2021, Az. 306 O 520/20, wird zurückgewiesen.

b) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.06.2021, Az. 306 O 520/20, teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

c) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

d) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

e) Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

f) Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis € 13.000,00 festgesetzt.

Gründe
I.

Randnummer1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

Randnummer2
Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 01.01.1998 abgeschlossenen privaten Krankheitskosten- und Pflegeversicherung zu der (zuletzt vergebenen) Versicherungsnummer 02/60/1.993495.4.

Randnummer3
Vereinbart sind u.a. der Tarif KS3, der Kosten für ambulante Behandlung, Zahnbehandlung und stationäre Krankenhausleistungen umfasst, sowie der Tarif CRHD, in dem der Krankenrücktransport aus dem Ausland versichert ist. Dem Vertrag liegen die von der Beklagten als Anlage BLD 1 auszugsweise eingereichten Versicherungsbedingungen (MB/KK; TB/KK) zugrunde, die in § 8b eine Beitragsanpassungsmöglichkeit für die Beklagte enthalten. Die Beklagte nahm in den vereinbarten Tarifen ab dem 01.01.2011 (Anlagenkonvolut BLD 2) diverse Beitragserhöhungen der monatlich zu zahlenden Versicherungsprämien vor, und zwar wie folgt:

Randnummer4
Mit Schreiben aus dem November 2010 erhöhte die Beklagte den Beitrag in dem Tarif KS3 ab dem 01.01.2011 von € 404,10 auf € 430,22.

Randnummer5
Nach dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung lag der Beitragserhöhung zum 01.01.2011 der auslösende Faktor Versicherungsleistungen von 1,430 zugrunde.

Randnummer6
Mit Schreiben aus dem November 2011 erhöhte die Beklagte den Beitrag in dem Tarif KS3 ab dem 01.01.2012 von € 430,22 auf € 459,63.

Randnummer7
Nach dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung lag der Beitragserhöhung zum 01.01.2012 der auslösende Faktor Versicherungsleistungen von 0,733 zugrunde.

Randnummer8
Mit Schreiben aus dem November 2013 erhöhte die Beklagte den Beitrag in dem Tarif KS3 ab dem 01.01.2014 von € 459,63 auf € 470,20.

Randnummer9
Das Erhöhungsschreiben mit der fettgedruckten Überschrift „Neue Beiträge ab 1. Januar 2014 im Tarif KS“ lautet auszugsweise: „Die Verbesserungen und Preiserhöhungen im Gesundheitswesen können zu höheren Ausgaben für die Versichertengemeinschaft führen. Daher vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Für bestimmte Tarife fielen die Ausgaben niedriger aus als ursprünglich erwartet, daher sinken die Beiträge ab Januar. Bei anderen Tarifen erhöht sich der Beitrag, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet“.

Randnummer10
Auf Seite 2 des Schreibens heißt es auszugsweise: „Die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2014 betroffenen Tarife haben wir durch Fettdruck der Beiträge auf der Folgeseite in der Spalte “Beitrag ab 01.2014“ kenntlich gemacht.“

Randnummer11
Dem Schreiben waren „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ beigefügt, in denen u.a. ausgeführt wird: „Beitragsanpassungen sind vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt: Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher.“

Randnummer12
Nach dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung lag der Beitragserhöhung zum 01.01.2014 der auslösende Faktor Versicherungsleistungen von 1,174 zugrunde.

Randnummer13
Mit Schreiben vom 24. November 2017 erhöhte die Beklagte den Beitrag im Tarif KS3 ab dem 01.01.2018 von € 470,20 auf € 520,10.

Randnummer14
In dem Erhöhungsschreiben heißt es u.a. wörtlich: „Deshalb vergleichen wir für jeden Tarif die berechneten und die tatsächlichen Ausgaben. Dieser Vergleich ergab, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihren Tarifen insgesamt höher ausfielen als ursprünglich berechnet. Daher erhöht sich der Beitrag ab Januar 2018.“

Randnummer15
Auf Seite 2 des Schreibens heißt es auszugsweise: „Die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2018 betroffenen Tarife haben wir durch Fettdruck der Beiträge auf der Folgeseite in der Spalte “Beitrag ab 01.2018“ kenntlich gemacht.“

Randnummer16
Dem Schreiben waren „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ beigefügt, in denen u.a. ausgeführt wird: „Beitragsanpassungen sind vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt: Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher.“ In der ebenfalls beigefügten „Kundeninformation“ heißt es auszugsweise: „Wir überprüfen regelmäßig, ob die Beiträge und Ausgaben für Gesundheitsleistungen im Gleichgewicht sind. Weichen die Ausgaben um mehr als 5% vom ursprünglich errechneten Wert ab, wird die Kalkulation auf den aktuellen Stand gebracht.“

Randnummer17
Nach dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung lag der Beitragserhöhung zum 01.10.2018 der auslösende Faktor Versicherungsleistungen von 0,924 zugrunde.

Randnummer18
Mit Schreiben vom 26. November 2018 erhöhte die Beklagte den Beitrag im Tarif KS3 ab dem 01.01.2019 von € 520,10 auf € 555,56, sowie den Beitrag in dem Tarif CRHD von € 0,15 auf € 0,25.

Randnummer19
In dem Erhöhungsschreiben heißt es u.a. wörtlich: „Dafür vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. In der Krankenversicherung ändern sich die Beiträge, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher bzw. niedriger ausfielen als ursprünglich erwartet. […] Der Beitrag ab 1. Januar 2019 steht auf Ihrem neuen Versicherungsschein“.

Randnummer20
Auf Seite 2 des Schreibens heißt es auszugsweise: „Die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2019 betroffenen Tarife haben wir durch Fettdruck der Beiträge auf der Folgeseite in der Spalte “Beitrag ab 01.2019“ kenntlich gemacht.“

Randnummer21
In dem beigefügten Schreiben „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ heißt es auszugsweise: „Die Beitragsanpassung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarungen (§ 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen): Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifs auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Veränderung von mehr als 5%. Deshalb haben wir die Tarifbeiträge überprüft und entsprechend angepasst. […]“

Randnummer22
Nach dem Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung lag der Beitragserhöhung für den Tarif KS3 zum 01.01.2019 der auslösende Faktor Versicherungsleistungen von 1,081 und im Tarif CRHD von 6,695 zugrunde.

Randnummer23
Mit Schreiben vom 25. November 2019 erhöhte die Beklagte den Beitrag im Tarif KS3 ab dem 01.01.2020 von € 555,56 auf € 595,56. Diese Beitragserhöhung ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Randnummer24
Der Kläger hat erstinstanzlich mit der am 23.12.2020 zugestellten Klage beantragt:

1)

Randnummer25
Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 02/….4 unwirksam sind:

Randnummer26
g) im Tarif KS3 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von € 26,12,

Randnummer27
h) im Tarif KS3 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von € 29,41,

Randnummer28
i) im Tarif KS3 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von € 10,57,

Randnummer29
j) im Tarif KS3 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von € 49,90,

Randnummer30
k) im Tarif KS3 die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von € 35,46,

Randnummer31
l) im Tarif CRHD die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von € 0,10,

Randnummer32
m) im Tarif KS3 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von € 40,00,

Randnummer33
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt € 518,94 zu reduzieren ist.

2)

Randnummer34
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite € 10.136,84 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3)

Randnummer35
Es wird festgestellt, dass die Beklagte

Randnummer36
n) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

Randnummer37
o) die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

Randnummer38
Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer39
die Klage abzuweisen.

Randnummer40
Ergänzend wird auf die in erster Instanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Randnummer41
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 11.06.2021 teilweise stattgegeben und unter Ziffer 1. festgestellt, dass die Erhöhungen im Tarif KS3 zum 01.01.2018 in Höhe von € 49,90 und zum 01.01.2019 in Höhe von (weiteren) € 35,46 unwirksam sind. Es hat die Beklagte unter Ziffer 2. zur Zahlung von € 1.623,12 nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 23.12.2020 verurteilt und unter Ziffer 3. festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe von Nutzungen verpflichtet ist.

Randnummer42
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Beitragserhöhungen zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 des Tarifs KS 3 formal und materiell ordnungsgemäß gewesen seien, da der Kläger ab dem 01.01.2014 aufgrund des Erhöhungsverlangens aus dem November 2013 in diesem Tarif einen monatlichen Beitrag von € 470,20 schulde. Dieses Erhöhungsverlangen sei formal und materiell wirksam gewesen. Ab Wirksamkeit dieser Anpassungsmitteilung schulde der Kläger unabhängig von den älteren Anpassungsmitteilungen die dort genannten Beiträge (BGH IV ZR 294/19). Etwaige Beitragsrückzahlungsansprüche für den Zeitraum bis zum 01.01.2014 aufgrund möglicher unwirksamer Beitragserhöhungen aus den Vorjahren seien gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, so dass die Beklagte nicht zu einer Rückerstattung verpflichtet sei, § 214 BGB.

Randnummer43
Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB habe Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen wisse, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergebe. Es sei weder notwendig, dass der Versicherungsnehmer alle Einzelumstände kenne, die für die Beurteilung des in den §§ 203 Absatz 2 VVG und 155 Absatz 3 VAG geregelten Verfahrens zur Beitragsanpassung möglicherweise Bedeutung haben, noch müsse er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Die erforderliche Kenntnis sei bereits vorhanden, wenn die dem Versicherungsnehmer bekannten Tatsachen ausreichten, um den Schluss auf ein unberechtigtes Verhalten des Krankenversicherungsunternehmens als naheliegend erscheinen zu lassen. Es müsse dem Versicherungsnehmer lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs zu dem Prämienerhöhungsverlangen bekannt sei, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit der einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch begründenden Umständen.

Randnummer44
Mit Zugang des jeweiligen Mitteilungsschreibens seien dem Versicherungsnehmer regelmäßig – wie im Streitfall – der mitgeteilte Grund und die Höhe der Beitragsanpassung bekannt. Mit Erhalt des Schreibens habe er daher die erforderlichen Informationen, um zu entscheiden, ob er die Anpassung akzeptieren oder ihr ggf. mittels gerichtlicher Klärung entgegentreten wolle.

Randnummer45
Eine unklare Rechtslage, die geeignet wäre, den Verjährungsbeginn infolge Unzumutbarkeit der Klageerhebung für die Zukunft hinauszuschieben, habe für den Kläger nicht bestanden. Diese bestehe nicht schon dann, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliege. Hierfür sei zumindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung erforderlich. Sei die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen ließen, so verspreche die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und sei zumutbar. Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen werde, sei dem Gläubiger zuzumuten.

Randnummer46
Die Beitragserhöhung in dem Tarif KS3 zum 01.01.2014 sei gemäß § 203 Abs. 2 VVG wirksam. Die Erhöhungsmitteilung genüge den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Aus dem Anschreiben könne der Versicherungsnehmer die Angabe entnehmen, dass bei denjenigen Tarifen, bei denen sich der Beitrag erhöhe (hier also der Tarif KS3), Rechnungsgrundlage gewesen sei, dass „die Ausgaben für Gesundheitsleistungen letztlich höher ausfielen als berechnet“. Der Versicherungsnehmer könne dieser Erläuterung entnehmen, dass die tatsächlichen von den kalkulierten Leistungsausgaben abgewichen seien. Hiermit habe die Beklagte den „maßgeblichen Grund“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG mitgeteilt, der Auslöser für die Prämienerhöhung gewesen sei. Die Beklagte habe in der Klageerwiderung aufgezeigt, dass dieser Beitragserhöhung eine Veränderung des sogenannten „Auslösenden Faktors/Versicherungsleistung“ gemäß § 155 VAG um mehr als 10 % zugrunde gelegen habe.

Randnummer47
Wirksam sei darüber hinaus gemäß § 203 VVG i.V.m. § 155 VAG die Beitragserhöhung in dem Tarif KS3 zum 01.01.2020. Bei dieser Beitragserhöhung werde bereits in den Erläuterungen, die dem Anschreiben der Beklagten vom 25.11.2019 beigefügt gewesen seien, der auslösende Faktor konkret angegeben und auch für den Versicherungsnehmer nachvollziehbar beschrieben. Hieraus ergebe sich eine (nicht im Streit stehende) Veränderung von mehr als 10 %.

Randnummer48
Wirksam sei auch die Beitragsanpassung ab dem 01.01.2019 in dem Tarif CRHD von monatlich € 0,15 auf € 0,25. Diesbezüglich habe die Beklagte unwidersprochen mit der Klageerwiderung dargelegt, dass der auslösende Faktor für diesen Tarif (deutlich) über 10 % gelegen habe. In formaler Hinsicht sei die in dem Anschreiben vom 26.11.2018 enthaltene Begründung ausreichend. Auch hier werde auf „höhere Ausgaben für Gesundheitsleistungen“ als auslösender Faktor für die Beitragserhöhung verwiesen.

Randnummer49
Unwirksam seien dagegen die Beitragserhöhungen in dem Tarif KS3 ab dem 01.01.2018 und dem 01.01.2019. Die Beklagte sei zu diesen Beitragserhöhungen, die eine einseitige Vertragsänderung darstellten, nicht berechtigt gewesen. Wie sich aus der Darstellung in der Klageerwiderung ergebe, sei auslösender Faktor eine Abweichung von weniger als 10 % gewesen, so dass sich ein einseitiges Anpassungsrecht nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern nur aus den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen ergeben könnte. Die von der Beklagten verwendeten Regelungen in den Versicherungsbedingungen zur Beitragsanpassung (Anlage BLD 1) seien jedoch unwirksam. Es liege eine Abweichung zum Nachteil des Versicherungsnehmers vor, soweit § 8b I (2) der AVB eine Ermessensentscheidung des Versicherers auch bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen vorsehe. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 203 ZPO sei eine Beitragsanpassung in dem Fall einer nur vorübergehenden Veränderung in keinem Fall möglich.

Randnummer50
Zwischen der Regelung des § 8b I (1) und des § 8b I (2) AVB bestehe ein untrennbarer Zusammenhang. Denn der um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung der Klausel maßgeblich ankomme, und der sich vorrangig am Wortlaut der Klausel orientiere, werde die beiden Absätze in einem Zusammenhang lesen und verstehen. Er werde den Absatz 2 so auslegen, dass dem Versicherer im Falle des Vorliegens einer „nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen“ eine Ermessensentscheidung eingeräumt werde. Er werde in sein Verständnis aufnehmen, dass eine solche „nur vorübergehende Änderung“ auch für die in Absatz 1 genannten Tatbestandsmerkmale, die zu einem Beitragsanpassungsrecht führen können, ausreichend sei. Denn es fehle in Absatz 1 eine ausdrückliche Klarstellung, dass eine Prämienanpassung nur dann erfolgen könne, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehender Art sei. Ob eine „geltungserhaltende“ Abgrenzung des Absatzes 1 in Form eines „Blue-Pencil-Tests“ bei Streichung des Absatzes 2 erfolgen könne, sei fraglich. Jedenfalls enthalte der Absatz 1 keine Regelung, dass die dort genannten Voraussetzungen für eine Beitragsanpassung nicht nur vorübergehender Natur sein dürften.

Randnummer51
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Randnummer52
Gegen das Urteil des Landgerichts vom 11.06.2021 haben beide Parteien form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Randnummer53
Gegenstand der Berufung des Klägers sind die Beitragsanpassungen der Beklagten im Tarif KS3 zum 01.01.2011, zum 01.01.2012 und zum 01.01.2014, die Beitragsanpassung im Tarif CRHD zum 01.01.2019 sowie folgende Zahlungen:

Randnummer54
– Tarif KS3: Zahlungen vom 01.01.2011 bis 01.12.2019 (108 Monate á € 26,12, insgesamt € 2.820,96),

Randnummer55
– Tarif KS3: Zahlungen vom 01.01.2012 bis 01.12.2019 (96 Monate á € 29,41, insgesamt € 2.823,36),

Randnummer56
– Tarif KS3: Zahlungen vom 01.01.2014 bis 01.12.2019 (72 Monate á € 10,57, insgesamt € 761,04),

Randnummer57
– Tarif CRHD: Zahlungen vom 01.01.2019 bis 01.03.2021 (31 Monate á € 0,10, insgesamt € 3,10).

Randnummer58
Der Kläger führt zur Begründung seiner Berufung aus, die Beitragsanpassungen im Tarif KS3 zum 01.01.2011, 01.01.2012 und 01.01.2014 sowie die Beitragsanpassung im Tarif CRHD zum 01.01.2019 seien unwirksam, weil die formellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht erfüllt seien. Anhand der Erläuterungen werde für den Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, welche maßgebliche Rechnungsgrundlage der Auslöser für die konkrete Prämienanpassung sei. Aus den allgemein gehaltenen Erläuterungen könne der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht schließen, dass es in Bezug auf seinen konkreten Tarif zu einer Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen gekommen sei. Soweit dort von Leistungsauszahlungen oder höheren Ausgaben die Rede sei, könne der Wortlaut der Begründung sogar so verstanden werden, dass die vermehrte Einreichung von Arztrechnungen durch den Versicherten für die Erhöhung maßgebend gewesen sei. Es werde an keiner Stelle erwähnt, dass ein Schwellenwert als zwingende gesetzliche Voraussetzung überschritten werden müsse. In den Beitragsanpassungen zum 01.01.2014 und 01.01.2019 werde nur allgemein mitgeteilt, dass ein Vergleich für manche Tarife positiv und für manche Tarife negativ ausgefallen sei. Dem Versicherungsnehmer werde suggeriert, dass nur die Rechnungsgrundlage Leistungsausgaben überprüft worden sei, es erfolge aber kein individueller Bezug zur konkreten Beitragserhöhung. Es werde auch nicht klar, dass der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit seit der VVG-Reform im Jahre 2008 eine gleichrangige Bedeutung im Anpassungsverfahren beigemessen werden müsse. Diese Rechnungsgrundlage werde mit keinem Wort erwähnt. Auch werde dem Versicherungsnehmer suggeriert, dass der Versicherer den Anpassungsvorgang vertraglich einseitig in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt habe. Es werde nicht deutlich, dass sich das Anpassungsverfahren aus dem Gesetz ergebe und lediglich in engeren Grenzen dispositiv sei.

Randnummer59
Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die Beitragsrückzahlungsansprüche nicht verjährt. Der Beginn der Regelverjährungsfrist sei jedenfalls bis zum 01.01.2019 hinausgeschoben, da die Klageerhebung bis in das Jahr 2018 aufgrund einer bis dahin zweifelhaften und unsicheren Rechtslage unzumutbar gewesen sei. Es habe zumindest bis zum Jahr 2018 keine Rechtsprechung über die Frage der Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG und damit über das Bestehen bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche aufgrund unzureichender Anpassungsmitteilungen gegeben, so dass ihm, dem Kläger, jede faktische Möglichkeit gefehlt habe, zur streitgegenständlichen Frage irgendeinen Aufschluss von rechtskundigen Dritten zu erhalten. Außerdem habe er keine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gehabt, da er keine Kenntnis über die Höhe der auslösenden Faktoren gehabt habe. Eine solche Kenntnis setze die Mitteilung der Höhe des auslösenden Faktors voraus, der den Versicherer zur Anpassung seiner Prämien veranlasst habe. Die Kenntnis hinsichtlich der auslösenden Faktoren habe er, der Kläger, erst mit Zustellung der Klageerwiderung gehabt.

Randnummer60
Der Kläger beantragt mit seiner Berufung, das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11.06.2021, Az.: 306 O 520/20, wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge verurteilt:

1)

Randnummer61
Es wird festgestellt, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien über die erstinstanzlich festgestellte Unwirksamkeit hinaus in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 02/60/1.993495.4 unwirksam sind:

Randnummer62
– im Tarif KS3 die Erhöhung zum 01.01.2011 in Höhe von € 26,12,

Randnummer63
– im Tarif KS3 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von € 29,41,

Randnummer64
– im Tarif KS3 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von € 10,57,

Randnummer65
– im Tarif CRHD die Erhöhung zum 01.01.2019 in Höhe von € 0,10,

Randnummer66
und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet war.

2)

Randnummer67
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite über den erstinstanzlich im Antrag zu 2) ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 6.408,06 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3)

Randnummer68
Es wird festgestellt, dass die Beklagte

Randnummer69
– der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

Randnummer70
– die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

Randnummer71
Die Beklagte beantragt,

Randnummer72
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Randnummer73
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung,

Randnummer74
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Randnummer75
Der Kläger beantragt,

Randnummer76
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Randnummer77
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Regelungen des § 8b MB/KK wirksam seien. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil vom 22.09.2004 (IV ZR 97/03) eine nahezu identische Regelung für wirksam gehalten. Selbst bei unterstellter Unwirksamkeit des § 8b I Abs. 2 MB/KK bleibe die Regelung in § 8b I Abs. 1 MB/KK wirksam. Das Landgericht habe bei seiner Betrachtungsweise die Möglichkeit der Teilbarkeit der Klausel verkannt. Enthalte eine Klausel neben der unwirksamen Bestimmung auch unbedenkliche Bestimmungen, die sprachlich und inhaltlich abtrennbar seien, bleibe diese wirksam, auch wenn die Bestimmungen den gleichen Sachkomplex beträfen. Voraussetzung sei, dass nach Wegstreichen der unwirksamen Teilregelung ein aus sich heraus verständlicher Klauselrest verbleibe, der trotz Weglassens der unwirksamen Bestimmung eine sinnvolle Regelung enthalte. Nach dieser Maßgabe liege eine teilbare Klausel vor. Außerdem sei bereits in § 8a I Abs. 1 MB/KK geregelt, dass die Berechnung der Beiträge „nach Maßgabe der Vorschriften des VAG“ erfolge, woraus sich ergebe, dass eine nur vorübergehende Änderung nicht zu einer Anpassung berechtige. Zudem sei durch die Worte „soweit erforderlich“ in § 8b I Abs. 1 MB/KK sichergestellt, dass eine lediglich vorübergehende Änderung keine Anpassung nach sich ziehe. Schließlich sei § 8b I Abs. 1 MB/KK unter Berücksichtigung der zwingenden Gesetzesvorschriften zu interpretieren, so dass das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auch dann auf die entsprechende AVB-Regelung anzuwenden wäre, wenn diese insoweit eine Regelungslücke enthielte.

Randnummer78
Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Beide Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

II.

Randnummer79
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, während die zulässige Berufung der Beklagten in der Sache Erfolg hat und zur Abweisung der Klage führt.

Randnummer80
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Mitteilung über die Prämienanpassung von November 2013 im Tarif KS3 eine den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung enthält und die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt hat. Die wirksame Beitragsanpassung im Tarif KS3 zum 01.01.2014 stellt somit den Rechtsgrund für die nachfolgenden Beitragszahlungen dar; ein Anspruch des Klägers auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung sowie auf Rückzahlung überzahlter Beiträge besteht nicht (dazu unter 1.).

Randnummer81
Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beitragserhöhungen im Tarif KS3 zum 01.01.2011 und 01.01.2012 unwirksam waren, hat das Landgericht die Frage der formellen Unwirksamkeit dieser Beitragserhöhungen zu Recht offen gelassen. Da für den Tarif KS3 zum 01.01.2014 eine wirksame Beitragsanpassung vorliegt und denkbare Rückforderungsansprüche wegen etwaiger Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen im Tarif KS3 zum 01.01.2011 und 01.01.2012 gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt sind, besteht in Bezug auf diese Beitragsanpassungen weder ein feststellungsfähiges gegenwärtiges Rechtsverhältnis (mehr) noch können aus einer etwaigen Unwirksamkeit Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden (dazu unter 2.).

Randnummer82
Die Beitragsanpassungen im Tarif KS3 zum 01.01.2018 und in den Tarifen KS3 und CRHD zum 01.01.2019 hält der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts für wirksam (dazu unter 3.).

1.

Randnummer83
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt, dass die Mitteilung über die Prämienanpassung im Tarif KS3 von November 2013 (gerade noch) den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt und dementsprechend die Feststellungs- und die Leistungsklage abgewiesen.

Randnummer84
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris Rn. 26). Zugleich folgt aus dem Begriff „maßgeblich“, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (vgl. BGH aaO, juris Rn. 29). Dem Versicherungsnehmer ist zu verdeutlichen, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Beitragserhöhung war, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände dies aufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat. Das wird durch die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. Dagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (vgl. BGH aaO, juris Rn. 35). Die Frage, ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

Randnummer85
Unter Beachtung dieser Grundsätze geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass der Kläger den Erläuterungen im Mitteilungsschreiben von November 2013 zur Beitragserhöhung im Tarif KS3 ab 1. Januar 2014 mit der gebotenen Klarheit entnehmen konnte, dass eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen in seinem konkreten Tarif die Beitragsanpassung ausgelöst hat. In dem Anschreiben mit der fettgedruckten Überschrift „Neue Beiträge ab 1. Januar 2014 im Tarif KS“ wird mitgeteilt, dass „jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen“ verglichen werden. Weiter wird erläutert, dass die „Ausgaben für Gesundheitsleistungen“ für bestimmte Tarife niedriger und bei anderen Tarifen höher ausfielen als berechnet und sich der Beitrag für die Tarife erhöht, bei denen diese Ausgaben höher ausfielen. Es wird auf den neuen Versicherungsschein mit „Ihrem neuen Beitrag“ hingewiesen und auf der nachfolgenden Seite heißt es: „Die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung zum 1. Januar 2014 betroffenen Tarife haben wird durch Fettdruck der Beiträge auf der Folgeseite in der Spalte „Beitrag ab 01.2014“ kenntlich gemacht.“ Den beigefügten „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ kann der Versicherungsnehmer entnehmen, dass die Beiträge nur angepasst werden, wenn die „Leistungsausgaben“ eines Tarifes – also die Versicherungsleistungen – „auf Dauer“ – d.h. nicht nur vorübergehend – höher oder niedriger ausfallen als bisher.

Randnummer86
Entgegen der Auffassung des Klägers können die Formulierungen „Leistungsauszahlungen“ und „Ausgaben für Gesundheitsleistungen“ nicht so verstanden werden, dass die vermehrte Einreichung von Arztrechnungen durch den Versicherten für die Erhöhung maßgebend war. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer, der den Inhalt der Anpassungsmitteilung und die weiteren Informationen vollständig zur Kenntnis nimmt, wird klar erkennen, dass mit „Ausgaben für Gesundheitsleistungen“ Leistungsausgaben bezogen auf den Tarif KS3 gemeint sind und nicht die Auszahlungen an ihn persönlich.

Randnummer87
Der Einwand des Klägers, dass an keiner Stelle erwähnt werde, dass ein Schwellenwert als zwingende gesetzliche Voraussetzung überschritten werden müsse, führt nicht zur formellen Unwirksamkeit. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, folgt schon aus dem Wort „maßgeblich“ in § 203 Abs. 5 VVG, dass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände. Dementsprechend kann es für die Prämienanpassung nicht im Wortsinn „maßgeblich“ sein, ob der überschrittene Schwellenwert im Gesetz oder davon abweichend in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt ist (vgl. BGH aaO, juris Rn. 29f.).

Randnummer88
Aus dem Verweis auf § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in den beigefügten „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ wird für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für die Veränderung der Leistungsausgaben gibt und eine Erhöhung nur möglich ist, wenn die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen den in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwert überschritten hat. In § 8b der in Bezug genommenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage BLD 1) ist nämlich geregelt, dass der Versicherer zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen vergleicht und bei einer Veränderung von mehr als 10% alle Tarifbeiträge überprüft und, soweit erforderlich, anpasst bzw. bei einer Abweichung von mehr als 5% überprüfen und, soweit erforderlich, anpassen kann.

Randnummer89
In der Gesamtschau ergibt sich aus diesen Informationen für den Kläger (gerade noch) mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen für den konkreten Tarif die Anpassung erforderlich gemacht hat, weil der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Schwellenwert überschritten war (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 05.08.2021, 25 U 2807/21).

Randnummer90
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Erwähnung der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit nicht erforderlich, wenn eine Veränderung dieser Rechnungsgrundlage die Beitragsanpassung nicht ausgelöst hat.

2.

Randnummer91
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass in Bezug auf die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen im Tarif KS3 zum 01.01.2011 und zum 01.01.2012 weder ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besteht noch die für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit gegeben ist und denkbare Rückforderungsansprüche verjährt sind.

Randnummer92
Als Zwischenfeststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 2 ZPO ist die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit nur zulässig, wenn die Feststellung des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung des Rechtsstreits vorgreiflich ist, also ohnehin darüber befunden werden muss, ob das streitige Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2013, II ZR 74/12, juris Rn. 28). Wird dagegen über die Hauptsache unabhängig von dem Bestand des streitigen Rechtsverhältnisses entschieden, ist mangels Vorgreiflichkeit für eine Zwischenfeststellung kein Raum. So liegt der Fall hier. Zwar hat der Kläger die Unwirksamkeit der zum 01.01.2011 und 01.01.2012 erfolgten Prämienanpassungen im Tarif KS3 als Vorfrage seines Antrages auf Rückzahlung der Prämienanteile geltend gemacht. Aus der begehrten Feststellung können sich aber keine Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft (mehr) ergeben, denn aus den unter Ziffer 1. dargelegten Gründen stellt die wirksame Beitragsanpassung im Tarif KS3 zum 01.01.2014 den Rechtsgrund für die nachfolgenden Beitragszahlungen dar und für den Zeitraum davor steht etwaigen Rückzahlungsansprüchen der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung entgegen.

Randnummer93
Die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Erstattungsansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung gemäß § 195 BGB. Nach dem allgemeinen Grundsatz des § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Randnummer94
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen dass der Kläger mit dem Zugang der jeweiligen Mitteilungen über die Prämienanpassungen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, also von dem Lebenssachverhalt hatte, aus dem sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt. Nicht entscheidend ist, ob der Kläger alle Umstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, juris Rn. 43).

Randnummer95
Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass dem Kläger eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich war. Die Erhebung einer Klage war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in seiner vorstehend genannten Entscheidung vom 17.11.2021 ausgeführt, dass es für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung nicht genüge, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gegeben habe, der – soweit er in den Jahren 2008 bis 2014 überhaupt schon bestanden habe – jedenfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht geklärt gewesen sei. Eine Rechtslage sei nicht schon dann im Sinne der genannten Rechtsprechung unsicher und zweifelhaft, wenn eine Rechtsfrage umstritten und noch nicht höchstrichterlich entschieden sei (Senatsurteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 17 m.w.N.). Bei einer solchen Konstellation sei dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend mache und dadurch selbst zu erkennen gebe, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (Senatsurteil vom 21. Februar 2018 aaO m.w.N.).

Randnummer96
Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Nach dieser Maßgabe war dem Kläger die Klageerhebung nicht unzumutbar, denn er hat ungeachtet eines noch ungeklärten Meinungsstreits über die Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung bereits im November 2020 Klage erhoben und damit zu erkennen gegeben, dass er von der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen ausgeht.

Randnummer97
Soweit der Kläger ausführt, die Beklagte habe ihm die jeweilige Höhe des auslösenden Faktors der konkreten Prämienneufestsetzung erst mit der Klageerwiderung mitgeteilt, so dass er vorher keine Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen gehabt habe, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Feststellung der Verjährung nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger mit Zugang der Änderungsmitteilungen auch Kenntnis von den Tatsachen hatte, aus denen die von ihm ebenfalls geltend gemachte materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen folgen könnte. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018, IV ZR 385/16, VersR 2018, 404 Rn. 15). Maßgeblich ist daher das Fehlen des Rechtsgrundes, das dem Kläger mit Erhalt der Änderungsmitteilungen jedenfalls aufgrund der seiner Auffassung nach bestehenden formalen Mängel bereits bekannt war. Eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, juris Rn. 47).

Randnummer98
Da für die Entstehung des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die jeweilige Prämienzahlung abzustellen ist, begann der Lauf der Verjährung für die Beitragserhöhungen im Tarif KS3 in den Jahren 2011 und 2012 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2012, so dass Verjährung spätestens mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten ist und die Erhebung der Klage im November 2020 die Verjährung nicht mehr hemmen konnte.

3.

Randnummer99
Die Beitragserhöhung im Tarif KS3 zum 01.01.2018 und die Prämienanpassung in den Tarifen KS3 und CRHD zum 01.01.2019 sind nach Auffassung des Senats durch die Mitteilungen vom 24.11.2017 und vom 26.11.2018 in einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Form begründet worden, so dass der Kläger weder die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Prämienanpassungen noch eine Rückzahlung überzahlter Beiträge von der Beklagten verlangen kann.

Randnummer100
Die Prämienanpassung im Tarif KS3 zum 01.01.2018 wird zunächst damit begründet, dass für jeden Tarif die berechneten und die tatsächlichen Ausgaben verglichen werden. Als Ergebnis dieses Vergleichs kann der Versicherungsnehmer dem Anpassungsschreiben vom 24.11.2017 mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in „Ihren Tarifen“ insgesamt höher ausfielen als ursprünglich berechnet und sich daher „Ihr Beitrag“ ab Januar 2018 erhöht. Daraus ergibt sich für den Kläger mit hinreichender Deutlichkeit, dass eine Veränderung der Leistungsausgaben, d.h. der Versicherungsleistungen, in seinem konkreten Tarif für die Beitragsanpassung verantwortlich war. Dem Gesamtzusammenhang des Begründungsschreibens, den beigefügten „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ und der „Kundeninformation“ kann der Versicherungsnehmer außerdem entnehmen, dass die Überprüfung der Prämie ausgelöst wird, sobald der Schwellenwert von 5% überschritten wird und dass die Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen mit einer Überschreitung des nach § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen geltenden Faktors begründet wird. In der Gesamtschau geht aus diesen Informationen deutlich hervor, dass sich die Berechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ über den Schwellenwert hinaus verändert und die Neufestsetzung veranlasst hat.

Randnummer101
Gleiches gilt für das Anschreiben vom 26.11.2018 betreffend die Beitragsanpassung in den Tarifen KS3 und CRHD zum 01.01.2019. Auch in diesem Schreiben wird zunächst mitgeteilt, dass jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen verglichen werden und dass sich die Beiträge in der Krankenversicherung ändern, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher bzw. niedriger ausfielen als ursprünglich erwartet. Den beigefügten „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ kann der Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den kalkulierten „Versicherungsleistungen“ eine Veränderung von mehr als 5 % ergeben hat und deshalb die Tarifbeiträge überprüft und entsprechend angepasst wurden. Daraus wird deutlich, dass die Überprüfung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ eine Abweichung von mehr als 5 % ergeben und die Anpassung für die konkreten Tarife ausgelöst hat.

Randnummer102
Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam.

Randnummer103
Die unter Bezugnahme auf das Urteil des OLG Köln vom 22.09.2020, 9 U 237/19, vom Landgericht vertretene Ansicht, dass diese Beitragsanpassungen materiell unwirksam seien, weil auslösender Faktor eine Abweichung von jeweils weniger als 10 % gewesen sei und die vereinbarten Beitragsanpassungsklauseln in § 8b I (1) und (2) AVB unwirksam seien, teilt der Senat nicht.

Randnummer104
Dabei kann offen bleiben, ob die Unwirksamkeit von § 8b I (2) AVB daraus abgeleitet werden kann, dass durch die Verwendung des Wortes „kann“ ein Ermessensspielraum eröffnet wird, der – entgegen der gesetzlichen Vorgabe in § 203 Abs. 2 VVG – auch bei einer nur vorübergehenden Abweichung einer Rechnungsgrundlage eine Beitragsanpassung ermöglicht. Denn die Unwirksamkeit des § 8b I (2) AVB führt nach Auffassung des Senats noch nicht dazu, dass die gesamte Beitragsanpassungsklausel des § 8b I AVB, also auch die Bestimmung in § 8b I (1) AVB als unwirksam anzusehen ist.

Randnummer105
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1996, VII ZR 224/95, juris Rn. 16; Urteil vom 12.12.2009, VII ZR 39/08, juris Rn. 15).

Randnummer106
Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10.10.2013, III ZR 325/12, juris Rn. 14; Urteil vom 31.03.2021, IV ZR 221/19 juris Rn. 64).

Randnummer107
Nach diesen Grundsätzen hat die Regelung in § 8b I (1) AVB auch bei einer Streichung des Absatzes (2) Bestand, denn der Absatz (1) hat in Bezug auf den Gegenstand der „Beitragsanpassung“ einen selbständigen Regelungsgehalt, der inhaltlich von Absatz (2) abgegrenzt werden kann und der aus sich heraus verständlich bleibt.

Randnummer108
Soweit der Kläger rügt, die Regelung des § 8b I (1) AVB könne nicht allein fortbestehen, weil darin das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal „nicht nur vorübergehend“ nicht aufgenommen sei, übersieht er, dass die Beitragsanpassungsklausel des § 8b I AVB vertragliche Regelungen zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften von §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG enthält. Bei einer isolierten Betrachtung des § 8b I (1) AVB lässt sich dem Wortlaut der Regelung zwar kein ausdrücklicher Hinweis darauf entnehmen, dass eine Beitragsanpassung nur bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Versicherungsleistungen erfolgen darf. Diese Frage ist aber Gegenstand der Regelung in § 8b I (2) AVB, wonach von einer Beitragsanpassung abgesehen werden kann, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist. Ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer kann aus dem Aufbau der Bestimmungen daher schließen, dass das Anpassungsrecht in § 8b I (1) AVB den Fall einer nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Versicherungsleistungen gar nicht erfasst (vgl. Wolfgang Voit, VersR 2021, 673, 678).

Randnummer109
Aber selbst wenn der Senat die Regelung des § 8b I (2) AVB wegen des eingeräumten Ermessensspielraumes für unwirksam halten würde und nicht für die Auslegung des § 8b I (1) AVB heranziehen könnte, würde die gesetzliche Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten. Für die Auslegung des § 8b I (1) AVB wäre an die Stelle des Absatzes (2) die gesetzliche Regelung zu setzen, so dass das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auch dann auf die entsprechende AVB-Regelung in § 8b I (1) anzuwenden wäre, wenn diese insoweit eine Regelungslücke enthielte (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.11.2021, 7 U 244/21, juris Rn. 75; OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2021, 16 U 94/21, juris Rn. 23f.).

Randnummer110
Hinzu kommt, dass von einer möglichen Unwirksamkeit der gesamten Beitragsanpassungsklausel des § 8b I (1) und (2) AVB nicht automatisch auch die Regelung des § 8b II AVB, die die vertragliche Vereinbarung eines geringeren Schwellenwertes für die Berechtigung zur Überprüfung der Prämien enthält, erfasst wird. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine zulässige, von § 8b I AVB inhaltlich abgrenzbare Teilregelung, die nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht. Insbesondere enthält diese Klausel keine Erweiterung des Rechts zur Beitragsanpassung bei einer nur vorübergehenden Veränderung der Versicherungsleistungen, sondern gibt dem Versicherer nur die Möglichkeit, in Abweichung vom gesetzlichen Vomhundertsatz bereits bei einer Veränderung von mehr als 5 % alle Tarifbeiträge der Beobachtungseinheit zu überprüfen und ggf. eine Prämienanpassung vorzunehmen. Eine solche tarifliche Festlegung eines geringeren Vomhundertsatzes ist in § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG ausdrücklich vorgesehen. Die Regelung ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie dem Versicherer bei einer Veränderung von mehr als 5 % ein Ermessen einräumt, ob er eine Anpassung vornimmt. Diese Ermessensentscheidung entsprach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Einführung von § 12b Abs. 2 Satz 2 VAG a.F., der Vorschrift, die dem heutigen § 155 Abs. 3 Satz 2 VVG entspricht (vgl. BT-Drucksache 12/6959, Seite 62).

Randnummer111
Soweit der Kläger mit seinen Ausführungen auf Seite 45 der Berufungsbegründung zum Ausdruck bringen möchte, dass gesunkene Leistungsausgaben nicht dazu führen können, dass die Prämie neu berechnet und eine Prämienerhöhung durchgeführt wird, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten sei. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021, IV ZR 113/20, juris Rn. 27; Urteil vom 20.10.2021, IV ZR 148/20, juris Rn. 30). Das bedeutet, dass auch im Falle einer für den Versicherer positiven Abweichung bei den Leistungsausgaben bei Überschreitung des Auslösenden Faktors die Prämie neu berechnet wird und es im Ergebnis zu einer Prämienanpassung kommen kann.

4.

Randnummer112
Da Feststellungs- und Rückzahlungsansprüche des Klägers aus den vorgenannten Gründen nicht bestehen, hat dieser auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf die begehrte Feststellung der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen.

Randnummer113
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Randnummer114
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 3, 9 ZPO in Verbindung mit §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG. Neben der mit dem Klagantrag zu Ziffer 2) geltend gemachten Zahlung in Höhe von 6.408,06 € und der vom Landgericht zugesprochenen Rückzahlung von 1.623,12 € erhöhen sowohl die mit dem Klagantrag zu Ziffer 1) beantragte als auch die im Urteil ausgesprochene Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und die Nichtverpflichtung zur Zahlung der Erhöhungsbeträge den Streitwert, soweit sich die Feststellungen nicht auf denselben Zeitraum wie der Zahlungsantrag beziehen. Diese nur geringfügige Erhöhung führt nicht dazu, dass der Streitwert die nächsthöhere Gebührenstufe erreicht.

IV.

Randnummer115
Die Revision war für den Kläger nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen soweit es um die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b I AVB (entspricht § 8b MB/KK 2009) geht, da der Senat insoweit in einem entscheidungserheblichen Punkt von der Rechtsprechung des OLG Köln abweicht (Urteil vom 22.09.2020, 9 U 237/19; Urteil vom 07.09.2021, 9 U 199/20).

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