OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 – 7 W 9/22

Juli 22, 2022

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 – 7 W 9/22

1. Die Veröffentlichung eines handschriftlichen Schreibens als Faksimile tangiert das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers, da die Handschrift Ausdruck der Persönlichkeit des Schreibenden ist.

2. Ob eine solche Veröffentlichung zulässig ist, hängt vom Ergebnis einer umfassenden Abwägung der Interessen des Verfassers und des Veröffentlichenden ab. Hierbei kann auch eine Rolle spielen, ob der Verfasser einen Anlass für die Veröffentlichung gegeben hat, etwa indem er öffentlich Vorwürfe gegen den Veröffentlichenden erhoben hat.

Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2021 (Az. 324 O 515/21) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 60.000,- festgesetzt.

Gründe
Die gemäß § 567 I Ziff.2 ZPO zulässige, insbesondere innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 569 I ZPO eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Dem Antragsteller steht auch nach Auffassung des Senates kein Anspruch darauf zu, dass es der Antragsgegner unterlässt, im Rahmen der inkriminierten Veröffentlichung im Internet die streitgegenständlichen handschriftlich verfassten Schriftstücke des Antragstellers als Faksimile einzublenden. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Unterlassungsanspruch nicht aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss und im Nichtabhilfebeschluss vom 18.1.2022. Lediglich zur Bekräftigung seien die tragenden Erwägungen im Folgenden nochmals skizziert:

Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass hier eine Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers und denen des Antragsgegners zu erfolgen hat. Der Antragsteller hatte an einer Veröffentlichung im „Zeit Magazin“ mitgewirkt, in der erhebliche Vorwürfe des Antragstellers gegen den Antragsgegner wiedergegeben wurden. Ob diese Vorwürfe berechtigt sind, ist hier nicht maßgeblich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich der Antragsteller mit diesen Vorwürfen an die Öffentlichkeit gewandt hatte und deshalb eine ebenfalls öffentliche Reaktion des Antragsgegners im Grundsatz berechtigt ist. Wenn der Antragsgegner hierbei zur Verteidigung gegen diese Vorwürfe Schriftstücke veröffentlicht, die der Antragsteller selbst an den Antragsgegner geschickt hatte, dann ist dies nicht per se ein unzulässiger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, vielmehr ist abzuwägen, ob der Antragsteller dies unter den gegebenen Umständen hinzunehmen hat.

Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, dass diese Abwägung in der hier zu beurteilenden Konstellation zugunsten des Antragsgegners ausfällt. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Inhalt der veröffentlichten Schriftstücke „nicht besonders vertraulich“ ist. Vielmehr wendet sich der Antragsteller in den Schriftstücken pauschal an die „Volksmudschaheddin des Iran“, bekundet seine Loyalität und quittiert den Erhalt von Zahlungen. Dies betrifft bereits nicht den Kernbereich seiner Privatsphäre. Andererseits kann dem Antragsgegner ein gewisses Interesse daran nicht abgesprochen werden, als Reaktion auf die erhobenen Vorwürfe die frühere ideologische und finanzielle Verbundenheit des Antragstellers mit ihm, dem Antragsgegner, öffentlich zu machen und dies durch die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Schriftstücke zu untermauern.

Zwar liegt in der Veröffentlichung dieser Schriftstücke im Faksimile ein zusätzlicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, denn. Dies ist aber durch das ebenfalls nicht von der Hand zu weisende Interesse des Antragsgegners gerechtfertigt, seiner öffentlichen Stellungnahme durch die Wiedergabe der als „Beweismittel“ angeführten Schriftstücke im Faksimile eine zusätzliche Authentizität zu verleihen. Jedenfalls im Rahmen einer öffentlich geführten Auseinandersetzung wie der hier zu beurteilenden und unter den genannten Gesamtumständen vermag der Senat kein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran zu erkennen, dass eine Veröffentlichung der Schriftstücke im Faksimile unterbleibt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 3 ZPO und orientiert sich an der erstinstanzlichen Festsetzung durch das Landgericht und dem Streitwertgefüge der mit Pressesachen befassten Spruchkörper der Hamburgischen Gerichte.

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