OLG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021 – 9 U 138/21

Juli 22, 2022

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.12.2021 – 9 U 138/21

Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25. August 2021, Aktenzeichen 314 O 9/21, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Der Kläger kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.

Gründe
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit weitgehend zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird vollen Umfangs Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Die Berufungsbegründung bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht hinsichtlich der sich auf in den Jahren 2011 bis Ende 2016 gezahlte Prämien beziehenden Rückforderungsansprüche wegen behaupteter formeller Rechtswidrigkeit der Beitragserhöhungen durch die Beklagte Verjährung angenommen. Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge.

Die Regelverjährung beginnt gemäß § 199 Absatz 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 -, Rn. 41 – 43, juris). Der Kläger hatte deshalb bereits mit dem Zugang der jeweiligen Änderungsmitteilung bereits im Sinne von § 199 Absatz 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners.

Ausnahmsweise kann allerdings die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2018 – IV ZR 304/16, VersR 2018, 403 Rn. 15 m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers begründet allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Frage, welche formellen Anforderungen an ein Prämienerhöhungsverlangen zu stellen sind, noch nicht geklärt hatte, keine Unzumutbarkeit der klageweisen Geltendmachung. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 – relativ geringe Anforderungen an die Begründung des Erhöhungsverlangens gestellt hat. Soweit in Rechtsprechung und Literatur höhere Anforderungen an die Begründung des Erhöhungsverlangens gestellt wurden, konnte das den Kläger von der klagweisen Geltendmachung nicht abhalten, weil dann, wenn diese Auffassungen zutreffend gewesen wären, die betreffenden Erhöhungsverlangen der Beklagten erst recht unzureichend begründet gewesen wären.

Die Auffassung des Landgerichts, dass eine Klagerhebung vor einer abschließenden Klärung durch den Bundesgerichtshof nicht unzumutbar gewesen ist, entspricht – soweit ersichtlich – der einheitlichen Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 2020 – 9 U 138/19 -, Rn. 164, juris; OLG Köln, Urteil vom 7. Juli 2020 – 9 U 227/19 -, Rn. 76, juris; OLG Köln, Urteile vom 22. September 2020 – 9 U 237/19 -, Rn. 97, juris und 9 U 130/19 – Rn. 78; OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 6 U 751/21 -, Rn. 83, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 – 7 U 244/21 -, Rn. 46, juris; OLG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2021 – 20 U 152/20 -, Rn. 79, juris), der sich der Senat anschließt. Selbst wenn man das grundsätzlich anders sehen wollte, ist nicht ersichtlich, dass es eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage aufgrund eines ernsthaften Meinungsstreits in Rechtsprechung und Literatur vor dem Jahr 2017 gegeben hätte. Wird die Rechtslage aber erst unsicher, wenn die Verjährung bereits zu laufen begonnen hat, verlängert dies die Verjährungsfrist nicht (OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2021 – 6 U 751/21 -, juris). Entgegen der Auffassung des Klägers spricht die Formulierung in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20) auch nicht dafür, dass der Bundesgerichtshof die Verjährungsfrage für Versicherungsnehmer, die eine Klärung durch den Bundesgerichtshof abgewartet haben, anders beurteilt als für solche Versicherungsnehmer, die bereits vor Klärung durch den Bundesgerichtshof Klage eingereicht haben. Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs folgt vielmehr ersichtlich der auch sonst geübten Praxis, nur wirklich entscheidungsrelevante Fragen auch zu entscheiden. Im Übrigen spricht die folgende Formulierung in dem nunmehr vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 2021 (IV ZR 113/20) eher gegen die Auffassung des Klägers, dass es auf den Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich ankommen könnte:

„Dem Kläger war eine Geltendmachung seiner Ansprüche möglich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat. Die Erhebung einer Klage, mit der die formelle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen aufgrund einer unzureichenden Begründung geltend gemacht wird, war jedenfalls nicht wegen einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage unzumutbar. Entgegen der Ansicht der Revision war der Verjährungsbeginn nicht bis zur Klärung durch den Senat (siehe dazu mittlerweile Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19, BGHZ 228, 56) hinausgeschoben.“

Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Feststellungsantrag abgewiesen. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Da die Ansprüche auf Rückzahlungen der bis Ende 2016 gezahlten angeblich überhöhten Versicherungsprämien verjährt sind (s. o.), fehlt es sowohl an dem nach § 256 Absatz 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse als auch an der nach § 256 Absatz 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit. Insoweit liegt der vorliegende Fall anders als der, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. März 2021 – IV ZR 353/19 – zugrunde lag. Dort wurden mit einer im Juli 2017 zugestellten Klage im Jahr 2014 und später entstandene Bereicherungsansprüche geltend gemacht.

Es bestehen auch keine Revisionszulassungsgründe. Allein der Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Frage der Unzumutbarkeit einer Klageerhebung vor höchstrichterlicher Entscheidung über die formellen Anforderungen an ein Beitragserhöhungsverlangen noch nicht abschließend geklärt hat, reicht nicht aus, um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne von § 543 ZPO zu bejahen.Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen unter anderem in den Fällen, in denen die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Klärungsbedürftige Unklarheiten liegen dagegen nicht vor, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet worden sind (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2015 – III ZR 513/13 -, Rn. 9, juris mwN). Wie bereits ausgeführt ist die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bezüglich der hier maßgeblichen Rechtsfragen einheitlich. Abweichende Meinungen in der Literatur sind nicht bzw. nur mit der Behauptung „begründet“, es gehe um rechtlich sehr komplizierte Versicherungsfragen (vgl. Traber, AG 2018, R5, zitiert nach juris).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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