OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022 – 1 U 68/21

Juli 27, 2022

OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022 – 1 U 68/21

Tenor
Es wird festgestellt, dass die Berufung erledigt ist.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe
I.

Der Kläger erwarb am 16.10.2017 bei einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Händler einen gebrauchten Pkw … zum Preis von 25.300,- €. In dem Pkw ist ein von der Beklagten entwickelter Motor … verbaut. Der Motor verfügt über eine Prüfzykluserkennung, die das KBA als unzulässig beanstandete. Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, zuletzt berechnet mit 15.289,19 €, und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.072,77 € verlangt. Zudem hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten beantragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.07.2021, dem Kläger zugestellt am 15.07.2021 ausweislich des Tenors in Höhe von 6.914,94 € nebst 633,94 € Rechtsverfolgungskosten stattgegeben und auch die begehrte Feststellung ausgesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Höhe des in der Hauptsache ausgeurteilten Betrages hat es aus dem Kaufpreis abzgl. einer Nutzungsentschädigung errechnet. Die dem zugrunde liegende Berechnung hat es in der Urteilsbegründung (UA S. 10) im Einzelnen dargelegt. Die Kosten hat das Landgericht zu 55 % dem Kläger und zu 45 % der Beklagten auferlegt.

Mit Schriftsatz vom 26.07.2021 hat der Kläger die Berichtigung zweier s. E. offenbarer Unrichtigkeiten beantragt. Dem Kläger seien richtigerweise 15.282,05 € zuzusprechen und die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Am 13.08.2021 hat er Berufung eingelegt. Innerhalb der bis zum 15.10.2021 verlängerten Frist zur Berufungsbegründung hat er am 14.10.2021 die Berufung für erledigt erklärt, nachdem das Landgericht das Urteil mit Beschluss vom 18.08.2021 antragsgemäß berichtigt hatte. Der Senat hat die Beklagte auf die Zustimmungsfiktion nach § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO hingewiesen. Der Zugang des Hinweises ist nicht nachweisbar. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 20.12.2021 widersprochen.

Der Kläger meint, dass die Berufung zunächst zulässig gewesen sei. Er habe gegen das unrichtige Urteil Berufung einlegen müssen, um eine ihn belastende Kostenentscheidung zu vermeiden. Er habe nicht sicher davon ausgehen können, dass das Landgericht seinem Berichtigungsantrag stattgeben werde. Erst mit Erlass des Berichtigungsbeschlusses sei seine Beschwer weggefallen, wodurch sich die Berufung erledigt habe. Sie wäre auch begründet gewesen, weil ihm nach der zutreffenden landgerichtlichen Urteilsbegründung, auf die verwiesen werde, ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.282,06 € zustünde.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass sich die Berufung erledigt hat und der Beklagten noch insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, dass der Kläger keinen Anlass zur Berufung gehabt habe. Es wäre daher unbillig, ihr die Kosten aufzuerlegen. Der Kläger hätte erkennen und darauf vertrauen können, dass sein Antrag auf Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO Erfolg haben werde. Das Landgericht habe in der Urteilsbegründung die für seine Berechnungen maßgeblichen Parameter einzeln aufgeführt. Aufgrund des sodann folgenden Rechenfehlers seien Hauptsachetenor und Kostenentscheidung unrichtig gewesen. Es handele sich dabei um offenbare Unrichtigkeiten i. S. d. § 319 ZPO

II.

Es ist über die Erklärung des Klägers zu entscheiden, das Rechtsmittel der Berufung für erledigt zu erklären.

1. Zu entscheiden ist durch Urteil, nicht durch Beschluss nach § 91 a ZPO. Die Erledigungserklärung ist einseitig geblieben. Es ist nicht nachweisbar, wann der Beklagten die Erledigungserklärung sowie der Hinweis des Senats auf die Rechtsfolgen eines ausbleibenden Widerspruchs nach § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO zugegangen ist. Ihr schriftsätzlicher Widerspruch ist deshalb als fristgerecht zu behandeln, die Zustimmungsfiktion greift nicht ein.

2. Die einseitige Erklärung der Erledigung eines Rechtsmittels durch den Rechtsmittelführer ist nach ganz h. M. jedenfalls dann zulässig, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung zu erzielen ist (BGH NJW-RR 2019, 317, 318 Rn. 10; BGH NJW-RR 2009, 855 Rn. 4; BeckOK ZPO/Jaspersen, Stand 01.12.2021, § 91a Rn. 95; MüKo ZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 91a Rnrn. 111 f, 114; Prütting/Gehrlein/Hausherr, 13. Aufl. 2021, § 91a Rn. 68; Thomas/Putzo/Hüßtege § 91a Rn. 8a; Zöller/Althammer, 34. Aufl. 2022, § 91a Rn. 19; grdstzl. ablehnend Stein/Jonas/Muthorst, 23. Aufl. 2016, § 91a Rn. 61, ausnahmsweise im Berichtigungsfall ebd./Althammer, 23. Aufl. 2018, § 319 Rn. 31). So ist es hier, weil die Beschwer des Klägers infolge der Urteilsberichtigung entfallen ist. Spätestens damit kann die Berufung nicht mehr zulässig sein. Wollte der Kläger der Zurückweisung der Berufung durch Rücknahme entgehen, wären ihm zwingend die Kosten aufzuerlegen (§ 516 Abs. 3 ZPO). Nur mithilfe einer Erledigungserklärung kann er seiner Kostenlast entgehen.

3. Die Erledigung der Berufung ist festzustellen, wenn diese ursprünglich zulässig und begründet war (MüKo ZPO/Schulz § 91a Rn. 114; ZöllerAlthammer § 91a Rn. 40).

a) Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Urteilsberichtigung war die Berufung zulässig.

Im Grundsatz ist anerkannt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis an der Berufung gegen ein Urteil auch dann besteht, wenn die beanstandete Unrichtigkeit durch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beseitigt werden könnte. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erfolg des Berichtigungsverfahrens innerhalb der Berufungsfrist noch offen ist (BGH MDR 1977 Rnrn. 5, 7; Prütting/ Gehrlein/Thole § 319 Rn. 11; Stein/Jonas/Althammer § 319 Rn. 30; Thomas/Putzo/Seiler § 511 Rn. 6; Zöller/Feskorn § 319 Rn. 33). Teilweise wird allerdings eingeschränkt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis dann nicht bestünde, wenn es sich zweifelsfrei um eine nach § 319 ZPO zu berichtigende Unrichtigkeit handele (OLG Frankfurt/M. BeckRS 2020, 34230 Rn. 36; BeckOK ZPO/Elzer § 319 Rn. 67; Wieczorek/ Schütze/Rensen, 4. Aufl. 2015, § 319 Rn. 17). Daran wäre hier zu denken. Es war offensichtlich, dass der ausgeurteilte Zahlungsbetrag auf einem Rechenfehler beruhte. Nach den in der Urteilsbegründung (UA S. 10) aufgeführten Berechnungsgrundlagen konnte der als Nutzungsentschädigung ermittelte Betrag nicht richtig sein, wie ausführlich auch im Berichtigungsantrag dargelegt wird.

Andererseits konnte der Kläger nicht sicher sein, dass das Landgericht seinem Antrag entsprechend nur das Schreibversehen bei der Bezifferung des Kaufpreises (23.500,– € statt richtigerweise 25.300,– €) und das errechnete Ergebnis für die zu erwartende Restlaufzeit (113.649 km statt richtigerweise 188.150 km) berichtigen werde. Er konnte nicht ausschließen, dass das Landgericht auch die in die Rechnung eingeflossene Gesamtlaufleistung von 350.000 km als Schreibversehen behandelte. Mit den die Berechnung des Nutzungsvorteils einleitenden Ausführungen (UA S. 10) wäre jede andere Zahl oberhalb der von der Beklagten zugestandenen 250.000 km zu rechtfertigen. In Betracht kam insbesondere, dass das Landgericht die Gesamtlaufleistung richtigerweise mit 300.000 km hat einschätzen wollen. Diesen Ansatz jedenfalls hatte das OLG Koblenz gewählt, auf das sich das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich bezieht (OLG Koblenz NJW 2019, 2237, 2246 Rn. 88). Die – ebenfalls im angefochtenen Urteil genannte – Revisionsentscheidung des BGH (NJW 2020, 1962, 1972 Rn. 83) hatte an diesem Ansatz revisionsrechtlich keine Bedenken. Aus den weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils konnte der Kläger keinen sicheren Anhaltspunkt dafür gewinnen, dass das Landgericht den aufgeführten Entscheidungen nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach hat folgen wollen.

Konnte sich der Kläger somit nicht darauf verlassen, dass sein Berichtigungsantrag vollen Erfolg haben werde, kann ihm ein Rechtsschutzbedürfnis an der Berufung nicht abgesprochen werden.

b) Mit der Berichtigung durch Beschluss vom 18.08.2021 wurde die Berufung vollen Umfangs unzulässig, auch wenn der Berichtigungsbeschluss unvollständig ist und die Unrichtigkeiten des Urteils nur teilweise beseitigt hat.

aa) Der Kläger hatte auch eine Berichtigung der Kostenentscheidung beantragt. Diesen Teil des Antrags hat das Landgericht schlicht übergangen. Obwohl damit die Beschwer des Klägers teilweise unverändert fortbesteht, ist die Berufung auch insoweit unzulässig geworden. Gegen die Kostenentscheidung allein nämlich könnte der Kläger zulässigerweise keine Berufung einlegen (§ 99 Abs. 1 ZPO). Nachdem die Beschwer wegen der unrichtigen Hauptsacheentscheidung weggefallen und die Berufung insoweit unzulässig geworden ist, ist die Berufung notwendigerweise auch unzulässig geworden, soweit sie sich gegen die Kostenentscheidung richtet.

bb) Unberichtigt gelassen hat das Landgericht auch den erkennbar falschen Ausspruch zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Kosten werden im Urteil unrichtig auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 7.000,– € errechnet (UA S. 11, Ziff. III). Auch hierin liegt eine Auswirkung des dem Landgericht unterlaufenen Versehens bei der Berechnung des begründeten Schadensersatzanspruchs. Richtigerweise hätten die Rechtsanwaltskosten nach Berichtigung der Hauptsachetenorierung nach einem Gegenstandswert von 15.282,06 € neu berechnet werden müssen. Der Kläger hatte dies zwar nicht beantragt; erkannte Unrichtigkeiten sind aber nach § 319 ZPO antragsunabhängig von Amts wegen zu berichtigen.

Auch insoweit ist der Kläger durch das unrichtige Urteil demnach weiterhin beschwert. Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung bleibt dies jedoch außer Betracht, denn diese Unrichtigkeit war nicht Gegenstand der Berufung. Die Berufungsschrift enthält keinen eigenen Antrag. Die anlässlich der Erledigungserklärung eingereichte Berufungsbegründung nimmt auf den Berichtigungsantrag und die ihm entsprechende Entscheidung des Landgerichts Bezug. Sachgerecht kann der Schriftsatz nur so ausgelegt werden, dass der Kläger das Urteil nur in dem Umfang mit der Berufung hat angreifen wollen, in dem er einen Antrag auf Berichtigung nach § 319 ZPO gestellt hatte. Dieser Antrag umfasste, wie erwähnt, nicht auch den Antrag auf Berichtigung des Ausspruchs zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten.

c) Die Berichtigung des angefochtenen Urteils hat zur Erledigung der Berufung geführt, weil sie hierdurch nachträglich unzulässig geworden ist.

aa) Diese Frage ist allerdings umstritten.

Die bindende Berichtigung nach § 319 ZPO wirkt auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück. Diese ist grundsätzlich so zu behandeln, als habe sie von vornherein in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses bestanden (Wieczorek/Schütze/Rensen § 319 Rn. 40). Dies soll nach einer Auffassung zur Folge haben, dass sich ein zunächst vermeintlich wirksam eingelegtes Rechtsmittel später als unzulässig erweisen könne (BGH NJW 1994, 2832, 2834 unter Ziff. 2; dem folgend Thomas/Seiler/Putzo § 511 Rn. 6). Wer ein Rechtsmittel vor der Berichtigung eingelegt habe, könne nicht verlangen, dass im Rechtsmittelverfahren auch nach der Berichtigung noch von der ursprünglichen – unrichtigen – Fassung der Entscheidung ausgegangen wird. Das Rechtsmittel sei vielmehr so zu behandeln, als habe es von Anfang an die berichtigte Entscheidung angegriffen. Es sei wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses damit als von Anfang an unzulässig anzusehen (BayObLG 1968, 190, 194 f unter Ziff. 3).

Eine andere Auffassung sieht in der Berichtigung einen nachträglichen Wegfall der Beschwer des Rechtsmittelführers und damit einen Fall der Erledigung (OLG Frankfurt/M. BeckRS 2020, 34230 Rn. 35; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 56 Rn. 6; Prütting/Gehrlein/Hausherr § 91a Rn. 68; Zöller/ Althammer § 91a Rn. 19; Stein/Jonas/Althammer § 319 Rn. 31; wohl ebenso BeckOK ZPO/Elzer § 319 Rn. 68; unklar MüKo ZPOI/Schulz § 91a Rn. 112 a. E.).

bb) Die zweite Auffassung hält der Senat für vorzugswürdig. Nur sie steht im Einklang mit der Anerkennung der Berufung als eines zulässigen Rechtsmittels gegen ein nach § 319 ZPO berichtigungsfähiges Urteil. Die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer ergibt sich aus der Ungewissheit über den Ausgang des Berichtigungsverfahrens. Sie ergibt sich zudem aus dem den Berufungsführer belastenden Rechtsschein, der von dem unrichtigen Urteil ausgeht. Diese Umstände entfallen nicht nachträglich durch die Berichtigung. Die Berichtigung wirkt rechtlich zwar auf den Zeitpunkt des Erlasses der berichtigten Entscheidung zurück. Es handelt sich dabei aber nur um eine Rechtsfolge, die rein tatsächlich eingetretene Umstände wie die Ungewissheit über den Verfahrensausgang und den missverständlichen Rechtsschein nicht rückwirkend wieder beseitigen kann. Es ist deshalb zu kurz gegriffen, nur auf die rückwirkende Rechtsfolge der Berichtigung abzustellen.

Der Gedanke, dass auch eine Entscheidung, die als rechtlich nicht existent zu behandeln ist – wie dies letztendlich für das ursprünglich unrichtige, nach § 319 ZPO berichtigte Urteil gilt -, eine Beschwer begründet kann, gegen die der Belastete mit Rechtsmitteln vorgehen kann, ist dem Prozessrecht auch nicht fremd. Es ist anerkannt, dass gegen unwirksame Entscheidungen („Scheinurteile oder -beschlüsse“) das statthafte Rechtsmittel gegeben ist, weil die Parteien ein schützenswertes Interesse daran haben, den Rechtsschein einer Entscheidung zu beseitigen (Senat, U. v. 21.05.2021 – 1 U 93/20 – unter Ziff. 2). Das Rechtsmittel wird in solchen Fällen zugelassen, obwohl die angegriffene Entscheidung rein rechtlich nie existierte. Nichts anderes kann bei einem berichtigungsfähigen, zunächst aber unrichtigen Urteil gelten, solange der von ihm ausgehende Rechtsschein zu Lasten des Rechtsmittelführers besteht.

4. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO.

Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts und damit die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), denn die Entscheidung des Senats steht im Widerspruch zu der oben genannten Rechtsprechung des BGH (NJW 1994, 2832, 2834 unter Ziff. 2), wonach die Berichtigung einer angefochtenen Entscheidung als von vornherein unzulässig zu gelten hat.

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