LG Bonn, Urteil vom 08.04.2022 – 2 O 49/20

Juli 29, 2022

LG Bonn, Urteil vom 08.04.2022 – 2 O 49/20

Tenor
1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten zu 1) sowie deren Geschäftsführer, dem Beklagten zu 2), die Rückzahlung von im Zusammenhang mit der Vermittlung eines Diplomatenstatus hingegebener Geldbeträge.

Die Parteien schlossen eine Vereinbarung, die unstreitig jedenfalls unter anderem die Möglichkeit des Erhalts eines Diplomatenpasses für den Kläger zum Gegenstand hatte. Der weitere Inhalt der getroffenen Abreden steht zwischen den Parteien im Streit.

Der Kläger erhielt hiernach einen Diplomatenpass der A B, der jedoch bearbeitet ist. Die Gründe hierfür stehen zwischen den Parteien wiederum im Streit.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 15.03. sowie 27.06.2019 forderte der Kläger die Beklagten zur Rückzahlung von im Zusammenhang mit der Vereinbarung gezahlter Beträge auf, was diese mit Antwortschreiben vom 23.03.2019 (Anlage K3, Bl. 15 ff. d.A.) ablehnte.

Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihn überzeugt, ihm auf legalem Wege einen Diplomatenstatus nebst -pass eines A Landes verschaffen zu können. Hierfür habe er in gutem Glauben insgesamt 243.000,00 EUR an die Beklagten gezahlt, wobei diese teilweise über Herrn C geflossen seien. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24.03.2022 hat der Kläger u.a. seine Gutgläubigkeit nochmals bekräftigt. Der erhaltene, auf den Kläger ausgestellte Diplomatenpass sei verfälscht, wie sich aus einem von ihm in Auftrag gegebenen kriminaltechnischen Gutachten (Anlage K2, Bl. 7 ff. d.A.) ergebe.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die geschlossene Vereinbarung sittenwidrig sei und ihm aus Bereicherungs- bzw. Deliktsrecht ein Rückforderungsanspruch zustehe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 243.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB seit 29.03.2019 zu bezahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 4.526,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB seit 29.03.2019 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger habe ihnen gegenüber Interesse vorgegeben, sich in A wirtschaftlich engagieren zu wollen, dies jedoch vom Erhalt eines Diplomatenpasses abhängig gemacht. Der Kläger habe an die Beklagte zu 1) 185.000,00 EUR gezahlt, welche in Höhe von 159.573,17 EUR für die Förderung einer „Economic Mission“ verwendet worden seien. Ein Entgelt für die Vermittlung des Diplomatenstatus sei nicht gezahlt worden. Der Grund für die Veränderung des Passes sei gewesen, dass versehentlich das falsche Geburtsdatum des Klägers eingetragen gewesen und dies in der AB Botschaft in Brüssel, Belgien, durch Austausch der fehlerhaften Seite korrigiert worden sei. Der Kläger habe sich entgegen der getroffenen Absprachen nicht in der AB vorstellen wollen, weswegen seine Akkreditierung schlussendlich doch nicht erfolgt sei. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.03.2022 (Bl. 411 ff. d.A.) haben die Beklagten ihren Vortrag weiter vertieft.

Sie sind der Ansicht, dass die Vergabe eines Diplomatenpasses aus wirtschaftlichem Interesse nicht sittenwidrig sei.

Die Kammer hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.02.2022 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift ergänzend Bezug genommen.

Gründe
Die Klage ist unbegründet.

1.

Dem Kläger steht der begehrte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

a)

Vertragliche Ansprüche scheiden aus, weil die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist.

Nach allgemeiner Ansicht verstoßen entgeltliche Geschäfte über die Verschaffung öffentlicher Ämter und Titel gegen das im Rahmen der Vorschrift maßgebliche Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Denn ein redlicher Mensch erwirbt Ämter und Titel durch Mühen und Verdienste. Die Anstößigkeit ergibt sich aus der sachfremden, ethischen Prinzipien widersprechenden Verknüpfung der Verleihung öffentlicher Ämter und Titel mit einer Gegenleistung in Geld (vgl. zu allem BGH, Urteil v. 05.10.1993 – XI ZR 200/92, NJW 1994, 187).

Bereits unter Zugrundelegung der Behauptung der Beklagten zum Inhalt des Vertrags liegt eine solche den guten Sitten widersprechende Verknüpfung hier vor. Denn danach soll der Kläger sein wirtschaftliches Engagement für die AB vom Erhalt eines Diplomatenpasses abhängig gemacht haben, worauf sich die Beklagten offensichtlich einließen und jedenfalls einen Teilbetrag des hingegebenen Geldes selbst vereinnahmt wurde. Nach Darstellung der Beklagten sollen von den unstreitig an die Beklagte zu 1) geflossenen 185.000,00 EUR nämlich nur 159.573,17 EUR für das Anstoßen der „Economic Mission“ verwendet worden sein. Gerade diese Verknüpfung von der Hingabe von Geld mit dem Erhalt des Diplomatenstatus und der damit einhergehenden Vorteile, auf die es dem Kläger maßgeblich ankam, begründet nach den obigen Ausführungen den Sittenverstoß. Dieser Vorwurf wird durch den von den Beklagten behaupteten weiteren Geschehensablauf noch unterstrichen: Trotz des Umstands, dass der Kläger nicht bereit gewesen sein soll, das Akkreditierungsverfahren ordnungsgemäß zu durchlaufen, habe sich der Beklagte zu 2) dafür eingesetzt, dass dieser vorab einen Diplomatenpass erhält. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Beklagte zu 2) habe auf den Kläger vertraut und die Wirtschaftsmission abschließen wollen, ist angesichts des frühen Stadiums, in dem sich diese nach den Ausführungen der Beklagten befand, der kurzen Zeit der Bekanntschaft zwischen den Parteien und der völligen Unüblichkeit eines derartigen Vorgehens völlig unglaubhaft.

Es kommt für die Frage der Sittenwidrigkeit nicht darauf an, inwieweit die Vergabe von Diplomatentiteln im Gegenzug gegen ein wirtschaftliches Engagement in A Ländern üblich ist. Denn missbräuchliche Praktiken, die sich in bestimmten Kreisen herausgebildet haben, sind im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu beachten (vgl. BGH, a.a.O.). Schließlich geht der Verweis der Beklagten auf § 4 Abs. 5 AVVaP fehl, wonach ein Diplomatenpass für bestimmte Reisen, die im amtlichen Auftrag oder im besonderen deutschen Interesse ausgeführt werden, ausgestellt werden kann. Um die Durchführung bestimmter Reisen im Auftrag oder im Interesse der AB ging es bei der Passvergabe an den Kläger ersichtlich nicht.

Es kann weiterhin dahinstehen, ob das Rechtsgeschäft bereits aufgrund seines objektiven Inhalts sittenwidrig ist und es damit auf ein Hinzukommen besonderer subjektiver Merkmale nicht ankommt oder ob eine Gesamtschau unter Berücksichtigung der von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe vorzunehmen ist (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 138 Rn. 22, 23). Solche subjektiven Merkmale liegen nämlich zur Überzeugung der Kammer sowohl auf Seiten des Klägers als auch auf Seiten des Beklagten zu 2) als dem bestellten Vertreter der Beklagten zu 1) vor. Dafür reicht es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus, dass die Parteien jedenfalls die Umstände, aus denen die Sittenwidrigkeit folgt, kannten (vgl. BGH, Urteil v. 05.10.1993 – XI ZR 200/92, NJW 1994, 187).

Sowohl der Beklagte zu 2) – und damit auch die Beklagte zu 1) als von ihm vertretene Gesellschaft – als auch der Kläger waren sich des Umstands, dass es dem Kläger auf die Erlangung eines Diplomatenstatus und der damit verbundenen Annehmlichkeiten ankam und er hierfür bereit war, Geld herzugeben. Die Kammer ist nach der informatorischen Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass dieser entgegen seiner schriftsätzlichen Behauptungen darüber hinaus auch mit Vorsatz handelte, mithin die Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) zum Titelkauf in dem Bewusstsein abschloss, dass es sich um ein verbotenes Rechtsgeschäft handelte. Der Kläger gab nämlich an, dass das Angebot zum Kauf von Diplomatenpässen „natürlich“ nicht direkt, sondern nur zwischen den Zeilen auf der von ihm besuchten Homepage angepriesen gewesen sei. Dem Kläger war danach zur Überzeugung der Kammer klar, dass derartige Rechtsgeschäfte aufgrund ihrer Illegalität nicht offen angepriesen werden können. Soweit der Kläger hierzu mit nachgelassenem Schriftsatz vom 24.03.2022 erklärt hat, er habe damit auf die Exklusivität des Angebots abgestellt, ist das unglaubhaft. Auf direkte Nachfrage im Termin reagierte der Kläger nämlich ausweichend und auch seine Schilderung zum versuchten Einsatz des Diplomatenpasses in Wien spricht dafür, dass dem Kläger die Rechtswidrigkeit seines Tuns bewusst war: Statt nach dem misslungenen Einleseversuch den Pass schnell wegzustecken und den regulären Pass vorzuzeigen hätte es, wenn der Kläger gutgläubig gewesen wäre, näher gelegen, von einer etwaig fehlerhaften Einlesung auszugehen und auf einen weiteren Versuch zu bestehen.

b)

Dem Kläger steht kein Rückforderungsanspruch nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen gemäß §§ 812 ff. BGB zu, weil der Anspruch gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen ist. Es liegt nach den obigen Ausführungen unter lit. a) ein beidseitiger Sittenverstoß vor.

Der Kläger kann sich nicht auf die Rückausnahme des § 817 S. 2 BGB berufen, wonach eine Kondiktion möglich bleibt, wenn die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand. Der Kläger übersieht, dass nach § 817 S. 2 Hs. 2 BGB das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden kann, er die zur Erfüllung der Vereinbarung vereinbarten Geldmittel jedoch bereits geleistet hat. Aus diesem Grund ist auch die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des BGH vom 05.10.1993 (XI ZR 200/92) insoweit nicht einschlägig, weil es darin um ein ohne Rechtsgrund sicherungshalber begebenes Wechselakzept ging.

c)

Ein Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 667, 681 S. 2, 677 BGB steht dem Kläger ebenso wenig gegen die Beklagten zu.

Dabei kann dahinstehen, ob auch diesbezüglich § 817 S. 2 BGB der Anwendung entgegensteht, weil es jedenfalls am erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Beklagten fehlt. Diese haben ein ausschließlich eigenes Geschäft besorgt, weil sie lediglich ihre Verpflichtung aus dem mit dem Kläger geschlossenen Vertrag erfüllen wollten. Dem steht auch die Nichtigkeit des Vertrages nicht entgegen (vgl. OLG Koblenz, Urteil v. 16.12.1998 – 7 U 124/98, NJW 1999, 2904).

d)

Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch aus § 826 BGB, wonach derjenige, der einem anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zufügt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist.

Der Anspruch ist bereits deswegen ausgeschlossen, weil dem Kläger selbst ebenfalls ein Sittenverstoß zur Last fällt, indem er Gelder zur Erlangung des Diplomatenstatus hergab (vgl. OLG Köln, Urteil v. 14.12.1993 – 9 U 242/92, juris). Dies steht nicht im Widerspruch zum Urteil des BGH vom 09.10.1991 (VIII ZR 19/91, juris), wonach grundsätzlich nicht schon bereits die grobe Fahrlässigkeit des Geschädigten die Sittenwidrigkeit oder deren Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden entfallen lassen soll. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern der BGH lässt in der zitierten Entscheidung hiervon im Einzelfall explizit Abweichungen zu. Eine solche ist vorliegend allein schon aufgrund des vorsätzlichen Handelns Kläger selbst angezeigt.

Dabei ist zur Überzeugung der Kammer jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zwischen Beträgen zu differenzieren, die die Beklagten zur Erfüllung der nichtigen Verbindlichkeit an Dritte etwaig weiterleiteten und solchen, die sie selbst behalten haben (offen gelassen von OLG Köln, a.a.O.). Dem Kläger, dem es nach eigener Aussage lediglich auf die Erlangung des Diplomatenpasses ankam und der nach den obigen Ausführungen hierfür bewusst rechtswidrig handelte, war die genaue Verwendung der zur Erreichung seines Ziels hergegebenen Geldbeträge ersichtlich gleichgültig. In diesem Fall ist es auch nicht gerechtfertigt, zwischen dem Verwendungszweck der einzelnen Beträge zu differenzieren.

e)

Schließlich steht dem Kläger auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB nicht zu.

Der Anspruch ist wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers an der Schadenverursachung gemäß § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Mitverschuldenseinwand ausscheidet, wenn dem Geschädigten gegenüber einem vorsätzlich handelnden Schädiger lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. etwa BGH, Urteil v. 09.10.1991 – VIII ZR 19/91, juris), wobei auch dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt, sondern von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig ist, um dem Geschädigten keinen Freibrief für jeden Leichtsinn zu bieten (vgl. BGH, Urteil v. 06.12.1983 – VI ZR 60/82, NJW 1984, 921).Nach den obigen Ausführungen geht die Kammer vorliegend jedoch nicht lediglich von einem fahrlässigen, sondern einem vorsätzlichen Verhalten des Klägers aus.

Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen hiernach die Annahme eines weit überwiegenden Mitverschuldens des Klägers. Dieser hat in Kenntnis der Rechtswidrigkeit eines Titelkaufs die Vereinbarung mit der Beklagtenseite geschlossen und die als Gegenleistung verlangten Geldmittel bereitwillig hingegeben, weil es ihm auf die Erlangung der Vorzüge des Diplomatenstatus, namentlich eine bevorzugte Behandlung bei Checkins oder beim Zoll am Flughafen ankam. Es musste sich dem Kläger danach zumindest aufdrängen, dass die Verschaffung des begehrten Diplomatenpasses entweder nur durch weitere zumindest sitten-, wenn nicht sogar rechtswidrige Taten zu bewerkstelligen war oder ihm ein gefälschter Pass angeboten würde, wovon die Kammer im Übrigen trotz der Ausführungen der Beklagten mit nachgelassenem Schriftsatz vom 22.03.2022 weiterhin überzeugt ist. Denn die Erklärung, dass in älteren Diplomatenpässen A Staaten auch Ausländer als Angehörige des jeweiligen Staats geführt worden seien, erklärt noch immer nicht den Widerspruch zwischen den Angaben im Datenbereich und in der maschinenlesbaren Zone des Passes des Klägers.

2.

Die geltend gemachten Nebenforderungen – vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Zinsen – teilen das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 243.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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