LG Siegen, Urteil vom 25.06.2021 – 2 O 41/18

Juli 31, 2022

LG Siegen, Urteil vom 25.06.2021 – 2 O 41/18

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin verlangt Bezahlung von Steuerberaterleistungen auf Stundenhonorarbasis mit einem Stundensatz von 140,00 € für 30,75 Stunden aufgrund einer Gebührenrechnung vom 17.08.2017, die auf einer einseitigen Leistungserfassung beruht.

Die Klägerin hat behauptet, mit dieser Abrechnung sei eine „Begleitung der Umsatzsteuersonderprüfung“, die durch das Finanzamt …# im Jahre 2013 durchgeführt wurde, abgerechnet worden. Die für 2017 abgerechneten Leistungen hätten die Außenprüfung des Jahres 2013 betroffen. Sie hat die Auffassung vertreten, der abgerechnete Stundensatz sei gerechtfertigt. Zudem sei gemäß § 29 Nr. 1 StBVV der Ansatz des Zeithonorars korrekt.

Nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die Angemessenheit der Gebührenhöhe behauptet die Klägerin nunmehr, sie sei „offenkundig mit Zustimmung der Beklagten im Rechtsbehelfsverfahren gegen die nach Abschluss der Sonderprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide“ tätig gewesen. Es sei folglich eine Rahmengebühr gemäß § 40 StBVV in Ansatz zu bringen. Ein Gegenstandswert von 100.000,00 € sei anzusetzen. Mit Schriftsatz vom 18.09.2020 hat die Klägerin angeregt, dass man sich insoweit auf einen Betrag von 4.230,45 € vergleichen könne. Ein Vergleich ist nicht zustandegekommen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.122,95 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 480,20 € an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage abzuweisen.

Sie hat die Tätigkeiten der Klägerin gemäß Abrechnung vom 17.08.2017 bestritten. Zudem hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens und dem neuen Vortrag der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 18.09.2020 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die abgerechneten Tätigkeiten nichts mit der Umsatzsteuersonderprüfung zu tun hätten, wie die Klägerin nunmehr selbst vortrage. Vielmehr, so die Beklagte, rechne die Klägerin Leistungen ab, für die es weder einen Auftrag gegeben habe, noch Tätigkeiten entfaltet worden seien. Zudem sei zu bestreiten, dass ein Gegenstandswert von 100.000 € anzusetzen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat das Gutachten der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe, namentlich von Herrn Steuerberater Diplom Finanzwirt …# eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 09.09.2020 (Bl. 109-119) Bezug genommen.

Gründe
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass ihr der geltend gemachte Anspruch zusteht. Nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Diplom-Finanzwirt …# stützt die Klägerin ihren Anspruch selbst nicht mehr auf das geltend gemachte Zeithonorar. Sie legt selbst nicht plausibel dar, aus welchen Gründen ihre Tätigkeit im Jahre 2017 in einer „Begleitung der Umsatzsteuer Außenprüfung“ des Jahres 2013 bestanden haben könnte. Insoweit liegen der Klägerin offenbar keine Unterlagen vor, die sie hätte einreichen können. Der gerichtlichen Anordnung, derartige Unterlagen vollständig zu den Akten zu reichen, um dem Sachverständigen eine hinreichende Begutachtungsgrundlage zu ermöglichen, ist sie nur unzureichend nachgekommen. Die Unterlagen, die sie eingereicht hat, betreffen andere Tätigkeiten. Hierauf ist der Sachverständige überzeugend eingegangen.

Soweit die Klägerin nunmehr einen vollständig anderen Sachverhalt vorträgt, ist dieser schon nicht geeignet, die auf Grundlage der vorgelegten Abrechnung vom 17.08.2017 geltend gemachte Forderung zu begründen. Es handelt sich allenfalls um einen anderen Streitgegenstand, der aber nicht zum Gegenstand des Klageantrags gemacht worden ist.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Klägerin habe, was nicht ersichtlich ist, insoweit eine Hilfsbegründung in den Rechtsstreit einbringen wollen, ist diese völlig unsubstantiiert. Es werden keinerlei konkrete Einzelheiten vorgetragen. Aus der Formulierung des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.09.2020 (Bl. 128) ergibt sich vielmehr, dass die Klägerin „offenkundig“ selbst nicht weiß, ob und inwieweit sie im Rechtsbehelfsverfahren gegen die nach Abschluss der Sonderprüfung ergangenen Umsatzsteuerbescheide tätig gewesen ist. Auch zu einer von der Beklagten bestrittenen Auftragserteilung findet sich kein Vortrag. Wieso sich der Gegenstandswert auf 100.000,00 € belaufen soll, bleibt völlig offen. Eine fälligkeitsbegründende Rechnung liegt ebenfalls nicht vor.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.