LG Siegen, Urteil vom 22.06.2020 – 1 S 32/19

Juli 31, 2022

LG Siegen, Urteil vom 22.06.2020 – 1 S 32/19

Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.11.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen – 14 C 498/19 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe
Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben.

Die hiergegen gerichteten Rügen der Berufung haben keinen Erfolg. So ist der Grenzverlauf des Bezirks in dem Vertrag zwischen den Parteien nicht hinreichend beschrieben. Der gesamte Jagdpachtvertrag einschließlich etwaiger Nebenabreden muss schriftlich abgefasst werden; der schriftliche Vertrag muss daher als essentialium negotii den Jagdpachtgegenstand, das heißt das Gebiet, für das das Jagdausübungsrecht übertragen wird, eindeutig bezeichnen (OLG Hamm, Beschluss vom 31.01.2018 – 30 U 101/17 Rn. 4 [Beck RS 2018, 11092]).

Diesem Erfordernis ist durch die Umschreibung in § 2 des Pachtvertrages nicht Genüge getan. Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass aus der Formulierung nicht klar ersichtlich ist, wie sich der Jagdbezirk zusammensetzen soll, zumal nicht zu erkennen ist, ob die gesamte Gemarkung …# erfasst sein soll. Die Berufung zeigt auch nicht auf, aus welchem Grund sich ein anderes Verständnis der genannten Formulierung ergeben soll.

Die Bezugnahme auf die Revierkarte in § 15 des Vertrages reicht ebenfalls nicht aus. Zwar ist insoweit die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass zur materiellen Ausfüllung des Schriftformerfordernisses in § 11 BJagdG auf § 126 BGB zurückzugreifen ist; danach ist eine feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde nicht zwingend erforderlich (BGH, NJW 2003, 1248). Zu verlangen ist aber, dass sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt (BGH, a.a.O.). Entscheidend ist bei einem Zusammentreffen von Haupturkunde und Anlage, dass eine zweifelsfreie Zuordnung sichergestellt wird (BGH, a.a.O., S. 1249 im Zusammenhang mit den Schriftformanforderungen an Mietverträge hinsichtlich der Einbeziehung einer Anlage; vergleiche zur Übertragbarkeit auf Jagdpachtverträge OLG Schleswig, Urteil vom 31.01.2019 – 2 U 6/18 – Rn. 17 [Beck RS 2019, 14271]; Gies in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 BJagdG Rn. 72). Wenn es also an einer körperlichen Verbindung fehlt, müssen andere Gesichtspunkte die Zuordnung zum Ausdruck bringen, wie das insbesondere bei einer fortlaufenden Paginierung, fortlaufenden Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie einem über das jeweilige Seitenende fortlaufenden Text anzunehmen ist (BGH, NJW 2003, 1248). All` das ist hier nicht der Fall. Es reicht in den Fällen einer Anlage auch aus, wenn auf eine Karte, aus der die Umgrenzung des Pachtgegenstandes unzweifelhaft ersichtlich ist, eindeutig Bezug genommen wird (vergleiche OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2014 – 9 U 105/13 Rn. 15 [Beck RS 2014, 18384]). Dem ist durch die vorliegende Handhabung nicht Genüge getan. Die Erwähnung einer „Revierkarte“ lässt eine zweifelsfreie Bezugnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vermissen. Es fehlt an einer hinreichenden Individualisierung der Karte. Das gilt schon unter zeitlichen Gesichtspunkten; eine Revierkarte kann durch Veränderungen der Grenzen – über die gerade im vorliegenden Fall gestritten wurde – im Laufe der Zeit verschiedene Erscheinungsbilder zeigen. Deshalb reicht es nicht aus, dass in der von Beklagtenseite vorgelegten Karte die Bezeichnung des streitgegenständlichen Reviers enthalten ist.

Entsprechendes gilt, wenn man – gewissermaßen aus der „Gegenrichtung“- die Bezugnahme der Anlage auf die Vertragsurkunde betrachtet. Die vorgelegte Karte weist keinerlei Beschriftung auf, die konkret erkennen ließe, dass sie zu dem Vertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits vom 03.05.2013 gehört. Zu Unrecht verweist der Beklagte auf eine Äußerung in der Literatur (Munte, Jagdpachtrecht 2018, Tagungsband der 26. Fortbildungsveranstaltung Jagdrecht, S. 175/176), wonach ein Rückbezug der Anlage auf den Jagdpachtvertrag nicht erforderlich sei. Dies gilt – was sich auch aus der zitierten Stelle ergibt – nur dann, wenn bereits in der (Haupt-) Urkunde eine hinreichende Bezugnahme enthalten ist; entbehrlich ist also lediglich eine beiderseitige – gewissermaßen „doppelte“ – Verweisung.

Soweit der Beklagte persönlich in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer abweichend von dem bisherigen Vorbringen angesprochen hat, es habe ursprünglich eine feste Verbindung zwischen der Vertragsurkunde und der Karte bestanden, wäre das mit Rücksicht auf das daraufhin erklärte Bestreiten der Klägerin schon gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen; jedenfalls fehlte es an einem entsprechenden Nachweis.

Schließlich würde es auch nicht ausreichen, wenn sich die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die genaue Größe und Lage des Bezirks einig gewesen wären, zumal die Formvorschrift nicht nur dem Schutz der Vertragspartner, sondern auch Allgemeininteressen wie der Sicherheit des Rechtsverkehrs dient (vergleiche OLG Hamm, a.a.O., Rn. 9). Aus diesem Grund kann es offenbleiben, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt dem Beklagten die Revierkarte, auf die er sich beruft, übergeben bzw. übersandt wurde, so dass auch der hierzu benannte Zeuge nicht vernommen werden muss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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