LG Würzburg, Endurteil vom 19.01.2022 – 21 O 773/21

Juli 31, 2022

LG Würzburg, Endurteil vom 19.01.2022 – 21 O 773/21

Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagtenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 2.407.505,00 € festgesetzt.

Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Auszahlung eines KWK-Zuschlags, den die Klägerin für das Jahr 2019 in Höhe von 2.407.505 € geltend macht.

Die ursprüngliche Klägerin … ist durch übertragende Verschmelzung auf die … als übernehmende Gesellschaft übergegangen.

Die Klägerin ist Betreiberin des …. Die Beklagte ist die Betreiberin des Stromversorgungsnetzes in Würzburg. Die im Heizkraftwerk produzierten Strommengen werden in das Netz der Beklagten eingespeist.

Das Heizkraftwerk ist eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage, die wegen ihrer besonders energieeffizienten Produktionsweise von Strom und Wärme nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert wird.

Die Beklagte ist nach dem gesetzlich vorgegebenen Fördermechanismus in ihrer Rolle als Netzbetreibern verpflichtet, die Förderung an die Klägerin auszuzahlen.

Unter dem 08.02.2017 erging durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (künftig: BAFA) ein „Zulassungsbescheid“, der u.a. folgenden Inhalt aufweist:

„Betreff Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplung-KWKG) vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2498)

Hier Zulassung einer bestehenden KWK-Anlage nach § 13 Absatz 6 i.V.m. §§ 10, 11 KWKG

Bezug Ihr Antrag vom 19.09.2016

Zulassungsbescheid (Anlagen-Nr: 135707)

Sehr geehrte Damen und Herren,

für die KWK-Anlage – GU D I + II, V. Straße 1, W. – wird mit Wirkung vom 01.01.2016 die Zulassung als hocheffiziente bestehende KWK-Anlage gemäß § 13 Abs. 6 in Verbindung mit §§ 10, 11 KWKG erteilt.

Der Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags besteht für 16.000 Vollbenutzungsstunden für KWK-Strom aus bestehenden KWK-Anlagen, der ab dem 01. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2019 in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, und beträgt 1,5 Cent je Kilowattstunde. Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ab dem 01.01.2017 verringert sich die Dauer der Zuschlagszahlung um die tatsächlich erreichte Anzahl der Vollbenutzung der KWK-Anlage, mindestens aber um 4000 Vollbenutzung, vgl. § 13 Abs. 2,3 und 4 KWKG.“

Die bis 31.12.2018 geltende Fassung des § 13 KWKG bezifferte den zu beanspruchenden Zuschlag auf 1,5 Cent je Kilowattstunde, § 13 Abs. 3 Nr. 3 KWKG in der ab 01.01.2019 geltenden Fassung sieht nur noch eine Förderung für die streitgegenständliche Anlage in Höhe von 0,5 Cent je Kilowattstunde vor.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Heizkraftwerk der Klägerin die Voraussetzungen des § 13 KWKG erfüllt. Für die in den Jahren 2016 bis einschließlich 2018 eingespeisten KWK-Strommengen hat die Beklagte die Förderung an die Rechtsvorgängerin der Klägerin ausgezahlt. Streitig ist die Höhe der Zuschlagszahlungen für die im Jahr 2019 von der Klägerin eingespeisten KWK-Strommengen. Die Klägerin speiste im Jahr 2019 eine nach § 13 KWKG förderfähige Menge in ihrem Heizkraftwerk produzierten KWK-Stroms von 240.750.540 kWh in das Netz der Beklagten ein.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin machte dementsprechend für das Jahr 2019 einen Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 3.611.258 € (240.750.540 kWh × 0,015 €/kWh) geltend.

Die Beklagte berechnete demgegenüber den klägerischen Anspruch für das Jahr 2019 unter Zugrundelegung einer Förderung von 0,5 Cent pro Kilowattstunde und zahlte an die Klägerin den sich daraus ergebenden Betrag von 1.203.753 €. Den Differenzbetrag in Höhe von 2.407.505 € macht die Klägerin nunmehr gegen die Beklagte geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich die Höhe des Förderungsbetrages allein aus dem Zulassungsbescheid vom 08.02.2017 ergebe und diese in diesem Bescheid rechtlich verbindlich festgesetzt worden sei. Nachdem dieser Bescheid weder widerrufen noch zurückgenommen worden sei, sei er auch für das Jahr 2019 weiterhin wirksam und Grundlage für den Zahlungsanspruch der Klägerin. Der Zulassungsbescheid sei der Beklagten zugegangen und damit auch dieser gegenüber wirksam. Die Höhe der Zuschlagszahlung ergebe sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern beruhe auf dem vorgetragenen Zulassungsbescheid. Dies ergebe insbesondere eine historische und systematische Auslegung und entspreche dem Sinn und Zweck der Vorschriften zum Zulassungsbescheid. Die Klagepartei ist der Ansicht, dass für die Zulassung alle Förderbedingungen des § 13 KWKG, die nicht von der konkreten Stromproduktion des betreffenden Kalenderjahres abhängen, geprüft würden und die Zulassungsprüfung dementsprechend von Gesetzes wegen die Höhe des Anspruchs auf Zuschlagszahlung beinhalte. Zudem ergebe sich aus dem Verhältnis von Vorbescheid und Hauptbescheid, dass letzterer eine Regelung zur Höhe der Zuschlagszahlungen treffen müsse. Der Zulassungsbescheid treffe eine verbindliche Regelung der Zuschlagshöhe. Auch wenn sich der Regelungsgehalt des Bescheides nicht in dem durch die Ermächtigungsgrundlage festgesteckten Rahmen bewegen sollte, so würde dies allenfalls zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit führen. Der Zulassungsbescheid wurde weder zurückgenommen, noch geändert.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.407.505 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Streithelferin schließt sich diesem Abweisungsantrag an.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass alleinige rechtliche Grundlage für die Höhe des Zuschlags im Sinne des § 13 Abs. 1 KWKG die Vorschrift des § 13 Abs. 3 KWKG in der jeweils gültigen Fassung sei. Dementsprechend ergebe sich für die streitgegenständliche KWK-Anlage für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KWKG ein Zuschlag von 0,5 Cent je Kilowattstunde. Der Zulassungsbescheid enthalte keine Festschreibung der Fördersätze unabhängig von zukünftigen Gesetzesänderungen. Die Beklagte verweist insoweit auf ein Schreiben der Bundesnetzagentur vom 18.11.2020 an die Amprion GmbH (BK1), in dem festgestellt wird, dass ab dem 01.01.2019 für alle bestehenden zugelassenen KWK-Anlagen die reduzierte Zuschlagshöhe, unabhängig davon, ob die Zulassung vor oder nach der Gesetzesänderung beantragt oder erteilt wurde, anzuwenden sei.

Die Streithelferin ist Betreiberin eines der vier deutschen Übertragungsnetze und in den sogenannten Belastungsausgleich von eingespeisten Strommengen aus Kraft-Wärme-Kopplung nach dem Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) eingebunden. Gem. § 28 Abs. 1 KWKG ist sie verpflichtet, an die ihr untergelagerten KWK-Strom-aufnehmenden Netzbetreiber einen finanziellen Ausgleich für die an die KWK-Anlagenbetreiber geleisteten Zuschlagszahlungen zu leisten.

Die Streithelferin ist der Ansicht, dass die Höhe des KWK – Zuschlages bereits nicht Regelungsgegenstand des BAFA-Bescheids sei. Insoweit beschränke sich die Aufgabe des BAFA auf die Zulassung einer Anlage nach § 10 KWKG. Eine finale Festlegung der Höhe durch die BAFA sei bereits deswegen nicht möglich, weil diesem nicht bekannt sei, ob die weiteren, vom Netzbetreiber zu prüfenden Bedingungen ebenfalls erfüllt würden. Zudem bestehe zugunsten des BAFA keine Ermächtigungsgrundlage, die Fördersätze verbindlich festzulegen, erst recht nicht in vom Gesetz abweichende Höhepunkt. Hinzu komme, dass der streitgegenständliche Bescheid weder gegenüber der Beklagten, noch gegenüber der Streithelferin Rechtswirkungen entfalten könne, zumal eine Bekanntgabe des BAFA-Bescheides weder gegenüber der Beklagten noch gegenüber der Streithelferin erfolgt sei. Auch aus Vertrauensschutzgründen könne sich die Klägerin nicht auf eine Zuschlagshöhe von 1,5 Cent pro Kilowattstunde berufen.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Prozessbevollmächtigten der Parteien und der Streithelferin, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Ausführungen, wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen.

Im Einverständnis mit den Parteivertretern und dem Vertreter der Streithelferin ergeht die Entscheidung gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren.

Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte keine weiteren Zahlungsansprüche zu.

Der Ansicht der Klagepartei, wonach sich die Höhe der Zulage allein nach dem Zulassungsbescheid vom 08.02.2017 richte, kann nicht gefolgt werden. Dieser Bescheid entfaltet nach Ansicht des erkennenden Gerichts lediglich Rechtswirkungen bezüglich der Zulassung als „hocheffiziente bestehende KWK-Anlage“ nicht aber im Hinblick auf die Höhe des Zuschlages.

Die Höhe der jeweiligen Zulage ergibt sich vielmehr direkt aus der gesetzlichen Regelung des § 13 Abs. 3 KWKG in der jeweils gültigen Fassung.

Grundlage des klägerischen Anspruchs auf Zuschlagszahlung ist nicht der Zulassungsbescheid der BAFA, sondern die gesetzliche Regelung des § 13 KWKG.

I.

§ 13 KWG regelt nach seiner gesetzlichen Überschrift, welche bestehenden KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt sind, die Höhe des Zuschlags und die Dauer der Zahlung.

Geregelt sind dabei die Voraussetzungen und die konkrete Ausgestaltung des Zuschlages. Eine Voraussetzung für die Entstehung eines Zuschlagsanspruches nach § 13 KWKG ist dabei gem. § 13 I Satz 1 Nr. 5, dass der Anlage eine Zulassung erteilt wurde. Die Zulassung der Anlage richtet sich nach § 10 KWKG (§ 13 VI KWKG). Hat das BAFA die Zulassung der KWK-Anlage erteilt, sind zur Auszahlung des vollen KWK-Zuschlags weitere Vorgaben zu beachten. Die durch das BAFA erteilte Zulassung ist lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für den Anspruch auf Zuschlag.

Sowohl die Höhe (§ 13 III KWKG), als auch die weiteren Voraussetzungen für einen Zuschlagsanspruch (§ 13 I, II KWKG) und dessen inhaltliche Begrenzung (§ 13 IV KWKG) ergeben sich direkt aus den gesetzlichen Vorschriften.

II.

Gegenstand der Prüfung durch das BAFA ist ausschließlich die Förderungsfähigkeit der Anlage.

So bestimmt § 10 I KWKG (auch in den früheren Fassungen), dass Voraussetzung des Anspruchs auf die Zahlung des Zuschlages die Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt die Zulassung, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 6 KWKG erfüllt. Damit ist bereits der für das BAFA eröffnete Prüfungsumfang klar umrissen und begrenzt.

§ 10 KWKG enthält keine Regelung des Inhalts, dass das BAFA im Zulassungsbescheid auch die Höhe des Zuschlages verbindlich festzusetzen hat.

Der Auffassung der Klagepartei, dass die Zulassungsprüfung durch das BAFA von Gesetzes wegen die Höhe des Anspruchs auf Zuschlagszahlung enthält, kann nicht gefolgt werden.

Zutreffend ist, dass die Zulassung der Anlage als hocheffiziente förderfähige Anlage insoweit als privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen ist, als damit eine der Voraussetzungen für einen privatrechtlichen Anspruch des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber gem. § 13 KWKG, sowie eines privatrechltichen Belastungsausgleichsanspruches des Netzbetreibers gegenüber dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber gem. § 28 KWKG konstituiert wird. Zutreffend ist zudem, dass dem Netzbetreiber nach dem Willen des Gesetzgebers keine eigene Prüfungsbefugnis bezüglich der Förderungsfähigkeit der zugelassenen Anlage zukommt.

Eine Bindung des Netzbetreibers an eine, nur gegenüber einem Kraftwerksbetreiber ggf verbindlich festgesetzten oder mitgeteilten Höhe des Zuschlags ist weder dem Gesetzeswortlaut, noch dem Zweck der Regelungen zu entnehmen. Aus dieser rechtlichen Situation ist daher auch kein Rückschluss darauf möglich, dass die Mitteilung der Höhe des Zuschlags im Zulassungsbescheid verbindlichen und von der jeweiligen Gesetzeslage unabhängigen Regelungscharakter haben soll.

III.

1. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Formulierung und dem Inhalt des unter K01 vorgelegten Zulassungsbescheides vom 08.02.2017.

Dieser wird bereits klar mit „Zulassungsbescheid“ betitelt. Diese Bezeichnung umreißt für jeden Leser ersichtlich den Gegenstand dieses Bescheides. Damit wird dargestellt, dass Gegenstand dieses Bescheides eine „Zulassung“ ist und der Bescheid gerade nicht die gesamte Regelung der Förderung und des Zuschlags an sich zum Inhalt hat.

Dementsprechend wird gegenüber dem Adressaten des Bescheids, nämlich der Betreiberin des Heizkraftwerkes, im ersten Satz des Bescheides die Zulassung der Anlage als hocheffiziente bestehende KWK-Anlage ab 01.01.2016 erteilt.

Die weiteren Ausführungen des Bescheides enthalten keine eigenständigen Regelungen, sondern sind lediglich als weitere informatorische Hinweise zu verstehen.

Der 2. Absatz des Zulassungsbescheides legt die zu diesem Zeitpunkt geltenden weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages dar und verweist am Ende auf die gesetzlichen Regelungen „vgl. § 13 Abs. 2, 3 und 4 KWKG“. Während im ersten Absatz des Bescheides die zugelassene Anlage konkret bezeichnet wird, ist der zweite Absatz, der die Höhe der Förderung enthält, ganz allgemein formuliert („aus bestehenden KWK-Anlagen“). Bereits dieser Wortlaut deutet auf einen lediglich informatorischen Charakter der Angabe zur Förderungshöhe hin.

Auch der weitere Inhalt auf Seite 1 des Zulassungsbescheides enthält keine Regelungen, sondern enthält weitere Informationen über die vom Sachverständigen ermittelte KWK-Nettoleistung der Anlage und Hinweise auf die gesetzliche Regelung des Erlöschens der Zulassung.

Die auf Seite 2 des Bescheides aufgeführte Begründung bezieht sich ersichtlich nur auf die technischen Voraussetzungen der Zulassung der Anlage als hocheffiziente KWK-Anlage.

2. Der Bescheid ist ausschließlich an die Betreiberin der Anlage gerichtet. Dementsprechend regelt § 11 II KWKG 201.6, dass der Netzbetreiber von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung verlangen kann. Eine Widerspruchsberechtigung besteht nach der Adressierung des Bescheides und der enthaltenen Widerspruchsbelehrung nur für die Betreiberin der Anlage. Auch hieraus ist ersichtlich, dass gegenüber weiteren Beteiligten durch diesen Bescheid keine weitergehenden Regelungen als die Zulassung der Anlage getroffen werden sollen, d.h., dass dieser Bescheid nicht selbst Grundlage einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten (und auch der Streithelferin gegenüber der Beklagten) sein kann. Er ist weder an sie gerichtet, noch wurde er ihr gegenüber erlassen oder zielgerichtet an sie bekannt gegeben. Eine informelle Weiterleitung durch die Klägerin an die Beklagte diente lediglich dazu, gegenüber der Beklagten bei Geltendmachung des Zuschlagszahlungsanspruches die Zulassung der Anlage als (weitere) Voraussetzung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten nachzuweisen und Einsicht gem. § 11 II KWKG zu gewähren.

Die Regelung des § 11 II KWKG zeigt, dass dem Netzbetreiber und dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber keine Rechtsbehelfe gegen die Zulassung der Anlage als förderfähig zukommen. Dem ist jedoch nicht zu entnehmen, dass Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber auch an eine entgegen den gesetzlichen Vorschriften in einem Bescheid festgesetzte Zuschlagshöhe ohne Widerspruchsmöglichkeit gebunden sein sollen. Dementsprechend spricht die Tatsache, dass der Zulassungsbescheid ausschließlich an den Betreiber der Anlage gerichtet ist, nur diesem gegenüber bekannt gemacht wurde und auch lediglich eine diesen betreffende Rechtsbehelfsbelehrung enthält, gegen eine verbindliche Regelung der Zuschlagshöhe in diesem Bescheid.

3. Auch der in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache19/5523 Seite 104) enthaltene Hinweis:

„Wurde bereits ein Zulassungsbescheid erteilt, ist der Fördersatz durch einen Änderungsbescheid auf Grundlage des geänderten § 13 Absatz 1 und 3 KWKG in Verbindung mit den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen mit Wirkung zum 1. Januar 2019 anzupassen.“

führt nicht dazu, dass entgegen den obigen Ausführungen ein verbindlicher Regelungsgehalt des Zulassungsbescheides vom 08.02.2017 hinsichtlich der Höhe des Zuschlages anzunehmen ist. In diesem Hinweis wird bereits auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätze Bezug genommen. Ein Änderungsbescheid ist jedoch verwaltungsverfahrensrechtlich nur dann erforderlich, wenn der betreffende Sachverhalt bereits Gegenstand eines verbindlichen Bescheids geworden war. Dies ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Mit dem genannten Hinweis soll sichergestellt werden, dass die Beteiligten Kenntnis von der Gesetzesänderung erlangen.

IV.

Auch die Regelung des § 12 KWKG führt für den hier vorliegenden Zulassungsbescheid nicht zu einer verbindlichen Regelung der Zuschlagshöhe, spricht im Gegenteil gegen eine solche.

In § 12 KWKG wird für den Fall des Erlasses eines Vorbescheides gerade ausdrücklich geregelt, dass hier eine Bindungswirkung von Höhe und Dauer der Zuschlagszahlung eintritt. Damit soll eine Planungssicherheit für geplante neuen KWK-Anlagen und geplante Modernisierung oder Nachrüstung gegeben werden. Ziel dieser Regelung ist es, durch die Sicherheit über die Höhe und die Dauer der Förderung einen Anreiz für Investitionen in den Bau neuer oder die Umgestaltung bestehender Anlagen in neue hocheffiziente Energieanlagen zu schaffen.

Dieses Erfordernis ist bei der Zulassung bereits bestehender Anlagen als förderungsfähig gerade nicht gegeben, da hier eine Förderungsfähigkeit unabhängig von finanziellen Investitionen festgestellt wird.

Die Regelung des § 12 KWKG, die ausdrücklich in den Fällen geplanter Investitionen eine Verbindlichkeit der Höhe und Dauer des Zuschlages regelt, spricht damit gegen einen Regelungsgehalt und einer Verbindlichkeit der Mitteilung der Höhe des Zuschlages in einem Zulassungsbescheid, der auf § 10 KWKG gestützt ist, welcher eine dem § 12 KWKG entsprechende Regelung gerade nicht enthält.

V.

Auch die Regelung des § 34 KWKG 2016 spricht gegen eine verbindlich regelnde Festsetzung der Zuschlagshöhe im Zulassungsbescheid.

§ 34 KWKG 2016 (ebenso wie die nachfolgenden Gesetzesfassungen) sah eine jährliche Evaluierung und Überprüfung der Angemessenheit der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen vor, um zu gewährleisten, dass die Zuschläge die Differenz zwischen den Gesamtgestehungskosten der Stromerzeugung der KWK-Anlagen und dem Marktpreis nicht überschreiten. Daraus, dass für alle Zuschlagsansprüche nach dem KWKG eine jährliche Überprüfung gesetzlich vorgesehen war, ist ersichtlich, dass sich der Gesetzgeber eine Anpassung aller Zuschläge vorbehalten hat, auch betreffend solcher Anlagen, deren Förderfähigkeit zeitlich darüber hinaus bereits festgestellt worden war.

VI.

Insoweit ist auch der, von der Beklagten unter BK1 vorgelegten rechtlichen Einschätzung der Bundesnetzagentur zu gleich gelagerten Fallkonstellationen zu folgen. Darin wird Folgendes ausgeführt:

„§ 13 Abs. 3 Satz 1 KWKG wurde durch Art. 2 Nummer 10 des Energiesammelgesetzes vom 17. Dezember 2018 geändert. Hierdurch wurde die Zuschlagshöhe nach dem 31. Dezember 2018 für bestehende KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW abgesenkt (vgl: § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 KWKG). Bei bestehenden KWK-Anlagen von mehr als 50 MW und bis 100 MW wurde die Zuschlagshöhe bspw. auf 1,3 ct/kWh reduziert. Die Höhe der Zuschläge nach dem KWKG ergibt sich aus dem Gesetz. Ab dem 01.01.2019 gelten für bestehende KWK-Anlagen gemäß § 13 KWKG die reduzierten Zuschlagssätze. Eine Übergangsregelung für vor der Gesetzesänderung beantragte Zulassungen oder bereits erteilte Zulassungen hat der Gesetzgeber für bestehende KWK-Anlagen nicht vorgesehen. Auch die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/5523, Seite 103-104) lässt keinen Zweifel am gesetzgeberischen Willen, dass aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben die Zuschlagshöhe ab dem 01.01.2019 für bestehende KWK-Anlagen herabgesetzt werden sollte und die Anlagenbetreiber mit einer solchen Änderung rechnen mussten. Der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der neue Fördersatz so berechnet wurde, „dass er für die betrachteten Anlagen trotz Geltung erst ab dem 01.01.2019 eine Überförderung ab dem 01.01.2018 ausschließt. Ein Rückwirkungsverbot steht der Absenkung des Vordersatzes für die betreffenden Anlagen zum 01. Januar 2019 nicht entgegen, da die Anlagenbetreiber aufgrund der Maßgaben der beihilferechtlichen Genehmigung vom 24.10.2016 und des § 34 Abs. 1 KWKG mit einer solchen Änderung rechnen mussten.“ (vgl. BT-Drucksache 19/5523, Seite 104).

Ab dem 01.01.2019 ist für alle bestehenden zugelassenen KWK-Anlagen die reduzierte Zuschlagshöhe anzuwenden, unabhängig davon, ob die Zulassung vor oder nach der Gesetzesänderung beantragt oder erteilt wurde.

Eine andere Bewertung erfolgt auch nicht aus vor der Gesetzesänderung beantragten Zulassungen oder erlassenen Zulassungsbescheides. Nach § 13 Abs. 6 KWKG 2016 sind für die Zulassung die §§ 10 und 11 KWKG entsprechend anzuwenden. Die erteilte Zulassung ist lediglich eine Voraussetzung für den Anspruch auf den KWKG-Zuschlag, § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KWKG 2016. Die Höhe des Zuschlags selbst ergibt sich unmittelbar aus dem KWKG und ist nicht Regelungsgegenstand der Zulassungsentscheidung. Im Zulassungsverfahren können schon aus systematischen Gründen (Gesetzesvorrang) keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Auch eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage besteht nicht. Vielmehr hatte sich der Gesetzgeber vorbehalten, die Höhe der Zuschläge zu bestimmen und ggf. auch zu ändern.

Soweit die betreffenden Zulassungsbescheide die Höhe des KWK-Zuschlags ausweisen, geben sie lediglich die zum Zeitpunkt der Bescheidung anzuwendende Rechtslage zur Höhe der vom Netzbetreiber gegenüber dem KWK-Anlagenbetreiber geschuldeten KWK-Zuschläge wieder. Die Angabe der Höhe des Zuschlags ist rein informativ ohne konstitutive Wirkung“.

VII.

Auch Grundsätze des Vertrauensschutzes führen hier nicht zu einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden Zuschlagshöhe.

Zum einen könnte ein solcher Vertrauensschutz allenfalls gegenüber der handelnden Behörde, hier dem BAFA, nicht aber gegenüber der am Zulassungsverfahren nicht beteiligten Beklagten geltend gemacht werden.

Weiterhin wird in der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/5523 Seite 104) zutreffend darauf hingewiesen, dass „ein Rückwirkungsverbot – als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes – der Absenkung des Fördersatzes für die betreffenden Anlagen zum 1. Januar nicht entgegensteht, da die Anlagenbetreiber aufgrund der beihilferechtlichen Genehmigung vom 24. Oktober 2016 und des § 34 Abs. 1 KWKG mit einer solchen Änderung rechnen mussten.“

Damit besteht kein weiterer Zahlungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten, sodass die Klage abzuweisen war.

B.

Mangels Bestehen eines Hauptanspruches stehen der Klägerin auch keine Nebenforderungen gegen die Beklagte zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wurde in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung festgesetzt.

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