VG München, Urteil vom 29.06.2022 – M 32 K 22.1034

August 10, 2022

VG München, Urteil vom 29.06.2022 – M 32 K 22.1034

Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich wegen coronabedingter Bedenken gegen behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung von Kehr- und Überwachungspflichten, die mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid vom 22. Oktober 2018 im jährlichen Turnus in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober für die Feuerungsanlagen in seinem Anwesen festgesetzt worden sind.

Wegen der bisherigen – zahlreichen – Rechtsstreitigkeiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Gerichts vom 29. Juni 2022, Az. M 32 K 21.1327, verwiesen.

Nachdem zu den für den Zeitraum 1. September 2021 bis 31. Oktober 2021 zu erledigenden Arbeiten kein Nachweis eingegangen war, verpflichtete das Landratsamt mit streitgegenständlichem Zweitbescheid vom 9. Februar 2022 den Kläger zur Durchführung der für diesen Zeitraum anstehenden Schornsteinfegerarbeiten mit Nachweis bis zum 7. März 2022 und drohte für den Fall der Weigerung die Ersatzvornahme, mit deren Durchführung der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wurde, an (§§ 25, 26 SchfHwG). Als Termin für die Durchführung der Ersatzvornahme wurde der 8. März 2022 festgelegt. Mit Schreiben vom 9. März 2022 wurden personalbedingt die Frist für die Durchführung der Arbeiten auf den 23. März 2022 und der Termin für die Durchführung der Ersatzvornahme ebenfalls auf den 23. März 2022 festgesetzt.

Am 24. Februar 2022 erhob der Kläger gegen den Bescheid Klage. Zur Begründung führte der Kläger wie auch in der Vergangenheit im Wesentlichen an, sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit seien von der Durchführung der Arbeiten durch fremde Personen bedroht, weil die Einhaltung der seiner Meinung nach erforderlichen Corona-Maßnahmen nicht gewährleistet sei.

Mit Schriftsatz vom 4. März 2022 beantragte das Landratsamt, die Klage abzuweisen. Bei der Durchführung der Ersatzvornahme würden die Mitarbeiter alle gesetzlich vorgesehenen Verhaltensregelungen zur Corona-Prävention beachten.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2022 teilte das Landratsamt dem Gericht mit, dass am 23. März 2022 die zu diesem Termin angekündigte Ersatzvornahme vollständig durchgeführt habe werden können. Alle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen bezüglich Corona seien beachtet worden. Der Schriftsatz wurde an den Kläger zur Kenntnis gebracht.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Bl. 34 und 36 der Gerichtsakte).

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Der angegriffene Zweitbescheid vom 9. Februar 2022 hat sich mit Durchführung der Ersatzvornahme am 23. März 2022 in seinen Nummern 1 und 2 (durchzuführende Arbeiten) erledigt. Insoweit ist die Anfechtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet; sie wäre es auch im Hinblick auf die – erledigten – Nummern 1 und 2 des Bescheids.

Der Zweitbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung verweist das Gericht auf die ausführlichen Darlegungen in den vergangenen Entscheidungen des Gerichts (siehe die Zusammenstellung im Urteil des Gerichts vom 29.6.2022, Az. M 32 K 21.1327) und die Klageerwiderung des Landratsamts. Das jetzige Verfahren bringt keine neuen Gesichtspunkte. Der Kläger vermochte keinen einzigen überzeugenden und rationalen Grund gegen die Durchführung der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten in seinem Anwesen vorzubringen.

Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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