VG München, Urteil vom 29.06.2022 – M 32 K 21.1327

August 10, 2022

VG München, Urteil vom 29.06.2022 – M 32 K 21.1327

Tenor
I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger wendet sich wegen coronabedingter Bedenken gegen behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung von Kehr- und Überwachungspflichten, die mit bestandskräftigem Feuerstättenbescheid vom 22. Oktober 2018 im jährlichen Turnus in der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober für die Feuerungsanlagen in seinem Anwesen festgesetzt worden sind.

Nachdem zu den für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Oktober 2020 zu erledigenden Arbeiten kein Nachweis eingegangen war, verpflichtete das Landratsamt mit Zweitbescheid vom 2. Dezember 2020 den Kläger zur Durchführung der für diesen Zeitraum anstehenden Schornsteinfegerarbeiten mit Nachweis bis zum 16. Dezember 2020 und drohte für den Fall der Weigerung die Ersatzvornahme, mit deren Durchführung der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wurde, an (§§ 25, 26 SchfHwG). Als Termin für die Durchführung der Ersatzvornahme wurde der 17. Dezember 2020 festgelegt. Gegen diesen Bescheid suchte der Kläger um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 26. Februar 2021 lehnte das Gericht das Eilbegehren ab (M 32 * …*). Eine Klage gegen den Bescheid erhob der Kläger trotz mehrfacher Anfragen des Gerichts nicht (siehe hierzu den genannten Beschluss vom 26.2.2021, Rn. 10 und 11).

Mit streitgegenständlichem Schreiben vom 5. März 2021 nahm das Landratsamt auf den ablehnenden Eilbeschluss des Gerichts vom 26. Februar 2021 (M 32 * …*) sowie auf den Zweitbescheid vom 2. Dezember 2020 Bezug und setzte dem Kläger eine neue Frist mit Nachweis für die Erledigung der Schornsteinfegerarbeiten bis zum 29. März 2021. Als Termin für die Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme wurde der 31. März 2021 festgelegt.

Gegen dieses Schreiben erhob der Kläger am 9. März 2021 Klage. Der Zweitbescheid vom 2. Dezember 2020 sei nicht rechtskräftig, denn er, der Kläger, habe keineswegs auf eine Klage dagegen verzichten wollen; man hätte sein Begehren auch als Klage auslegen können. Auch der Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2021 (M 32 * …*) sei nicht rechtskräftig. Die Fristsetzung im Schreiben vom 5. März 2021 sei unangemessen kurz. In dieser Zeit könne er keinen Schornsteinfeger finden. Im Übrigen verwies der Kläger auf seine Ausführungen in den Eilverfahren.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2021 beantragte das Landratsamt die Abweisung der Klage. Auf die ausführliche Begründung wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 26. März 2021, dem Kläger zugestellt am 30. März 2021, verlängerte das Landratsamt die im Schreiben vom 5. März 2021 gesetzte Frist zum 29. März 2021 bis zum 16. April 2021. Als Termin für die Durchführung der Ersatzvornahme wurde der 19. April 2021 festgelegt. Gegen das Schreiben vom 26. März 2021 wandte sich der Kläger am 5. April 2021 an das Gericht mit einem Eilbegehren, welches mit rechtskräftigem Beschluss des Gerichts vom 26. April 2021 abgelehnt wurde (M 32 S 21.2038). Eine Klage gegen das Schreiben vom 26. März 2021 wurde nicht erhoben.

Die Beteiligten verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Bl. 20, 58 und 61 der Gerichtsakte).

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Gerichts- und Behördenakten, auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, verwiesen.

Gründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Das Schreiben des Landratsamts vom 5. März 2021 ist durch das Schreiben des Landratsamts vom 26. März 2021, mit dem eine neue Frist für die Erledigung der Arbeiten und eine neue Terminierung der Durchführung der Ersatzvornahme für die im Jahr 2020 anstehenden Schornsteinfegerarbeiten festgelegt wurde, überholt. Insofern ist die gegen das Schreiben vom 5. März 2021 gerichtete Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

Im Übrigen wäre die Klage auch unbegründet. Das Schreiben des Landratsamts vom 5. März 2021 und auch das Schreiben vom 26. März 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das Gericht verweist zur Begründung auf die Ausführungen in seinen Eilbeschlüssen, welche der Kläger nicht mit Beschwerde angefochten und damit hat rechtskräftig werden lassen. Die Ausführungen können, da sich im Hauptsacheverfahren nichts Neues ergeben hat, auch für dieses Verfahren Geltung beanspruchen. Ebenso verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen des Landratsamts in seiner Klageerwiderung vom 19. März 2021.

Rechtsgrundlage für die Schreiben ist der Zweitbescheid vom 2. Dezember 2020. In diesem Bescheid werden die vom Kläger auf der Grundlage des gültigen Feuerstättenbescheids vom 22. Oktober 2018 vorzunehmenden Schornsteinfegerarbeiten für das Jahr 2020 und die Frist, innerhalb der sie vorzunehmen sind, festgesetzt, sowie die Ersatzvornahme angedroht und ein Termin für die Ersatzvornahme festgelegt. Der Bescheid ist aus den im Beschluss des Gerichts vom 26. Februar 2021 (M 32 S 20.6389) dargelegten Gründen rechtskräftig geworden, da der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Nachfrage keine Klage hat erheben wollen und damit den Bescheid hat rechtskräftig werden lassen. Durch den Zweitbescheid ist damit verbindlich geklärt, dass der Kläger die näher bezeichneten Arbeiten für das Jahr 2020 durchzuführen und im Weigerungsfall die Ersatzvornahme zu dulden hat. Die weiteren Regelungen im Bescheid zu Frist und Terminierung sind infolge fruchtlosen Zeitablaufs gegenstandslos geworden (Art. 43 Abs. 2 Alt. 4 BayVwVfG). Die genannten Schreiben des Landratsamts beziehen sich ausdrücklich auf den Zweitbescheid und stützen sich auf dessen – bestandskräftige – Regelungen. Entgegen der Auffassung des Klägers begründen die Schreiben diese Regelungen deshalb nicht konstitutiv neu, sondern nehmen sie nur auf. Die Schreiben passen lediglich die – gegenstandslos gewordenen – zeitlichen Regelungen des Zweitbescheids an die aktuellen Gegebenheiten an. Insoweit handelt es sich um rein zeitliche Konkretisierungen des Zweitbescheids auf der Grundlage des vollstreckungsrechtlichen Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG, welche Konkretisierungen im vorliegenden Fall keinen rechtlichen Bedenken begegnen (siehe hierzu Beschluss des Gerichts vom 26. April 2021 – M 32 S 21.2038 – Rn. 15 und Rn. 17 ff.).

Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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