EuGH Rechtssache C‑521/20

September 11, 2022

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

7. April 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Richtlinie 1999/62/EG – Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge – Mautgebühren – Nichtentrichtung – Sanktionen – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 50 – Grundsatz ne bis in idem – Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung – Keine hinreichenden Angaben – Kein Zusammenhang zwischen der erbetenen Auslegung des Unionsrechts und den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache C‑521/20

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Oktober 2020, in dem Verfahren

J.P.

gegen

B.d.S.L.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin I. Ziemele, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs L. Bay Larsen (Berichterstatter) und des Richters P. G. Xuereb,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und V.‑S. Strasser als Bevollmächtigte,

– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, M. Wasmeier, G. Wilms und C. Vrignon als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. 1999, L 187, S. 42) in der durch die Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 (ABl. 2011, L 269, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 1999/62).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen J.P. und B.d.S.L., einer österreichischen Verwaltungsbehörde, wegen einer Geldstrafe, die gegen J.P. verhängt wurde, weil er einen mautpflichtigen Autobahnabschnitt mit einem Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t benutzt habe, ohne die geforderte Maut entrichtet zu haben.

Rechtlicher Rahmen

Richtlinie 1999/62

3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 1999/62 sieht vor:

„Diese Richtlinie gilt für Kraftfahrzeugsteuern und für Maut- und Benutzungsgebühren, die von den in Artikel 2 definierten Fahrzeugen erhoben werden.“

4 Art. 2 der Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

d) ‚Fahrzeug‘ Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt;

…“

Österreichisches Recht

5 § 6 des Bundesstraßen-Mautgesetzes (BGBl. I 2002/109) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: BStMG) bestimmt:

„Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. …“

6 In § 7 Abs. 1 BStMG heißt es:

„Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. …“

7 § 20 Abs. 2 BStMG bestimmt:

„Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.“

8 § 22 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (BGBl. 1991/52) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung lautet:

„Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9 Mit Bescheid vom 4. September 2020 wurde gegen J.P. gemäß § 20 Abs. 2 BStMG eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt, weil er eine Autobahn im österreichischen Hoheitsgebiet mit einem Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t benutzt habe, ohne die nach § 6 BStMG geschuldete Maut entrichtet zu haben. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass gegen J.P. für den Fall der Nichtzahlung dieser Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt würde.

10 Am 22. September 2020 legte J.P. gegen diesen Bescheid Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm über einen längeren Zeitraum hinweg nicht aufgefallen sei, dass die Batterie seiner Box zur elektronischen Erfassung der Mautgebühren entladen und die Box deshalb nicht mehr funktionstüchtig gewesen sei. Bei den ihm zur Last gelegten Taten handele es sich um ein fortgesetztes Delikt, das nicht zu mehreren Einzelstrafen, sondern zu einer Gesamtstrafe hätte führen müssen.

11 Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass gegen J.P. neben der im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits angefochtenen Geldstrafe zehn weitere Geldstrafen in Höhe von jeweils 300 Euro, d. h. in Gesamthöhe von 3 300 Euro, was einer Ersatzfreiheitsstrafe von ungefähr zwei Wochen entspreche, verhängt worden seien, weil er während eines Zeitraums von ungefähr einem Monat zehnmal eine Autobahn benutzt habe, ohne die geforderte Maut entrichtet zu haben, aber nicht erkennbar wäre, dass die zuständigen Behörden den Umstand berücksichtigt hätten, dass ein sachlicher, zeitlicher und örtlicher Konnex zwischen diesen Verfahren bestanden hätte.

12 Nach der nationalen Regelung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs sei das gesamte mautpflichtige Straßennetz in einzelne Abschnitte geteilt und werde für jeden Abschnitt in Abhängigkeit von der zurückgelegten Kilometerzahl und der Emissionsklasse des betreffenden Fahrzeugs eine Maut erhoben.

13 Wenn im Rahmen des Mautsystems nach dieser Regelung eine Box zur elektronischen Erfassung von Mautgebühren kein ausreichendes Guthaben aufweise, werde dem betreffenden Fahrer die strafbare Handlung nach § 20 Abs. 2 BStMG für jeden ohne Entrichtung der Maut benutzten Streckenabschnitt zur Last gelegt und würden gegen ihn ebenso viele Sanktionen wie begangene strafbare Handlungen verhängt, ohne dass die Verhältnismäßigkeit der Gesamtstrafe geprüft werde.

14 Unter diesen Umständen hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Österreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 50 der Charta (insbesondere in Verbindung mit der Richtlinie 1999/62) dahin auszulegen, dass die Kombination einer nationalen Regelung, die – wie § 20 Abs. 2 BStMG in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung – eine kumulative Verfolgung und Bestrafung von seriellen, auf jeweils abgegrenzten Streckenabschnitten begangenen Verstößen gegen die Mautpflicht gebietet, dann dem Verbot der Mehrfachverfolgung und ‑bestrafung widerspricht, wenn insoweit nicht zugleich auf gesetzlicher Ebene sowohl eine Koordinationspflicht für sämtliche für die Durchführung dieser Strafverfahren zuständigen Behörden und Gerichte als auch eine explizite Verpflichtung zu einer effektiven Handhabung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bezüglich der Höhe der Gesamtstrafe festgelegt ist?

Zur Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

15 Nach Art. 53 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Ersuchen oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

16 Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

17 Nach ständiger Rechtsprechung spricht eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ist aber ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsersuchens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung eines konkreten Rechtsstreits erforderlich ist. Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die erbetene Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Daher kann der Gerichtshof nicht über eine Vorlagefrage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung einer Unionsvorschrift, um die ein vorlegendes Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Beschluss vom 16. Dezember 2021, Fedasil, C‑505/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:1049, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19 Wie sich insoweit aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, macht es die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, erforderlich, dass dieses Gericht die Anforderungen an den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens, die ausdrücklich in Art. 94 der Verfahrensordnung aufgeführt sind, sorgfältig beachtet (Beschluss vom 1. September 2021, KI, C‑131/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:695, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 So ist es – nach Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung – insbesondere unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe enthält, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang angibt, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf das Ausgangsverfahren anwendbaren nationalen Recht herstellt (Beschluss vom 1. September 2021, KI, C‑131/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:695, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 Im vorliegenden Fall geht es im Ausgangsverfahren, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, um eine Geldstrafe von 300 Euro, die gegen J.P. verhängt wurde, weil er einen mautpflichtigen Autobahnabschnitt mit einem Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t benutzt habe, ohne die geforderte Maut entrichtet zu haben.

22 Zwar weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass J.P. zehn weitere strafbare Handlungen zur Last gelegt und ebenso viele Sanktionen gegen ihn verhängt worden seien, weil er einen mautpflichtigen Autobahnabschnitt im österreichischen Hoheitsgebiet mit einem Kraftfahrzeug mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t benutzt habe, ohne die geforderte Maut entrichtet zu haben.

23 Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass diese strafbaren Handlungen an unterschiedlichen Tagen begangen wurden.

24 Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof mit seiner Frage um Auslegung des in Art. 50 der Charta verankerten Grundsatzes ne bis in idem in Verbindung mit einer nationalen Regelung, die die Möglichkeit einer kumulativen Verhängung von Sanktionen für jeden mautpflichtigen Streckenabschnitt vorsieht, der im Rahmen einer einzigen Fahrt benutzt wurde, ohne die geforderte Maut entrichtet zu haben; dabei handelt es sich um einen Fall, der nicht dem vom vorlegenden Gericht beschriebenen Sachverhalt des Ausgangsverfahrens entspricht.

25 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht (vgl. entsprechend Beschluss vom 16. Dezember 2021, Fedasil, C‑505/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:1049, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Unter diesen Umständen führt auch die Tatsache, dass sich die Vorlagefrage auf Art. 50 der Charta in Verbindung mit der Richtlinie 1999/62 bezieht, die nach ihrem Art. 1 und ihrem Art. 2 Buchst. d für Mautgebühren gilt, die von Kraftfahrzeugen erhoben werden, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind oder verwendet werden und deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, zu keiner anderen Beurteilung.

27 Nach alledem ist gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen offensichtlich unzulässig ist.

Kosten

28 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) beschlossen:

Das vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Österreich) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2020 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

Luxemburg, den 7. April 2022

Der Kanzler

Der Präsident der Sechsten Kammer

A. Calot Escobar

I. Ziemele

* Verfahrenssprache: Deutsch.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.