EuGH Rechtssache C‑171/20 P

September 15, 2022

Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 3. März 2022 – WV/EAD

(Rechtssache C‑171/20 P)(1)

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Antrag auf Beistand – Antrag auf Schadensersatz – Statut der Beamten der Europäischen Union – Art. 24 Abs. 1 und 2 – Art. 90 Abs. 1 und 2 – Überprüfung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts“

1. Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Antrag auf Beistand – Begriff – Antrag auf Erlass einer Entscheidung oder Leistung von Schadensersatz nach Art. 24 des Statuts – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 24)

(vgl. Rn. 45, 46)

2. Beamtenklage – Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Anfechtungsklage – Grenzen – Schadensersatzantrag, mit dem die Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage umgangen werden soll – Unzulässigkeit – Klage auf Ersatz desselben Schadens, der Gegenstand eines von der Verwaltung bereits abgelehnten Antrags auf Beistand war – Nicht fristgerecht angefochtene ablehnende Entscheidung – Beurteilung der Zulässigkeit – Vergleich des mit der Schadensersatzklage und dem Antrag auf Beistand verfolgten Ziels

(Art. 268 AEUV; Beamtenstatut, Art. 24, 90 und 91)

(vgl. Rn. 58-65)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

WV trägt die Kosten.

1 ABl. C 320 vom 28.9.2020.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.