BGH II ZR 299/01
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses für die Zeit von April bis Dezember 1997 in Höhe von insgesamt 58.585,59 DM. Der Forderung liegt ein am 8. Oktober 1991 von der Beklagten als Mieterin und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts G./S. als Vermieterin geschlossener Mietvertrag zu Grunde. Der Gesellschaftsvertrag zwischen dem Kläger und seinem (einzigen) Mitgesellschafter G. enthielt u.a. folgende Regelungen:
„§ 9 -Ausscheiden eines Gesellschafters 1.) Im Falle der Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter oder einen Privatgläubiger eines Gesellschafters oder der Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters scheidet der betroffene Gesellschafter aus der Gesellschaft aus. Die Gesellschaft wird in einem solchen Fall mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. …
Ende 1997 starb W. G.. Über sein Vermögen wurde das Nachlaßkonkursverfahren eröffnet. Wer ihn beerbt hat, ist nicht bekannt.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aktiv legitimiert ist, sowie über die Auffassung der Beklagten, daß die Mietforderung getilgt sei, weil die entsprechenden Beträge auf Grund einer Vereinbarung mit dem verstorbenen W. G. an dessen Gläubiger gezahlt worden seien.
Der Kläger vertritt die Ansicht, der Gesellschaftsanteil G. sei gemäß § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages auf ihn übergegangen, da die Erben G. mit Eröffnung des Nachlaßkonkurses aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Er sei daher berechtigt, die Mietzinsforderung im eigenen Namen geltend zu machen. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, daß der Nachlaßkonkurs in seiner Auswirkung auf das Gesellschaftsverhältnis dem in § 9 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelten Fall des Gesellschafterkonkurses nach der Rechtsprechung des Senats nicht gleich steht, hat er hilfsweise Zahlung an sich und die Erben G. zur gesamten Hand beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner -zugelassenen -Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter.
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, soweit es um das vom Kläger im eigenen Namen erhobene und auf Zahlung an sich selbst gerichtete Klagebegehren geht. Von Rechtsirrtum beeinflußt sind jedoch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Abweisung des Hilfsantrags des Klägers begründet.
Soweit die Revision demgegenüber meint, der Kläger habe das Gesellschaftsvermögen deswegen übernommen, weil sämtliche Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätten, so daß der Fiskus Erbe von W. G. geworden sei, auf den die Nachfolgeklausel des Gesellschaftsvertrages jedoch keine Anwendung finden könne, geht ihr Angriff fehl. Es kann weder davon ausgegangen werden, daß sämtliche in Betracht kommenden Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben, noch davon, daß der Fiskus nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages nicht Gesellschafter-Erbe sein kann.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sämtliche Erben G. die Erbschaft ausgeschlagen haben. Die Revision zeigt nicht auf, daß insoweit konkreter Sachvortrag der Parteien übergangen worden ist.
Der Wortlaut der Nachfolgeklausel § 10 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages bietet keinen Anhalt für die Annahme, der Fiskus komme als Erbe nicht in Betracht, weil die Klausel nach ihrem Sinn und Zweck allein dazu diene, den Gesellschaftsanteil für die Familie des verstorbenen Gesellschafters oder ihm nahestehende und deshalb als Erben eingesetzte Personen zu erhalten. Die Klausel ist keine qualifizierte, sondern eine einfache Nachfolgeklausel. Sie beschränkt den Kreis der nachfolgeberechtigten Erben in keiner Weise, sondern sieht lediglich die Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen vor. Da zu den Erben nach § 1936 BGB auch der Fiskus als gesetzlicher Erbe gehört, kann entgegen der Revision allein aus dem Vertragstext nicht gefolgert werden, daß der Kläger und G. den Fiskus nicht als Gesellschafter-Erbe vorsehen wollten.
III. Demnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nach Durchführung des Parteiwechsels und gegebenenfalls ergänzender Anhörung der Parteien über denvon der Beklagten erhobenen Tilgungseinwand zu entscheiden haben wird.
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