AG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2021 – 236 C 298/20

Februar 14, 2022

AG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2021 – 236 C 298/20

In dem Rechtsstreit

der Frau L2,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L,

gegen

die B-GmbH, vertr. d.d. GF,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A,

hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2021durch den Richter Q

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.486,00 EUR (in Worten: eintausendvierhundertsechsundachtzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Klägerin buchte für sich und ihre vierköpfige Familie bei der Beklagten eine Pauschalreise auf die griechische Insel Kreta. Als Reisezeitraum war der 20.07. bis zum 10.08.2020 gebucht. Der Gesamtreisepreis betrug 6.852,00 EUR zzgl. 115,00 EUR für eine Reiserücktrittsversicherung.

Die Klägerin leistete vereinbarungsgemäß eine Anzahlung in Höhe von 1.486,00 EUR.

Am 19.06.2020 trat die Klägerin vom Reisevertrag aufgrund der Corona-Pandemie zurück und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der bereits geleisteten Reisepreisanzahlung. In dem Rücktrittsschreiben vom 19.06.2020 teilte die Klägerin der Beklagten unter anderem mit, dass man aufgrund des Virus nicht sorgenlos in Urlaub fahren könne und der Urlaubsvertrag nicht der aktuellen Situation entsprechen würde. Wegen der Einzelheiten des Rücktrittsschreibens wird auf dieses Bezug genommen (Bl. 24 d.A.).

Mit E-Mail vom 24.06.2020 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Reise wie gebucht stattfinden könne und eine Stornierung der Reise nur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten möglich sei.

Die Reisebedingungen der Beklagten sehen vor, dass die Beklagte berechtigt ist, im Falle einer Stornierung des Reisenden bis 30 Tage vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises als Entschädigung zu beanspruchen. Wegen der Einzelheiten der Reisebedingungen der Beklagten wird auf die seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 15.04.2021 eingereichten „Allg. Geschäftsbedingungen alltours classic“ Bezug genommen (Bl. 111-116 d.A.).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2020 forderte die Klägerin die Beklagte erneut zur Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises unter Fristsetzung bis zum 10.07.2020 auf.

Die Beklagte stellte der Klägerin in der Folge am 14.07.2020 zunächst „Stornogebühren“ in Höhe von 2.514,00 EUR in Rechnung. Mit einer weiteren „Stornorechnung“ vom 15.09.2020 reduzierte die Beklagte die „Stornogebühren“ auf einen Betrag in Höhe von 1.828,00 EUR und forderte von der Klägerin unter Verrechnung der bereits geleisteten Anzahlung weitere 342,00 EUR.

Eine amtliche Reisewarnung gab es weder zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch zur vereinbarten Reisezeit. Es bestand eine Online-Anmeldepflicht für die Klägerin vor Einreise, auf die sie von der Beklagten hingewiesen wurde.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Corona-Pandemie stelle einen außergewöhnlichen Umstand gemäß § 651h Abs. 3 BGB dar, so dass sie ohne eine Entschädigung leisten zu müssen, vom Reisevertrag zurücktreten könne. Bereits das Risiko einer drohenden Erkrankung im Ausland stelle eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar, welches bereits im Rücktrittszeitpunkt bestanden habe. Zudem seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unwirksam.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. an die Klägerin 1.486,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2020 zu zahlen;

2. an die Klägerin eine Nebenforderung in Höhe von 196,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, weder zum Zeitpunkt der Stornierung sei mit erheblichen Beeinträchtigungen der Reise zu rechnen gewesen, noch habe es solche tatsächlich zur klägerischen Reisezeit gegeben. Sie ist der Ansicht, die Anmeldepflicht 24 Stunden vor Einreise sei allenfalls eine entschädigungslos hinzunehmende Reiseunannehmlichkeit. Weiterhin sei der erklärte Rücktritt verfrüht gewesen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der fehlenden Reisewarnung. Eine Stornierung könne daher nur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erfolgen, die eine Entschädigungspauschale in Höhe von 25 % vorsehen, was ausgehend vom Gesamtreisepreis in Höhe von 6.852,00 EUR einem Betrag in Höhe von 1.713,00 EUR zzgl. 115,00 EUR für die Reiserücktrittskostenversicherung entspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt verwiesen.

Gründe
Die Klage ist begründet.

I.

1.

Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des bereits geleisteten Reisepreises in Höhe von 1.486,00 EUR gemäß § 651 h Abs. 5, Abs. 1, 346 ff. BGB verlangen.

Danach hat ein Reiseveranstalter den gezahlten Reisepreis im Falle einer Stornierung vor Reisebeginn zurückzuzahlen.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf einen Entschädigungsanspruch gemäß § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 BGB in Verbindung mit Ziffer 5.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Beklagten steht eine „Entschädigungspauschale“ in Höhe von 25 % des Gesamtreisepreises nicht zu, da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, soweit sie Entschädigungspauschalen festlegen, unwirksam sind.

Die Unwirksamkeit der Entschädigungspauschalen folgt daraus, dass sich die Beklagte gemäß Ziffer 5.5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 113 d.A.) vorbehalten hat, anstelle der hier geltend gemachten Entschädigungspauschale eine „höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern“. Hierin liegt eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie ein Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sehen unter Ziffer 5.5 ein unzulässiges Wahlrecht vor. Dieses Wahlrecht führt dazu, dass die Entschädigungspauschalen in der Praxis einer Mindestentschädigung gleichkommen, die weder mit der Gesetzesintention noch mit dem Wortlaut des § 651h BGB zu vereinbaren ist (vgl. BeckOK BGB/Geib, 57. Ed. 1.2.2021, BGB § 651h Rn. 10; MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651h Rn. 23; v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Allgemeine Reisebedingungen Rn. 88 Rn. 88, beckonline). Der beklagte Reiseveranstalter könnte nämlich stets die für ihn günstigere Möglichkeit wählen, während dem Reisenden dies verwehrt wäre, was ihn unangemessen benachteiligt.

Unerheblich ist auch der Einwand der Beklagten, das Gericht verkenne, dass sich die Beklagte lediglich für die Fälle, in denen ihr „wesentlich“ höhere Aufwendungen entstanden seien, vorbehalte, „eine individuell berechnete Entschädigung zu fordern“. Ungeachtet dessen, dass bereits unklar bleibt, ab wann die Aufwendungen „wesentlich“ höher sein sollen – hierzu erklärt sich die Beklagte nicht – und diese Unklarheit die Intransparenz der Vorschrift besonders verdeutlicht.

Während die Beklagte vorträgt, die Vorschrift sei deshalb nicht unwirksam, weil sie auf Konstellationen beschränkt sei, in denen „wesentlich“ höhere Aufwendungen entstanden seien, stellt sich bereits die Frage, was in den Fällen ist, in denen der Beklagten „wesentlich“ niedrigere Aufwendungen entstanden sind. Für diesen Fall soll es aber bei der Entschädigungspauschale, die ausschließlich eine Erleichterung zugunsten des Reiseveranstalters bedeutet, verbleiben. Mithin ergibt sich auch aus dem Vortrag, Ziffer 5.5 regele nur den Fall, dass „wesentlich“ höhere Aufwendungen entstanden seien, keine andere Beurteilung.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die offenbar nicht an die Gesetzesänderung des § 651h BGB angepasst worden sind, verstoßen darüber hinaus bereits gegen den ausdrücklichen Wortlaut der neu gefassten Vorschrift.

Lediglich für den Fall, dass „keine Entschädigungspauschalen festgelegt“ werden, sieht § 651h Abs. 2 S. 2 BGB eine individuell berechnete Entschädigung vor. Ein entweder/oder, wie es die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorsehen, sieht § 651h BGB gerade nicht vor, auch nicht für den Fall, dass „wesentlich“ höhere Aufwendungen entstanden sind.

Zudem wird dem Reisenden auch seine Rechtsausübung erschwert. Der Reisende, der seine Reise bewusst in Kenntnis des Fehlens eines außergewöhnlichen Umstandes, lediglich wegen eines Gefühls des Unbehagens storniert, und das finanzielle Risiko einer sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden zu leistenden Entschädigungspauschale bewusst eingeht, stünde stets vor der Gefahr, dass der Reiseveranstalter gleichwohl einen höheren Betrag geltend macht, obwohl durch die Entschädigungspauschalen zunächst der Eindruck entsteht, mit den Pauschalsätzen habe es sein Bewenden (vgl. v. Westphalen/Thüsing VertrR/AGB-Klauselwerke, Allgemeine Reisebedingungen Rn. 88 Rn. 88, beckonline). Die Klausel verstößt demzufolge auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es durchaus anerkannte Literaturstimmen – zur Vorgängervorschrift – gibt, die das Wahlrecht als zulässig erachten (vgl. z.B. Führich Rn. 520). Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden, (a) da sie bereits nicht mit dem Wortlaut des § 651h Abs. 2 S. 2 BGB zu vereinbaren ist. Danach ist eine individuell berechnete Entschädigung nämlich ausdrücklich nur dann vorgesehen, wenn „im Vertrag keine Entschädigungspauschalen festgelegt“ werden. (b) Soweit diese Ansicht sich darüber hinaus auf § 309 Nr. 5b BGB beruft und meint, der Reisende sei deshalb nicht unzumutbar belastet, da er in jedem Fall das Recht habe, einen tatsächlich geringeren Schaden nachzuweisen (vgl. Führich Rn. 520), überzeugt auch dies nicht. Eine unzumutbare und auch nicht zu rechtfertigende Belastung folgt bereits daraus, dass der von dem Reisenden zu führende Nachweis eine Umkehr der Beweislast zur Folge hat, der auch nicht mit einer großzügigen Handhabung der Grundsätze der sekundären Darlegungslast begegnet werden kann. Denn anders als vom Gesetz vorgesehen, müsste nicht der Reiseveranstalter die Höhe seines Entschädigungsanspruchs darlegen und beweisen, was ihm durch die Vereinbarung einer Pauschale erheblich erleichtert wird. Vielmehr müsste dann der Reisende beweisen, dass ein niedrigerer Schaden entstanden sei, während der Reiseveranstalter sich stets auf die leichter durchsetzbare Pauschale berufen könnte und lediglich in den Fällen, in denen ihm der Nachweis einer höheren Entschädigung gelingt, diese beanspruchen könnte. (c) Schließlich beruft sich die zuvor aufgeführte Ansicht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1989 – VII ZR 332/88 – NJW-RR 1990, 114), die die hier in Rede stehende Frage aber gerade nicht ausdrücklich behandelt hat.

Auch in der vereinzelt herangezogenen, ebenfalls noch zu § 651i Abs. 2 BGB ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt. d. BGH v. 09.12.2014 – X ZR 85/12 – NJW 2015, 1444) hat sich der Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich mit der hier in Rede stehenden Frage beschäftigt. Zwar findet sich in dem Urteil der Satz, dass der Reiseveranstalter sich im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung vorbehalten kann (offen bleibt, ob er dies auch darf; der Wortlaut des § 651h BGB gestattet dies ohnehin nicht mehr). Im gleichen Satz liefert der Bundesgerichtshof aber selbst die Begründung, dass die vorliegende Konstellation des „entweder Pauschale oder – wenn es sich denn lohnt -, individuell abzurechnen“, eine unangemessene Benachteiligung darstellt:

„Da zwar der Reiseveranstalter sich vorbehalten kann, im Einzelfall eine die Pauschale übersteigende angemessene Entschädigung nach § 651 i II BGB geltend zu machen, dem Reisenden aber der Einwand nicht eröffnet ist, im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, benachteiligen zu hohe Pauschalen den Reisenden in besonders gravierender Weise und sind gegebenenfalls geeignet, sein gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 651 i I BGB auszuhöhlen“

(BGH, Urt. v. 09.12.2014 – X ZR 85/12 – NJW 2015, 1444 Rn. 41, beckonline)

Da dem Reisenden mithin der Einwand nicht eröffnet ist (bzw. nur in den Grenzen des § 309 Nr. 5 b BGB mit den bereits dargelegten nachteiligen Folgen), im Einzelfall seien mehr als die gewöhnlich zu ersparenden Aufwendungen erspart oder ein gewöhnlich nicht möglicher anderweitiger Erwerb erzielt worden, wird der Reisende unangemessen benachteiligt, indem der Reiseveranstalter stets die für ihn größte Entschädigung erzielen könnte.

Gemäß § 307 Abs. 2 BGB richtet sich ein etwaiger Entschädigungsanspruch der Beklagten mithin nach der gesetzlichen Regelung des § 651h Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 2 BGB. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich also nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Dabei hat der Reiseveranstalter die gesamten Voraussetzungen des Anspruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. MüKoBGB/Tonner, BGB, § 651h Rn. 64). Trotz des richterlichen Hinweises vom 26.03.2021 hat die Beklagte einen solchen Entschädigungsanspruch nicht dargelegt, so dass sie zur Rückzahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.

Die Beklagte kann dem Klageanspruch auch keinen Gegenanspruch in Höhe von 115,00 EUR für die im Gesamtreisepreis enthaltenen Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung entgegenhalten. Insoweit hat die Beklagte die von ihr angebotene Pauschalreise offenbar um eine weitere Leistung erweitert und geht selbst in der von ihr ausgestellten „Rechnung und Bestätigung“ vom 18.02.2020 von einem Gesamtreisepreis in Höhe von 6.967,00 EUR aus. Die Rückerstattung der im Gesamtreisepreis enthaltenen und für eine Reiserücktrittsversicherung von der Beklagten vereinnahmten 115,00 EUR richtet sich demzufolge ebenfalls nach der Vorschrift des § 651h BGB. Ob die Versicherung bereits bis zur Stornierung hätte in Anspruch genommen werden können, ist demzufolge ohne Bedeutung. Vielmehr hat die Beklagte auch insoweit keine konkrete Entschädigung im Sinne von § 651h Abs. 2 S. 2 BGB dargelegt, so dass sie gemäß § 651h Abs. 1 S. 2, Abs. 5 BGB zur Rückerstattung verpflichtet bleibt.

2.

Der Klägerin steht darüber hinaus auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 196,62 EUR gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu. Spätestens mit der E-Mail vom 24.06.2020 hat die Beklagte ernsthaft und endgültig zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Stornierung nur zu ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiere und die Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung verweigert. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die für das außergerichtliche Schreiben vom 26.06.2020 angefallen sind, sind demzufolge aus Verzugsgesichtspunkten erstattungsfähig. Der Zinsanspruch hinsichtlich der Nebenforderung folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB

3.

Gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB kann die Klägerin auch Verzugszinsen ab dem 11.07.2020 verlangen.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 1.486,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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