AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 27.01.2022 – 48 C 230/21

März 12, 2022

AG Hamburg-Mitte, Urteil vom 27.01.2022 – 48 C 230/21

Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.02.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung aus abgetretenem Recht.

Die Fluggäste H. H. und G. H. buchten für den 5.8.2020 einen Flug von Hamburg nach Alicante, Spanien, mit planmäßigem Abflug 19:25 Uhr Ortszeit, welcher von der Beklagten unter der Flugnummer FR[…] durchgeführt werden sollte.

Dieser Flug wurde annulliert. Die Fluggäste wurden weniger als sieben Tage vor Abflug darüber informiert. Eine Ersatzbeförderung erfolgte nicht. Eine Einreise nach Spanien war zum geplanten Reisedatum möglich.

Die Distanz zwischen Abflug- und Ankunftsort beträgt 1.874 km.

Die Fluggäste traten die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Ausgleichsansprüche an die Flugrecht GmbH ab, welche ihrerseits diese Ansprüche an die Klägerin abtrat. Dies zeigte die Klägerin der Beklagten an und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 11.2.2021 zur Zahlung auf. Die Beklagte leistete keine Zahlung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2021 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands. Dieser habe in der damaligen Covid-19-Pandemie Situation bestanden. Es handle sich hierbei um eine weltweite Krisensituation, deren Risiko von der WHO als „sehr hoch“ eingestuft worden sei. Spanien habe ab Mitte März 2020 als COVID-Hotspot gegolten. Spanien habe hohe Inzidenzzahlen aufgewiesen, mit vielen Todesopfern. Daher habe für die Angestellten der Beklagten und die Passagiere eine erhöhte Ansteckungsgefahr bestanden. Wegen beschränkender Maßnahmen in Spanien habe es gegolten, ein Stranden von Fluggästen in Spanien zu vermeiden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe
I.Die zulässige Klage ist begründet.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen wegen der Annullierung ein Anspruch auf Zahlung von abgetretenen Ausgleichsleistungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c), 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (VO) in Verbindung mit § 398 BGB zu.

2. Der gebuchte Flug wurde annulliert. Ausschlusstatbestände nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) i) – iii) der VO greifen nicht.

3. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Annullierung gemäß Art. 5 Abs. 3 der VO auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht.

Allerdings mag der Ausbruch einer Pandemie oder ein akutes lokales oder internationales Infektionsgeschehen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, welcher sich der Einflusssphäre des Luftfahrtunternehmens entzieht.

Eine Annullierungsentscheidung ist jedoch nur dann im Sinne der VO auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen, wenn die Annullierungsentscheidung als unmittelbare Folge des außergewöhnlichen Umstands anzusehen ist.

Im Falle eines lokalen Pandemiegeschehens kann eine solche Unmittelbarkeit etwa dann anzunehmen sein, wenn aufgrund behördlicher Anordnungen eine Durchführung des Fluges untersagt ist oder eine Einreise in das Zielland rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder die mit einer Einreise für Personal und Fluggäste verbundenen Risiken schlechterdings untragbar sind.

Geht die Annullierungsentscheidung hingegen dessen unbeschadet auf eine Ermessensentscheidung des Luftfahrtunternehmens anlässlich des Eintritts eines außergewöhnlichen Umstands zurück, so mag dieser den Anlass für die Annullierungsentscheidung gegeben haben, ohne diese jedoch kausal im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der VO zu bedingen.

So liegt der Fall hier, unter Zugrundelegung des Beklagtenvorbringens.

Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass ab dem 21.6.2020 eine Einreise nach Spanien möglich gewesen ist. Die von ihr in Bezug genommenen Anlagen bestätigen dies. Dass bei der Einreise von den Passagieren und dem Beförderer bestimmte Maßgaben und Auflagen einzuhalten sind, entspricht dem im Fluggastverkehr Üblichen.

Das Gericht hat mit Verfügung vom 8.11.2021 darauf hingewiesen, dass die Berufung auf die Pandemiesituation im Allgemeinen für einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nicht ausreicht.

Auch der weitere Vortrag der Beklagten vermag an dieser rechtlichen Einschätzung nichts zu ändern.

Soweit die Beklagte vorträgt, sie sei nicht verpflichtet, Flüge mit kaum Passagieren durchzuführen, ist anzumerken, dass es vorliegend mitnichten um eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung des streitgegenständlichen Fluges geht, sondern um die Frage, ob sich die Beklagte auf den Ausschlusstatbestand des Art. 5 Abs. 3 der VO berufen kann.

Soweit sie vorträgt, es habe wegen des Ausnahmecharakters der Lage ad hoc reagiert werden müssen, ist dies ein Aspekt, der dem wirtschaftlichen Risiko der Beklagten zuzuordnen ist, und auf den sich zum Nachteil bestehender Passagierrechte zu berufen ihr demnach verwehrt ist.

II.Die Nebenforderung in Gestalt von Verzugszinsen begründet sich aus §§ 286, 288 BGB.

III.Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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