AG Marburg, Urteil vom 15.02.2022 – 9 C 715/21

April 6, 2022

AG Marburg, Urteil vom 15.02.2022 – 9 C 715/21

Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Vereinbarung zur Nutzung von Fitnessstudiogeräten (Fitnessstudiovertrag) zwischen Klägerin und Beklagten durch Kündigung der Klägerin vom 12. Juli 20221 zum 25. August 2022 endet.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2022 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten um Feststellungs- und Zahlungsansprüche im Rahmen eines Fitnessstudiovertrags.

Zwischen den Parteien bestand seit dem 26. August 2019 ein Vertrag über die Mitgliedschaft der Klägerin im Fitnessstudio des Beklagten. Er beinhaltete wöchentliche Beiträge, einschließlich Trainingsbetreuung von 19,56 €. Die Laufzeit betrug 24 Monate, vereinbart war eine Kündigungsfrist von drei Monaten und eine Verlängerung der Vertragslaufzeit um 12 Monate bei fehlender Kündigung. Für die Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen, Bl. 16 d.A. Das Fitnessstudio musste im Zeitraum ab dem 16. März 2020 bis Ende Mai 2020 aufgrund behördlicher Anordnung wegen der COVID-19 Pandemie schließen (erster Lockdown). Die Klägerin zahlte dennoch die Beiträge weiter, die für diesen Zeitraum 176,04 € betrugen. Zu einer weiteren behördlich angeordneten Schließung des Fitnessstudios für 21 Wochen kam es zwischen November 2020 und Mai 2021 (zweiter Lockdown). In diesem Zeitraum zahlte die Klägerin keine Beiträge. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft. Der Beklagte erklärte daraufhin, der Vertrag würde sich wegen der Schließungen um weitere 21 Wochen verlängern. Für die Einzelheiten wird auf die E-Mail des Beklagten vom 14. Juli 2021, Bl. 13 f. d.A. Bezug genommen. Jedenfalls ab dem 11. Oktober 2021 zahlte die Beklagte keine Beiträge mehr; die Beitragszahlung für die davorliegenden Monate ist zwischen den Parteien streitig. Ab dem 11. Oktober 2021 entfiel vorübergehend die bis dahin geltende Kostenfreiheit von COVID-19 Tests (Corona Tests). Ab dem 25. November 2021 war der Zutritt zum Fitnessstudio aufgrund der CoSchuV des Landes Hessen nur noch für gegen das SARS-CoV-2 Virus (Corona Virus) geimpfte und für genesene Personen zulässig. Die Klägerin ist nicht geimpft oder genesen. Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung zum 16. November 2021 vergeblich auf, von der Forderung auf Vertragsverlängerung Abstand zu nehmen und die im Frühjahr 2021 gezahlten Beiträge von 176,04 € zurückzuzahlen. Der Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 25. Januar 2022 hilfsweise die Aufrechnung mit den Ansprüchen auf Beitragszahlung seit dem 11. Oktober 2021.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag ende aufgrund ihrer Kündigung zum 25. August 2022. Ab dem 11. Oktober 2021 sei sie zur Zahlung der Beiträge nicht mehr verpflichtet gewesen, weil die Durchführung der kostenpflichtigen Tests für sie finanziell unzumutbar gewesen sei. Da sie ab dem 25. November 2021 das Fitnessstudio gar nicht mehr habe nutzen können, sei sie auch deshalb zur Zahlung der Beiträge nicht verpflichtet gewesen. Sie erhebt ausdrücklich die Einrede der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass die Vereinbarung zur Nutzung von Fitnessstudiogeräten (Fitnessstudiovertrag) vom 26. August 2019 zwischen Klägerin und Beklagten durch Kündigung der Klägerin vom 12. Juli 2021 zum 25. August 2022 beendet wurde;

2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 176,04 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. November 2021 zu zahlen.

3. Den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 159,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, er sei wegen des behördlich angeordneten Schließung gemäß § 313 BGB berechtigt gewesen, die Vertragslaufzeit entsprechend zu verlängern. Die Klägerin zahle seit Juni 2021 keine Beiträge mehr. Zu einer Rückzahlung sei er deshalb und hilfsweise aufgrund seiner Aufrechnung, nicht verpflichtet.

Gründe
I.

Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Feststellungsantrags sowie teilweise hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.

1.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass der zwischen den Parteien vormals bestehende Fitnessstudiovertrag durch die Kündigung der Klägerin zum 25. August 2022 endet.

Unstreitig hat die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2021 den zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag gekündigt. Dieser lief bis zum 25. August 2022, so dass die Kündigung innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist – drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende – erfolgte.

Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beklagten, er sei gemäß § 313 BGB berechtigt, die Laufzeit des Vertrags einseitig um den Zeitraum zu verlängern, die das Fitnessstudio aufgrund behördlicher Anordnung wegen der COVID-19 Pandemie schließen musste. Dabei ist fraglos die behördlich angeordnete Schließung des Fitnessstudios des Beklagten ein schwerwiegender Umstand, mit dem beiden Parteien bei Abschluss des Vertrags nicht rechneten und auch nicht rechnen mussten. Dies ist allerdings nur eine notwendige, nicht aber eine allein ausreichende Voraussetzung für die Anwendung des § 313 BGB. Denn diese Vorschrift gilt gegenüber den Regelungen des Leistungsstörungsrechts, insbesondere der Unmöglichkeit gemäß § 275 BGB nur subsidiär. Hier kommt aber § 275 BGB zur Anwendung. Durch die behördliche Anordnung war es dem Beklagten in diesem Zeitraum nicht möglich seine Leistung zu erbringen. Das war jedoch geschuldet. Der Vertrag sah nämlich nicht vor, dass die Nutzung des Fitnessstudios irgendwann ermöglicht werden musste, sondern dass dies in jeder Woche des Leistungszeitraums zu erfolgen hatte. Anderenfalls wäre die vereinbarte Laufzeit von 24 Monaten auch sinnlos gewesen. Mit Ablauf des jeweiligen Zeitraums trat daher die Unmöglichkeit ein. Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 entfiel demnach die Leistungspflicht der Kunden des Beklagten, auch der Klägerin, zur Zahlung der Beiträge für den Zeitraum der Schließung, etwa bereits gezahlte Beiträge mussten erstattet werden. Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen für die hiervon Betroffenen – und damit auch für den Beklagten – wurde Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB geschaffen. Anstatt der Beitragserstattung hätte der Beklagte seinen Kunden einen entsprechenden Wertgutschein nach den Regeln des Art. 240 § 5 Abs. 3 – 5 EGBGB ausstellen können. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte keinen Gebrauch gemacht. Die von ihm stattdessen gewünschte Möglichkeit einer Vertragsverlängerung um die Zeit der behördlichen angeordneten Schließung konnte der Beklagte mit seinen Kunden vereinbaren. Zu einer einseitigen entsprechenden Vertragsänderung war der Beklagte jedoch nicht berechtigt. Aufgrund der Kündigung der Beklagten endet das Vertragsverhältnis demnach zum 25. August 2022.

Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, da der Beklagte weiterhin von einem verlängerten Vertrag ausgeht und entsprechende Forderungen gegenüber der Klägerin erhebt. Der Feststellungsantrag ist daher begründet.

2.

Die Klägerin hat allerdings keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung bereits gezahlter Beträge in Höhe von 176,04 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.

a)

Unstreitig hat die Klägerin im Zeitraum vom 16. März 2020 bis Mai 2020, insgesamt von 9 Wochen, die Beiträge in Höhe von insgesamt 176,04 € gezahlt, obwohl zu diesem Zeitpunkt das Fitnessstudio wegen der behördlich angeordneten Schließungen aufgrund der COVID-19 Pandemie nicht genutzt werden konnte. Sie hat also eine Leistung an den Beklagten erbracht, obwohl der rechtliche Grund hierfür zwischenzeitlich entfallen war (s.o.). Zunächst hatte sie daher einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Beträge.

b)

Dieser Anspruch der Klägerin ist jedoch gemäß § 389 BGB durch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit rückständigen Beiträgen erloschen.

Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Beiträge aus dem zwischen den Parteien vereinbarten Fitnessstudiovertrag während der Laufzeit dieses Vertrags.

(aa)

Die Klägerin hat Beiträge in einer Größenordnung nicht gezahlt, die die von ihr zurückverlangten Beträge übersteigen. Sie zahlte ab dem 11. Oktober 2021 bis jedenfalls zum 9. Februar 2022 (Datum des entsprechenden Klägerschriftsatzes), also für mindestens 17 Wochen keine Beiträge mehr, was einem Betrag von jedenfalls 332,52 € entspricht. Ob die Klägerin zuvor, also ab Juni 2021 die Beiträge zahlte oder nicht, was zwischen den Parteien streitig ist, ist daher nicht entscheidend.

(bb)

Die Zahlungspflicht der Klägerin ist nicht gemäß § 326 Abs. 5 BGB erloschen, denn der Beklagte bietet seine Leistung – Nutzungsmöglichkeit des Fitnessstudios – weiterhin an, sie ist ihm nicht gemäß § 275 BGB unmöglich.

Die von der Klägerin erhobene Einrede der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit gemäß § 275 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 BGB greift hier nicht durch.

Unmöglichkeit liegt nicht vor. Denn § 275 BGB bezieht sich darauf, dass einem Vertragspartner seine Leistung unmöglich oder unzumutbar ist. Die Klägerin beruft sich darauf, dass sie die von dem Beklagten angebotenen Leistungen nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen habe entgegennehmen können, weil in dem Zeitraum ab dem 11. Oktober 2021 der Zutritt zum Fitnessstudio für ungeimpfte / nicht genesene Personen die Vorlage eines kostenpflichtigen negativen COVID-19 Tests möglich war und ab dem 25. November 2021 für ungeimpfte / nicht genesene Personen aufgrund §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 CoSchuV des Landes Hessen gar kein Zutritt mehr möglich war (2G bzw. 2G+ Regelung). Dies betrifft jedoch nicht ihre Leistungspflicht, denn zur Annahme der Leistungen des Beklagten ist sie nicht verpflichtet. Ihre Leistung besteht in der Zahlung der Beiträge. Diese ist ihr nicht unmöglich.

Die Zahlung der Beiträge erfordert von der Klägerin auch nicht gemäß § 275 Abs. 2 BGB einen Aufwand, der im groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Beklagten liegt. Maßstab für die Frage der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand für den Schuldner (die Klägerin) und dem Leistungsinteresse des Gläubigers (des Beklagten) ist der Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags und damit auch dessen Risikostruktur. Bei einem Fitnessstudiovertrag liegt das Risiko, dass die angebotenen Leistungen des Fitnessstudios nicht in Anspruch genommen werden können, beim Kunden, nicht beim Fitnessstudiobetreiber. Erkrankt etwa der Kunde und kann deshalb nicht trainieren, so ist er – solange der Vertrag besteht – dennoch verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Ähnlich liegt der Fall hier. Dazu kommt noch, dass die Klägerin, anders als bei einer Erkrankung, es selbst in der Hand hat, durch eine Impfung gegen das SARS-CoV-2 Virus die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sie die Leistungen des Beklagten wieder in Anspruch nehmen kann. Dass sie dies nicht tut, ist ihr gutes Recht, führt aber nicht dazu, dass sich die Risikostruktur des Fitnessstudiovertrags zulasten des Beklagten verändert. Ein grobes Missverhältnis in dem oben dargestellten Sinne liegt daher nicht vor.

Eine Unzumutbarkeit gemäß § 275 Abs. 3 BGB kann bereits deshalb nicht vorliegen, weil die Klägerin ihre Leistung (Zahlung der Beiträge) nicht persönlich erbringen muss.

(cc)

Die Klägerin konnte auch nicht gemäß § 313 BGB eine Anpassung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Vertrag für diese Zeiträume beitragsfrei gestellt wird. Zwar liegen – wie im Fall der behördlich angeordneten Schließungen, s.o. – sowohl im (vorübergehenden) Entfallen der Kostenfreiheit der COVID-19 Tests als auch in der zurzeit geltenden 2G+ Zutrittsregelung aufgrund der §§ 18, 3 CoSchuV des Landes Hessen Umstände vor, mit denen beide Parteien bei Vertragsschluss nicht gerechnet haben. Sie fallen jedoch allein in die Risikosphäre der Klägerin s.o. In solchen Fällen greift § 313 BGB nicht ein.

(dd)

Mit dieser Rechtsanwendung werden auch nicht die Grundrechte der Klägerin in unzulässiger Weise eingeschränkt. Zwar ist der Schutzbereich der in Art. 2 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit der Klägerin betroffen. Diese wird jedoch durch „die verfassungsmäßige Ordnung“, beschränkt und damit durch alle Gesetze und Normen, die formell und materiell verfassungsmäßig sind. Eine solche Regelung sind auch die genannten Normen der CoSchuV des Landes Hessen. Durchgreifende Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit in diesem Punkt bestehen nicht. Der Schutzbereich des Grundrechts der Klägerin auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG ist hingegen nicht betroffen, weil die vorliegende Rechtsanwendung die Klägerin nicht dazu verpflichtet, die von ihr abgelehnte Impfung vorzunehmen.

Auf die Frage, ob die Klägerin unter den geschilderten Umständen berechtigt gewesen wäre, den Fitnessstudiovertrag außerordentlich zu kündigen, kommt es nicht an, weil eine solche außerordentliche Kündigung hier nicht erfolgt ist.

Da der zunächst gegebene Rückzahlungsanspruch der Klägerin durch die Aufrechnung des Beklagten erloschen ist, war der Klageantrag zu 2. abzuweisen.

3.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 90,96 €. nebst Zinsen in ausgeurteilter Höhe aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Fitnessstudiovertrag und §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

Der Beklagte machte gegenüber der Klägerin unrechtmäßig eine Verlängerung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrags geltend. Dies stellt eine Verletzung von Nebenpflichten aus diesem Vertrag dar. Denn zu einem Vertragsverhältnis gehört auch die Pflicht, keine unrechtmäßigen Ansprüche geltend zu machen. Die Klägerin war daher berechtigt, zur Abwehr dieser Ansprüche rechtlichen Beistand zu suchen. Die hier entstandenen Rechtsanwaltskosten beruhen auf der dargestellten Pflichtverletzung des Beklagten. Ausgehend von einem Wert von 410,76 € (21 Monate Vertragsverlängerung à 19,56 €) berechnet mit einer Gebühr von 1,3 nach Anlage 2 zum RVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergibt sich der Betrag von 90,96 €. Ab Rechtshängigkeit sind hierauf die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

Eine Berücksichtigung des mit der Klage zusätzlich geforderten Betrags von 176,04 € für den der Kostenberechnung zugrundeliegenden Wert war hingegen nicht möglich. Diesbezüglich könnte ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nur bestehen, wenn sich der Beklagte hiermit bei Beauftragung des Rechtsanwalts in Verzug befand, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Klägerin vor der anwaltlichen Beauftragung von dem Beklagten überhaupt diese Beträge herausverlangte, geschweige denn, dass sie ihn in Verzug setzte. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.