AG Westerstede, Urteil vom 21.12.2021 – 27 C 428/21

Februar 28, 2022

AG Westerstede, Urteil vom 21.12.2021 – 27 C 428/21

Tenor
1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.994,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 235,94 Euro seit dem 11.06.2021, aus weiteren 4.235,29 EUR seit dem 31.10.2020, aus weiteren 523,53 EUR seit dem 18.09.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Verzugspauschale i.H.v. 3x 40,- EUR, mithin insgesamt 120,– EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten überdem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Stornogebühren. Der Kläger schloss für die jeweiligen Schulen Beförderungsverträge mit der Beklagten. In den AGB der Beklagten finden sich folgende Regelungen:

„3.1 Die Leistungspflicht des BU besteht in der mietweisen Überlassung des Fahrzeugs einschließlich des/der Fahrer(s) zur Personenbeförderung nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung. Das BU schuldet demnach nicht die Beförderung selbst im Sinne eines werkvertraglichen Erfolges.

3.2. der Anlass und oder Zweck der vertragsgegenständlichen Beförderung ist ohne diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarung mit dem BU nicht Vertragsgrundlage. Der Wegfall oder die Änderung von Andersons Zweck (ganz oder teilweise), insbesondere der Wegfall oder Auswahl von Zielort, Veranstaltung, besuchen oder ähnlichem begründen daher kein Anspruch des AG auf einen kostenlosen Vertragsrücktritt, eine Kündigung, eine Preisreduzierung oder sonstige Anpassung des Vertrages.[…]

7.3. Der AG kann jederzeit vor Leistungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Vertragspartner, die Kaufleute oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, haben einen Rücktritt in Schriftform oder in elektronischer Textform zu erklären.[…]

7.8 Der Anspruch des BU besteht nur dann, wenn das BU zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den das BU zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt. “

Im Übrigen wird auf die als Anlage B1 (Bl. 57 ff. d.A.) eingereichten AGB verwiesen. Die Beklagte sollte folgende Fahrten durchführen: am 17.03.2020 eine Beförderung von Oldenburg nach Bremerhaven und wieder zurück für einen Bruttopreis von 400,00 Euro, im Zeitraum vom 12.05.2020 bis 21.05.2020 nach Prahecq und Celles-Sur-Belle und zurück zu einem Gesamtpreis 7.200,00 Euro brutto und im Zeitraum vom 03.06.2020 bis 05.06.2020 von Cloppenburg nach Schillig zu einem Gesamtpreis von 890,00 Euro.

Mit Datum vom 11.03.2020 erklärte die WHO Covid-19 zur Pandemie. Mit fachaufsichtlicher Weisung vom 13.03.2020 wies das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) die niedersächsischen Landkreise und kreisfreien Städte an, jeweils mit Wirkung zum 16.03.2020 und 17.03.2020 eine infektionsschutzrechtliche Allgemeinverfügung zu erlassen, welche unter anderem ein bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 befristetes Verbot von Schulfahrten enthielt. Der Landkreis Cloppenburg und die Stadt Oldenburg setzten dies jeweils in Allgemeinverfügungen um. Im Einzelnen wird hierzu auf die Darstellungen in der Klageschrift vom 08.09.2020 nebst Anlagen Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 13.03.2020 und 17.03.2020 erkundigten sich die dem Kläger untergeordneten Schulen bei der Beklagten nach der Möglichkeit einer Stornierung für die Fahrt vom 11.05.2020 bis zum 20.05.2020 und am 03.06.2020.

Mit Datum vom 17.03.2020 und 18.03.2020 stellte die Beklagte, den untergeordneten Schulen jeweils Stornierungskosten i.H.v. 70% und somit insgesamt 4.994,76 Euro der Fahrtpreise in Rechnung. Im Einzelnen wird auf die Rechnungen in der Anlage K4 Bezug genommen. Die Rechnungsbeträge wurden bezahlt. Mit Schreiben vom 27.05.2020, 15.06.2020 und 02.09.2020 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückzahlung der Zahlungen aufgefordert.

Der Kläger behauptet, die Stornierung der Verträge sei aufgrund der Vorgaben zu der Corona- Pandemie erfolgt. Er ist der Auffassung es liege eine überholende Kausalität bzw. ein Fall der höheren Gewalt vor.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.994,76 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 235,94 Euro seit dem 11.06.2021, aus weiteren 4.235,29 EUR seit dem 16.06.2020, aus weiteren 523,53 EUR seit dem 18.09.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Verzugspauschale i.Hv. 3x 40,- EUR, mithin insgesamt 120,– EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe in positiver Kenntnis von allen rechtlichen und tatsäch- liehen Gegebenheiten die Zahlungen veranlasst. Dies ließe sich aus dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ auf den Rechnungen entnehmen. Es handele sich um widersprüchliches Verhalten und um ein selbst gesetztes Verbot, weswegen die Rückforderung der gezahlten Beträge ausgeschlossen sei. Der Kläger habe öffentlich kundgetan, die Zahlungen für Stornierungsentgelte zu übernehmen. Die Stornierung sei aufgrund der fachaufsichtlichen Weisung und damit anhand eines selbstgesetzten Verbots vom 16.03.2020 erfolgt.

Gründe
Die Klage ist zulässig und im tenoriertem Umfang begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Rückforderung der geleisteten Zahlungen i.H.v. 4.994,76 Euro gem. §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 BGB. Die Beklagte hat aufgrund der Zahlungen etwas ohne Rechtsgrund erlangt.

a.) Es liegt kein Rechtsgrund für die geleisteten Zahlungen aufgrund der Beförderungsverträge jeweils i.V.m. Ziff. 7.5. und 7.6. AGB vor, da die Voraussetzungen der Ziff. 7.8. AGB nicht vorliegen.

aa.) Zunächst ist festzustellen, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden. Auf eine „Vereinbarung“ zwischen den Parteien kommt es nicht an, da es sich bei AGB gem. §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 1 BGB um einseitig gestellte Vertragsbedingungen handelt, die vorliegend unstreitig von der Beklagten gestellt wurden.

bb.) Des Weiteren handelt es sich entgegen der Regelung in Ziff. 3.1. und 3.2. AGB um einen Werkvertrag und nicht um einen, wie die Beklagte meint, Mietvertrag. Die Regelungen in den AGB verstoßen insoweit gegen § 305c BGB, der gem. § 310 Abs. 1 BGB auch unter Unternehmern und öffentlich-rechtlichen Personen gilt. Die Klausel ist überraschend, da nach den Vorstellungen eines objektiven Dritten ein konkreter Erfolg geschuldet ist. Sinn und Zweck bei einer Busreise ist es, bei den angegeben An- und Abreiseorten anzukommen. Die Erfüllung erfolgt somit in der Ankunft an den jeweiligen Reiseorten und nicht wie es nach den AGB der Beklagten wäre, bereits mit der Überlassung von Bus und Busfahrer. Die einseitige Festlegung als Mietvertrag in den Ziff. 3.1. und 3.2, AGB verstößt gegen die Erwartung des Vertragspartners und damit gegen. § 305c BGB. Die speziellen Regelungen der §§ 535 ff. BGB finden vorliegend keine Anwendung.

cc.) Hinzu ist der Kläger gem. Ziff. 7.3. AGB wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Mit den EMails vom 13.03.2020 und 17.03.2020 haben die dem Kläger untergeordneten Schulen die Fahrten nach Prahecq und Schillig in Textform ihren Rücktritt erklärt. Für die Fahrt nach Bremerhaven hat die Beklagte die Rücktrittserklärung auch ohne Einhaltung des Formerfordernisses akzeptiert. Die in 7.3. AGB festgelegte einfache Schriftform wurde durch die Parteien abbedungen, indem die Mitarbeiterin der Beklagten die Stornogebührenrechnung vom 17.03.2020 und 18.03.2020 fertigte. Die Beklagte muss also den Rücktritt der dem Kläger untergeordneten Schule akzeptiert haben. Insoweit wurde die Schriftform durch konkludentes Handeln abbedungen.

dd.) Im Übrigen kann dahinstehen, inwiefern die in den AGB festgelegten Stornogebühren in Ziff. 7.5. und 7.6. AGB wirksam sind. Selbst bei einer unterstellten Wirksamkeit der Klausel hat die Beklagte keinen Anspruch auf sog. Stornogebühren, da nach Ziff. 7.8. der AGB der Anspruch hierauf nicht entstanden ist.

Nach Ziff. 7.8. der AGB besteht der Anspruch nach Ziff. 7.5. und 7.6. nur dann, wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Rücktritts zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen bereit und in der Lage war, die Nichtinanspruchnahme nicht auf einem Umstand beruht, den die Beklagte zu vertreten hat und kein Fall der höheren Gewalt vorliegt.

Es liegt ein Fall der höheren Gewalt vor. Bei höherer Gewalt handelt es sich um ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen war (BGH NJW 2017, 2677 zu § 651 j BGB a. F.).

Es bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Corona-Pandemie um ein solches Ereignis handelt (vgl. LG Paderborn, Urteil vom 25. September 2020 – 3 O 261/20 -, juris Rn. 37 f.; LG Köln, Urteil vom 29. April 2021 – 85 O 23/20 -, juris; AG Bremen, Urteil vom 14. Januar 2021 – 9 C 360/20 -, juris). Das Auftreten der Corona-Pandemie war vor dem Jahr 2020 nicht vorhersehbar. Es handelte und handelt sich um ein in diesem Ausmaß erstmals auftretendes Ereignis, dessen Folgen von der Beklagten mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt nicht verhindert werden konnte. In Anbetracht der Pandemieentwicklung im März 2020 war es erforderlich, die Schulfahrten abzusagen.

Dabei ist hier das Gesamtgeschehen zu berücksichtigen. Insbesondere liegt entgegen der Auffassung der Beklagten kein selbstgesetztes Verbot vor. Die fachaufsichtliche Weisung ist nicht isoliert zu betrachten, sondern anhand aller Umstände aus einer ex-ante-Betrachtung zu berücksichtigen. So erfolgte neben der fachaufsichtlichen Weisung an die dem Kläger untergeordneten Schulen, die aufgrund der Pandemielage getroffen wurde, auch eine jeweilige Umsetzung in Form von Allgemeinverfügungen von der Stadt Oldenburg und dem Landkreis Cloppenburg. Hiernach waren Schulfahrten bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 untersagt. Im Übrigen liegt in der fachaufsichtlichen Weisung gerade ein konsequentes Verhalten des Klägers. Der Kläger hat gegenüber den Schülern und seinen Bediensteten eine besondere Fürsorgepflicht. Dazu gehört auch, dass der Kläger bei einer Pandemie, die als solche am 11.03.2020 von der WHO erklärt wurde, entsprechende Schutzmaßnahmen trifft.

Somit war im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung aus Sicht der dem Kläger untergeordneten Schulen im Hinblick auf den Gesundheitsschutz der Schüler, des Lehrpersonals und sonstigen an der Fahrt beteiligten Personen, eine Absage der Busfahrten zwingend geboten.

Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Rücktritt aufgrund der Pandemielage erklärt wurde. Dies ergibt sich aus den E-Mails vom 13.03.2020 und 17.03.2020 sowie der fachaufsichtlichen Weisungen vom 13.03.2020 und 16.03.2020. Anhaltspunkte dafür, dass die Fahrt am 17.03.2020 aus anderen Gründen storniert wurde sind nicht ersichtlich.

b) Der Anspruch ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Es scheitert an der Darlegung der positiven Kenntnis des Klägers. Der Leistende muss im Zeitpunkt der Leistung wissen, dass er nichts schuldet. Ein „Kennen müssen“ reicht nicht aus. Selbst wenn der Leistende aufgrund Rechts- oder Tatsachenirrtums annimmt zur Leistung verpflichtet zu sein, scheidet § 814 BGB aus (Palandt/Sprau, 80. Aufl. 2021, § 814, Rn. 4 m.w.N.). Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat substantiiert eine positive Kenntnis nicht darlegen können. Aus dem Vermerk auf den streitgegenständlichen Rechnungen „sachlich und rechnerisch“ richtig, lässt sich eine positive Kenntnis von der Nichtschuld nicht herleiten. Denn hieraus ergibt sich nicht, dass ebenfalls auch eine Kenntnis von der Rechtslage vorliegt. In Anbetracht der hohen Anforderungen an die positive Kenntnis reicht der handschriftliche Vermerk auf den Rechnungen nicht aus. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob es sich hierbei um einen internen Vermerk handelt, der auch der Beklagten bekannt war.

c) Ebenso liegt auch entgegen der Auffassung der Beklagten kein Fall des § 242 BGB vor. Aus den öffentlichen Mitteilungen des Klägers Stornokosten zu übernehmen lässt sich ein treuwidriges und widersprüchliches Verhalten nicht entnehmen. Denn ein solches muss gegenüber der Beklagten in Bezug auf das Vertragsverhältnis erfolgen. Die Äußerung des Kultusministers (Anlage B2) galt vielmehr im Verhältnis zwischen den Schulen, den Schülern und den Eltern. Dies ergibt sich aus dem Schreiben vom 11.06.2020 (Anlage B3), der den Adressatenkreis konkretisiert. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Äußerung auch für Dritte, wie der Beklagten, gelten sollte.

2. Die Beklagte schuldet auch eine Verzinsung der Rückforderungsbeträge gem. §§ 280 Abs. 1, 2 286, 288 BGB. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 27.05.2020 fruchtlos zur Rückforderung des Betrages i.H.v. 235,94 EUR bis zum 10.06.2020 aufgefordert hat, ist die Beklagte seit dem 11.06.2020 in Verzug. Ebenso hat der Kläger mit Schreiben vom 15.10.2021 fruchtlos zur Rückzahlung bis zum 30.10.2020 aufgefordert, sodass eine Verzinsung des Betrages i.H.v. 4.235,29 EUR seit dem 31.10.2020 geschuldet ist. Eine Verzinsung seit dem 16.06.2020 schuldet die Beklagten hingegen nicht. Die E-Mail der Beklagten vom 15.06.2020 reicht dem Inhalt nach nicht aus, um eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu begründen. Hierin kommt eine Prüfung der Rechtslage und eine Hoffnung auf ein Nachsehen der Beklagten, nicht aber eine ernsthafte Leistungsverweigerung, zum Ausdruck. Des Weiteren schuldet die Beklagte eine Verzinsung seit dem 18.09.2020, da der Kläger mit Schreiben vom 02.09.2020 fruchtlos zur Rückzahlung eines Betrages i.H.v. 525,53 EUR bis zum 17.09.2020 aufgefordert hat.

3. Die Beklagte hat auch einen Anspruch auf eine Verzugspauschale von jeweils 40,- EUR für die streitgegenständlichen Fahrten, mithin i.H.v. 120,00 EUR. Nach § 288 Abs. 5 BGB kann ein Gläubiger einer Entgeltforderung eine Verzugspauschale für jede einzelne Entgeltforderung verlangen (MüKoBGB/Ernst, 8. Aufl. 2019, BGB § 288 Rn. 34). Zwar kann eine Forderungsmehrheit auch nur eine Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB auslösen, allerdings nur, wenn die zusammengefasste Verfolgung dieser Forderungen in einem einzigen Vorgang zweckmäßig und für den Gläubiger zumutbar ist. Eine Ausnahme von dem Grundsatz das jede Entgeltforderung eine Verzugspauschale auslöst ist vorliegend nicht ersichtlich. Es handelt sich zwar um mehrere Forderungen eines Gläubigers, diese entspringen allerdings unterschiedlichen Lebenssachverhalten. Allein aus diesem Grunde ist die gebündelte Geltendmachung der Forderung nicht zweckmäßig und zumutbar.

Auf die Verzugspauschale kann der Kläger auch Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 288, 291 ZPO seit dem 25.09.2021 gem. § 187 analog BGB verlangen.

Im Übrigen gab der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2021 keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2, 711 ZPO.

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