Anspruch einer Behörde auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage

Mai 3, 2020

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. September 2017 – 3 U 16/17
Anspruch einer Behörde auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage: Bestimmtheit des Klageantrags; Einrede der Erfüllung; Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung
1. Macht die Behörde nach § 2194 BGB den Anspruch auf Vollziehung einer im öffentlichen Interesse liegenden testamentarischen Auflage geltend, so richtet sich die Bestimmtheit des Klagantrags nach dem Inhalt der Auflage. Ist die Art und Weise der zweckgerichteten Auflagenerfüllung dem beschwerten Erben überlassen, muss ggf. in Kauf genommen werden, dass sich der eigentliche Streit in das Vollstreckungsverfahren verlagert.
2. Mit dem Einwand, er habe die Erbschaftsmittel auflagengemäß verwandt, macht der Erbe die Einrede der Erfüllung der Auflage geltend. Dementsprechend liegt die Darlegungs- und Beweislast hierfür bei ihm.
3. Der mit der Auflage beschwerte Erbe kann sich nicht darauf berufen, die Erfüllung der Auflage sei ihm unmöglich geworden, weil die Nachlassmittel verbraucht seien. Da der Nachlass aufgrund des Erbfalls mit seinem sonstigen Vermögen zu einer Einheit verschmolzen ist, kann Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung jedenfalls so lange nicht eintreten, als der Erbe vermögend ist.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung des Vollziehungsanspruchs (Abs. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,– € abwenden und die Vollstreckung des Auskunftsanspruchs (Abs. 2 ebd.) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der jeweiligen Beträge leistet. Hinsichtlich der Kosten kann der Beklagte die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Gründe
I.
Das klagende Ministerium ist unter anderem für die Unterstützung blinder und sehbehinderter Menschen zuständig. Der Beklagte ist nach § 2 seiner Satzung ein gemeinnütziger Verein mit demselben Ziel. Der Beklagte ist in rechtlich unselbständige Bezirksgruppen gegliedert. Sein am …12.2009 verstorbenes Mitglied S gehörte der Bezirksgruppe R an. Er errichtete am 02.07.2007 ein notarielles Testament, in dem er den Beklagten zu seinem Erben bestimmte, verschiedene Vermächtnisse aussetzte und im Übrigen eine Verwendung seines Vermögens zugunsten der Bezirksgruppe R anordnete. Wortlaut und Inhalt seiner letztwilligen Verfügung sind der Urkundsabschrift Anlage K 1 (Bl. 12 – 15 d.A.) zu entnehmen.
Die Klägerin wirft dem Beklagten eine auflagenwidrige Verwendung des Nachlasses vor. Sie gewährt ihm deshalb derzeit keine Zuschüsse. Hierüber schwebt ein Verwaltungsrechtsstreit zwischen den Parteien. Vor der Klägerin hatte bereits ein Herr N im Jahr 2011 einen in die gleiche Richtung gehenden Vorwurf erhoben. Der Beklagte hatte ihn gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen, unterlag jedoch. Auf das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21.09.2012 (6 O 286/11) und den Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des hiesigen Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren vom 05.02.2013 (9 U 100/12) wird Bezug genommen.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin gegen den Beklagten Stufenklage auf Erteilung von Auskunft über Bestand und Verwendung des Nachlasses und auf auflagengemäße Verwendung der sich aus der Auskunft ergebenden Vermögenswerte erhoben. Die Klage ist am 10.06.2015 bei Gericht eingegangen. Nach Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs ist ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen. Der Beklagte erteilte Auskunft durch Einholung eines Gutachtens der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft E vom 15.06.2015 (Anlage B 1). Auf der Grundlage des Gutachtens hat die Klägerin die Leistungsstufe der Stufenklage aufgerufen und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein nachlasszugehöriges Grundstück in W nebst den daraus folgenden Erträgen und ein liquides Vermögen in Höhe von 231.030,57 € ausschließlich zum Vollzug der testamentarischen Auflage zu verwenden. Klagerweiternd hat sie die Verurteilung zu regelmäßiger Rechenschaftslegung des Beklagten über den Vollzug der Auflage beantragt. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt, jedoch auch eine auflagengemäße Verwendung behauptet und sich auf Verjährung eines etwaigen Vollziehungsanspruchs der Klägerin berufen.
Wegen des weiteren Parteivortrags im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Schlussurteils Bezug genommen.
In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt, dass die Klägerin von dem Beklagten gemäß § 2194 Satz 2 BGB die Vollziehung der testamentarischen Auflage in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang verlangen könne. Sie sei kraft landesrechtlicher Verordnung im Sinne des § 2194 Satz 2 BGB zuständig. Die Vollziehung der Auflage liege im öffentlichen Interesse. Die Förderung von Blinden und Sehbehinderten gehöre zu den öffentlichen Aufgaben des Staates. Für das Bundesland Schleswig-Holstein ergebe sich das Sozialstaatsprinzip sowohl aus Art. 20 Abs. 1 GG als auch aus der Landesverfassung. Der Anspruch auf Vollziehung der Auflage sei nicht verjährt. Nach dem Vorbringen des Beklagten bestünde Kenntnis bei der Klägerin von den streitgegenständlichen Vorgängen seit April 2011. Zumindest zwischen April 2014 und April 2015 sei die Verjährung jedoch durch Verhandlungen gehemmt gewesen. Damit sei der Vollziehungsanspruch bei Eingang der Klage am 09.06.2015 eindeutig noch nicht verjährt gewesen.
Der Vollziehungsanspruch der Klägerin bestünde in Höhe eines Betrages von 231.030,57 €. In Höhe dieses Betrages sei nach dem von dem Beklagten vorgelegten Gutachten eine auflagengemäße Verwendung der Nachlassmittel nicht erfolgt. Eine solche sei nur gegeben, wenn das Vermögen aus der Erbschaft ausschließlich der Bezirksgruppe R zufließe. Der nicht auslegungsfähige Begriff „ausschließlich“ bedeute, dass jede Verwendung der Nachlassmittel, die anderen Mitgliedern des Beklagten als denen der Bezirksgruppe R zugute käme, keine auflagengemäße Verwendung darstelle. Aus dem Bericht der E ergebe sich, dass der Beklagte nur einen Betrag in Höhe von 6.000,– € ausschließlich der Bezirksgruppe R zur Verfügung gestellt habe, dies aber nicht für die Verwendung der weiteren Mittel gelte. Auch die verschiedenen aus dem Bericht ersichtlichen Aufwendungen seien – wie das Landgericht näher darlegt – nur teilweise Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Entgegen der Ansicht des Beklagten gehe es auch nicht darum, einen Betrag in Höhe von 128.434,87 € dem Erbschaftsvermögen wieder zuzuführen. Insoweit gehe es nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen Anspruch auf Vollziehung der Auflage, der nur dann nicht bestünde, wenn er unmöglich geworden oder die Auflage unwirksam sei. Beides sei nicht der Fall. Dadurch, dass der Beklagte den Betrag aus dem Erbschaftsvermögen bereits ausgegeben habe, komme nur eine nachträglich subjektive Unmöglichkeit in Frage, die bei Geldschulden an der fortbestehenden Leistungspflicht des Schuldners allerdings nichts ändere.
Der Auskunftsanspruch ergebe sich aus § 242 BGB. Zwischen den Parteien bestünde aus § 2194 BGB eine Rechtsbeziehung, bei der die Klägerin in entschuldbarer Weise im Ungewissen über die auflagengerechte Verwendung des Nachlasses sei, während es für den Beklagten keine unbillige Belastung darstelle, jährlich Auskunft über die Mittelverwendung zu erteilen.
In der Berufung rügt der Beklagte:
Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es bereits an einem öffentlichen Interesse im Sinn des § 2194 Satz 2 BGB. Ein solches bestünde zwar am „ob“ der Verwendung der Mittel zu sozialen Zwecken. Dass er die Mittel jedoch satzungsgemäß zur Förderung blinder und sehbehinderter Menschen eingesetzt habe, bestreite die Klägerin aber nicht. Die Auflage diene aber auch nicht diesem Zweck. Sie beziehe sich ausschließlich auf die räumliche Verteilung der Mittel innerhalb des Beklagten sowie auf bestimmte Entscheidungswege. Dies betreffe nur das „wie“ der Mittelverwendung, das nicht im öffentlichen Interesse liege. Die Klägerin dürfe mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 1 GG auch keinen Einfluss darauf nehmen, welche vereinsinternen Gremien an die Stelle des testamentarisch zur Entscheidung vorgesehenen, tatsächlich aber nicht vorhandenen Gremiums treten dürften. Es sei auch kein öffentliches Interesse daran erkennbar, welche Stelle innerhalb des Vereins das Vermögen verwalte und ob die bisherige – ausschließliche – Verwendung der Mittel im räumlichen Einzugsbereich der Bezirksgruppe R der testamentarischen Auflage genüge. Ihre ausschließliche und unmittelbare Verwendung zur Förderung von Menschen mit Blindheit und Sehbehinderung oder davon bedrohten Menschen sei unstreitig.
Der Anspruch auf Vollziehung der Auflage sei verjährt. Wie erstinstanzlich ausführlich vorgetragen, habe die Klägerin bereits seit April 2011 von den streitgegenständlichen Vorgängen Kenntnis erlangt. Verjährungshemmende Verhandlungen habe es nicht gegeben und seien von der Klägerin auch nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden.
Die im angefochtenen Urteil vertretene Auslegung der Auflage dahin, dass jede Verwendung der Nachlassmittel zugunsten von Mitgliedern des Beklagten, die keine Mitglieder der Bezirksgruppe R seien, keine auflagengemäße Verwendung sei, werde nicht einmal von der Klägerin vertreten. Mittel aus der Erbschaft seien niemals irgendwelchen Mitgliedern zugute gekommen; dies verbiete § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Der Erblasser habe sein Vermögen nicht den Mitgliedern der Bezirksgruppe R, sondern ihm, dem Beklagten, als gemeinnütziger Organisation zugewandt. Die Auflage wäre anderenfalls wegen Verstoßes gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nichtig. Unzutreffend sei auch die Auslegung der Auflage in dem Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 05.02.2013, dass die Verwaltung des liquiden Erbschaftsvermögens innerhalb des Vereins durch die Bezirksgruppe R erfolgen müsse. Dass richtigerweise der Landesverband das Vermögen zu verwalten habe, ergebe sich nicht nur aus der Aufwandserstattungsregelung in Satz 3 der Auflage, sondern auch aus ihrer Zweckbestimmung. Dieser werde erst und nur durch die Verwendung der Mittel, nicht aber durch die bis zur Verwendung notwendige Verwaltung derselben Genüge getan. Letztlich führte aber auch die Auslegung des Oberlandesgerichts zu keinem anderen Ergebnis. Bis auf einen Restbetrag von derzeit rund 90.000,– € seien die Erbschaftsmittel bereits für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet worden. Mit der Verwendung entfalle der Verwaltungsbedarf. Die Auflage dürfte richtigerweise dahin auszulegen sein, dass die Verwendung der Erbschaftsmittel innerhalb des Einzugsbereichs der Bezirksgruppe R zu erfolgen habe. Dem entspreche jede Verwendung der Mittel im Landkreis R-E zugunsten Blinder, Sehbehinderter oder entsprechend bedrohter Menschen.
Der Beklagte hält den Klagantrag und den ihm folgenden Urteilstenor für zu unbestimmt. Die Parteien verträten unterschiedliche Auffassungen dazu, ob bestimmte Verwendungen der Erbschaftsmittel der testamentarischen Auflage entsprächen oder nicht. Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem klägerischen Vortrag ergebe sich, dass die Tatsache der auflagengerechten Verwendung an sich streitig sei. Bei diesem Sach- und Streitstand habe der Urteilsausspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt. Die Frage, welche Verwendung auflagengerecht sei, werde in das Vollstreckungsverfahren verlagert, was aber nicht dessen Aufgabe sei. Die bloße wörtliche Wiedergabe des Wortlauts des Satzes 1 der Auflage helfe nicht weiter. Er, der Beklagte, habe die Erbschaftsmittel zunächst für eine mobile Beratungsstelle im Kreis R-E verwendet und verwende sie derzeit nach einer Befragung der Mitglieder der Bezirksgruppe R für eine stationäre Beratungsstelle in der dortigen Innenstadt. Beides halte die Klägerin für falsch, es bleibe aber unklar, was richtig sein solle. Hinzu komme, dass mit einer so allgemein gehaltenen Formulierung des Klagantrags einerseits die Rechtsverteidigung erschwert und andererseits der Klägerin das Kostenrisiko genommen werde.
Einen Anspruch, bereits verbrauchte Vermögenspositionen wieder zuzuführen, kenne § 2194 BGB nicht. Ein etwaiger Anspruch aus § 2194 BGB erstrecke sich nur auf die zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch vorhandenen Mittel. Er, der Beklagte, verwalte die Erbschaftsmittel getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Zum Stichtag der Auskunftserteilung habe das Erbschaftsvermögen einen liquiden Bestand in Höhe von 102.595,70 € aufgewiesen; gegenwärtig seien es rund 90.000,– €. Das angefochtene Urteil verpflichte den Beklagten somit dazu, rund 141.000,– € dem gesonderten Erbschaftsvermögen wieder zuzuführen. Es verkenne damit aber, dass § 2194 BGB nach richtiger Auffassung keine Sekundäransprüche einräume. Der Anspruch der Behörde sei ausschließlich in die Zukunft gerichtet und eine Aufarbeitung der Vergangenheit sei ausgeschlossen. Folge man der Auslegung des Oberlandesgerichts, wonach das Erbschaftsvermögen in bestimmter Art und Weise verwaltet werden müsse, so wäre mit der Verwendung der Erbschaftsmittel Unmöglichkeit eingetreten; Sekundäransprüche schließe § 2194 Satz 2 BGB aus. Folge man hingegen der – wohl richtigen – Auslegung, wonach die Auflage auf die Verwendung der Erbschaftsmittel abziele, so komme eine Wiederauffüllung der Erbschaft nicht in Betracht. Durch die Ausgaben zunächst für die mobile Beratungsstelle und später für die stationäre Beratungsstelle in der Rer Innenstadt seien sowohl er, der Beklagte, als auch die ihm zugehörige Bezirksgruppe R entreichert im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Der Einwand der Klägerin, sie habe die Anschaffung des Beratungsmobils aus Zuwendungen gefördert, sei unerheblich. Das wirklich teure an der mobilen Beratungsstelle sei nicht die Anschaffung des Fahrzeugs, sondern der Betrieb der Beratungsstelle als solches. Dies gelte umso mehr für die stationäre Beratungsstelle in der Rer Innenstadt. Dafür hätte er, der Beklagte, aus allgemeinen Betriebsmitteln niemals Gelder zur Verfügung gestellt. Wenn sich in einer ex post- Beurteilung ergebe, dass die Mittelverwendung nicht auflagengerecht gewesen sei, hafte er nicht. Seine Haftung ergebe sich nur aus den §§ 812 ff. BGB, die mit § 819 BGB eine ausreichende Grundlage biete, Extremfällen zu begegnen. Er unterliege der verschärften Haftung nicht, weil er bei der Mittelverwendung dem Rat seiner steuerlichen und rechtlichen Berater gefolgt sei. Es gebe bis heute auch keine bedenkenswerten anderweitigen Vorschläge. Soweit teilweise eine Zuwendung an die Bezirksgruppenmitglieder in R persönlich verlangt werde, sei dies ausgeschlossen. Es gebe bis heute auch keinen nachvollziehbaren Vorschlag, wer anstelle der fehlenden Bezirksgruppenleitung in R entscheidungsbefugt sein solle.
Da die Erbschaft auflagengemäß verwendet worden sei, bestünde für das klagende Ministerium kein Rechtsschutzinteresse und die Klage sei insgesamt abzuweisen. Der Feststellung im angefochtenen Urteil, die Mittel seien – bis auf ein Handgeld in Höhe von 6.000,– € – nicht ausschließlich der Bezirksgruppe R zugute gekommen, fehle es an jeder Begründung. Sie sei auch nicht richtig. Aus dem Gutachten der E ergebe sich, dass die aufgewandten Kosten für die mobile Beratungsstelle nur in dem Umfang aus dem Erbschaftsvermögen entnommen worden seien, als diese unmittelbar blinden und sehbehinderten Menschen und solchen, die davon bedroht seien, im Einzugsbereich der Bezirksgruppe R zugute gekommen sei. Aus den Unterlagen sei auch ersichtlich, dass die mobile Beratungsstelle anfangs zu 80 % im Bereich R-E eingesetzt worden sei. Daraus werde deutlich, dass dieses Projekt ohne die Erbschaftsmittel nicht hätte begonnen werden können und, dem Willen des Erblassers entsprechend, den blinden und sehbehinderten Menschen sowie den davon Bedrohten im Bereich R-E zusätzliche Unterstützung gebracht habe. Die derzeit laufende Verwendung, nämlich zur Finanzierung einer stationären Beratungsstelle in R, beruhe überdies auf einer Mitgliederbefragung der Bezirksgruppe R.
Er, der Beklagte, habe auch den zweiten Teil der Auflage nicht verletzt, dass nämlich die Entscheidung über die Verwendung der Erbschaftsmittel allein dem Vorstand der Bezirksgruppe R obliegen solle. Da es ein solches Organ nicht gebe und derzeit auch keine Bezirksgruppenleitung, und ferner die Auflage keine Aussage darüber treffe, welcher Entscheidungsträger in einem solchen Fall berufen sei, sei das Organ mit der satzungsmäßigen Auffangkompetenz auch im Rahmen der Auflage entscheidungsbefugt. Dies sei nach § 11 Abs. 1 der Satzung der Vorstand des Beklagten.
Schließlich bestünde kein Auskunftsanspruch. § 2194 BGB sei durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass der Anspruch nur in die Zukunft und nicht in die Vergangenheit gerichtet sei. Insofern fehle es an einer Grundlage für den im angefochtenen Urteil auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten Auskunftsanspruch. Einer erweiternden Auslegung des § 2194 BGB bedürfe es nicht, da im Rahmen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess das klagende Ministerium ausreichend Möglichkeiten habe, seine Rechte geltend zu machen. Der Vorwurf fehlender Bereitwilligkeit zur auflagengemäßen Mittelverwendung sei eine bloße Unterstellung. Der einzige konkrete Hinweis über die Art und Weise der auflagengemäßen Verwendung sei im Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts vom 05.02.2013 erfolgt. Soweit es dabei um die Verwendung der Erbschaftsmittel gegangen sei, sei er, der Beklagte, diesem Hinweis gefolgt. Insbesondere habe er durch die E den auf den Einzugsbereich der Bezirksgruppe R entfallenden Kostenanteil berechnen lassen und nur diesen Anteil der Erbschaft entnommen. Auch habe er aufgrund des Hinweisbeschlusses eine Mitgliederbefragung der Bezirksgruppenmitglieder in R durchgeführt.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Schlussurteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Fassung des Klagantrags weist sie darauf hin, dass sie dem Beklagten keine Vorgaben und Hinweise für die Art und Weise, in der er die Mittel auflagengemäß zu verwenden habe, geben dürfe. Darin läge ein Verstoß gegen den von dem Beklagten selbst herangezogenen Art. 9 Abs. 1 GG. Das öffentliche Interesse an der grundsätzlich auflagengemäßen Verwendung der Erbschaft liege jedenfalls vor. Auch die Einhaltung der vom Erblasser angeordneten örtlichen Bindung der Mittelverwendung begründe ein öffentliches Interesse. Es entspreche ihrer, der Klägerin, Aufgabe, die Einhaltung des Rechts im gesamten Land zu überprüfen, allerdings nicht nur im Land als solchem. Sie dürfe und müsse auch die örtliche Zweckbindung an den Raum R und die dortigen öffentlichen Interessen überwachen. Hätte das Landesrecht die Überwachung derartiger Auflagen den Kreisen, Ämtern oder Gemeinden zugewiesen, bestünden keinerlei Zweifel am öffentlichen Interesse betreffend die räumliche Verwendung. Nichts anderes könne gelten, wenn die Zuständigkeit zentral bei einer Landesbehörde liege. Überdies ergebe sich das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Verwendung der Erbschaftsmittel daraus, dass der Beklagte von ihr Zuschüsse verlange, die sie ihm derzeit wegen fehlender Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung nicht gewähre. Der Beklagte könne die Verbindlichkeit der Auflage, soweit sie seine innere Organisation betreffe, nicht unter Hinweis auf Art. 9 Abs. 1 GG in Frage stellen. Eine staatliche Einflussnahme, die unter den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG fiele, liege nicht vor und werde auch von ihr, der Klägerin, nicht vorgenommen. Sie verfolge mit der Klage nur die Durchsetzung eines privatrechtlichen Anspruchs.
Die bisherige Mittelverwendung durch den Beklagten, so die Klägerin weiter, entspreche nicht der Auflage. Die landgerichtliche Entscheidung sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht so zu verstehen, dass dieser die Mittel zugunsten der einzelnen Mitglieder der Bezirksgruppe R persönlich verwenden solle. Die Klage verfolge ausschließlich den Zweck, die räumliche – und gemeinnützige – Verwendung der auflagenbehafteten Mittel zugunsten der Bezirksgruppe R sicher zu stellen. Ergänzend weist die Klägerin darauf hin, dass der Beklagte, wenn er in der auflagengemäßen Verwendung der Mittel einen Widerspruch zur Gemeinnützigkeit sehe, vor der Wahl gestanden hätte, die Erbschaft anzunehmen oder ggf. die Gemeinnützigkeit aufzugeben. Die Klägerin verweist ferner darauf, dass sie keine Kontoführung „durch“ die Bezirksgruppe R verlange. Sie habe darauf keinen Anspruch. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten komme der Bezirksgruppe R keine Rechtspersönlichkeit zu, sie könne daher auch kein eigenes Konto führen. Rechtsträger sei und bleibe auch bei separater Kontoführung stets der Beklagte, weshalb ihm auflagengemäß auch die entsprechenden Verwaltungskosten zu ersetzen seien.
Den Vortrag des Beklagten, dass nur noch rd. 90.000,– € liquide Mittel zur Verfügung stünden, und ferner, dass der Beklagte nunmehr eine stationäre Beratung in der Rer Innenstadt unterhalte, rügt die Klägerin als verspätet. Sie bestreitet ihn zudem mit Nichtwissen. Sie wiederholt ihren Vortrag, dass nicht jede Ausgabe im räumlichen Einzugsbereich des Landkreises R-E auflagengerecht wäre. Soweit Mittel nicht auflagengerecht verwendet worden seien, mache sie keineswegs einen „Anspruch auf Wiederzuführung“ geltend, wie der Beklagte meine. Es gehe vielmehr insoweit nach der Terminologie des Landgerichts um unbeachtliche Unmöglichkeit, oder nach der von ihr, der Klägerin, für vorzugswürdig erachteten Terminologie um Entreicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB. Insgesamt bleibe der Vortrag des Beklagten zu den Ausgaben unsubstantiiert. Die – erstmals in der Berufung vorgetragene – Behauptung, es wären Ausgaben getätigt worden, welche ohne die Erbschaft nicht getätigt worden wären, werde bestritten.
Die Klägerin stellt weiterhin eine Verjährung des Anspruchs in Abrede. Eine unspezifische Kenntnis ihrerseits von Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn N und dem Beklagten habe die Verjährung nicht in Gang setzen können. Außerdem hätten zwischen den Parteien verjährungshemmende Verhandlungen in der Zeit vom 11.04.2014 bis zum 09.04.2015 stattgefunden. Ihren Vortrag hierzu hätte sie nicht näher substantiieren müssen, da der Beklagte ihn nicht bestritten habe. Die Klägerin verweist schließlich auf ein Schreiben des vormaligen Bevollmächtigten des Beklagten vom 11.11.2014 (Anlage BB 2, Bl. 235 – 238 d.A.), das sie als verjährungshemmendes Anerkenntnis auslegt.
Die Zuerkennung des Auskunftsanspruchs durch das Landgericht verteidigt die Klägerin damit, dass sie der Auskunft bedürfe, um eine Bewertung treffen zu können, in welcher Höhe noch auflagebehaftetes Vermögen vorhanden sei. Dementsprechend hingen auch Auskunftsansprüche ihrerseits nicht mit bisherig auflagewidriger Verwendung zusammen. Sie benötige die Auskunft, um die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 2194 BGB prüfen und einen solchen Anspruch durchsetzen zu können.
II.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat der Klage mit beiden Anträgen zu Recht stattgegeben.
A. Die Klage ist zulässig.
1.
Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hinreichend bestimmt ist ein Klagantrag, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten Entscheidung erkennen lässt (§ 322 ZPO), das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil oder eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH NJW 1999, 954; Becker-Eberhardt in Müko ZPO, 5. Aufl. 2016, § 253 Rn. 88; Greger in Zöller, 31. Aufl. 2016, § 253 Rn. 13). Gemessen an diesem Maßstab hatte der hiesige 11. Zivilsenat einen Antrag für zu unbestimmt gehalten, mit dem dem Beklagten der Verkauf eines Grundstücks nur unter der Voraussetzung eines – so wörtlich – „offenen, transparenten und diskriminierungsfreien“ Bieterverfahrens gestattet werden sollte (Urteil vom 13.04.2017 – 11 U 125/16 – UA Seite 7); auf dieses Urteil verweist die Berufungsbegründung (Seite 9, Bl. 162 d.A.). Indes kann ein Klagantrag nicht genauer gefasst werden als der Anspruch, dessen Durchsetzung er dient. Daraus folgt etwa für den Klagantrag auf Beseitigung einer Störung (§ 1004 BGB) oder auf Herstellung eines bestimmten Zustands, dass er nur auf Herbeiführung des Erfolgs gerichtet sein muss und kann. Die Wahl einer geeigneten Maßnahme ist Sache des Schuldners; eine im Klagantrag vorgegebene genaue Maßnahme machte die Klage unbegründet (Müko ZPO/Becker-Eberhardt, § 253 Rn. 140; Zöller-Greger § 253 Rn. 13 c). Nichts anderes gilt hier. Der Anspruch der Behörde auf Vollziehung der Auflage nach § 2194 BGB ist auf nichts weiter als auf Vollziehung der Auflage gerichtet. Damit ergibt sich der Antrag einer Klage nach § 2194 BGB aus dem Inhalt der Auflage (Daragan in Damrau/Tanck, 3. Aufl. 2014, § 2194 Rn. 30; Rudy in Müko BGB, 7. Aufl. 2017, § 2194 Rn. 10).
Maßgeblich im Rechtsstreit ist die Auflage in Ziffer 2.1 der letztwilligen Verfügung S. Sie lautet:
„Das Vermögen, das meine Erbschaft darstellt, soll ausschließlich der Bezirksgruppe R des Vereins zufließen. Aus diesem Grund entscheidet auch nur der Vorstand der Bezirksgruppe R über die Verwendung. Dem Landesverband sind allerdings die anfallenden Verwaltungskosten zu ersetzen.“
In der Präambel der Urkunde erläutert der Erblasser den Hintergrund der Auflage. Er habe wegen seiner starken Sehbehinderung viel Unterstützung durch die Bezirksgruppe R erfahren und wolle diese an die Bezirksgruppe zurückgeben. Weder dort noch an anderer Stelle der Urkunde finden sich jedoch nähere Vorgaben zur Umsetzung der Auflage. Daraus folgt nicht, dass der Beklagte in der Verwendung der Erbschaftsmittel frei wäre. Der von der Auflage gezogene Rahmen kann jedoch auf verschiedene Weise ausgefüllt werden. Varianten auflagengemäßer Mittelverwendung hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in seinem Hinweisbeschluss vom 05.02.2013 im Verfahren 9 U 100/12 aufgezeigt (Bl. 201 – 207 d. BA.). Der Klägerin steht demnach kein Anspruch auf Vornahme bestimmter Maßnahmen zur Auflagenerfüllung zu. Eine dahingehende Klage wäre unbegründet. Ihr Anspruch geht nur auf Umsetzung der in Ziffer 2.1 des Testaments enthaltenen Auflage. Entsprechend ist ihr Antrag formuliert, wobei er keine wörtliche Wiedergabe der Auflage, sondern den Verweis auf Ziffer 2.1 enthält. Eine genauere Fassung des Klagantrags, der der materiellen Rechtslage gerecht wäre, ist schlicht nicht möglich.
Daran ändert es nichts, dass eine antragsgemäße Verurteilung keine Entscheidung über die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zur bisherigen Mittelverwendung enthält, worauf der Beklagte zutreffend verweist. Der Anlass des Streits einerseits und der Inhalt des streitgegenständlichen Anspruchs andererseits müssen auseinandergehalten werden. Der Streitgegenstand ist durch den Inhalt des Vollziehungsanspruchs vorgegeben, der die Klägerin nicht zur Durchsetzung einer bestimmten Art und Weise der Mittelverwendung berechtigt.
Da der Klagantrag nicht genauer gefasst werden kann, kann ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass die Klägerin mit der Antragsfassung durch vermeidbare Ungenauigkeiten das Prozessrisiko ungerechtfertigt auf den Beklagten verlagere. Die Ungenauigkeit ist nicht vermeidbar. Unvermeidbar ist deshalb auch, dass sich der Streit zwischen den Parteien über die ordnungsgemäße Art und Weise der Auflagenerfüllung im Vollstreckungsverfahren fortzusetzen droht.
2.
Der Klage fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Gesetz weist die Befugnis zur Durchsetzung einer testamentarischen Auflage bestimmten Berechtigten – sog. Vollziehungsberechtigten – zu. Der Vollziehungsanspruch tritt an die Stelle des dem Auflageninhaber fehlenden Anspruchs. Die gesetzliche Zuweisung des Vollziehungsanspruchs an den Berechtigten trägt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage zur Durchsetzung der zugewiesenen Aufgabe in sich. Wer sich eines Anspruchs berühmt und meint, dieser sei nicht ordnungsgemäß erfüllt worden, darf gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen; er muss es sogar, wenn er den Anspruch durchsetzen will. Deshalb stünde außer Zweifel, dass etwa der Vermächtnisnehmer aus § 2174 BGB auf Erfüllung des Vermächtnisses klagten kann und der Einwand der Erfüllung erst in der Begründetheit zu prüfen wäre. Gleiches gilt für den Vollziehungsanspruch.
Daraus folgt nicht, dass eine nach § 2194 Satz 2 BGB vollziehungsberechtigte Behörde den Beschwerten grundlos mit einer Klage überziehen könnte. Auch hier gelten die allgemeinen Grundsätze. Besteht, worauf sich der Beklagte beruft, an der klageweisen Durchsetzung des Vollziehungsanspruchs kein Bedürfnis, weil die Auflage ordnungsgemäß erfüllt und die Verpflichtung durch den Beschwerten nicht bestritten wird, so mag das Rechtsschutzbedürfnis zwar fraglich sein. Diese Ausprägung ausnahmsweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hat im Gesetz aber seinen Niederschlag gefunden. Sie wird von § 93 ZPO erfasst, der es dem leistungswilligen und -bereiten Schuldner ermöglicht, durch sofortiges Anerkenntnis die Kosten einer erhobenen Klage auf den klagenden Gläubiger abzuwälzen. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte gegenüber dem zunächst erhobenen Auskunftsanspruch Gebrauch gemacht. Kostenrechtlich wirkt sich dies nur deshalb nicht aus, weil die Ausurteilung des anerkannten Auskunftsanspruchs neben dem Urteil über die später aufgerufene Leistungsstufe keine eigenen Gerichts- und Anwaltskosten auslöst. Der Beklagte hätte auf der Leistungsstufe gleicherart verfahren können. Diese Überlegung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem Beklagten auch im Falle eines vollumfänglichen Anerkenntnisses eine Verurteilung in die Kosten drohte, wenn er Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hatte. In einem solchen Fall bestünde allerdings auch am Rechtsschutzbedürfnis kein Zweifel.
B. Der Vollziehungsanspruch ist aus § 2194 BGB begründet.
Nach § 2194 BGB kann die zuständige Behörde von demjenigen, der durch letztwillige Verfügung mit einer Auflage beschwert wurde, die Vollziehung der Auflage verlangen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Anspruch ist gegeben, wenn eine wirksam durch letztwillige Verfügung angeordnete Auflage nicht erfüllt oder durch Unmöglichkeit untergegangen (§ 2196 BGB) ist und ihm auch die Verjährungseinrede nicht entgegengehalten werden kann. Sämtliche Voraussetzungen liegen vor.
1.
Eine wirksame Auflage im Sinne des § 1940 BGB liegt mit der Anordnung in Ziffer 2.1 des notariellen Testaments S vom 02.07.2007 vor. An der Wirksamkeit des Testaments bestehen keine Zweifel, aber auch nicht an der Wirksamkeit der Auflage selbst. Inhalt einer Auflage kann jegliches Tun oder Unterlassen sein. Unwirksam ist sie nur im Falle der Sitten- oder Gesetzeswidrigkeit oder der Unmöglichkeit der angeordneten Leistung (Damrau/Tanck/Seiler- Schopp § 1940 Rn. 6; Müko BGB/Leipold § 1940 Rn. 5). Nichts dergleichen steht in Rede. Auf Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung hat sich der Beklagte zwar im vorangegangenen Rechtsstreit berufen (s. seinen dortigen Schriftsatz vom 27.12.2012 Seite 7, Bl. 190 d. BA.). Er hat zur Begründung darauf verwiesen, dass der Nachlass nicht der Bezirksgruppe zufließen könne, weil diese nicht rechtsfähig sei, und dass es seine Satzung nicht gestatte, einer Bezirksgruppe Bargeldbestände über einer bestimmten Höhe zur Verfügung zu stellen. Beide Bedenken lassen sich durch eine wohlwollende Auslegung der letztwilligen Verfügung nach § 2084 BGB ausräumen. Der Verein kann den Nachlass treuhänderisch für die Bezirksgruppe verwalten und dabei andere Wege als eine Barauszahlung der Gelder an die Bezirksgruppe finden, oder aber regelmäßige Barauszahlungen im satzungsmäßig zulässigen Umfang über Jahre hinweg erstrecken. Von grundsätzlicher Möglichkeit der Auflagenerfüllung geht der Beklagte erkennbar nunmehr selbst aus.
2.
Die Klägerin ist die nach § 2194 Satz 2 BGB zuständige Behörde. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 LVwG i.V.m. § 1 LVO vom 09.09.1975. Zuständig ist danach das Ministerium, dessen Geschäftsbereich nach dem Zweck der Auflage betroffen wird. Ersichtlich ist dies hier das Sozialministerium.
Dieses kann ein öffentliches Interesse an der Vollziehung der Auflage geltend machen. Ein solches besteht, wenn die Vollziehung einem Zweck dient, den zu fördern Aufgabe des Staates oder einer sonstigen Person des öffentlichen Rechts ist (J. Mayer in Anwaltskommentar, 2. Auf. 2007, § 2194 Rn. 11; Staudinger/Otte § 2194 BGB). Ob die Annahme eines öffentlichen Interesses durch die Behörde durch das Gericht nur eingeschränkt auf Einhaltung des Ermessensspielraums überprüft werden kann (so die Klägerin, Klagschrift Seite 9 f.; dafür Anwaltskommentar/J. Mayer § 2194 Rn. 11; Staudinger/Otte § 2194 BGB Rn. 10), oder ob eine uneingeschränkte gerichtliche Prüfungsbefugnis besteht (jedenfalls keine ausdrückliche Einschränkung in der weiteren Kommentarliteratur zu § 2194, s. etwa Burandt in ders./Rojahn, 2. Aufl. 2014, Rn. 6; Damrau/Tanck/Daragan Rn. 16; Müko BGB/Rudy Rn. 8; Diekmann in Soergel, 13. Aufl. 2003, Rn. 5), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Entscheidung der Klägerin hält auch der vollen gerichtlichen Nachprüfung stand.
Dass die Unterstützung von Blinden und Sehbehinderten aufgrund des Sozialstaatsprinzips staatliche Aufgabe ist, zieht der Beklagte nicht in Zweifel. Er stellt aber in Abrede, dass ein öffentliches Interesse daran bestünde, diese Unterstützung gerade den Betroffenen in einem bestimmten räumlichen Gebiet zukommen zu lassen. Er meint, dass die Klägerin daran kein besonderes Interesse haben könne, und macht wohl auch in diesem Zusammenhang geltend, dass eine Einflussnahme ihrerseits auf die räumliche Mittelverwendung gegen die Vereinsfreiheit aus Artikel 9 Abs. 1 GG verstieße. Mit diesen Einwänden dringt er jedoch nicht durch.
Mit dem ersten Einwand verkennt der Beklagte, dass das öffentliche Interesse nicht zwingend dasjenige des Landes sein muss. Öffentlichkeit gibt es auf jeder Ebene. Dementsprechend gibt es auch auf jeder Ebene schutzwürdige öffentliche Interessen. Folgerichtig kann sich die Zuständigkeit zur Durchsetzung einer Auflage nicht nur aus Bundes- oder Landesrecht, sondern auch aus gemeindlichem oder kirchlichem Recht ergeben (Anwaltskommentar/J. Mayer § 2194 Rn. 11). Das Schutzbedürfnis der jeweils bedachten Öffentlichkeit ist auch unabhängig davon, ob der Beschwerte die Erfüllung der Auflage aus eigennützigen Motiven verweigert, oder weil er meint, dass die Interessen einer anderen Öffentlichkeit vorrangig wären. Wären die Interessen einer örtlich begrenzten Öffentlichkeit von einer nach gemeindlichem Recht zuständigen Behörde zu wahren, stünde außer Frage, dass diese sich nicht mit einer Mittelverwendung zugunsten einer Öffentlichkeit außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs – etwa einer anderen Gemeinde – zufrieden geben müsste. An dieser Betrachtung kann sich nichts ändern, wenn aufgrund der Verwaltungsorganisation der Vollziehungsanspruch nicht dezentralisiert einzelnen Gemeinden oder Kreisen zugewiesen wird, sondern einer Landesbehörde. Die landesrechtliche Zuständigkeitsregelung kann schon aufgrund der Normenhierarchie nichts am materiellen Inhalt des Anspruchs aus dem BGB ändern, der schlicht auf Durchsetzung der Interessen der jeweils bedachten Öffentlichkeit gerichtet ist.
Will die Klägerin eine Mittelverwendung zugunsten einer einzelnen Bezirksgruppe des Beklagten – der Bezirksgruppe R – erzwingen, liegt darin kein Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Vereinsfreiheit. Das in Art. 9 Abs. 1 GG grundgesetzlich verbriefte Recht zur Vereinsfreiheit schützt Vereine vor eigenmächtiger staatlicher Einflussnahme. Darum geht es im Rechtsstreit aber nicht. Die Klägerin nimmt den Beklagten nicht als Hoheitsträgerin auf Erfüllung einer staatlich angeordneten Auflage in Anspruch. Ihr ist vielmehr nach § 2194 Satz 2 BGB gleichsam treuhänderisch für den Begünstigten, der keinen eigenen Vollziehungsanspruch hat, die Sorge für die Umsetzung der Auflage zu seinen Gunsten übertragen. Die durchzusetzende Auflage beruht nicht auf staatlicher Anordnung, sondern auf einer privatrechtlichen letztwilligen Verfügung. Auch der Anspruch auf Vollziehung ist rein privatrechtlicher Natur, wie schon daraus erhellt, dass er neben der Behörde auch Privaten – dem Erben, Miterben oder sonst Begünstigten – zustehen kann. § 2194 BGB räumt dem jeweils Berechtigten nur das Recht ein, durch Klage und Zwangsvollstreckung die Vollziehung der Auflage zu erzwingen (BGH NJW 1993, 2168, 2170; Damrau/Tanck/Daragan § 2194 Rn. 2). Eine eigene Eingriffsbefugnis enthält die Vorschrift nicht.
3.
Der Vollziehungsanspruch ist nicht durch Erfüllung ganz oder teilweise erloschen.
a)
In diesem Zusammenhang erlangt der Streit zwischen den Parteien über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Verwendung der Erbschaft Bedeutung. Er betrifft das Erlöschen des Vollziehungsanspruchs. Soweit der Beschwerte die Auflage umgesetzt hat, kann kein Vollziehungsanspruch mehr bestehen. Wie bei jedem rechtshindernden Einwand trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der sich darauf beruft. Demnach hat nicht die Klägerin einen Auflagenverstoß darzulegen und zu beweisen, vielmehr der Beklagte den Einsatz des Nachlasses im Sinne der Auflage.
b)
Maßstab der Prüfung einer auflagengerechten Verwendung der Erbschaft sind die im Testament dazu gemachten Vorgaben. Ihnen ist auch zu entnehmen, wie weitreichend die gerichtliche Überprüfungsbefugnis ist. Hat der Erblasser die Art und Weise der Auflagenerfüllung in das billige Ermessen des Beschwerten gestellt, gilt für die gerichtliche Überprüfung der Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB. Ein dem Beschwerten eingeräumtes freies Ermessen hingegen ist nur in sehr engen Grenzen gerichtlich überprüfbar (Hausmann/Hohloch/Wellenhofer Kap. 12 Rn. 9; so im Fall BGH NJW 1993, 2168: nur Überprüfung auf offensichtliche Zweckverfehlung oder Arglist).
Im vorliegenden Fall ist zu unterscheiden: Die Bezirksgruppe R unterliegt in der Entscheidung über die Mittelverwendung keinerlei Beschränkung. Dem Beklagten als dem mit der Auflage Beschwerten hingegen hat der Erblasser klar vorgegeben, in welchem Rahmen sich die Mittelverwendung halten müsse. Insoweit ist das Ermessen des Beklagten gebunden und gerichtlich überprüfbar.
Dem Beklagten gegenüber hat der Erblasser angeordnet, dass der Nachlass ausschließlich der Bezirksgruppe R zufließen solle und aus diesem Grunde auch nur deren Vorstand über die Verwendung entscheiden solle. Unterstrichen wird die Vorgabe durch die Erläuterung in der Präambel, dass der Erblasser durch diese Bezirksgruppe viel Unterstützung erfahren habe und er diese Unterstützung an die Bezirksgruppe zurückgeben wolle. Weiter heißt es im Rahmen der Auflage, dass dem Landesverband die anfallenden Verwaltungskosten zu ersetzen seien.
Die Vorgaben sind in mehrerer Hinsicht eindeutig. Eindeutig ist zunächst, dass der Nachlass der Bezirksgruppe zufließen solle, also einerseits weder dem Beklagten zur eigenen Verwendung und andererseits auch nicht den einzelnen Mitgliedern persönlich. Ersichtlich kam es dem Erblasser darauf an, der vor Ort institutionalisierten Selbsthilfegruppe die erhaltene Unterstützung zurückzugeben. Insofern erübrigen sich die Ausführungen des Beklagten zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Zuwendungen unmittelbar an die Mitglieder der Bezirksgruppe stehen nicht in Rede, sondern nur eine Zuwendung an die Bezirksgruppe selbst. In diesen Zusammenhang gehört auch, dass der Erblasser bei der Auswahl des Zuwendungsempfängers die örtliche Gliederung des Beklagten vor Augen hatte und nicht etwa die kommunale Gliederung des Landes Schleswig-Holstein. Er bedachte die Bezirksgruppe R und nicht etwa weitere Bezirksgruppen des Beklagten im Kreis R-E. In diesen Zusammenhang gehört weiter, dass der Erblasser die Bezirksgruppe bedachte und nicht allgemein blinde und sehbehinderte Menschen in R oder solche, die aus eigener oder familiärer Betroffenheit in diesem Zusammenhang Rat suchten. Das schließt es zwar nicht aus, dass die Bezirksgruppe selbst sich für eine Mittelverwendung zur öffentlichen Aufklärungs- und Beratungsarbeit entscheiden könnte; sie ist, wie ausgeführt, in ihrer Entscheidung frei. Jedoch ist auch nur sie zu dieser Entscheidung befugt. Der Beklagte ist an die Vorgabe einer Mittelverwendung zu Gunsten der Bezirksgruppe R gebunden. Dass er den Nachlass – unter Abzug der Vermächtnisse und des ihm zugestandenen Abzugs für Verwaltungskosten – „ausschließlich“ zu deren Gunsten zu verwenden hat, ist, wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat, nicht auslegungsfähig. Seinem eindeutigen Wortsinn nach bedeutet der Begriff „ausschließlich“ den Ausschluss jeder anderen Verwendung.
c)
Eine auflagengemäße Verwendung der Mittel nach diesem Maßstab hat der Beklagte nicht dargelegt.
aa)
Der Beklagte hat sich zum Beleg der auflagengemäßen Verwendung der Mittel auf den Bericht der E GmbH und hieraus wiederum auf die aus der Anlage 4 des Berichts ersichtliche Berechnung gestützt. Diese Berechnung geht von einem dem Beklagten zugeflossenen Nachlass in Höhe von 349.168,08 € aus (s. hierzu die Anlage 2 des Berichts). Von diesem Betrag seien 61.386,50 € für die Vermögensverwaltung und 110.475 €, die bereits zugunsten der Bezirksgruppe R verwendet worden seien (näher hierzu s. Anlage 3), abzuziehen. Der Verkehrswert des noch vorhandenen – derzeit nicht verwertbaren – nießbrauchsbelasteten Nachlassgrundstücks betrage 74.710,88 €. Es verblieben liquide 102.595,70 €.
bb)
Die Betrags- und Wertangaben sind unstreitig. Die Klägerin hat auf ihrer Grundlage jedoch eine andere Berechnung aufgestellt (Schriftsatz vom 20.05.2016 Seite 6):

Liquides Vermögen 102.595,70
Mittelverwendung für das B Mobil 110.475,00
Nicht abzugsfähige sonstige Verwaltungskosten 14.052,49
Nicht abzugsfähige Anwalts- und Steuerberatungskosten 3.907,38
Insgesamt 231.030,57
Wiederum eine andere Berechnung macht das Landgericht auf. Ausgehend von einem nicht genannten Ausgangsbetrag prüft es die Berechtigung verschiedener Abzüge. Dabei geht es davon aus, dass nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nur ein Betrag in Höhe von 6.000,– € auflagengemäß verwendet worden sei. Dies ergebe sich aus dem Bericht der E. Dies ist so nicht richtig. Aus dem Bericht der E ergibt sich eine auflagengemäße Verwendung der 6.000,– € gerade nicht, der Beklagte hat sich auch nicht darauf berufen. Eine entsprechende Überweisung ungenannten Datums wird in der Anlage 3 des Berichts zwar aufgeführt, dies jedoch mit dem Bemerken, dass es hierfür an einem nachgewiesenen Verwendungszweck fehle. Dementsprechend wird diese Überweisung bei der Ermittlung der auflagengemäßen Mittelverwendung (Anlage 3 lit. B) gerade nicht als auflagengemäße Verwendung zugunsten der Bezirksgruppe R berücksichtigt; sie wird mit „0“ angesetzt. In dem Bericht der E GmbH wird ausschließlich die Mittelverwendung im Zusammenhang mit der mobilen Beratungsstelle „X“ (B-Mobil) als Mittelverwendung zu Gunsten der Bezirksgruppe R aufgeführt (Bericht Seite 12). Nur darauf hat sich der Beklagte im ersten Rechtszug auch berufen. Letztlich legt jedoch auch das Landgericht seiner Entscheidung mit der Klägerin einen zur Auflagenerfüllung noch vorhandenen Betrag von 231.030,57 € zugrunde.
cc)
Die Berechnung der Klägerin erweist sich als richtig. Als vorhandenes liquides Vermögen aus dem Nachlass kann nicht nur das Guthaben bei der Sparkasse L angesetzt werden, wie es im Bericht der E geschieht (102.595,70 €, s. o.). Die E hat verschiedene Ausgaben des Beklagten zu Lasten des Nachlasses berücksichtigt, die nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
aaa)
Dies betrifft zum Einen die von der Klägerin nicht anerkannten Abzüge für Kosten der Vermögensverwaltung, Anwalts- und Steuerberatung. Eine Berechtigung zur Entnahme dieser Kosten aus dem Nachlass hat der Beklagte nicht darlegen können.
In der Anlage 3 des Berichts der E werden sonstige Verwaltungskosten pauschal mit 14.052,49 € zu Lasten der Erbschaft angesetzt. Nach den vorangehenden Erläuterungen auf Seite 11 des Berichts hätten es nur 13.775,35 € sein dürfen; diesen Betrag hat zunächst auch die Klägerin in ihre schriftsätzliche Darstellung übernommen (Schriftsatz vom 20.05.2016 Seite 5). Entscheidend ist aber letztlich der Betrag, der in die Berechnung der E eingeflossen ist und den die Klägerin als unberechtigten Abzug zugunsten des Beklagten beanstandet; dies sind 14.052,49 €. Die Klägerin hat gerügt, dass es sich dabei um reine Verwaltungskosten des Beklagten ohne Bezug zur auflagengerechten Verwendung des Nachlasses gehandelt habe. Bei sog. Sowiesokosten des Beklagten handele es sich nicht um abzugsfähige Verwaltungskosten bei Erfüllung der Auflage. Der Einwand der Klägerin gegen die Abzugsfähigkeit ist schlüssig. Der Beklagte ist ihm weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten.
Bei den von der E zu Lasten der Erbschaft berücksichtigten Anwalts- und Steuerberatungskosten (3.907,38 €) hat die Klägerin ebenfalls einen Bezug zur Vollziehung der Auflage bestritten. Der Verwendungszweck dieser Kosten sei unbekannt. Auch dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.
bbb)
Nach Auffassung der E – der sich der Beklagte anschließt – soll in Höhe von 110.475,– € eine auflagengemäße Mittelverwendung zu Gunsten der Bezirksgruppe R vorliegen. Auch dies ist nicht anzuerkennen.
Bei dieser Position handelt es sich um anteilige Kosten für die Unterhaltung einer mobilen Beratungsstelle (“B-Mobil“). Diese soll in den Jahren 2011 und 2012 zu 80 %, im Jahr 2013 zu 60 % und in den Jahren 2014 und 2015 zu 25 % im Kreis R-E eingesetzt worden sein, was, so die E, dem regionalen Einzugsbereich der Bezirksgruppe R entspreche (Bericht Seite 12). Nur der diesem Prozentsatz entsprechende Anteil an den Kosten des Beratungsmobils werde als Verwendung zugunsten der Bezirksgruppe R angesetzt. Insoweit allerdings sei dies auch gerechtfertigt, weil das Beratungsmobil im Sinne der Auflage der Bezirksgruppe R zugute gekommen sei. Die E selbst argumentiert hier widersprüchlich. Einerseits stellt sie eingangs ihres Berichts klar, dass sie sich von einer ausschließlich wirtschaftlichen Fragestellung leiten lasse und insbesondere nicht beurteile, wie die Verfügung des Erblassers auszulegen sei (Bericht Seite 7). Andererseits stellt sie später auf den angeblichen Willen des Erblassers ab (ebd. Seite 13), was zwingend eine Auslegung seines Testaments voraussetzt. Diese Unschlüssigkeit kann auf sich beruhen. Jedenfalls im Rechtsstreit ist der Wille des Erblassers die entscheidende Richtlinie. Ihr zufolge ist die Verwendung der Mittel für das Beratungsmobil nicht auflagengemäß. Mehrerlei spricht dagegen.
Ein bevorzugter Einsatz im Raum R-E ist schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig, weil er rechtswidrig ist. Er verstößt gegen die Verpflichtung des Beklagten aus dem Subventionsbescheid, so wörtlich – „darauf zu achten, dass die mobile Beratung in allen Regionen Schleswig-Holsteins gleichmäßig eingesetzt“ werde (Bescheid vom 21.09.2010 Seite 2, Anl. K 3, Bl. 44 – 46 d.A.). Hätte der Erblasser dem Beklagten aufgegeben, den Nachlass den Vorgaben des Subventionsbescheids zuwider einzusetzen, wäre dies eine Aufforderung zum Rechtsbruch gewesen. Es steht außer Zweifel, dass eine solche Auflage nichtig gewesen wäre. Es kann dann auch nicht als ordnungsgemäße Erfüllung der Auflage angesehen werden, wenn sich der Beschwerte aus freien Stücken für eine entsprechende Verwendung entscheidet. Aus diesem Grunde kann der Beklagte auch nicht mit dem Vortrag seines Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehört werden, dass der bevorzugte Einsatz des Beratungsmobils im Bereich R auf einer Mitgliederversammlung dort im Juni 2011 besprochen und zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei. Ebenso wenig beachtlich ist der im vorangegangenen Verfahren gebrachte Vortrag des Beklagten, dass bei einem Einsatz von zwei Tagen in der Woche im Kreis R-E genug Möglichkeiten bestünden, das Beratungsmobil unter Berücksichtigung des fünfjährigen Förderungszeitraums in den übrigen Kreisen einzusetzen (Schriftsatz vom 31.07.2012 Seite 11, Bl. 102 d.BA.). Er greift diesen Vortrag wohl auch nicht mehr auf, denn selbst wenn die geschilderte Vorgehensweise mit den Vorgaben aus dem Subventionsbescheid vereinbar wäre, hätte der Beklagte sich jedenfalls nicht daran gehalten. Nach den Feststellungen der E ist es auch bei einer Gesamtbetrachtung des Fünfjahreszeitraum nicht zu einem landesweit gleichmäßigen Einsatz des Beratungsmobils gekommen.
Der Bezirksgruppe R können auch nicht anteilig die Kosten in Rechnung gestellt werden, die bei einem gleichmäßigen Einsatz des Beratungsmobils im Lande auf sie entfielen. Eben weil das Beratungsmobil landesweit eingesetzt werden muss, hat die Bezirksgruppe R davon keinen besonderen Vorteil, der es rechtfertigen könnte, sie mit Kosten zu belasten, die andere Bezirksgruppen nicht träfen. Der Beklagte hat nie vorgetragen, dass anderen Bezirksgruppen der Einsatz des Beratungsmobils in ihrem Gebiet in Rechnung gestellt worden sei. Er kann dann auch nicht die Bezirksgruppe R zur Kostenbeteiligung heranziehen, denn es war nicht der Sinn der Auflage, diese gegenüber den anderen Bezirksgruppen zu benachteiligen.
An der Bewertung der Ausgaben für das Beratungsmobil als auflagenwidrig vermag der Vortrag des Beklagten nichts zu ändern, dass der entscheidende Kostenaufwand beim Betrieb der Beratungsstelle „der Betrieb als solcher“ sei (BB Seite 12, Bl. 165 d.A.). Der Vortrag dürfte sich vor dem Vortrag aus dem vorangegangen Rechtsstreit verstehen, dass das Land nur das Beratungsmobil als solches finanziert habe, er, der Beklagte, aber die laufenden Kosten und das Personal tragen müsse (dortiger Schriftsatz vom 31.07.2012 Seite 10 f, Bl. 101 f d.BA.). Es kommt nicht darauf an. Wie auch immer sich die von dem Beklagten für das Beratungsmobil aufgebrachten Kosten zusammensetzen, sie können aus den oben genannten Gründen bei auflagengemäßer Mittelverwendung jedenfalls nicht zu Lasten der Bezirksgruppe R gehen.
Unabhängig von den dargelegten Einwänden gegen die auflagengemäße Mittelverwendung belegt ein Einsatz des Beratungsmobils im Raum R-E nicht einmal, dass er ausschließlich der Bezirksgruppe R zu Gute gekommen sei. Unstreitig gibt es auch eine eigene Bezirksgruppe E. In welchem Umfang das Beratungsmobil im Einzugsbereich der einen oder der anderen Bezirksgruppe eingesetzt wurde, ist unbekannt.
Letztlich liegt die Arbeit des Beratungsmobils inhaltlich nicht per se im Interesse der Bezirksgruppe R. Die Beratung richtet sich an alle Menschen, die Beratungsbedarf in Bezug auf Blindheit oder Sehbehinderung haben, also an Menschen, die gerade noch keine Mitglieder des Beklagten sind. Sie kommt deshalb nicht den Mitgliedern der Bezirksgruppe R zu Gute. Nachvollziehbar zwar hat der Geschäftsführer des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, dass Aufklärungs- und Beratungsarbeit gegenüber Betroffenen, die – noch – keine Vereinsmitglieder seien, zum Selbstverständnis des Vereins gehöre. Gerade deshalb darf der Beklagte insoweit nicht auf den Nachlass zurückgreifen. Die Aufklärungs- und Beratungsarbeit ist Teil der Aufgaben, die der Verein im ganzen Land wahrzunehmen hat. Es handelt sich nicht um einen darüber hinausgehenden Vorteil, wie er der Bezirksgruppe R mit den Mitteln des Nachlasses zufließen soll. Nachvollziehbar ist zwar auch die weitere Erklärung des Geschäftsführers des Beklagten, dass das von ihm geschilderte Selbstverständnis auch dem der Mitglieder der Bezirksgruppe R entspreche. Daraus folgt jedoch nur, dass diese sich seiner Einschätzung nach auch aus freien Stücken zur Einrichtung einer solchen Beratungsstelle hätten entschließen können. Letztlich obliegt diese Entscheidung jedoch ausschließlich der Bezirksgruppe R. Erst nach entsprechender Beschlussfassung wäre der Betrieb des Beratungsmobils eine Mittelverwendung in ihrem Interesse. Dass es derzeit keine Leitung der Bezirksgruppe R gibt, heißt nicht, dass die Wünsche der Bezirksgruppe nun übergangen werden könnten. Es hat vielmehr nur zur Folge, dass es keinen Vertreter der Bezirksgruppe R gibt, der den Betrieb des Beratungsmobils billigen konnte, und dass die Mittelverwendung deshalb keine solche in ihrem Sinne ist. Im Übrigen sei noch einmal hervorgehoben, dass auch die Bezirksgruppe R keinen subventionswidrigen Einsatz des Beratungsmobils beschließen dürfte.
Weil nach Allem schon der Sache nach nicht dargetan ist, dass die Beteiligung des Nachlasses an den Kosten für das Beratungsmobil eine auflagengemäße Mittelverwendung darstellen könnten, kommt es nicht darauf an, ob auch der Entscheidungsprozess auflagenwidrig wäre. Insoweit käme es darauf an, wer an die Stelle des derzeit nicht vorhandenen Vorstands der Bezirksgruppe treten sollte. Sollte dies der Vorstand des Beklagten sein (und nicht – was nicht fern läge – die Gesamtheit der Mitglieder der Bezirksgruppe R, die etwa im Rahmen einer Vollversammlung oder auf andere Weise zu befragen wäre), könnte er nur entweder eine Mittelverwendung im Interesse der Bezirksgruppe R beschließen oder aber sich in irgend einer Form von den Mitgliedern der Bezirksgruppe R eine nicht in ihrem Sinne liegende Mittelverwendung genehmigen zu lassen. Eine Mittelverwendung im Interesse der Bezirksgruppe R ist jedoch nicht dargelegt. Eine Rücksprache mit ihren Mitgliedern wegen der Kosten des Beratungsmobils ist erstmals in der Berufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von dem Geschäftsführer des Beklagten behauptet worden. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Beklagten sich diesen Vortrag hätte zu eigen machen und in den Rechtsstreit einführen wollen, wäre er unbeachtlich, weil er verspätet wäre (§ 531 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
ccc)
Keine Berücksichtigung kann der Vortrag des Beklagten finden, derzeit werde eine stationäre Beratungsstelle in R finanziert, die auf einer Mitgliederbefragung der Bezirksgruppe R beruhe (BB Seite 14). Der Vortrag ist neu und der Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb er ihn im ersten Rechtszug nicht hat bringen können. Da die Klägerin ihn mit Nichtwissen bestreitet (BE Seite 8, Bl. 228 d.A.), ist er nach § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass er an erstinstanzlichem Vortrag gehindert gewesen wäre, weil der Sachverhalt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 20.12.2016 entstanden ist. Im Gegenteil hat der Geschäftsführer des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass die Einrichtung der stationären Beratungsstelle auf einer Mitgliederversammlung in R im Herbst 2015 besprochen worden sei. Abgesehen davon, dass der Vortrag demnach aus prozessualen Gründen nicht berücksichtigungsfähig ist, begegnet er auch Schlüssigkeitsbedenken. Es ist nicht dargelegt, dass es sich nicht etwa um eine Leistung handelt, die der Beklagte so oder ähnlich auch in anderen Orten anbietet. Gerade angesichts des von ihm geschilderten Selbstverständnisses wäre dies naheliegend. Wie aber bereits ausgeführt, kann die Auflage nicht dazu führen, dass die Ortsgruppe R für Leistungen des Beklagten bezahlen soll, die dieser andernorts ohne Kostenbelastung der Bezirksgruppen ebenfalls anbietet.
4.
Der Vollziehungsanspruch der Klägerin ist nicht durch Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung untergegangen.
a)
Unmöglichkeit käme dem Beklagten im Verhältnis zur Klägerin allerdings zugute. Hat er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten, wäre er nach § 275 BGB von seiner Pflicht gegenüber dem Auflagenbegünstigten frei geworden (Staudinger/Otte § 2196 Rn. 2; Hausmann/Hohloch/Wellenhofer Kap. 12 Rn. 57). Dann kann auch kein Vollziehungsanspruch mehr bestehen. Aber auch im Falle des Vertretenmüssens wäre der Anspruch der Klägerin ersatzlos untergegangen. Die Folgen einer von dem Beschwerten zu vertretenden Unmöglichkeit sind in § 2196 BGB geregelt. Die Vorschrift räumt demjenigen, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zu statten käme, einen Bereicherungsanspruch gegen den Beschwerten ein. Ausschließlich diese Personen haben den Anspruch aus § 2196 BGB. Nicht anspruchsberechtigt ist damit u. a. die vollziehungsberechtigte Behörde (Staudinger/Otte § 2196 Rn. 3; Hausmann/Hohloch/Wellenhofer Kap. 12 Rn. 58). Auch ein Schadensersatzanspruch steht ihr – ebenso wenig wie sonst einem Vollziehungsberechtigten – zu (Staudinger/Otte § 2194 Rn. 15; Hausmann/Hohloch/Wellenhofer Kap. 12 Rn. 58).
Unmöglich ist eine Leistung, die tatsächlich nicht erbracht werden kann. Um bestimmen zu können, ob dies der Fall ist, muss zunächst bestimmt werden, welcher Leistungsgegenstand geschuldet ist (Caspers in Staudinger, Bearb. 2014, § 275 Rn. 12). Besteht die Leistung in einer Gattungsschuld, ist sie so lange möglich, wie diese noch nicht nach § 243 Abs. 2 oder 300 Abs. 2 BGB konkretisiert ist, es sei denn, die Gattung insgesamt ist untergegangen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, wie die Parteien den Umfang der Gattung bestimmt haben. Haben sie eine größere Gattung in bestimmter Weise eingegrenzt, besteht der Anspruch auf die Leistung so lange, wie die Leistung aus der begrenzten Gattung möglich ist (Staudinger/Caspers § 275 Rn. 20 f.).
b)
Demnach ist zu bestimmen, an welchem Leistungsgegenstand die Auflage zu vollziehen ist. Der von der Auflage umfasste Nachlass bestand aus zwei Grundstücken, Wertpapieren und Geldvermögen. Ein Grundstück – XX in W – ist nach wie vor vorhanden. Es kann außer Betracht bleiben. Wegen des Nießbrauchs für die Lebensgefährtin des Erblassers ist es derzeit nicht verwertbar, weshalb die Klägerin insoweit auch keinen Vollziehungsanspruch geltend macht. Das andere Grundstück – XX in N – und die Wertpapiere hat der Beklagte verkauft. Von dem Grundstück in W abgesehen, besteht der Nachlass demnach nurmehr aus Geldvermögen. Dieses müsste nach der oben dargestellten Berechnung in Höhe von 231.030,57 € noch zur Erfüllung der Auflage zur Verfügung stehen. Soweit der Beklagte Gelder entnommen haben will, war dies, wie ebenfalls dargelegt, nicht auflagengerecht.
Die Erfüllung der Auflage an dem aus Geldvermögen bestehenden Gegenstand der Auflage ist infolge der Entnahmen weder ganz noch teilweise unmöglich geworden.
aa)
Dies lässt sich einerseits mit dem Landgericht damit begründen, dass die Erfüllung einer Geldschuld nicht unmöglich werden kann. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass dies nicht aus einem grundsätzlich anzunehmenden Vertretenmüssen finanzieller Leistungsfähigkeit hergeleitet werden darf. Darauf hat das Reichsgericht in dem vom Landgericht in Bezug genommenen Urteil (RGZ 106, 177, 181) abgestellt. Der mit einer Auflage Beschwerte wird jedoch auch bei zu vertretenmüssender Unmöglichkeit von seiner Leistungspflicht frei (s.o.). Entscheidend ist vielmehr, dass die Erfüllung einer Geldschuld nicht unmöglich werden kann und § 275 BGB auf die Geldschuld keine Anwendung findet. Dies ergibt sich nicht erst aus dem früher aus § 279 BGB a.F. hergeleiteten Grundsatz „Geld hat man zu haben“, sondern daraus, dass die Unmöglichkeitsregeln verschuldensunabhängig auf Geldschulden keine Anwendung finden. Es handelt sich bei Geldschulden weder um Sach- noch um Gattungsschulden. Für sie gelten anstelle der Unmöglichkeitsanordnung des § 275 BGB vorrangig zwangsvollstreckungs- und insolvenzrechtliche Regelungen (Ernst in MüKo BGB, 7. Aufl. 2016, § 275 Rn. 13; Grüneberg in Palandt, 76. Aufl. 2017, § 275 Rn. 3; Omlor in Staudinger, Bearb. 2016, vor §§ 244 – 248, Rn. B 57 – B 59).
bb)
Unmöglichkeit ist andererseits aber schon nicht schlüssig dargelegt. Der Beklagte ist Erbe des Erblassers geworden, und zwar Vollerbe, nicht nur Vorerbe, weshalb das Nachlassvermögen mit dem Anfall der Erbschaft in seinem sonstigen Vermögen des Beklagten aufgegangen ist. Es ist rechtlich nicht mehr selbständig. Das gilt unabhängig davon, dass das Nachlassvermögen mit einer Auflage belastet ist. Die auflagenbelastete Zuwendung lässt sich als sog. unselbständige Stiftung beschreiben. Diese unterscheidet sich von der rechtsfähigen Stiftung vor allem dadurch, dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und keiner Stiftungsaufsicht unterliegt. Sie besteht vielmehr darin, dass einem Rechtsträger durch letztwillige Zuwendung – sei es Erbeinsetzung oder Vermächtniszuweisung – Vermögen zugewandt wird mit der Maßgabe, dass dieser nur entsprechend den Vorgaben verfügen darf, die in der Auflage bestimmt werden. Im Eigentum des Beschwerten entsteht dadurch Zweckvermögen ohne eigene juristische Persönlichkeit, das ihm zur Verwaltung übertragen ist (RGZ 75, 379, 380; Anwaltskommentar/J. Mayer vor §§ 2192 Rn. 21).
Hinsichtlich des Geldvermögens folgt aus der Verschmelzung von Nachlass- und Eigenvermögen des Beklagten, dass das aus dem Nachlass stammende Geldvermögen so lange in seinem Vermögen vorhanden ist, solange er über ein entsprechend hohes Geldvermögen verfügt. Daran ändert es nichts, wenn der Beklagte das Nachlassvermögen getrennt verwalten sollte. Es handelte sich dann nur um eine verwaltungsmäßige Trennung, die den praktischen Vorteil hätte, den Umgang mit dem Nachlassvermögen besser überblicken zu können. Rechtlich hätte sie keine Auswirkung, weil das ererbte und das vorhandene Vermögen eine rechtliche Einheit bilden. Der Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass ihm die Erfüllung der Auflage dadurch unmöglich geworden sei, dass er Ausgaben buchungstechnisch auf dem Nachlasskonto erfasst hat. Tatsächlich möglich ist ihm der Einsatz eines Geldvermögens in Höhe von 231.030,57 € nach wie vor, und nur auf tatsächliche Unmöglichkeit kommt es bei dem Begriff der Unmöglichkeit an. Anderes gälte, wenn das Geldvermögen des Beklagten mittlerweile auf einen insgesamt geringeren Wert gesunken wäre. Das allerdings macht der Beklagte nicht geltend, so dass es auch keiner Betrachtung bedarf, inwieweit er sich nach § 242 BGB darauf berufen dürfte.
Da es auf die von dem Beklagten behauptete getrennte Vermögensverwaltung somit nicht ankommt, kann dahinstehen, ob der Beklagte mit der erstmals in der Berufungsbegründung (dort Seite 10, Bl. 163 d.A.) vorgebrachten Behauptung noch gehört werden kann. Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Vortrag des Beklagten zur getrennten Vermögensverwaltung so richtig sein kann. Er wäre nur dann stimmig, wenn der Beklagte die aus seiner Sicht dem Nachlassvermögen zur Last fallenden Kosten stets dem Nachlassvermögen entnommen hätte und die nicht abzugsfähigen Gelder seinem sonstigen Vermögen. Das ist jedoch nicht nachvollziehbar. Weder aus dem Bericht der E noch aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten ergibt sich, dass er die monatlichen Kosten für das Beratungsmobil teilweise aus dem Nachlasskonto und teilweise aus Konten, auf denen er sein sonstiges Vermögen verwaltet, entnommen habe. So hätte er bei getrennter Vermögensverwaltung vorgehen müssen und beispielsweise für das Jahr 2011 80 % der Kosten dem Nachlassvermögen entnehmen müssen und 20 % seinem sonstigen Vermögen. Dass das kaum der Fall war, ergibt sich schon daraus, dass die anteilsmäßige Verteilung auch für den Beklagten erst aus der von der E im Jahr 2015 angestellten Berechnung offenbar wurde. Entsprechendes gilt für die Verwaltungskosten, Anwalts-, Steuerberatungskosten.
5.
Der Vollziehungsanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist betrug vor der Reform des Erb- und Verjährungsrechts nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. 30 Jahre; nunmehr unterliegt er der Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Diese Frist ist nach Art. 229 § 23 EG BGB seit dem 01.01.2010 im vorliegenden Fall maßgeblich.
a)
Die Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB (alte und neue Fassung) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Danach wäre eine Verjährung hier zwar nicht ausgeschlossen. Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, dass der Sachverhalt bei der Klägerin bereits im Jahr 2011 jedenfalls auf Abteilungsleiterebene bekannt gewesen sei. Die dreijährige Verjährungsfrist hätte dann Ende 2014 geendet. Erst am 9. Juni 2015 ist die Klage jedoch bei Gericht eingegangen. Diesen Vortrag als richtig unterstellt, wäre aber gleichwohl keine Verjährung eingetreten.
aa)
Der Verjährung steht schon entgegen, dass die Frist durch einjährige Verhandlungen nach § 203 BGB gehemmt war. Davon hat der Senat aufgrund der Tatbestandswirkung der im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen auszugehen (§ 314 ZPO). Im eigentlichen Urteilstatbestand werden zwar nur „Gespräche“ erwähnt. In den Entscheidungsgründen heißt es aber genauer, dass die Parteien unbestritten im Anschluss an das Schreiben der Klägerin vom 11. April 2014 bis zur Ankündigung der Klageerhebung am 9. April 2015 Verhandlungen geführt hätten (UA Seite 6). Diese Aussage enthält eine eindeutige tatbestandliche Feststellung, indem sie den im Folgenden rechtlich im Sinne des § 203 BGB gewürdigten Sachverhalt wiedergibt. Auch solche tatbestandlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen nehmen an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO teil (Zöller/Vollkommer § 314 Rn. 1). Aufgrund der einjährigen Hemmung der Verjährung erfolgte die neuerliche Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Ab. 1 Nr. 1 ZPO) im Juni 2015 noch innerhalb laufender Frist.
bb)
Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Verjährung auch aufgrund Anerkenntnisses des Beklagten gehemmt gewesen wäre. Bei einer Verpflichtung zu wiederholtem oder dauerndem Handeln liegt in jeder Erfüllungshandlung ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, das die Verjährung neu beginnen lässt (Damrau/Tanck/Daragan § 2194 Rn. 6; Burandt/Rojahn/Burandt § 2194 Rn. 8; Staudinger/Otte in § 2194 Rn. 14). Dies führt dazu, dass die Begründung einer dauernden durchsetzbaren Verpflichtung und somit eine der Stiftung ähnliche Dauerwirkung durch Auflage erzielbar ist (Staudinger/Otte § 2194 Rn. 14; Hausmann/Hohloch/Wellenhofer Kap. 12 Rn. 45).
Verjährungshemmende Anerkenntniserklärungen dieser Art liegen vor. Ein Anerkenntnis ist nicht nur im Schreiben der vormaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Beklagten vom 11. November 2014 erfolgt, in dem es auf Seite 3 (Bl. 237 d.A.) heißt, dass kein Streit über die Verpflichtung des Beklagten zur Erfüllung der Auflage bestünde. Das Schreiben hat die Klägerin zwar erst im Berufungsverfahren eingeführt, es ist aber unstreitig geblieben und damit nach den §§ 529, 531 ZPO zu berücksichtigen. Anerkenntniserklärungen liegen aber auch in jeder der monatlichen Ausgaben des Beklagten für das Beratungsmobil ab dem Jahr 2011, denn der Beklagte vertritt den Standpunkt, dass er die Ausgaben zur Erfüllung der Auflage leiste. Auf diesen Standpunkt hat er sich nicht erst im jetzigen, im Jahr 2015 anhängig gemachten Rechtsstreit gestellt. Er hat schon im vorangegangen Rechtsstreit im Jahr 2012 deutlich gemacht, dass er die monatlichen Zuwendungen an die B-GmbH als ordnungsgemäße Auflagenerfüllung ansehe (s. etwa seinen dortigen Schriftsatz vom 31.07.2012 Seite 8, Bl. 99 d.BA.). Diese Auffassung ist zwar nicht richtig, doch kommt es darauf in diesem Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist, dass der Beklagte mit jeder – aus seiner Sicht – auflagengemäßen Verwendung seine Verpflichtung aus der Auflage anerkannt hat. Damit liegt in jeder Mittelverwendung ein Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
C.
Auch den Auskunftsanspruch hat das Landgericht zu Recht zuerkannt. Nach gefestigter Rechtsprechung ergibt sich aus § 242 BGB eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (s. statt Vieler Palandt/Grüneberg § 260 Rn. 4). Das ist hier der Fall. Der Einwand des Beklagten, eine aus § 242 BGB begründete Auskunftspflicht könne nicht bestehen, weil der Vollziehungsanspruch in die Zukunft gerichtet sei, verfängt nicht. Die Klägerin bedarf der Auskunft, um beurteilen zu können, ob ihr der Vollziehungsanspruch noch zusteht oder ob er erfüllt ist. Im Gegenteil erlangt der Auskunftsanspruch gerade deshalb so große Bedeutung für sie, weil sie einer zweckwidrigen Mittelverwendung in der Vergangenheit ersatzlos ausgesetzt wäre, sofern diese bei Vermögenslosigkeit des Beklagten zur Unmöglichkeit führte.
D.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war nach § 709 Satz 1 ZPO betragsmäßig zu beziffern, eben weil – bis auf die Kosten – keine Geldforderung im eigentlichen Sinn zu vollstrecken ist, sondern nur ein Handeln des Beklagten zur Auflagenerfüllung. Bei der Verurteilung zur Auskunft war die Sicherheitsleistung nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu schätzen (Zöller/Herget § 709 Rn. 6). Sie war entsprechend niedrig zu bemessen, weil der Beklagte über die Verwendung seines Vermögens ohnehin rechenschaftspflichtig ist und die Feststellung, inwieweit die Mittelverwendung der Erfüllung der Auflage hat dienen sollen, keiner besonderen darüber hinausgehenden Mühewaltung bedarf.

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