Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnisses – SG Dortmund, 10.10.2016, S 31 AL 84/16

November 7, 2016

SG Dortmund, 10.10.2016, S 31 AL 84/16

Arbeitslosengeld trotz Beschäftigungsverhältnisses

Das SG Dortmund hat entschieden, dass eine Justizbeschäftigte, die sich wegen Mobbings arbeitslos meldet, weil sie sich nicht in der Lage sieht an ihrem Arbeitsplatz weiterhin tätig zu sein, Arbeitslosengeld beanspruchen kann.

Eine Justizbeschäftigte hatte sich bei der Agentur für Arbeit Dortmund arbeitslos gemeldet, nachdem sie sich nach längerer Arbeitsunfähigkeit und einer stufenweisen Wiedereingliederung an anderen Amtsgerichten geweigert hatte, an ihrem bisherigen Amtsgericht die Arbeit aufzunehmen. Sie sei nunmehr ohne Gehaltszahlung freigestellt worden und stelle sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Vorab wolle sie das Arbeitsverhältnis bei dem Land Nordrhein-Westfalen jedoch nicht kündigen. Sie habe das Land Nordrhein-Westfalen bei dem ArbG Dortmund auf Versetzung verklagt. Die Arbeitsagentur lehnte die Gewährung von Arbeitslosengeld I ab, weil die Antragstellerin in einem ungekündigten Beschäftigungsverhältnis stehe und ihr Arbeitgeber nicht auf sein Direktionsrecht verzichtet habe. Sie sei damit nicht arbeitslos.

Das SG Dortmund hat die Arbeitsagentur zur Zahlung von Arbeitslosengeld I verurteilt.

Nach Auffassung des Sozialgerichts genügt für die Arbeitslosigkeit eine faktische Beschäftigungslosigkeit. Die Klägerin habe das Beschäftigungsverhältnis mit dem Land Nordrhein-Westfalen faktisch dadurch beendet, dass sie das Direktionsrecht ihres Arbeitgebers nicht anerkenne und sich nicht an ihrem Stammgericht einsetzen lasse. Die Klägerin habe sich auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Sie dürfe die förmliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Land Nordrhein-Westfalen davon abhängig machen, eine anderweitige zumutbare Arbeit gefunden zu haben. Es sei unschädlich, dass sie versuche, die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber durch eine Versetzung zu erreichen. Das SG Dortmund sehe dies als Verpflichtung der Klägerin im Rahmen von Eigenbemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit an.

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