Auskunftsanspruch bei Pflichtteil: Erbe muss zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich persönlich erscheinen

Februar 4, 2019

Auskunftsanspruch bei Pflichtteil: Erbe muss zur Erstellung des notariellen
Nachlassverzeichnisses grundsätzlich persönlich erscheinen
Das Auskunftsrecht eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben ist grundlegend für die
Bezifferung der Höhe des Pflichtteils. Dass dies jedoch immer wieder zu Streitigkeiten führt, zeigt der
folgende Fall des Bundesgerichtshofs (BGH).

Die nichteheliche Tochter eines Mannes verlangte von dessen Witwe ihren Pflichtteil und erwirkte in
diesem Zusammenhang eine Entscheidung, in der die Witwe verurteilt wurde, der Tochter Auskunft über
den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu geben. Der zuständige Notar
beraumte mehrere Termine zur Aufnahme des Nachlassverzeichnisses an, wobei die Witwe jedoch nur zu
dem ersten Termin erschien und dem Notar umfangreiche Unterlagen vorlegte. Ein Gericht setze
daraufhin auf Antrag der Tochter ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft zur Erzwingung der
Auskunftsverpflichtung fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das
Beschwerdegericht zurückgewiesen. Dagegen wehrte sich die Witwe mit der Begründung, dass der Notar
vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgenommen und die an
Parteien mit der Bitte um Stellungnahme verschickt hatte.
Der BGH gab der Witwe schließlich Recht. Er stellte zunächst klar, dass es sich bei der
Mitwirkungspflicht des Erben um eine unvertretbare Handlung handelt, die im Bedarfsfall zu vollstrecken
ist. Ist der Erbe jedoch beim Notar persönlich erschienen und hat er dabei Angaben zum Nachlass
gemacht, ist er nicht verpflichtet, bei weiterem Aufklärungsbedarf zu erneuten Terminen auch persönlich
zu erscheinen.
Hinweis: In der Rechtsprechung ist umstritten, in welchem Umfang der Erbe bei der Erstellung des
Nachlassverzeichnisses mitwirken muss. Die Frage, ob der Auskunftsverpflichtete vor dem mit der
Aufnahme des Nachlassverzeichnisses beauftragten Notar persönlich zu erscheinen hat, lässt sich nach
Ansicht des BGH auch nicht allgemein beantworten. Der Umfang der Verpflichtung des Erben zur
Mitwirkung an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses richtet sich danach, in welchem
Umfang diese Mitwirkung für die ordnungsgemäße Aufnahme des Verzeichnisses erforderlich ist.
Maßgeblich sind daher jeweils die Umstände des Einzelfalls. Das Gericht hat jedoch klargestellt, dass der Notar den Erben grundsätzlich persönlich befragen und ihn dabei auf seine Pflicht zur Erteilung
wahrheitsgemäßer und vollständiger Angaben hinweisen können muss.
Quelle:
BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZB 109/17

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