Auslegung eines lückenhaften und widersprüchlichen notariellen Erbvertrages

Juni 1, 2020

KG Berlin 6. Zivilsenat
Erbscheinsverfahren: Auslegung eines lückenhaften und widersprüchlichen notariellen Erbvertrages; Erforschung des Willens beider Vertragsparteien bei der Frage der Einsetzung von Ersatz- oder Schlusserben
Tenor
Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1), 2), 4) und 5) werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Charlottenburg – Nachlassgericht – vom 13. Oktober 2014 und vom 13. November 2014 aufgehoben.
Die Tatsachen für die Erteilung der von den Beschwerdeführern beantragten Erbscheine werden für festgestellt erachtet.
Das Nachlassgericht wird angewiesen, die von Beteiligten 1), 2), 4) und 5) beantragten Erbscheine zu erteilen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der kinderlos verstorbene Erblasser war mit der am 20. Dezember 2012 vorverstorbenen E… E… S… seit dem … 2003 verheiratet. Die Eheleute schlossen am … 2003 vor dem Notar … K… in Berlin zu dessen UR-Nr. … /2003 einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ein Vermächtnis an ein Gesellschaftsanteilen des Erblassers zugunsten dessen Cousins Dr. H… -G… St… aussetzten, der für den Fall des gemeinsamen oder unmittelbar nacheinander Versterbens auch Testamentsvollstrecker sein sollte. Die für diesen Fall auf S. 3 des Erbvertrages vorgesehene Erbenliste mit den Ziffern 1) bis 4) ist nicht ausgefüllt. Zwischen den S. 2 und 3 befindet sich eine Adressenliste der Beteiligten zu 1) bis 7), denen handschriftlich ergänzte Erbquoten zugewiesen sind, und zwar den – ebenfalls handschriftlich ergänzten – Beteiligten zu 1) und 2) je ¼, den Beteiligten zu 3) bis 7) je 1/10 des Nachlasses. Wegen der Einzelheiten und der Ausgestaltung wird auf Bl. 26 bis 31 der als Beiakte geführten Akte über Verfügungen von Todes wegen des Amtsgerichts Schöneberg … /03 verwiesen.
Der Erblasser hatte einen am … 1940 geborenen Halbbruder, den Beteiligten zu 8), dessen Eltern der Vater des Erblassers und dessen erste Ehefrau M… E… geb. Sch… waren, und der im Jahre 1966 in die Vereinigten Staaten ausgewandert ist. Weitere Geschwister hatte der Erblasser nicht. Seine Eltern sind vorverstorben.
Bei den Beteiligten zu 1) und 2) handelt es sich um die Töchter der Zeugin A… R…, einer Cousine des Erblassers väterlicherseits. Der Erblasser war der Taufpate der Beteiligten zu 1).
Der Beteiligte zu 4) ist der Sohn einer Freundin der Frau S…, der Beteiligte zu 3) der Sohn des Bruders dieser Freundin. Frau S… war Patin des Beteiligten zu 3).
Die Beteiligten zu 5) und 6) sind die Söhne der Zeugin I… B…, die seit ihrer Kindheit den Erblasser und seine Ehefrau kannte, mit der sie befreundet war. Die Eltern der Frau S… waren die Paten der Zeugin. Die Zeugin war zugleich die Sekretärin der Firma W…, die von dem Erblasser geführt wurde und deren Gesellschafter der Erblasser und Dr. St… waren.
Das Nachlassgericht hat die Erbscheinsanträge der Beteiligten 1), 2), 4) und 5) (Bl. 6 ff., 19 ff., und 26 ff.) durch die mit deren Beschwerden angefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen, weil der Erbvertrag keine Schlusserbeneinsetzung enthalte, sondern lediglich eine Erbeinsetzung für den Fall des gemeinsamen oder unmittelbar nacheinander Versterbens.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerden haben auch in der Sache Erfolg.
Die gemäß §§ 2353 ff. BGB, 352 FamFG beantragten Erbscheine sind zu erteilen, wobei davon ausgegangen wird, dass sich die beantragte Erteilung von Teilerbscheinen erübrigt hat mit dem Antrag des Beteiligten zu 4) vom 2. Oktober 2014, einen gemeinschaftlichen Erbschein für die beteiligten zu 1) bis 7) zu erteilen, dem keiner der Beteiligten entgegen getreten ist.
Die Auslegung des Erbvertrages ergibt, dass der Erblasser und seine Ehefrau bei der Errichtung des Erbvertrages den Willen hatten, die in der Erbenliste aufgeführten Personen zu ihren Schlusserben auch für den Fall einzusetzen, dass sie nicht unmittelbar nacheinander, sondern mit größerem zeitlichen Abstand versterben.
Bei der Auslegung der im Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB) enthaltenen Verfügungen von Todes wegen gelten grundsätzlich die Regeln über die Auslegung von Testamenten, wobei bei vertragsmäßigen Verfügungen der erklärte übereinstimmende Wille beider Vertragsparteien zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung maßgeblich ist, und zwar so, wie sie den Vertrag und seinen Wortlaut übereinstimmend verstanden haben, weil das jeder Interpretation vorgeht (vgl. BGH NJW 1984, 721 Rz. 13 zitiert nach Juris; Palandt-Weidlich, BGB, 74 Auflage § 1941 Rn. 8). Für die Testamentsauslegung gilt, dass auch in den seltenen Fällen “klaren und eindeutigen” Wortlautes der Auslegung eines Testamentes durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt ist. Denn bei der Auslegung gemäß §§ 133, 2084 BGB ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die Auslegung darf sich daher nicht auf eine Analyse des Wortlautes beschränken, sondern muss auch die Umstände außerhalb der Urkunde heranziehen. Die Formfrage stellt sich erst dann, wenn der Inhalt der Erklärung durch Auslegung ermittelt ist (vgl. BGH, NJW 1983, 672; NJW 1981, 1737).
Der vorliegende Erbvertrag ist entgegen der Ansicht des Nachlassgerichtes nicht eindeutig dahin auszulegen, dass die Vertragspartner ausschließlich für den Fall des gleichzeitigen Versterbens sogen. Ersatzerben gemäß § 2096 BGB (als Ersatz für die Einsetzung des anderen, jedoch gleichzeitig verstorbenen und damit weggefallenen Ehegatten) oder des unmittelbar Nacheinanderversterbens sogen. Schlusserben gemäß §§ 2280, 2269 BGB (als Erben des Letztversterbenden) einsetzen wollten. Denn der in dieser Weise vorgesehene notarielle Entwurf wurde bei der Beurkundung ergänzt und verändert, wie die Einfügung des Blattes mit der Adressliste, die handschriftlichen Ergänzungen, Einfügungen und Streichungen des Notars zeigen, so dass ein Versehen bei der Anpassung des Entwurfs an das bei der notariellen Beurkundung Besprochene nicht auszuschließen, sondern sogar naheliegend ist, wenn widersprüchliche oder unvollständige Regelungen verbleiben. Es sind hier widersprüchliche Regelungen verblieben, die durch eine Erforschung des Willens beider Vertragsparteien aufzulösen sind. Auf die Ausführungen in dem Hinweis des Gerichts vom 8. Dezember 2014 wird verwiesen.
Wie den Beteiligten in der Sitzung vom 5. Mai 2015 mitgeteilt wurde, hat die Beiziehung der Notariatsnebenakte insoweit keine Aufklärung gebracht. Bl. 1 dieser Akte enthält ein halbes, abgetrenntes DIN A 4 Blatt mit handschriftlichen Notizen “2. Erbvertrag: Auch setzen sich gegenseitig als Erben ein”, “mit Rücktritt”, “wenn gleichzeitig versterben – TV und Dr. Str… – noch Namen”. Dabei handelt es sich offenbar um Notizen, die vor der Fertigung des Entwurfs des Erbvertrages gemacht wurden, wobei der am selben Tag unmittelbar vor dem Erbvertrag zur UR-Nr. … /2003 geschlossene Güterrechtsvertrag (dies ergibt sich aus der Sterbefallmitteilung Bl. 125 d. A.) die Abtrennung des halben Blattes erklärt, das offenbar auf der ersten Hälfte Notizen zu diesem Vertrag enthielt. Ein Vermerk über den Inhalt von Gesprächen/Telefonaten des Notars mit den Urkundsbeteiligten nach der Fertigung des Entwurfs vor oder anlässlich bei der Beurkundung ist nicht vorhanden, so dass für die weitere Willensbildung aus den Unterlagen des verstorbenen Notars nichts gewonnen werden kann.
Die Vernehmung der Zeugen in der Sitzung vom 5. Mai 2015 hat ergeben, dass beide Vertragspartner den Erbvertrag in dem Sinne verstanden haben, dass sie als Erben des Letztversterbenden auch für den Fall des nicht unmittelbaren Nacheinanderversterbens die in der Adressliste aufgeführten Personen zu den dort genannten Bruchteilen eingesetzt haben (vgl. §§ 2280, 2269 BGB). Dies zeigen ihre Äußerungen gegenüber Dritten nach der Errichtung des Testamentes.
Der Erblasser hat sich gegenüber dem Zeugen Dr. Str… vor und nach dem Tode seiner Ehefrau dahin geäußert, dass – abgesehen von den vermachten Gesellschaftsanteilen – die übrige Erbschaft auf seine beiden Nichten in Hamburg überginge und außerdem auch “noch eine Zuwendung seiner Frau abzuarbeiten” sei. Außerdem hat er ihm mitgeteilt, dass sein Halbbruder abgefunden sei. Auch gegenüber dem Zeugen Sch…, seinem Steuerberater, hat er geäußert, dass seine Erben seine Nichten in Hamburg sind. Aus diesen Äußerungen ergibt sich ein Verständnis des Testamentes durch den Erblasser dahin, dass die in der Adressenliste genannten Personen die durch Erbvertrag eingesetzten Schlusserben (§§ 2280, 2069 BGB) sind und die gesetzliche Erbfolge damit ausgeschlossen ist. Dass er als seine Erben nur die Nichten bezeichnet hat, ist nachvollziehbar und steht einem Verständnis der Erbeinsetzung auch der Beteiligten zu 3) bis 7) als seinen weiteren Schlusserben nicht entgegen, da die Beweisaufnahme darüber hinaus ergeben hat, dass die maschinenschriftliche Auflistung der Beteiligten zu 3) bis 7) von der vorverstorbenen Ehefrau stammt, während die handschriftlich ergänzten Beteiligten zu 1) und 2) die von dem Erblasser benannten Nichten aus Hamburg sind. Die Eheleute hatten sich demzufolge dahin geeinigt, dass jeder von ihnen für die Hälfte des nach dem Tode des Letztversterbenden vorhandenen Nachlasses “seine” Erben benennen kann und der Nachlass je zur Hälfte an die dem jeweiligen Ehepartner nahestehenden, durch Freundschaft, Verwandtschaft und/oder Patenschaft verbundenen Personen gehen soll. Der Wille des Erblassers, im Erbvertrag auch die Erbfolge nach dem Letztversterbenden zu regeln, wird bestätigt durch die von der Zeugin B… bekundete Äußerung des Erblassers nach dem Tod seiner Frau, nicht zu verstehen, weshalb sie den Beteiligten zu 7) bedachte, und zu überlegen, ob er das ändern könne. Denn diese Äußerung setzt ein entsprechendes Verständnis des Erbvertrages voraus. Offen war für den Erblasser insoweit nur, ob er zu einer Änderung befugt ist, also Bindungswirkung besteht, worauf es vorliegend nicht ankommt, weil er nicht mehr testamentarisch verfügt hat.
Dass auch die vorverstorbene Ehefrau dieses Verständnis teilte, ergibt sich aus der weiteren Bekundung der Zeugin B…, Herr K… und Frau B… hätten einmal geäußert, den Beteiligten zu 6) “nicht von der Erbenliste gestrichen” zu haben. Wären sie davon ausgegangen, dass diese nur für den relativ unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen oder unmittelbar hintereinander Versterbens Gültigkeit haben sollte, so hätte es nicht nahe gelegen, diese Erbeinsetzung zu Lebzeiten gegenüber Dritten zu erwähnen und insoweit relativ unbegründete Hoffnungen zu wecken.
Die Bekundungen der vorgenannten Zeugen waren widerspruchsfrei und offensichtlich auf das beschränkt, was sie tatsächlich noch in Erinnerung hatten. Es bestehen daher keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihre Aussagen durch ein mittelbares Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflusst waren, zumal der Zeuge Sch… ein solches Interesse nicht hat und gleichliegende Angaben über die Äußerungen des Erblassers gemacht hat.
Dieser gemeinsame Wille der Eheleute kommt in dem Erbvertrag auch noch hinreichend deutlich zum Ausdruck und entspricht damit dem notariellen Formerfordernis (§ 2276 Abs. 1 BGB). Zwar ist der Passus auf S. 1 unten, wonach der überlebende Ehegatte über den Nachlass von Todes wegen und unter Lebenden frei verfügen könne, anderenfalls gesetzliche Erbfolge eintrete, im Zuge der Änderungen und Einfügungen bei der Beurkundung nicht gestrichen worden, obwohl er – zum Teil – mit der Einsetzung gemeinsamer Schlusserben nicht vereinbar ist. Die Auslegung des Testamentes unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um einen Entwurf handelte, der offenbar erst bei der Beurkundung verändert und ergänzt wurde, ergibt jedoch, dass der Hinweis auf die Möglichkeit der freien Verfügung von Todes wegen durch den Überlebenden und die anderenfalls eintretende gesetzliche Erbfolge überlagert und verdrängt wird durch die nunmehr vorgenommene Schlusserbeneinsetzung. Denn die zu dem Passus auf S. 1 unten passende Einsetzung von bloßen Ersatzerben nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens (oder Schlusserben für den Fall des unmittelbar nacheinander Versterbens) zu je einem ideellen Viertel auf der S. 3 des Vertrages ist ihrerseits nicht durch die Benennung solcher Erben vervollständigt worden. Gegen eine Auslegung, dass die auf dem eingefügten Blatt – lediglich – diese Ersatz- bzw. Schlusserben sein sollen, spricht nicht nur, dass das ideelle Viertel nicht mehr zutrifft und dieses nicht gestrichen wurde, sondern insbesondere, dass ein Notar dann, wenn die Erben aus der Adressenliste lediglich für den auf der S. 3, zweiter Absatz vorgesehenen Fall Erben hätten sein sollen, dies aufgrund der jedem Notar geläufigen, zu beachtenden Förmlichkeiten bei der Errichtung einer notariellen Urkunde durch einen Verweis, Spitzklammern oder eine sonstige Bezugnahme deutlich gemacht hätte. Dass er nicht zugleich den gesamten Passus im zweiten Absatz auf S. 3 gestrichen hat, spricht nicht dagegen, sondern lässt sich ohne weiteres damit erklären und vereinbaren, dass die Erben gemäß der Adressenliste nicht nur Schlusserben, sondern auch Ersatzerben für den Fall des gleichzeitigen Versterbens sein sollten. Die durch Streichungen und Ergänzungen bei der Beurkundung veränderte notarielle Urkunde lässt damit ohne weiteres eine mit dem durch Zeugenvernehmung festgestellten Verständnis der Erbvertragspartner vereinbare Auslegung zu.
Eine Kostenentscheidung ist wegen des Erfolgs der Beschwerden nicht veranlasst. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es daher ebenfalls nicht.

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