Az.: 1 B 276/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

März 22, 2022

Az.: 1 B 276/21

SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der GmbH
– Antragstellerin –

prozessbevollmächtigt:
gegen
die Gemeinde Klipphausen
vertreten durch den Bürgermeister
Talstraße 3, 01665 Klipphausen
– Antragsgegnerin –

prozessbevollmächtigt:
wegen
Außervollzugsetzung einer Veränderungssperre
hier: Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO
2
hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterinnen am
Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann und Nagel sowie die Richter am
Oberverwaltungsgericht Ranft und Kober
am 25. Januar 2022
beschlossen:
Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 2. Februar 2021 als Satzung
beschlossene Veränderungssperre für den Bebauungsplan „…………………………….“
wird vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen die Satzung der
Antragsgegnerin über die Veränderungssperre für den Bebauungsplan
„…………………………….“ mit einem nämlich Geltungsbereich von ca. 104,4 ha.
Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches sich mit Projekten der erneuerbaren
Energien befasst. Sie plant die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer
Nennleistung von 5.600 kW, einer Nabenhöhe von 166 m und einem
Rotordurchmesser von 150 m auf dem Flurstück ………………………….. und hat hierfür
einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beim
Landratsamt des Landkreises Meißen gestellt.
Auf die das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagende Stellungnahme der
Antragsgegnerin im Genehmigungsverfahren teilte das Landratsamt Meißen mit
Schreiben vom 28. Dezember 2020 seine Absicht mit, das Einvernehmen zu ersetzen.
Das Landratsamt hielt fest, dass sich der beabsichtigte Standort der
Windenergieanlage außerhalb des im Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge
(2. Gesamtfortschreibung 2020) ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiets
Windenergienutzung …………… befinde. Der Standort sei auch außerhalb des
Geltungsbereichs des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan
„………………………..“ vom 21. Januar 2020 (mit einem Plangebiet von ca. 50 ha) und
der im Amtsblatt 06/2020 bekannt gemachten Veränderungssperre für den
Geltungsbereich jenes in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans gelegen. Die
Veränderungssperre stehe dem Vorhaben daher nicht entgegen. Der geringfügig
außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets geplante Vorhabenstandort befinde sich
nach der Stellungnahme des Regionalen Planungsverbands innerhalb des
Konkretisierungsspielraums für das Vorranggebiet. Für den Fall, dass die
Antragsgegnerin die Erweiterung des Geltungsbereichs des künftigen Bebauungsplans
und auch der hierzu erlassenen Veränderungssperre beschließen sollte, werde über
die beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre zu entscheiden sein. Insoweit
sprächen gewichtige – im Schreiben näher dargestellte – Argumente für die Erteilung
einer entsprechenden Ausnahme. Insbesondere weise die betroffene Teilfläche des
Vorranggebiets lediglich eine Größe für eine einzelne Anlage auf, so dass eine
Strukturierung der Fläche überflüssig sei.
Gegenstand der folgenden Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom
2. Februar 2021 waren u. a. als Tagesordnungspunkt 10 die Beratung und
Beschlussfassung über den Bebauungsplan „…………………………….“ –
Aufstellungsbeschluss (räumliche und sachliche Erweiterung) sowie als
Tagesordnungspunkt 11 die Beratung und Beschlussfassung über die
Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen –
ergänzten – Bebauungsplanes „…………………………….“ der Gemeinde Klipphausen.
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10 lautete (auszugsweise):
„Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen beschließt wie folgt die
räumliche und sachliche Ergänzung des Aufstellungsbeschluss zum
Bebauungsplan ‚…………………………….‘ im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB:
Der Bebauungsplan besteht aus den Teilbereichen A und B, die
zusammengenommen den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
darstellen. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke:
Teilbereich A:
(…)
Teilbereich B:
Flurstücke…., …., …. und…. und Teile des Flurstücks …………………………..
Maßgeblich ist der als Anlage beigefügte Übersichtsplan, in dem der
Geltungsbereich durch schwarze Umrandung dargestellt ist.“
Die dem Senat als „im Original“ überreichte Verwaltungsakte enthält, bis auf die am
3. Februar 2021 ausgefertigte Satzung über die Veränderungssperre, lediglich Kopien
oder Ausdrucke. Die zusammengeheftete Beschlussvorlage weist auf Seite 10 eine,
eine viertel DIN A4-Seite einnehmende Flurstückskarte in Graustufen unter der
„Anlage: Übersichtsplan Geltungsbereich im Maßstab 1:5.000“ steht, auf. Dort sind die
Grenzen der beiden Teilbereiche des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans
durch eine gestrichelte schwarze Line dargestellt. Außerdem enthält sie auf Seite 11
eine die gesamte DIN A4-Seite erfassende Flurstückskarte ohne
Maßstabsbezeichnung. Diese Flurstückskarte deckt nicht den gesamten
Geltungsbereich des Bebauungsplans ab. In ihr sind Teile der beiden Teilbereiche des
in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans durch eine gestrichelte schwarze Linie
umrandet.
Zur Begründung des Beschlussvorschlags wurde auf die zweite Gesamtfortschreibung
des Regionalplans und das darin ausgewiesene Vorrang- und Eignungsgebiet
Windenergienutzung „……………“ Bezug genommen. Ziel des Bebauungsplans sei eine
Standortplanung der Windenergieanlagen innerhalb des Eignungs- und
Vorranggebiets. Es wurde ferner auf den immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsantrag der Antragstellerin und den infolge des Kartenmaßstabs des
Regionalplans von 1 : 25.000 bestehenden Konkretisierungsspielraum auf der Ebene
der Bauleitplanung verwiesen. Der bereits im vorhergehenden Aufstellungsbeschluss
verwendete Kartenmaßstab von 1 : 5.000 solle beibehalten, aber der Planbereich in
seinem Umgriff erweitert werden, da der bisherige Aufstellungsbeschluss die
maximalen Grenzen des Vorrang und Eignungsgebiets nicht erfasse. Im
Planungsverfahren solle die Wahrung der gebotenen Schutzabstände zur
Wohnbebauung im Innen- und Außenbereich überprüft und die sich daraus
ergebenden Grenzen festgesetzt werden. Unter Zugrundelegung der Schutzabstände
für die Wohnbebauung sollen anschließend mögliche Standorte für
Windenergieanlagen ermittelt, wobei ggf. eine Höhenbegrenzung für die Anlagen zur
Wahrung des raumplanerischen Ziels Z 5.1.1 (neue Windenergieanlagen mit einem
Abstand von weniger als 1.000 m zur Wohnbebauung des baurechtlichen
Innenbereichs sind nur zulässig, wenn ihr Abstand zur nächstgelegenen
Wohnbebauung mindestens dem Fünffachen der Gesamthöhe entspricht) festzulegen
sei. Konkret zum Inhalt des künftigen Bebauungsplans war ausgeführt (auszugsweise):
„Aufbauend auf einem noch zu erarbeitendem bzw. zu konkretisierenden
städtebaulichen Konzept sollen Festsetzungen
• zu der Art und dem Maß der baulichen Nutzung
• zu den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen
sowie die Stellung der baulichen Anlagen
• (…)
• zu Flächen, die von der Bebauung frei zu halten sind,
• Verkehrsflächen sowie der Anschluss anderer Flächen an die
Verkehrsflächen
• zu den Flächen für die Landwirtschaft

• (…)
• für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder für Teile
davon mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald
festgesetzte Flächen das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern oder
sonstige Bepflanzungen,
• Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
BauGB
usw. getroffen werden.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung soll innerhalb des
regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiets ein sonstiges
Sondergebiet i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO für Windenergieanlagen
festgesetzt werden. Die genauen Grenzen dieses Sondergebiets sind im
Rahmen des Planverfahrens zu ermitteln und parzellenscharf festzusetzen.
(…) Das Sondergebiet wird (…) nicht die Grenzen des im Regionalplan
festgelegten Vorrang- und Eignungsgebiets überschreiten.
(…) Zugleich wird bei der Berücksichtigung der Baufenster berücksichtigt
werden, dass die gesamte Windkraftanlage inkl. der vom Rotor
überstrichenen Fläche innerhalb des Sondergebiets liegt.
Für Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3 BauGB werden u. a.
Gehölzpflanzungen entlang der Straßen und Wege anvisiert. (…) Im
Teilgebiet B soll die auf dem Luftbild erkennbare feuchte Senke
(ggf. Gewässerlauf) für potentielle Ausgleichsmaßnahmen in den Umgriff
des B-Plan-Verfahrens eingebunden werden.
Das Plangebiet war bisher insoweit zu kleinflächig abgesteckt, als die
erforderlichen Flächen für die Erschließung und Zufahrten zumindest zum
Teil außerhalb des Gelzungsbereichs gelegen und keiner Festsetzung
zugänglich gewesen wären.
Weitere erforderliche Planinhalte sind im Rahmen des Planverfahrens zu
ermitteln.“
Ein Luftbild befindet sich weder in der überreichten Verwaltungsakte noch wurde ein
solches von der Antragsgegnerin nachgereicht.
Der Beschluss wurde mit vierzehn Ja- und zwei Neinstimmen bei drei Enthaltungen
gefasst. Der mit den Verwaltungsakten überreichten Kopie der Beschlussausfertigung
durch den Bürgermeister der Antragsgegnerin vom 3. Februar 2021 ist keine
Kartendarstellung angefügt. Im Amtsblatt 3/2021 der Antragsgegnerin vom
1. März 2021 wurde der Planaufstellungsbeschluss mit vollständigem Wortlaut
bekanntgemacht. Der Bekanntmachung war eine ca. 9 cm x 13,6 cm große
Flurstückskarte (nur nachrichtlich, nicht maßstabsgetreu) beigefügt, in der der
Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans hinsichtlich Teil A durch eine schwarz
gestrichelte Linie zumindest zum Teil gekennzeichnet war. Der „Teil B“ war durch einen
entsprechenden Aufdruck benannt, seine Grenzen waren nicht erkennbar. Der
Bekanntmachung war der Hinweis beigegeben, dass die im Beschluss bezeichnete
Anlage, welche den Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplans
zeichnerisch darstelle, im Wege der Ersatzbekanntmachung ortsüblich bekannt
gemacht und im abgedruckten Übersichtsplan nur nachrichtlich wiedergegeben werde.
Maßgebend sei die zeichnerische Darstellung in der Anlage zum Beschluss im
Maßstab von 1 : 5.000. Zuvor war der Beschluss bereits mit vollem Wortlaut am
19. Februar 2021 an allen zwölf Bekanntmachungstafeln der Antragsgegnerin
ausgehängt worden. Diesen Aushängen war die auch im Amtsblatt enthaltene
Flurstückskarte (nur nachrichtlich, nicht maßstabsgetreu) beigefügt, jedoch auf ein Maß
von ca. 10,3 cm x 15,3 cm vergrößert. Der Aushang enthielt den Hinweis auf die
Ersatzbekanntmachung und die Möglichkeit der kostenlosen Einsicht für jedermann im
Bauamt der Antragsgegnerin. Die Aushänge wurden am 31. März 2021 abgenommen.
Der Beschlussvorschlag zum Tagesordnungspunkt 11 enthielt den Text der Satzung
über die Veränderungssperre. Als zu sichernde Planung war unter § 1 der
Bebauungsplan „…………………………….“, dessen räumliche Erweiterung beschlossen
worden war, benannt. Dort wurden auch die in der Begründung des
Planaufstellungsbeschlusses aufgeführten Stichpunkte zu den künftigen
Festsetzungen wiederholt. Der unter § 2 benannte Geltungsbereich der
Veränderungssperre entsprach demjenigen des Aufstellungsbeschlusses. Die genaue
Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs sei in dem amtlichen Lageplan im
Maßstab 1 : 5.000 durch eine schwarz gestrichelte Linie dargestellt. Maßgeblich sei
der innere Rand der Linie. Der Lageplan sei als Anlage zur Veränderungssperre Teil
der Satzung. Mit § 3 machte die Antragsgegnerin von den Festsetzungsmöglichkeiten
nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB Gebrauch. In der dem Gericht überreichten
Verwaltungsakte ist dem Beschlussvorschlag eine Flurstückskarte ohne Maßstab
(DIN A4) angeheftet, die das Plangebiet nicht vollumfänglich abbildet. Sie zeigt einen
großen Teilbereich des Teils A und einen kleinen Teilbereich des Teils B jeweils durch
eine schwarze gestrichelte Linie kenntlich gemacht. Die Satzung wurde mit dem
gleichen Abstimmungsergebnis, wie der Planaufstellungsbeschluss angenommen. Der
Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte die Satzung über die Veränderungssperre
am 3. Februar 2021 aus. Der Ausfertigung war eine mit Siegel und Unterschrift des
Bürgermeisters versehene Flurstückskarte (DIN A4) angeheftet, in der beide Teile des
Geltungsbereichs der Veränderungssperre jeweils schwarz gestrichelt umrandet sind.
Auf der Flurstückskarte ist ein Maßstab 1 : 5.000 angegeben. Tatsächlich wurde eine
Bilddatei, die ggf. in Originalgröße ausgedruckt diesem Maßstab entsprechen würde,
im Format DIN A4 ausgedruckt, so dass sich ein Maßstab von ca. 1 : 10.000 ergibt. Im
Amts- und Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin vom 1. März 2021 wurde die Satzung
im vollen Wortlaut öffentlich bekannt gemacht. Der Bekanntmachung war eine
verkleinerte farbige Kopie der Flurstückskarte (ohne Unterschrift und Siegel) beigefügt
und es wurde gesondert auf die Ersatzbekanntmachung der nur nachrichtlich und nicht
maßstabsgetreuen wiedergegebenen Anlage hingewiesen.
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin hat am 2. März 2021 die Durchführung der
frühzeitigen Bürgerbeteiligung zum Vorentwurf des Bebauungsplans beschlossen.
Dieser wurde samt Begründung in der Zeit vom 9. April 2021 bis 10. Mai 2021 im
Bauamt der Antragsgegnerin zur Einsicht ausgelegt. Die Dokumente sind auf der
Internetseite des zentralen Landesportals des Freistaats Sachsen einsehbar.
Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wurde die Antragstellerin
unter Berücksichtigung ihres unter dem 31. März 2021 gestellten Antrags auf Erteilung
einer Ausnahme von der Veränderungssperre zur beabsichtigten Antragsablehnung
angehört. Das Landratsamt des Landkreises Meißen teilte mit, dass die Zulassung des
Vorhabens unzulässig sei, weil sie die Planungen der Antragsgegnerin behindern oder
erschweren würde. Es könne derzeit nicht abschließend bewertet werden, ob und
inwiefern die Zulassung des Vorhabens die optimale Ausnutzung des Teilbereichs A
des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans beeinträchtige. Dass die
Antragsablehnung zwischenzeitlich ergangen und dass sie ggf. bestandskräftig ist,
wurde von den Beteiligten nicht mitgeteilt.
Die Antragstellerin hat am 24. Juni 2021 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel der Außervollzugsetzung der Veränderungssperre gestellt. Ein
Hauptsacheverfahren der Normenkontrolle wurde von ihr bislang noch nicht eingeleitet.
Die Antragstellerin sieht die Veränderungssperre als rechtswidrig an. Der Erlass einer
Veränderungssperre setze nach ihrer Auffassung voraus, dass die künftige Planung
rechtmäßig sei. Sei zum Zeitpunkt des Beschlusses über die der Veränderungssperre
erkennbar, dass der (künftige) Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig sei, könne
die Planung nicht durch eine Veränderungssperre geschützt werden. Ein
Sicherungsbedürfnis fehle, wenn das gemeindliche Planungskonzept an evidenten
rechtlichen Mängeln leide und damit nicht realisierbar sei. Das Planungskonzept der
Antragsgegnerin leide an solchen Mängeln. Für die Beurteilung der Frage der
Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre sei nicht nur der Zeitpunkt der
Beschlussfassung des Gemeinderats maßgeblich. Es müsse auch geprüft werden, ob
die ggf. rechtmäßige Grundkonzeption aufgegeben worden sei und die
Sicherungsfunktion nicht mehr fortbestehe.
Die danach maßgebliche aktuelle Planung der Antragsgegnerin verstoße gegen das
Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Im Regionalplan seien die Teilflächen
Nord und Süd des Windeignungsgebiets ………. einschließlich des
Konkretisierungsbereichs von 25 m als Vorrang- und Eignungsgebiet für die
Windenergienutzung ausgewiesen. Die Planungen der Antragstellerin dürften daher
nur dahin gehen, das Gebiet bestmöglich für Windenergieanlagen auszunutzen und
den höchstmöglichen Windertrag zu erreichen. Die Antragsgegnerin gebe zwar dieses
Planungsziel vor, tatsächlich ergäben die Planungsunterlagen aber ein anderes Bild.
So sei nicht die Festlegung der optimalen Baufenster für die Windenergieanlagen
Ausgangspunkt der Planung, sondern die Festlegung der Flächen für
naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Insbesondere im südlichen Teil B
plane die Antragsgegnerin vor der Festlegung von Baufenstern die
Kompensationsmaßnahme „M5 Extensivierung im Einzugsgebiet der Kleinen
Triebisch“, welche der landwirtschaftlichen Nutzung zu entziehende und der
Eigenentwicklung zu überlassende Flächen betreffe. Der Standort dieser geplanten
Kompensationsmaßnahme befinde sich innerhalb des regionalplanerisch festgelegten
Vorrang- und Eignungsgebiets und nehme einen wesentlichen Teil dessen südlicher
Teilfläche ein. Dies führe dazu, dass ein mögliches Baufenster nur noch im restlichen
Bereich möglich sei und die Teilfläche Süd ohne Berücksichtigung des
regionalplanerischen Ziels beschnitten werde. Hinzu komme, dass mit der Umsetzung
der Kompensationsmaßnahme windenergiesensible Arten angelockt würden und die
südliche Teilfläche der Windenergienutzung damit vollständig entzogen werde.
Darüber hinaus fehle es auch an der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3
BauGB. Es handle sich um eine rechtswidrige Verhinderungsplanung. Zudem sei die
Teilfläche B so klein, dass sie keine Planungsalternativen offen lasse. Auch sei die
Planung nicht realisierbar.
Der aktuelle Planentwurf deute darauf hin, dass es sich bei der Bauleitplanung der
Antragsgegnerin um eine Verhinderungsplanung zu Lasten der Antragstellerin handle.
Die geplante Kompensationsmaßnahme erstrecke sich auf die Fläche, auf der die
Windkraftanlage der Antragstellerin geplant sei und verhindere diese. Die Verortung
der Kompensationsmaßnahme im Wissen um die Planungen der Antragstellerin lasse
auf eine Verhinderungsplanung schließen. Für eine solche spreche auch die fehlende
Sinnhaftigkeit der Kompensationsmaßnahme angesichts der naturschutzrechtlichen
Konflikte, die durch ihre Umsetzung heraufbeschworen würden. Bereits die
Stellungnahme der Antragsgegnerin im Verfahren der Aufstellung des Regionalplans
zeige, dass sie strikt gegen die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf ihrem
Gemeindegebiet eingestellt sei.
Es fehle zudem an Planungsalternativen für den südlichen Teil des Bebauungsplans.
Der dortige Bereich lasse nur Raum für eine Windenergieanlage, so dass eine konkrete
Standortplanung für eine optimale Ausnutzung dieses Bereichs nicht erforderlich sei.
Zudem liege der nördlichste Bereich des südlichen Teils ca. 300 m vom südlichsten
Bereich des nördlichen Teils des Plangebiets entfernt. Daher habe die freie Errichtung
der Windenergieanlage im südlichen Teil keine gravierenden Auswirkungen auf die
Positionierung der Baufenster im nördlichen Teil. Hinzu komme, dass die bisherigen
Planungen der Antragsgegnerin nicht auf eine optimale Ausnutzung des nördlichen
Teils ausgerichtet seien. So werde der südliche Bereich der Teilfläche B für
Kompensationsmaßnahmen vorgesehen, anstatt auf einen möglichst großen Abstand
des Baufensters zur Teilfläche A zu achten. Zudem sei der Eigentümer der für die
Kompensationsmaßnahme M5 vorgesehen Fläche nicht bereit, diese zur Verfügung zu
stellen.
Es sei zudem abzusehen, dass eine fehlerfreie Abwägung eines Bebauungsplans, der
ihrem Vorhaben entgegenstehe, nicht möglich sein werde. Da der
Genehmigungsantrag noch vor dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
gestellt worden sei, komme ihren privaten Interessen eine erhöhte Schutzwürdigkeit
zu.
Selbst wenn sich die Erfolgsaussichten eines hypothetischen Hauptsacheverfahrens
als offen erweisen würden, müsse die Folgenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen.
Die zentralen Planungsabsichten der Antragsgegnerin – die Ordnung der
Windenergieanlagen im Teil A des künftigen Bebauungsplans – werde durch eine
Außervollzugsetzung der Veränderungssperre und der dadurch möglichen
Verwirklichung der geplanten Windenergieanlage nicht wesentlich beeinträchtigt.
Hingegen drohe ihr – der Antragstellerin – durch die Verzögerung der Errichtung der
Windenergieanlage ein immenser – näher dargestellter – finanzieller Schaden. Überdies
sei bei der Abwägung auch der öffentliche Belang des Klimaschutzes zu
berücksichtigen, der durch die zügige Umsetzung des geplanten
Windenergievorhabens gefördert werde. Zu berücksichtigen sei ferner die Absicht des
Landesgesetzgebers, von der Länderöffnungsklausel des § 249 Abs. 3 SächsBO
Gebrauch zu machen. Soll in der Folge ein 1.000 m-Abstand zum Innenbereich
eingehalten werden, sei der von der Antragstellerin gewählte Standort das einzige
Baufenster im Teil B des Vorrang- und Eignungsgebiets.
Nach einem Hinweis des Berichterstatters auf die jeweiligen Beschlussvorlagen zum
Aufstellungsbeschluss und zur Veränderungssperre nach dem Inhalt der von der
Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsakten hat die Antragstellerin ergänzend
mitgeteilt, dass sie die Veränderungssperre auch deshalb als unwirksam ansehe, weil
es an einem wirksamen Aufstellungsbeschluss fehle, der das Plangebiet hinreichend
konkret umgrenze. Überdies sei der Aufstellungsbeschluss im Hinblick auf die Karte in
anderer Form als beschlossen und damit fehlerhaft bekannt gemacht worden. Aus
gleichen Gründen mangle es auch der Satzung über die Veränderungssperre an ihrer
Wirksamkeit. Die vom Gemeinderat beschlossene Veränderungssperre habe ihren
Geltungsbereich nicht umgrenzt und sei daher zu unbestimmt. Zudem sei auch sie
anders als beschlossen bekannt gemacht worden. Selbst die im Laufe des Verfahrens
von der Antragsgegnerin als Bilddatei nachgereichten Karte, die angeblich den
Gemeinderäten als Beschlussvorlage für den Planaufstellungsbeschluss zur
Verfügung gestellt worden sei, entspreche nicht derjenigen – ebenfalls im Laufe des
Verfahren als Bilddatei nachgereichten – Karte, die der Bürgermeister der
Antragsgegnerin vermeintlich als Anlage zum ausgefertigten Aufstellungsbeschluss
genommen habe und derjenigen, die bei der Bekanntgabe des
Aufstellungsbeschlusses verwendet worden sei. Daher sei der Aufstellungsbeschluss
selbst unter der Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen nicht wirksam
geworden, was wiederum zur Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit der Satzung über
die Veränderungssperre führe.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 1. März 2021 im Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen, Ausgabe
Nr. 3/2021 (dort S. 6 bis 8), bekannt gemachte Satzung der Gemeinde
Klipphausen über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des sich in
Aufstellung befindlichen – ergänzten – Bebauungsplans „…………………………….“
(beschlossen in der Sitzung vom 2. Februar 2021) außer Vollzug zu setzen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zu verwerfen, hilfsweise ihn abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, der Antrag sei unzulässig. Er richte sich zwar formal gegen die
Veränderungssperre und damit gegen einen statthaften Gegenstand des
Normenkontrollverfahrens. In der Sache mache die Antragstellerin aber die
Rechtswidrigkeit des Vorentwurfs zum Bebauungsplan geltend, den der Gemeinderat
erst nach Beschlussfassung über die Veränderungssperre gebilligt habe. Für die
Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre komme es jedoch auf das Vorhandensein
eines Aufstellungsbeschlusses an, der in der Sache von der Antragstellerin nicht in
Abrede gestellt werde. Zudem fehle es der Antragstellerin am Rechtsschutzbedürfnis.
Ihr zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gestelltes Vorhaben liege – stelle
man auf die Mitte des Turms ab – 30 m und damit mehr als mehr als 25 m außerhalb
des regionalplanerisch festgelegten Vorrang- und Eignungsgebietes. Darüber hinaus
würde der Rotor über einen weiteren Bereich von 75 m streichen, so dass sich das
Vorhaben auf bis zu 105 m außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets erstrecke.
Es sei daher bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 35 Abs. 3 Satz 3 Alt. 2 BauGB).
Auch in der Sache könne die Antragstellerin nicht durchdringen, weil die Satzung über
die Veränderungssperre rechtmäßig sei. Für die Beurteilung dieser Frage sei auf den
Zeitpunkt der Beschlussfassung zur Veränderungssperre abzustellen. Auf den zu
einem späteren Zeitpunkt vom Gemeinderat gebilligten Vorentwurf des
Bebauungsplans komme es nicht an. Die gegen diesen gerichteten Erwägungen der
Antragstellerin seien im hier geführten Verfahren ohne Belang. Im maßgeblichen
Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre seien ungeachtet des
später gebilligten Vorentwurfs hinreichend konkrete Planungsziele verfolgt worden. Im
Rahmen der Planung bestehe die Befugnis zur Feinsteuerung der Windenergieanlagen
im Vorrang- und Eignungsgebiet. Auch könne die Gemeinde die Konkretisierung der
äußeren Grenzen des Flächenumgriffs zum Vorrang- und Eignungsgebiet vornehmen.
Soweit die Antragstellerin eine antizipierte Normenkontrolle des aufzustellenden
Bebauungsplanes anstrebe, sei dies nicht zulässig. Etwaige rechtliche Mängel, die der
Planung im derzeitigen Stadium anhafteten, seien nur dann von Relevanz, wenn sie
sich im weiteren Planungsverfahren nicht beheben ließen. Solche Mängel lägen aber
nicht vor. So bleiben die Festsetzungen des Regionalplans sowohl in sachlicher
Hinsicht als auch in räumlicher Hinsicht gewahrt. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass
die Festlegungen der Flächen für die Windenergienutzung nach Z 5.1.3 des
Landesentwicklungsplans der Sicherung eines regionalen Mindestenergieertrags
dienten. Insofern habe der Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge primär die
Erreichung eines Mindestenergieertrags von 410 GWh/a zum Ziel, wobei es nicht von
vorrangiger Bedeutung sei, auf wieviel Hektar diese Energiemenge gewonnen werde.
Der Regionalplan gehe für das Vorrang- und Eignungsgebiet ………. von einer
Ertragsprognose von 61,7 GWh/a aus. Die im Laufe des Verfahrens vorgelegten
Berechnungen der Antragstellerin, mit der sie eine Unterschreitung der
Ertragsprognose darzulegen suche, könnten schon deshalb nicht überzeugen, weil der
Aufstellungsbeschluss keine Angaben zur Höhe und Anzahl der Anlagen enthalte. Die
Bauleitplanung sei auch erforderlich. Zum einen diene sie dazu, den bereits bei der
Festlegung des Vorrang- und Eignungsgebiets zugrundeliegenden Mindestabstände
zur Wohnbebauung zu sichern. Diesen Abstand halte die von der Antragstellerin
geplante Anlage nicht ein, weil sie näher als 750 m an Wohnbebauung im
Außenbereich herranrücke. Zum anderen seien die Standorte der Anlagen zu
konkretisieren, weil aus Gründen der Standsicherheit Mindestabstände zwischen den
Anlagen von drei bis fünf Rotordurchmessern angezeigt seien. Insofern würde die von
der Antragstellerin geplante Anlage weitere Windkraftanlagen in einem Abstand von
450 m bis 750 m ausschließen und erheblichen Einfluss auf die Standorte der weiteren
Anlagen im Plangebiet haben. Im Hinblick auf die von der Antragstellerin kritisierte
Kompensationsmaßnahme M5 obliege es der weiteren Abwägung im Planverfahren,
ob an jener festgehalten werde oder den Erfordernissen des § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a
Abs. 3 BauGB in anderer Weise Rechnung getragen werde. Hierbei würden auch die
von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente berücksichtigt werden. Die für die
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre hinreichende positive
Konkretisierung der gemeindlichen Planung liege vor. Überdies werde auch eine
fehlerfreie Abwägung möglich sein. Soweit die Antragstellerin in diesem
Zusammenhang darauf hinweise, dass sie ihr Vorhaben parallel zur Aufstellung des
Regionalplans geplant habe, treffe dies nicht zu. Tatsächlich sei noch im Mai 2019 ein
Standort weiter westlich – mitten im späteren Vorrang- und Eignungsgebiet – ins Auge
gefasst worden. Erst im September 2019 und damit nach der Beschlussfassung über
den Regionalplan (24. Juni 2019) habe die Antragstellerin das Vorhaben nach Osten
„verschoben“. Die Antragstellerin habe ihr Vorhaben „sehenden Auges“ außerhalb des
Vorrang- und Eignungsgebiets geplant.
Auch eine Folgenabwägung könne nicht zur Außervollzugsetzung der
Veränderungssperre führen. Ein Nachteil der Antragstellerin durch die
Veränderungssperre bestehe schon deshalb nicht, weil ihr Vorhaben wegen seiner
Lage außerhalb des Vorrang- und Eignungsgebiets auch ohne die
Veränderungssperre offensichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Selbst wenn
man – die Veränderungssperre hinweggedacht – von einer Zulässigkeit des Vorhabens
ausginge, drohe der Antragstellerin bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung nur
eine Verzögerung, wobei die behaupteten damit einhergehenden finanziellen Nachteile
nicht plausibel seien. Ihr – der Antragsgegnerin – drohten hingegen irreparable
Nachteile, weil nicht nur die Antragstellerin, sondern sich auch sonstige Investoren
Vorhaben genehmigen lassen könnten und sich daher die mit dem Planverfahren zu
berücksichtigenden städtebaulichen Belange nicht mehr verwirklichen ließen.
Auf den Hinweis des Berichterstatters zum Inhalt der Verwaltungsakten hat die
Antragsgegnerin ergänzend vorgetragen, dass den Gemeinderäten mit der Einladung
zur Sitzung vom 2. Februar 2021 die Beschlussvorschläge für den
Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre jeweils mit einer Karte übersandt
worden sei, in der beide Teile der Geltungsbereiche des Aufstellungsbeschlusses und
der Veränderungssperre jeweils vollständig ersichtlich gewesen seien (Anlagen AG 14
und AG 15). Sie legte insoweit eine eidesstattliche Versicherung ihrer
Hauptamtsleiterin vor, nach der beim „Zusammentragen der einschlägigen Akten“ für
den Normenkontrollsenat Fehler unterlaufen seien. Das für das Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplans beauftragte Ingenieurbüro habe die zur Aufstellung
des Bebauungsplans erstellten Pläne ausschließlich als PDF-Datei zur Verfügung
gestellt. Diese seien in der Gemeinderatssitzung per Beamer auf eine Leinwand
projiziert worden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Eidesstattlichen Versicherung vom
3. Dezember 2021 wird entsprechend § 117 Abs. 3 VwGO auf dieselbe verwiesen.
Ferner reichte die Antragsgegnerin bezüglich des Aufstellungsbeschlusses eine
Bilddatei ein, die das vom Bürgermeister unterzeichnete Abstimmungsergebnis samt
Gemeindesiegel und eine etwa DIN A4 große Karte (Anlage AG 16) wiedergibt, in
welcher beide Teile des geplanten Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplans vollständig ersichtlich sind. Auf der Karte befindet sich eine
Unterschrift des Bürgermeisters und das Gemeindesiegel, aber kein zugehöriges
Datum. Diese Karte unterscheidet sich von derjenigen aus der Anlage AG 14 darin,
dass der Bereich des Vorrang- und Eignungsgebiets nicht durch graue Punkte
dargestellt ist und dass die einzelnen Flurstücksnummern „verwaschen“ dargestellt und
daher kaum entzifferbar sind. Der aufgedruckte Maßstab von 1 : 5.000 entspricht nicht
dem tatsächlichen Maßstab von ca. 1 : 10.000.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die
wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen und den Inhalt der von der Antragsgegnerin
übergebenen Verwaltungsakten verwiesen.
II. Der zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
1. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach § 47 Abs. 6 VwGO ist statthaft. Auch sonst stehen seiner Zulässigkeit keine
Gründe entgegen. Insbesondere besitzt die Antragstellerin die erforderliche
Antragsbefugnis und ihr steht ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung
zur Seite.
a) Statthaft ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6
VwGO als Eilverfahren zu einem – noch nicht notwendigerweise schon anhängigen –
statthaften Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO (vgl. Ziekow, in
Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386). Der von der Antragstellerin
gestellte Antrag ist ein Eilverfahren für ein solches Normenkontrollverfahren.
Für das Begehren der Antragstellerin auf Außervollzugsetzung der am 1. März 2021
bekannt gemachten Veränderungssperre der Antragsgegnerin zum Bebauungsplan
„…………………………….“ vom 2. Februar 2021 ist ein korrespondierendes
Normenkontrollverfahren mit dem Ziel, die Veränderungssperre für unwirksam erklären
zu lassen, möglich. Die Veränderungssperre ist als Satzung nach dem Baugesetzbuch
(vgl. § 16 Abs. 1 BauGB) gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO eine kontrollfähige Norm.
Soweit die Norm für ein statthaftes Normenkontrollverfahren bereits in Kraft und noch
nicht außer Kraft getreten sein muss (vgl. Ziekow a. a. O., § 47 Rn. 64), ist es
entscheidend, dass sie aus der Sicht des Normgebers bereits formelle Geltung
beansprucht. Dabei ist es allerdings unerheblich, ob die Bekanntmachung korrekt
vorgenommen worden ist; die Normenkontrolle kann gerade der Klärung dienen, ob die
Norm rechtsgültig erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2001
– 4 BN 48.01 -, juris Rn. 3; BVerwG, Urt. v. 21. Januar 2004
– 8 CN 1.02 -, BVerwGE 120, 82-87, juris Rn. 29). So liegt der Fall hier. Die
Veränderungssperre ist vom Gemeinderat der Antragstellerin beschlossen und vom
Bürgermeister im Amtsblatt vom 1. März 2021 öffentlich bekannt gemacht worden.
Damit war das Rechtssetzungsverfahren erkennbar abgeschlossen.
Ob der von der Antragstellerin angenommene rechtswidrige Planungsstand zur
Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre führt, ist keine Frage der Statthaftigkeit des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern ggf. eine Frage seiner
Begründetheit.
b) Die Antragstellerin ist nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt.
Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische
Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren
Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Antrag auf
Entscheidung über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs erlassen worden sind, stellen. Die Antragsbefugnis ist auch
Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eilantrags nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl.
Senatsbeschl. v. 23. März 2021 – 1 B 406/20 -, juris Rn. 49; Ziekow, a. a. O., § 47 Rn.
387 m. w. N.).
An die Geltendmachung der Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu
stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Die
Antragsbefugnis fehlt nur, wenn subjektive Rechte des Antragstellers offensichtlich und
eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v.
17. Januar 2001 – 6 CN 4.00 -, juris Rn. 10). Erforderlich, aber auch ausreichend für
die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen
vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die
angegriffene Norm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urt. v.
30. April 2004 – 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9; Urt. v. 4. November 2015 – 4 CN 9.14 -, juris
Rn. 12). Ein Unternehmen, welches die ernsthafte Absicht und die gesicherte
zivilrechtliche Möglichkeit dargetan hat, in dem von der streitgegenständlichen Norm
betroffenen Gebiet ein Vorhaben durchzuführen, welches durch die
streitgegenständliche Norm beeinträchtigt oder verhindert werden würde, ist
antragsbefugt (BVerwG, Beschl. v. 20. August 2014 – 4 BN 23.14 -, juris Rn. 3).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin hat ihre Absicht der
Vorhabenverwirklichung im künftigen Plangebiet durch das Verfahren auf Erteilung
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bekräftigt. Die im Verfahren in Kopie
vorgelegte Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern des Flurstücks
………………………….. zeigen die gesicherte zivilrechtliche Möglichkeit der
Verwirklichung des Vorhabens auf.
c) Bei bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig das erforderliche
Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll
nur verhindern, dass Gerichte in eine Normprüfung eintreten, deren Ergebnis für den
Antragsteller wertlos ist, weil es seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl.
BVerwG, Urt. v. 27. August 2020 – 4 CN 4.19 -, juris Rn. 11).
Eine derartige Wertlosigkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung ist nicht
erkennbar. Vielmehr beseitigt die begehrte einstweilige Anordnung für die
Antragstellerin ein der Verwirklichung ihres Windkraftprojekts entgegenstehendes
Hindernis. Auch wenn das Vorhaben der Antragstellerin zum Teil über die rechnerisch
denkbaren äußeren Grenzen des im Regionalplan festgesetzten Vorrang- und
Eignungsgebiets hinausreichen sollte, erscheint es nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass es genehmigt und verwirklicht werden kann. Gemäß § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB steht die Ausweisung raumbedeutender Vorhaben an anderer Stelle als
Ziel der Raumordnung (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ROG; § 2 Abs. 1 SächsLPlG) einem
solchen Vorhaben zwar in der Regel entgegen. Es ist aber nicht Gegenstand der
Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses im hier geführten Eilverfahren, festzustellen,
dass kein Ausnahmefall (vgl. hierzu: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/
Krautzberger, BauGB, Werkstand: 143. EL August 2021, § 35 Rn. 128a) vorliegt.
Offensichtlich ausgeschlossen ist ein solcher jedenfalls nicht.
2. Der Antrag ist auch begründet.
Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung
erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen
Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab sind danach jedenfalls bei
Bebauungsplänen zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache anhängigen
Normenkontrollantrags (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 – 4 VR 5.14 -, juris
Rn. 12). Gleiches gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Ist der
Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer
einstweiligen Anordnung nicht im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO geboten. Erweist sich
dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zulässig und (voraussichtlich)
begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der
angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert
werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und
soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile
befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers,
betroffener Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige
Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller
günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die
Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass
einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu
entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine
einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und
die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen
würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den
Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die
gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass
der Erlass der einstweiligen Anordnung – trotz offener Erfolgsaussichten der
Hauptsache – dringend geboten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2015 a. a. O.).
Nach diesem Maßstab ist der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung aus
wichtigen Gründen geboten, da sich die Veränderungssperre bereits bei der im
vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich
rechtsfehlerhaft und damit unwirksam erweist. An dem Vollzug der offensichtlich
unwirksamen Veränderungssperre besteht kein schützenswertes Interesse, das dem
von der Antragstellerin geltend gemachten Interesse am unverzögerten Fortgang des
Verfahrens über die Erteilung der immissionsrechtlichen Genehmigung
entgegengehalten werden könnte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v.
9. Juni 2016 – OVG 2 S 3.16 -, juris Rn. 9).
a) Die Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des in
Aufstellung befindlichen – ergänzten – Bebauungsplans „…………………………….“ der
Antragsgegnerin erscheint rechtswidrig, weil sie keine hinreichend konkrete Planung
sichert.
Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den
künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über
die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist.
Die Satzung über die Veränderungssperre vom 2. Februar 2021 ist aber nicht zur
Sicherung der Planung, sondern – unzulässigerweise – zur Sicherung der
Planungshoheit ergangen.
Die Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB schützt die künftige Planung, nicht
die abstrakte Planungshoheit der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urt. vom 9. August 2016
– 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1-9, juris Rn. 19). Die „Absicht zu planen“ ist als Grundlage
für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreichend. Zwar kann der Wunsch,
ein konkretes Bauvorhaben zu verhindern, das legitime Motiv für den Erlass einer
Veränderungssperre sein. Eingesetzt werden darf dieses Institut aber nur, wenn die
Gemeinde ein bestimmtes Planungsziel, und zwar ein „positives“ Planungsziel, besitzt
oder aus Anlass eines Bauantrags entwickelt und deshalb das Entstehen vollendeter
Tatsachen verhindern will. Strebt die Gemeinde mittels der Veränderungssperre
hingegen an, Zeit für die Entwicklung eines bestimmten Planungskonzepts zu
gewinnen, so dient die Veränderungssperre in der Sache der Sicherung der
Planungshoheit (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 -, juris Rn. 30;
SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 – 1 C 26/19 -, juris Rn. 28).
Ein positives Planungsziel, eine mit einer Veränderungssperre sicherungsfähige
Planung, liegt erst vor, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß
dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (vgl.
BVerwG, Urt. v. 10. September 1976 – IV C 39.74 -, BVerwGE 51, 121-139, juris
Rn. 29). Demzufolge darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn dieser
Planungsstand erreicht ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. September 2016
– 4 BN 22.16 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 27. Juli 1990 – 4 B 156.89 -, juris Rn. 6; SächsOVG,
NK-Urt. v. 12. April 2000 – 1 D 1/00 -, juris Rn. 35). Das für den Erlass einer
Veränderungssperre erforderliche Mindestmaß der künftigen Planung kann anhand
§ 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bestimmt werden. Danach kann eine Ausnahme von der
Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann
aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht
noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die
vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet
sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die
Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 – 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Hierfür ist es
grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt
des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der
baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es,
dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen
ins Auge gefasst hat (BVerwG, Urt. v. 30. August 2012 – 4 C 1.11 -, juris Rn. 12;
SächsOVG, NK-Urt. v. 9. Juli 2020 a. a. O., Rn. 29). Wenn beispielsweise als
Alternative eine Festsetzung entweder als allgemeines Wohngebiet oder als
Mischgebiet beabsichtigt ist, bedarf es jedenfalls mit Blick auf die Steuerungsfunktion
des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB einer Eingrenzung und Präzisierung der in den beiden
Baugebietstypen zulässigen und durchaus unterschiedlichen
Bebauungsmöglichkeiten, um das der künftigen Planung zugrunde liegende
städtebauliche Konzept erkennen zu können (BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2010 –
4 BN 26.10 -, juris Rn. 8).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Veränderungssperre als
Sicherungsmittel für eine rechtmäßige Planung erforderlich ist, ist derjenige der
Beschlussfassung über die Veränderungssperre (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10. Oktober
2007 – 4 BN 36.07 -, juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 25. August 2021 – 1 B 281/21 -, juris
Rn. 7 jew. m. w. N.).
Ein erkennbares städtebauliches Konzept für das gesamte Plangebiet war am
2. Februar 2021, zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Veränderungssperre nicht
erkennbar. Die Fläche des Plangebiets wurde gegenüber dem ursprünglichen
Aufstellungsbeschluss vom 21. Januar 2020, der nur die beabsichtigte Konkretisierung
des Vorrang- und Eignungsgebiets betraf, durch den Aufstellungsbeschluss vom
2. Februar 2021 von ca. 50 ha auf ca. 104,4 ha erweitert. Die Planungen der
Antragsgegnerin waren zwar dahingehend verdichtet, dass sie in den Grenzen des
durch den Regionalplan Oberes Elbtal/Osterzgebirge ausgewiesenen Vorrang- und
Eignungsgebiet Windenergienutzung „……………“ die Ausweisung eines Sondergebiets
für Anlagen, die der Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie dienen (§ 11
Abs. 2 BauNVO), beabsichtigte. Hinsichtlich der weiteren, insgesamt etwa ebenso
großen Flächen des Plangebiets lag aber noch keine konkrete Planung vor. Die
Begründung zum Aufstellungsbeschluss hält insoweit lediglich fest, dass das
Plangebiet bislang zu kleinflächig abgesteckt gewesen sei, als die erforderlichen
Flächen für die Erschließung und Zufahrten (zu den Windenergieanlagen) zum Teil
außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegen hätten und keiner
Festsetzung zugänglich gewesen wären. Vor dem Hintergrund, dass die Erschließung
von Windenergieanlagen vornehmlich durch meist unterirdisch geführte Kabel und die
Zuwegungen zu Windenergieanlagen regelmäßig durch unbefestigte oder wenig
befestigte Wege erfolgen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der über den
in der Anlage 14 grau gekennzeichneten Bereich des Vorrang- und Eignungsgebiet
hinausgehende Teil des Plangebiets für Zuwegungen und sonstige Erschließungen
vorgesehen ist und benötigt wird. Auch wenn Ausgleichsmaßnahmen nach § 1a Abs. 3
BauGB angesprochen wurden, die im Teil A durch Gehölzpflanzungen entlang der
Straßen und Wege und im Teil B an einer feuchten Senke avisiert waren, lassen diese
– selbst zusammen mit den (zudem räumlich noch nicht verorteten) erforderlichen
Erschließungsflächen – für wesentliche Teile des Plangebiet keine konkretisierten
Planungen erkennen. Insoweit hat die Antragsgegnerin in der Begründung des
Aufstellungsbeschlusses zurecht festgehalten, dass die weiter erforderlichen
Planinhalte im Rahmen des Planverfahrens zu ermitteln seien. Diese „Absicht zu
planen“, mithin die in § 1 der Satzung über die Veränderungsperre stichpunktartig
benannten Planinhalte konkreten Flächen zuzuweisen, ist Gegenstand der
Planungshoheit der Antragsgegnerin, aber – wie oben dargestellt – keine Grundlage für
den Erlass einer Veränderungssperre.
Bei der vorstehenden Bewertung hat der Senat berücksichtigt, dass sich hinreichend
konkrete Planungsabsichten der Gemeinde nicht nur durch den Inhalt der
Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen
erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben können. Hierzu kann beispielsweise
auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (vgl.
BVerwG, Beschl. v. 1. Oktober 2009 – 4 BN 34.09 -, juris Rn. 9). Das Vorhandensein
solcher Unterlagen bei der Antragsgegnerin ist aber nicht erkennbar. So lag nach dem
Inhalt der übersandten Verwaltungsakte(nkopie) dem Gemeinderat noch nicht einmal
das im Aufstellungsbeschluss benannte Luftbild mit der erkennbaren feuchten Senke
vor. Auch der Umstand, dass der Vorentwurf zum Bebauungsplan mit dem
20. Januar 2021 ein Datum vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan trägt,
führt nicht zu der Annahme, dass es sich um den damaligen Planungsstand der
Antragsgegnerin handelte. So hat die Antragsgegnerin im Verfahren dezidiert
vorgetragen, dass der Vorentwurf vom Gemeinderat erst im März 2021 gebilligt worden
sei und es auf seinen Inhalt im hier geführten Verfahren von Rechts wegen nicht
ankomme. Das Datum 20. Januar 2021 deutet daher auf ein bestimmten Arbeitsstand
im Planungsbüro und nicht bei der Antragsgegnerin hin.
b) Unabhängig vom Vorstehenden dürfte die Veränderungssperre auch deshalb
unwirksam sein, weil der in ihrem § 2 Abs. 2 benannte amtliche Lageplan mit einem
Maßstab von 1 : 5.000 nicht existiert. Dieser Lageplan soll den Geltungsbereich der
Veränderungssperre abgrenzen, insbesondere für die Flurstücke, von denen nur Teile
in den Geltungsbereich der Veränderungssperre einbezogen wurden. Ausweislich der
Beschlussausfertigung des Bürgermeisters lag dem Gemeinderat bei der
Beschlussfassung lediglich ein Lageplan mit dem Aufdruck eines Maßstabs von
1 : 5.000 vor, der jedoch tatsächlich einen Maßstab von ca. 1 : 10.000 hatte. Mit der
Ausfertigung der Veränderungssperre hat der Bürgermeister durch eine öffentliche
Urkunde (§ 415 Abs. 1 ZPO) beurkundet, dass er geprüft hat, dass die zu verkündende
Fassung der Satzung mit der vom Normgeber beschlossenen Fassung der Satzung
übereinstimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. Juli 2010 – 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247-259,
juris Rn. 13; SächsOVG, NK-Urt. v. 1. Juli 2011 – 1 C 25/08 -, juris Rn. 35), so dass es
sich nicht um einen Ausfertigungsmangel des Bürgermeisters, sondern um einen
inhaltlichen Mangel der Satzung über die Veränderungssperre handelt. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem in § 2 Abs. 2 der Satzung über
die Veränderungssperre genannten Maßstab von 1 . 5.000 um ein Schreibversehen
handelte, und der tatsächlich vorliegende Lageplan gemeint war, der einen Maßstab
von ca. 1 : 10.000 hatte. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Diskrepanz des
Maßstabs der ebenfalls geforderten „Amtlichkeit“ des Lageplans entgegenstand.
Jedenfalls war in der Begründung zum Planaufstellungsbeschluss, ein
Tagesordnungspunkt zuvor, der Maßstab des Bebauungsplans von 1 :5.000 im
Gegensatz zum Maßstab des Regionalplans von 1 : 25.000 besonders hervorgehoben
worden. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Gemeinderat die
Veränderungssperre gegen ihren Wortlaut mit einem Lageplan anderen Maßstabes
beschließen wollte.
c) Offen bleiben kann, ob auch der Aufstellungsbeschluss seinerseits wegen der
Ungereimtheiten in Bezug auf das Kartenmaterial nicht wirksam beschlossen oder
fehlerhaft bekannt gemacht wurde. Der Senat muss daher weder der Frage
nachgehen, ob bei der Beschlussfassung überhaupt ein (vollständiger) Lageplan
vorhanden war, noch den Fragen, welchen Maßstab dieser ggf. hatte und ob dieser
demjenigen entsprach, der Gegenstand der Auslegung im Rahmen der
Ersatzbekanntmachung war. Es wird insoweit darauf hingewiesen, dass ein
unwirksamer oder nicht ordnungsgemäß bekannt gemachter
Planaufstellungsbeschluss ebenfalls der Rechtmäßigkeit einer hierauf bezogenen
Veränderungssperre entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6. August 1992
– 4 N 1.92 -, juris Rn. 14 f.).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bestimmung der
Höhe des Streitwerts nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 GKG hat der Senat die Empfehlungen
des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nrn. 9.8.4 i. v. m. 9.8.1 und
1.5) berücksichtigt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1
VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5; § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
Meng Schmidt-Rottmann Ranft

gez.:
Kober Nagel

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