Az.: 3 B 393/21 6 L 732/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

November 2, 2021

Az.: 3 B 393/21
6 L 732/21
SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
– Antragstellerin –
– Beschwerdeführerin –
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Freistaat Sachsen
vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung
– Standort Dresden –
vertreten durch den Direktor
Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden
– Antragsgegner –
– Beschwerdegegner –
wegen
Befreiung von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände; Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
2
hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum
am 29. Oktober 2021
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 15. Oktober 2021 – 6 L 732/21 – wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten
Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung
des erstinstanzlichen Beschlusses.
1. Die Antragstellerin ist Schülerin der Oberschule in D.. Mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat sie vom Verwaltungsgericht die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt, sie aus gesundheitlichen
Gründen von der Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (OPMaske) oder einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske aus § 4 Abs. 1
SchulKitaCoVO vom 21. September 2021 zu befreien und ihr den Schulbesuch ohne
das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung zu gestatten. Zur Begründung ihres Antrags
hat sie auf eine „ärztliche Bescheinigung zur Maskenbefreiung vom….2021“ verwiesen.
Bei dieser handelt es sich um eine als Anlage AS 1 vorgelegte Bescheinigung des
Facharztes für Allgemeinmedizin A. V. mit der Überschrift „Ärztliches Attest zur Maskenbefreiung“ und dem weiteren Wortlaut „Aufgrund einer gesundheitlichen Problematik kann aus medizinischen Gründen keine Atemschutzmaske (Alltagsmaske, FFP2)
getragen werden. Eine ärztliche Stellungnahme zur Einsicht von medizinischem Personal / Richter ist vorhanden udn kann entspür. Personal vorgezeigt werden.“ Diese
Bescheinigung sei der Antragstellerin am … 2021 aufgrund eines an diesem Tag stattgefundenen Arztgesprächs erteilt worden. Der in der Bescheinigung in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahme vom … 2021 (Anlage AS 2), in welche durch medizinisches oder juristisches Personal Einsicht genommen werden könne, lasse sich entnehmen, dass bei der Antragstellerin eine Anpassungsstörung F48.0 ICD mit somatischen Veränderungen im Bereich der Schutzmaske in Form eines feuchten perioralen
Ekzems und im Physiologisch-Funktionalen in Form von Schwindel und Kopfschmerz
nach längerfristiger Anwendung einer Atemschutzmaske bestehe. Daher sei es aus
ärztlicher Sicht in einer Gesamtschau der psycho-physischen Beschwerden für die Antragstellerin unzumutbar, über längere Zeiträume (mehr als jeweils 15 Minuten) eine
Atemschutzmaske zu tragen. Trotz Kenntnis des vorgenannten ärztlichen Attests sei
der Antragstellerin vom Schulleiter der Oberschule mehrfach der Zutritt zum Schulgebäude und Schulgelände verweigert worden. Daraufhin sei der Antragsgegner aufgefordert worden, der Antragstellerin die Teilnahme am Präsenzunterricht unter Beachtung des vorgenannten Attests zur Maskenbefreiung zu ermöglichen. Dieser habe jedoch am … 2021 mitgeteilt, dass das vorgelegte Attest nicht den Anforderungen der
Schul- und Kita-Coronaverordnung genüge. Ausweislich § 4 Abs. 3 SchulKitaCoVO
genüge zur Glaubhaftmachung aber die vorgelegte Bescheinigung. Ein Vollbeweis sei
nicht erforderlich.
2. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es zusammenfassend ausgeführt, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe
und auch der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht offensichtlich erfolgreich erscheine. Auch Letzteres sei für einen Erfolg des Eilantrags Voraussetzung, da die Antragstellerin eine teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehre. Insbesondere
habe die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (künftig: Maskenpflicht)
auf dem Schulgelände der Oberschule befreit sei. Rechtsgrundlage der Maskenpflicht
sei § 4 Abs. 1 SchulKitaCoVO. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sei grundsätzlich von der Wirksamkeit von Rechtsvorschriften des Landesrechts auszugehen.
Die Vorgängerregelung in § 5b SächsCoronaSchVO habe das Sächsische Oberverwaltungsgericht ausweislich dessen Beschlusses vom 26. März 2021 – 3 B 82/21 – als
rechtmäßig erachtet. Entsprechend der vorzunehmenden summarischen Prüfung erfülle die Antragstellerin nicht die in § 4 Abs. 2 SchulKitaCoVO aufgestellten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht. Gesundheitliche Gründe habe sie
nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht. Insbesondere genüge das
dem Schulleiter der Oberschule vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin A. V. vom … 2021 offenkundig nicht den von § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO aufgestellten Voraussetzungen für eine Glaubhaftmachung. Es handle sich nur
um eine pauschale Bescheinigung, dass aufgrund einer gesundheitlichen Problematik
aus medizinischen Gründen keine Atemschutzmaske (Alltagsmaske, FFP2) getragen
werden könne. Soweit die Bescheinigung darauf verweise, dass eine ärztliche Stellungnahme zur Einsicht von medizinischem Personal/Richter vorhanden sei und gegenüber diesem Personal vorgezeigt werden könne, sei diesem Attest nicht die gesundheitliche Einschränkung der Antragstellerin zu entnehmen. Auch würden in diesem nicht die durch die Maskenpflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benannt.
Zudem sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung
gelangt sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO nicht, dass ein Attest auch ohne die Angabe, auf welcher Grundlage der Arzt
zu seiner Einschätzung gelangt sei, ausreichend sei.
Auch die allein im Gerichtsverfahren vorgelegte ärztliche Stellungnahme vom … 2021
erfülle nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO. Auch dieser
sei nicht zu entnehmen, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Zudem richte sich diese Bescheinigung ausdrücklich allein an medizinisches
und juristisches Personal und gerade nicht an den Schulleiter der Oberschule, der zu
einer Entscheidung über die von der Antragstellerin begehrte Befreiung von der Maskenpflicht berufen sei. Daher dringe die Antragstellerin auch mit ihrem Einwand nicht
durch, dass sie eine Einsicht in das vorgenannte Dokument angeboten habe, um die
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht glaubhaft zu machen. Da
§ 4 Abs. 3 SchulKitaCoVO keine vertieften medizinischen Ausführungen verlange,
komme es auch nicht darauf an, ob solche von Schulleitern überprüft werden könnten.
Ferner bestünden auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken. Solche stünden insbesondere keiner Benennung konkreter medizinischer Gründe in einer entsprechenden Bescheinigung entgegen. § 4 Abs. 4 SchulKitaCoVO beinhalte ausdrückliche Regelungen zum Umgang, zur Aufbewahrung, Löschung bzw. Vernichtung dieser Daten.
Konkrete Anhaltspunkte, die einen nicht datenschutzkonformen Umgang mit ihren Gesundheitsdaten befürchten lassen, habe die Antragstellerin schon nicht vorgetragen.
Zudem unterliege der Schulleiter als Beamter der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 37
Abs. 1 BeamtStG). Schließlich ergebe sich auch aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz kein Anordnungsanspruch. Es liege kein gleichheitswidriger Ausschluss
der Antragstellerin vom Schulunterricht mit der Folge vor, dass ihr der Besuch der
Schule ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Schulgelände ermöglicht werden müsste. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie anders als alle anderen Schüler der Oberschule behandelt werden würde. Auch sei nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass bei anderen Schülern ein Attest in der von der Antragstellerin vorgelegten
Form, als ausreichend erachtet worden sei. Auch sei nicht erkennbar, dass anderen
Schülern der Zugang zum Schulgelände ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung gestattet
würde. Schließlich sei nicht erkennbar, inwiefern die Antragstellerin durch das
Vorgehen der Schule gegenüber Mitschülern diskriminiert werde.
3. Mit ihrer mit Schriftsatz vom … 2021 hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt die
Antragstellerin ihr Begehren weiter und trägt zusammengefasst vor: Mit der angegriffenen Entscheidung vom 15. Oktober 2021 ignoriere das Verwaltungsgericht in vollem
Umfang ebenso wie der Antragsgegner die eigenen Vorgaben der hier in Rede stehenden Verordnung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin glaubhaft gemacht, dass sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung auf dem Schulgelände der Oberschule aus gesundheitlichen Gründen befreit sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob das vorgelegte ärztliche Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin A. V. vom … 2021 für sich gesehen den Anforderungen
genüge. Denn jedenfalls aufgrund dieses Attestes in seinem Zusammenhang mit der
im Eilrechtsschutzverfahren als Anlage AS 2 vorgelegten ärztlichen Stellungnahme
stehe unzweifelhaft fest, dass der Antragstellerin gerade nicht nur pauschal bescheinigt
worden sei, dass aufgrund einer gesundheitlichen Problematik aus medizinischen
Gründen keine Atemschutzmaske getragen werden könne. Vielmehr weise das ärztliche Attest eine Diagnose aus, beschreibe demnach, welche gesundheitliche Einschränkung bei der Antragstellerin vorliege und benenne die durch die Maskenpflicht
zu erwartenden Beeinträchtigungen ebenfalls deutlich. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts folge aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO, dass
die Bescheinigung lediglich erkennen lassen solle (aber nicht müsse), auf welcher
Grundlage der Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei, so dass eine vorgelegte ärztliche Bescheinigung auch ohne diese Angabe ausreichend sei. Auch seien weder der
Antragsgegner noch das Gericht davon ausgegangen, dass an der Ernsthaftigkeit dieser Bescheinigung Zweifel bestünden. Damit vermöge die ärztliche Bescheinigung die
Befreiung von der Maskenpflicht zugunsten der Antragstellerin sehr wohl zu begründen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die SchulKitaCoVO nicht von einem
Attest, sondern von einer „ärztlichen Bescheinigung“ spreche. Zudem verkenne das
Gericht den Charakter dieser Vorschrift als Soll-Vorschrift sowie den Umstand, dass es
sich bei dem ausstellenden Arzt unstreitig um den behandelnden Arzt der Antragstellerin handele und dieser bereits aus diesem Umstand über Kenntnisse betreffend die
Antragstellerin verfüge. Auch treffe es nicht zu, dass sich die ärztliche Stellungnahme
nur an medizinisches und juristisches Personal richten würde. Vielmehr seien dem Antragsgegner spätestens durch die Vorlage im Verfahren sämtliche Umstände bekannt
und er somit in der Lage, eine Entscheidung zu dem Befreiungsantrag zu treffen. Die
SchulKitaCoVO sehe nicht vor, dass eine solche Entscheidung ausschließlich der
Schulleiter der Oberschule treffen dürfte. Die Vorlage oder Kenntnisgabe gegenüber
dem Schulleiter sei nur eine Möglichkeit, aber nicht die einzige. Die Entscheidung
könne ebenso vom Antragsgegner als der gegenüber dem jeweiligen Schulleiter weisungsberechtigten, oberen Schulaufsichtsbehörde getroffen werden. Der Antragsgegner habe den Schulleiter insoweit über den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung zu informieren, so dass dieser sein Hausrecht dahingehend ausüben könne, der Antragstellerin nunmehr unter Beachtung einer Maskenbefreiung Zutritt zum Schulgelände und
die entsprechende Teilnahme am Präsenzunterricht zu gewähren. Im Rahmen der
Glaubhaftmachung seien sämtliche Umstände zu berücksichtigen, so dass der Antragsgegner nicht sklavisch allein auf das Attest an sich abstellen könne und dürfe. Zur
Glaubhaftmachung der Befreiung von der Maskenpflicht genüge nach der Verordnung
die Gewährung der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung. In einer Gesamtschau des vorgelegten und übersandten ärztlichen Attests vom … 2021 (Anlage AS 1)
und der zur Einsichtnahme angebotenen ärztlichen Stellungnahme vom selben Tag
(Anlage AS 2) liege eine ärztliche Bescheinigung vor, welche die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt. Überdies seien beide Schriftstücke nach persönlich erfolgter ärztlicher
Konsultation erstellt worden, die zugleich Grundlage der Einschätzung des behandelnden Arztes gewesen sei.
Im Übrigen bestünden nach wie vor datenschutzrechtliche Bedenken aufgrund des
Umstands, dass entgegen Art. 8 und 9 DSGVO überhaupt ohne zwingende Erforderlichkeit Gesundheitsdaten – und erst recht minderjähriger Personen – Dritten gegenüber
bekannt gegeben werden sollen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzten
damit offensichtlich viel zu spät an. Auch sei von einem grundsätzlichen Verstoß gegen
das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auszugehen. Bei der Antragstellerin lägen
dauerhafte gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, aufgrund derer ihr ohne gesundheitliche Beeinträchtigung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich
sei. Aufgrund dieser Beeinträchtigung werde die Antragstellerin aber vom Schulunterricht ausgeschlossen. Dabei handele es sich um eine Diskriminierung. Das Verwaltungsgericht habe Recht falsch angewandt, wodurch die Entscheidung fehlerhaft und
deshalb aufzuheben sei.
Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg.

Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3
VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein
möglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010 – 2 BvR 130/10 -;
Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW
2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998,
BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse
an einer vorläufigen Regelung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger
zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist,
dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe
entgegenstehen.
Hier kommt noch hinzu, dass eine stattgebende Entscheidung zur Vorwegnahme der
Hauptsache führen würde, die grundsätzlich dem Wesen und Zweck der einstweiligen
Anordnung widerspricht. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren,
anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (SächsOVG, Beschl. v. 3. November 2017 – 2 B 267/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 23. Juli
2013 – 16 B 742/13 -, juris Rn. 3).
Ausgehend von diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht,
dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung auf Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines MundNasen-Schutzes und Gestattung des Schulbesuchs ohne denselben abgelehnt und die
Erfolgsaussichten einer noch zu erhebenden Klage in der Hauptsache verneint hat.
3.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin
nicht glaubhaft gemacht habe, sie sei von der Pflicht zum Tragen einer Mund-NasenBedeckung auf dem Schulgelände der Oberschule aus gesundheitlichen Gründen befreit.

(1) Gemäß § 4 Abs. 1 der aktuell geltenden Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Regelung des Betriebs von Schulen, Schulinternaten, Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege sowie von nichtakademischen Einrichtungen der Lehramtsaus- und -fortbildung im Zusammenhang mit der
Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit 2019 (COVID-19) (Schulund Kita-Coronaverordnung – SchulKitaCoVO) vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl.
S. 1186) gilt ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 vor dem Eingangsbereich von
Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft sowie für Schüler, schulisches Personal
und Hortpersonal in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen die
Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes (sog. OP-Maske) oder
einer FFP2-Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske ohne Ausatemventil. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 SchulKitaCoVO entfällt die Maskenpflicht, wenn durch Einsichtnahme in den Impf- oder Genesenennachweis gewährleistet ist, dass ausschließlich
Personen anwesend sind, die geimpft oder genesen sind und die Überlastungsstufe
nach § 2 Abs. 5 Sächs- CoronaSchVO nicht gilt. Gemäß § 4 Abs. 2 SchulKitaCoVO
sind Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen der vorgeschriebenen Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht
möglich oder nicht zumutbar ist, von der Maskenpflicht befreit. Zur Glaubhaftmachung
dieser Befreiung genügt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO die Gewährung der
Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die durch die Erfüllung der
Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Dabei hat derjenige, der
Einsicht in eine entsprechende ärztliche Bescheinigung erhält, Stillschweigen über die
darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu wahren (§ 4 Abs. 3 Satz 3 SchulKitaCoVO).
Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 SchulKitaCoVO ist Personen, die entgegen der dargestellten
Verpflichtung die vorgeschriebene Maske nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach
§ 4 Abs. 2 SchulKitaCoVO vorliegt, der Aufenthalt u. a. vor dem Eingangsbereich von
Schulen öffentlicher und freier Träger sowie in Schulgebäuden und auf dem sonstigen
Gelände von Schulen untersagt.
Ferner bestimmt § 4b Abs. 2 SchulKitaCoVO nunmehr, dass ab dem 8. November
2021, mithin eine Woche nach dem Ende der Herbstferien in Sachsen, die Maskenpflicht im Unterricht für Schüler und schulisches Personal entfällt, jedenfalls bis zum
Erreichen der Vorwarnstufe nach § 2 Abs. 4 SächsCoronaSchVO. Zugleich wird das
Tragen einer entsprechenden Maske auch beim Entfallen der Pflicht weiterhin empfohlen.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Sächsische
Oberverwaltungsgericht die Vorgängervorschriften zur Maskenpflicht an den Schulen
in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung für wirksam gehalten und eine vorläufige Außervollzugsetzung der Regelungen in mehreren Entscheidungen abgelehnt hat.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2021 hat der Senat auch zur Regelung des § 4 SchulKitaCoVO vom 21. September 2021 entschieden und eine vorläufige Außervollzugsetzung mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ebenfalls abgelehnt
(- 3 B 355/21 -, juris).
Die Antragstellerin hat nach den dargestellten Voraussetzungen keinen Anspruch auf
eine Befreiung von der Maskenpflicht bzw. auf das Betreten und Verweilen in der
Schule, da sie nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen
summarischen Prüfung entgegen den Anforderungen in § 4 Abs. 2 und 3 SchulKitaCoVO nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihr das Tragen der vorgeschriebenen Maske
aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Zu Recht hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass gemäß der ausdrücklichen
Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO zur Glaubhaftmachung die Gewährung
der Einsichtnahme in eine ärztliche Bescheinigung, welche die durch die Erfüllung der
Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist, genügt. Anzumerken ist
noch, dass die sonst nahezu identische Vorgängerregelung in der SchulKitaCoVO vom
21. September 2021 zusätzlich die Benennung der gesundheitlichen Einschränkung in
der ärztlichen Bescheinigung forderte. Der Wegfall dieses Erfordernisses in der aktuell
geltenden Vorschrift wirkt sich indes vorliegend nicht aus. Der Senat folgt der Antragstellerin aber nicht in ihrer Auffassung, dass sie genau diese Einsichtnahme in die ärztlichen Bescheinigungen vom … 2021 ermöglicht und mithin die entsprechenden Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt hat.
(2) Zum einen genügen die beiden Bescheinigungen vom … 2021 schon nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO. Für die dem Schulleiter der Oberschule vorgelegte und sich in zwei Sätzen erschöpfende Bescheinigung dürfte dies
zwischen den Beteiligten nunmehr unstreitig sein. Es fehlt bereits an der von § 4 Abs.
3 Satz 1 SchulKitaCoVO geforderten Benennung der durch die Erfüllung der Pflicht zu
erwartenden Beeinträchtigungen. Auch der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin
geht in seiner Beschwerdebegründung davon aus, dass (erst) aufgrund einer Gesamtschau der dem Schulleiter vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom … 2021 und der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ausführlichen ärztlichen Stellungnahme
vom selben Tag, die ausweislich ihrer Ankündigung lediglich zur Einsichtnahme durch
medizinisches Personal oder Richter bestimmt ist, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen erfüllt sind.
Aber auch bei dieser Gesamtbetrachtung fehlt es der ausführlicheren nachgereichten
ärztlichen Stellungnahme vom … 2021 am Erfordernis, dass sie erkennen lassen soll,
auf welcher Grundlage der Arzt zu dieser Einschätzung gelangt ist. Hier hat die Antragstellerin lediglich vorgetragen, die Bescheinigung sei nach einem am … 2021 geführten
Arztgespräch ausgestellt worden und dass es sich bei dem Aussteller um ihren behandelnden Arzt handele, dem sie bekannt sei. In der Beschwerdebegründung ist von einer
persönlich erfolgten ärztlichen Konsultation die Rede, wobei diese Begrifflichkeit über
ein reines Arztgespräch hinausgeht und regelmäßig eine Untersuchung mit einschließt.
Dies lässt sich indes der Bescheinigung gerade nicht entnehmen. Zwar handelt es sich
bei der entsprechenden Regelung in der Verordnung um eine „Soll“-Vorschrift. Dies
bedeutet jedoch gerade, dass dieses Erfordernis im Regelfall zu erfüllen ist. Gründe,
im Fall der Antragstellerin von diesem Erfordernis ausnahmsweise abzusehen, sind
nicht ersichtlich. Besondere Umstände für ein solches Absehen wären beispielsweise
denkbar, wenn dem Schulleiter die Krankheitsgeschichte des betroffenen Schülers u.
a. durch bereits in der Vergangenheit eingereichte ärztliche Unterlagen bereits bekannt
ist.
Für die Voraussetzung der Glaubhaftmachung dürfte zudem auch die Vorgeschichte
eine Rolle spielen. Danach wurde nämlich durch die Antragstellerin bereits am … 2021
in der Schule eine Bescheinigung vorgelegt, mit der sie die Befreiung von der Maskenpflicht erreichen wollte. Auch diese nicht bei den Akten befindliche Bescheinigung genügte offensichtlich nicht den Anforderungen, wie sie in der SchulKitaCoVO geregelt
waren, worauf der Schulleiter die Eltern noch am selben Tag schriftlich hinwies und zur
Vorlage einer ordnungsgemäßen Bescheinigung bis zum … 2021 aufforderte. Aus Kulanz erkannte er die Bescheinigung bis zum Fristablauf an. Mit Schreiben vom … 2021
und E-Mail vom … 2021 brachten die Eltern daraufhin gegenüber dem Schulleiter ihr
Unverständnis mit seiner Entscheidung zum Ausdruck und kündigten ihm sogleich für
den Fall des Festhaltens an seiner Auffassung rechtliche Schritte an. Seit der erneuten
Geltung der Maskenpflicht ab dem … 2021 war die Antragstellerin sodann schulunfähig
krankgeschrieben. Die Gesamtschau dieser Umstände rechtfertigt es ohne Weiteres
zu verlangen, dass die ärztliche Bescheinigung erkennen lässt, auf welcher Grundlage
der Arzt die Feststellungen zu den mit dem Maskentragen für die Antragstellerin ver18
11
bundenen Beeinträchtigungen getroffen hat. Gemäß der Begründung des Verordnungsgebers sollen die in § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO geregelten Anforderungen
Schutz vor Gefälligkeitsattesten bieten, welche anderenfalls die Akzeptanz und Wirksamkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Dieses Anliegen kommt auch hier unter
Berücksichtigung der dargestellten Vorgeschichte zum Tragen.
Mithilfe der ärztlichen Bescheinigung soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt
werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind. Wie auch in anderen Rechtsgebieten – etwa im Prüfungsrecht – sollen die zuständigen Verwaltungsbehörden und die Gerichte in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen
Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Hierbei ist insbesondere auch in
den Blick zu nehmen, dass im vorliegenden Fall – anders als etwa bei einem Attest zur
Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit oder einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers – auch Grundrechtspositionen insbesondere von anderen
Schülern sowie des Schulpersonals in Gestalt des Rechts auf Leben und Gesundheit
gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG betroffen sind, für die die zuständigen Verwaltungsbehörden eine herausgehobene Verantwortung tragen. Die Maskenpflicht dient dem
Zweck, den genannten Personenkreis vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu
schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu
verringern (zu Vorstehendem: NdsOVG, Beschl. v. 5. Mai 2021 – 2 ME 75/21 -, juris
Rn. 10 m. w. N.).
(3) Zum anderen fehlt es aber, worauf auch das Verwaltungsgericht abgestellt hat, hinsichtlich der ausführlicheren ärztlichen Stellungnahme vom … 2021 an der Gewährung
der Einsichtnahme. Hierzu verweist der Prozessbevollmächtigte auf sein wiederholtes
Angebot gegenüber der Schule, diese Stellungnahme einzusehen, von dem aber kein
Gebrauch gemacht worden sei. Hierbei verkennt er aber, dass die Stellungnahme ausdrücklich an medizinisches Personal bzw. Richter adressiert war, worauf er im Übrigen
bei seinem Angebot der Einsichtsgewährung sowohl gegenüber dem Schulleiter im
Schreiben vom … 2021 als auch gegenüber dem Antragsgegner im Schreiben vom …
2021 ausdrücklich hingewiesen und dementsprechend gefordert hat, Namen und berufliche Qualifikation des Einsichtbegehrenden anzugeben. Dies konnte nur dahingehend verstanden werden, dass nur einer zum Adressatenkreis gehörenden Person die
Einsicht in die Stellungnahme gestattet werden sollte, wozu ganz offensichtlich aber
weder der Schulleiter oder das sonstige Personal der Schulverwaltung noch die Mitar
beiter des Antragsgegners gehören. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin damit offensichtlich ernsthaft verlangt, dass sich sowohl die Schule als auch
der Antragsgegner damit hätten eines Dritten bedienen müssen, der die berufliche
Qualifikation gemäß der Adressierung der Stellungnahme besessen hätte, hält dies der
Senat für vollkommen fernliegend. Gemäß § 4 Abs. 2 SchulKitaCoVO tritt die Befreiung
von der Maskenpflicht für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das
Tragen der vorgeschriebenen Maske aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder
nicht zumutbar ist, quasi kraft der Regelung ein, ohne dass es weiterer Vollzugsakte
bedarf. Allerdings sind die Voraussetzungen einer solchen Befreiung und damit auch
das Vorliegen einer den Anforderungen genügenden ärztlichen Bescheinigung gemäß
§ 4 Abs. 3 SchulKitaCoVO zu prüfen, was regelmäßig durch den Schulleiter zu erfolgen
hat. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 SchulKitaCoVO ist der Einsichtnehmende zum Stillschweigen über die in dem ärztlichen Attest enthaltenen Gesundheitsdaten verpflichtet,
so dass auch aus datenschutzrechtlichen Gründen gegen eine Einsichtnahme durch
den Schulleiter keinerlei Bedenken bestehen. Ferner enthält § 4 Abs. 4 SchulKitaCoVO
auch weitere Regelungen zur Fertigung von Kopien, zur Aufbewahrung der ärztlichen
Bescheinigungen und zur Löschung dieser Daten, mit denen ein Datenmissbrauch verhindert wird.
Wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nunmehr in seiner Beschwerdebegründung dahingehend einlässt, § 4 SchulKitaCoVO regele nicht, dass nur
der Schulleiter die Entscheidung über die Befreiung treffen könne, so ergibt sich die
Zuständigkeit der Schule – und dort konkret des Schulleiters – für die Prüfung der Voraussetzungen einer Befreiung von der Maskenpflicht zumindest aus § 4 Abs. 4 SchulKitaCoVO i. V. m. § 42 Abs. 1 SächsSchulG. Jedenfalls wird der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin nicht ernsthaft behaupten wollen, dass die Feststellung des
Vorliegens der Voraussetzungen für eine Befreiung durch medizinisches Personal oder
gar das Gericht zu treffen sei. Und selbst wenn – wie der Prozessbevollmächtigte der
Antragstellerin behauptet – nunmehr auch der Antragsgegner über das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Maskenpflicht entscheiden könnte, fehlt
es in der Gesamtschau beider ärztlicher Bescheinigungen und der sonstigen Umstände
am Erfordernis, dass die Bescheinigung erkennen lassen muss, wie der Arzt zu den
getroffenen Feststellungen gelangt ist.
3.2 Die von der Antragstellerin geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken
im Hinblick auf die Erhebung ihrer Gesundheitsdaten teilt der Senat nicht. Zwar ist nach
Art. 9 Abs. 1 DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche
Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung
einer Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen
Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Allerdings ist nach den obigen Ausführungen, nach denen die Schule verpflichtet ist, auch die Grundrechtspositionen der
anderen Schüler sowie des Schulpersonals zu beachten, und mithin die Pflicht zum
Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ganz besonders auch dem Fremdschutz dient,
die Verarbeitung dieser Daten gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. g DSGVO auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats (hier u. a. auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes) aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses und auch aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen
Gesundheit erforderlich (Art. 9 Abs. 2 Buchst. i DSGVO). Überdies hat die Antragstellerin weder substantiiert vorgetragen noch sind dafür sonst Anhaltspunkte ersichtlich,
dass die Datenverarbeitung durch die Schule nicht datenschutzgerecht erfolgt.
Inwieweit hier Art. 8 DSGVO, der die Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in
Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft regelt, einschlägig sein soll, erschließt
sich dem Senat nicht und wird auch von der Antragstellerin nicht begründet.
3.3 Auch soweit die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf den Schulbesuch
ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz herzuleiten versucht, hat das Verwaltungsgericht einen solchen Anspruch
zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin sieht in ihrem Schulausschluss aufgrund ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihr das längere Tragen einer Mund-NasenBedeckung nicht erlauben würden, eine Diskriminierung. Dabei verkennt sie aber, dass
ihr Schulausschluss nicht aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen angeordnet worden ist, sondern aufgrund ihrer Weigerung zum Tragen eines Mund-NasenSchutzes, ohne dass die Voraussetzungen für die Befreiung von dieser Maskenpflicht
glaubhaft gemacht wurden. Eine Diskriminierung der Antragstellerin ist hierin gerade
nicht zu sehen. Es ist nichts dafür ersichtlich und wurde von ihr auch nicht vorgetragen,
dass anderen Schüler, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen keine Maske
tragen können, ohne dies durch Gewährung der Einsichtnahme in eine den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 SchulKitaCoVO genügende ärztliche Bescheinigung
glaubhaft gemacht zu haben, der Schulbesuch ohne das Tragen eines Mund-NasenSchutzes gestattet wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2
Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die
keine Einwände erhoben wurden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.: gez.:
v. Welck Heinlein Wiesbaum
Herr H. ist an der
Unterschriftleistung
gehindert.
gez.:
v. Welck

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