Az.: 5 B 344/21 2 L 589/21 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

März 8, 2022

Az.: 5 B 344/21
2 L 589/21
SÄCHSISCHES
OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der
– Antragstellerin –
– Beschwerdeführerin –
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Landeshauptstadt Dresden
vertreten durch den Oberbürgermeister
Dr.-Külz-Ring 19, 01067 Dresden
– Antragsgegnerin –
– Beschwerdegegnerin –
wegen
Gewerbesteuer, Antrag nach § 123 VwGO
hier: Beschwerde
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden
Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Verwaltungsgericht Möller
am 28. Dezember 2021
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Dresden vom 13. August 2021 – 2 L 589/21 – wird zurückgewiesen.
Der Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 3.018,86 €, der
Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.784,59 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen Rechtsschutzverfahren
gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
1. Das Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin einen durch Pfändungs- und
Überweisungsverfügung vom 11. Juni 2021 erlangten Geldbetrag von weiteren
7.138,35 € zurückzuzahlen.
Mit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Juni
2021 waren wegen Gewerbesteuerforderungen in Höhe von 13.342,49 € gegenwärtige
und künftige Ansprüche der Antragstellerin gegen ihr Kreditinstitut gepfändet und zum
Einzug übertragen worden. Diese Pfändungs- und Überweisungsverfügung war dem
Kreditinstitut am 15. Juni 2021 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021
erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Kreditinstitut, dass der Zahlungseingang
in Höhe von 19.728,35 €, soweit es sich hierbei um die Zahlung einer Corona-Überbrückungshilfe der SAB handele, von der Pfändung ausgenommen werde. Im Übrigen
bleibe die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wirksam. Das Kreditinstitut kehrte
am 25. Juni 2021 den Pfändungsbetrag an die Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin
begehrte von der Antragsgegnerin die Rückzahlung des durch die Pfändungs- und
Überweisungsverfügung erlangten Betrages, weil es sich hierbei ausschließlich um Mittel aus der Corona-Überbrückungshilfe Bund III handele, die die Antragstellerin schon
vor Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung auf das betreffende Konto ausgezahlt erhalten habe. Nachdem die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren und
im erstinstanzlichen Eilverfahren sukzessive Kontounterlagen vorgelegt hatte, aus denen sich die Kontostände, Einzahlungen und Auszahlungen im fraglichen Zeitraum
ergaben, half die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin letztlich bezüglich
der Rückzahlung eines Gesamtbetrags von 6.204,14 € ab. Hinsichtlich des verbleibenden Betrags von 7.138,35 € hielt die Antragsgegnerin hingegen an der Rechtmäßigkeit
ihrer Vollstreckungshandlung fest. Dem lag die Erwägung zugrunde, dass die Antragstellerin nach den vorgelegten Kontounterlagen am 19. Mai 2021 vor Eingang der
Corona-Überbrückungshilfe Bund III auf dem betreffenden Konto über ein Guthaben
von 7.138,35 € (Startsaldo 30. April 2021: -1,65 €, Haben 19. Mai 2021: 7.140,00 €)
verfügt habe. Es werde davon ausgegangen, dass nachfolgende Verfügungen der Antragstellerin die Corona-Hilfe „verbraucht“ hätten. Mit der Rückzahlung stehe der Antragstellerin der Gesamtbetrag von 39.456,70 € der Corona-Überbrückungshilfe Bund
III rechnerisch über von ihr bereits daraus nachfolgend getätigte Verfügungen in Höhe
von insgesamt 30.684,50 €, das verbleibende Bankguthaben nach Auskehr des gepfändeten Betrags in Höhe von 2.568,06 € und die Rückzahlung von 6.204,14 € zur
Verfügung.
Das Verwaltungsgericht stützt die Ablehnung des Eilantrags der Antragstellerin, soweit
dieser noch anhängig ist, darauf, dass die Antragstellerin keinen Regelungsanspruch
glaubhaft gemacht habe. Der Gewerbesteuerbescheid vom 22. Oktober 2019 sei hinsichtlich der Hauptforderung und § 240 AO hinsichtlich der Säumniszuschläge der
Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Geldes. Der Verwaltungsakt sei wirksam,
denn die Antragsgegnerin habe ihn bekannt gegeben und er sei nicht aufgehoben worden. Die Vermögensverschiebung sei auch nicht deshalb in Höhe des noch streitigen
Betrags von 7.138,35 rückabzuwickeln, weil die Antragstellerin gegen ein Pfändungsund Vollstreckungsverbot verstoßen hätte. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Antragstellerin habe vor Zahlung der Subvention der Sächsischen Aufbaubank auf ihrem
Konto einen Habenbetrag von 7.140 € gehabt. Damit seien die gezahlte Kleinbeihilfe
bzw. Fixkostenhilfe für die Auskehr des Guthabens an die Antragsgegnerin in Höhe
des noch gegenständlichen Betrags nicht kausal. § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO
scheide als Anspruchsgrundlage für eine Rücküberweisung aus, weil die Vollstreckungsmaßnahme wegen der Überweisung des Geldes an die Antragsgegnerin nicht
mehr einstweilen eingestellt, beschränkt oder aufgehoben werden könne. Sie habe sich
mit der Zahlung der gepfändeten Forderung durch die Drittschuldnerin an die Behörde
als Pfändungsgläubigerin erledigt.

2. Die Antragstellerin wendet dagegen ein, das Verwaltungsgericht habe sich mit zahlreichen Argumenten der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung eines Regelungsanspruchs nicht auseinandergesetzt. Die Antragsgegnerin habe nicht frei verfügbare Finanzmittel auf dem Konto der Beschwerdeführerin gepfändet, sondern ausschließlich
die unpfändbaren Corona-Soforthilfsmittel, die der Antragstellerin zur Begleichung ihrer
Fixkosten gewährt worden seien. Bis zur Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sei die Antragstellerin in ihrer Verfügung über das vorhandene Guthaben keinerlei kontomäßigen Beschränkungen unterworfen gewesen. Einschränkungen
hätten sich allerdings aus den Vergabebedingungen des Bescheides der SAB vom 28.
Mai 2021 dahingehend ergeben, dass die Überbrückungshilfe nur zur Deckung der förderfähigen Fixkosten verwendet werden durfte. Aus ihrem Förderantrag ergebe sich,
dass sie in den Fördermonaten November 2020 – Juni 2021 Gesamtfixkosten von
109.399,90 € gehabt habe; der Anteil der förderfähigen Fixkosten belaufe sich nur auf
39.456,70 €. Allein für die Monate April, Mai und hälftig Juni 2021 seien von ihrem
Steuerbüro nicht förderfähige Fixkosten von 15.581,33 € ermittelt worden, die die Antragstellerin selbst und außerhalb der Fördermittel aufzubringen gehabt habe. Aus diesem Zahlengefüge erschließe sich ohne Weiteres, dass der von der Antragsgegnerin
errechnete Habenbetrag von 7.140,00 €, der nicht die pfändungsfreien Fördermittel
betroffen habe, am 15. Juni 2021 schon längst aufgebraucht gewesen sei. Er sei schon
bei Eingang der zweiten Hälfte des Förderbetrags am 1. Juni 2021 betragsmäßig ausgegeben gewesen.
Nicht eingegangen sei das Verwaltungsgericht auf das Argument der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin habe mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2021 die Pfändungsverfügung ausgesetzt, sodass bereits die Rechtsgrundlage für die Pfändung und Einziehung des gesamten Betrags vom Konto der Antragstellerin entfallen sei. Mit der Aussetzung entfalle die Verstrickung dauerhaft (Verweis auf BGH, Beschl. v. 19. November
2020 – IX ZB 14/20 -, juris). Damit bestehe ein Anordnungsanspruch wenigstens aus
der Rechtsfigur des Folgenbeseitigungsanspruchs.
Informationshalber werde mitgeteilt, dass die Antragstellerin mittlerweile die rücküberwiesene Differenzsumme von einem anderen Konto an die Antragsgegnerin überwiesen habe, weshalb die Antragsgegnerin unter dem 6. September 2021 die Pfändungsund Überweisungsverfügung aufgehoben habe. Die Gewerbesteuerschuld für 2019
werde voraussichtlich erheblich weniger betragen als der von der Antragsgegnerin gepfändete Betrag.

3. Mit diesem Vorbringen hat die Antragstellerin keinen Erfolg.
a) Zwar kann auch in Vollstreckungsverfahren bezüglich Gewerbesteuerschulden ein
Begehren auf Rückgewähr solcher Forderungen, die vom Steuergläubiger mittels eines
Verstoßes gegen ihre Unpfändbarkeit zu Unrecht gepfändet und eingezogen worden
sind, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als Antrag gemäß § 1 Abs. 2
AO, § 16 SächsVwVG i. V. m. § 258 AO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319
AO, § 851 ZPO verfolgt werden und können dahingehende Rückgewähransprüche des
Steuerschuldners durch einstweilige Anordnungen gemäß § 123 Abs. 1 AO schon vorläufig geregelt werden, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden (vgl. BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 – VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 23 ff. m. w. N.; FG
Köln, Beschl. v. 18. Juni 2020 – 9 V 1302/20 -, juris).
Der für den Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch aus § 258 AO setzt aber voraus, dass es sich bei der gepfändeten und eingezogenen Forderung um eine nicht pfändbare Forderung handelt. Dies ist mit dem
Vorbringen der Antragstellerin hier nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung nur pfändbar, wenn sie übertragbar ist.
Damit verweist § 851 Abs. 1 ZPO u. a. auf die Regelung des § 399 Alt. 1 BGB. Unübertragbar ist eine Forderung, wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern
würde. Darunter fällt auch eine zweckgebundene Forderung, weil der Verwendungszweck einer Forderung zum Inhalt der zu erbringenden Leistung gehört. Zu den nur im
Rahmen ihrer Zweckbindung pfändbaren Forderungen können auch staatliche Subventionszahlungen gehören (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 – VII S 23/20 (AdV) -, juris
Rn. 25. m. w. N.). Nach diesen Grundsätzen wird die Corona-Soforthilfe aufgrund der
ihr zugrundeliegenden Bestimmungen von der herrschenden Auffassung als zweckgebunden und damit als nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar eingestuft (BFH, Beschl.
v. 9. Juli 2020 – VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 26 ff. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 10. März
2021 – VII ZB 24/20 -, BGHZ 229, 94, juris). Diese Unpfändbarkeit setzt sich auch nach
ihrer Überweisung auf ein Bankkonto an der entsprechenden Forderung gegen die
kontoführende Bank fort (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020 – VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 24
ff. m. w. N.; BGH, Beschl. v. 10. März 2021 – VII ZB 24/20 -, BGHZ 229, 94, juris). Dies
ist für die hier in Rede stehende Corona-Überbrückungshilfe Bund III zwischen den
Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ebenso unstreitig wie der Umstand, dass die
vollstreckte Gewerbesteuerforderung der Antragsgegnerin nicht zu den Gläubigeransprüchen zählt, für deren Tilgung die Corona-Überbrückungshilfe Bund III von der Antragstellerin zweckentsprechend eingesetzt werden kann, dass die Antragsgegnerin
also keine sog. Anlassgläubigerin ist, der auch die Vollstreckung in Forderungen der
Antragstellerin auf Corona-Überbrückungshilfe Bund III gestattet wäre (vgl. dazu BFH,
Beschl. v. 9. Juli 2020 – VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 30).
Nach den aufgezeigten Grundsätzen begründet die Vollstreckungsmaßnahme mithin
eine Unbilligkeit der Vollstreckung i. S. d. § 258 AO, soweit sie gegen das Pfändungsverbot des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO verstößt. Im
vorliegenden Fall besteht diesbezüglich allerdings die Besonderheit, dass nicht die
Corona-Überbrückungshilfe Bund III auf ein bereits gepfändetes Konto gezahlt wurde
und damit nicht lediglich um die Freigabe des so konkret abgegrenzten, von Anfang an
der Verstrickung unterworfenen Guthabensbetrags gestritten wird. Vielmehr wurde hier
die Corona-Überbrückungshilfe Bund III dem noch nicht der Pfändung unterworfenen
Konto der Antragstellerin gutgeschrieben, auf dem sich auch ein Guthabensbetrag aus
einer anderen, unstreitig pfändbaren Quelle befand; sie hat sich mit diesem pfändbaren
Vermögen demnach vermischt. Darüber hinaus wurden vor der Bewirkung der Kontenpfändung von der Antragstellerin auch zahlreiche Überweisungen aus diesem vermischten Guthaben vorgenommen, für die zwischen den Beteiligten streitig ist, inwieweit sie als Verbrauch der pfändbaren oder der nicht-pfändbaren Quelle des Gesamtguthabens rechtlich zuzuordnen sind. Der Senat geht hierzu von Folgendem aus:
Es würde die Interessen eines Vollstreckungsgläubigers unzumutbar beeinträchtigenund die gesetzlichen Pfändungsschutzregelungen über ihren Normwortlaut und -zweck
hinaus unvertretbar ausweiten, könnte ein Vollstreckungsschuldner durch eine Vermischung von pfändbaren und unpfändbaren Forderungen auch erstere der Vollstreckung ohne Weiteres entziehen. Aus dem bereits genannten Umstand, dass ungeachtet einer grundsätzlich bestehenden Unpfändbarkeit von zweckgebundenen Subventionsforderungen den sog. Anlassgläubigern die Vollstreckung in diese gestattet bleibt
(BFH, a. a. O., Rn. 30), ergibt sich ferner, dass das Interesse des Vollstreckungsschuldners, derartige Geldmittel – wie hier die Corona-Überbrückungshilfe Bund III – zur Tilgung von Forderungen, die dem Förderzweck entsprechen, in völlig freier Entscheidung und Auswahl einsetzen zu können, vollstreckungsrechtlich nicht geschützt ist.
Den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwVfG i. V. m. § 319 AO, § 851 ZPO
ist vielmehr Genüge getan, solange die zweckgebundene Forderung vollständig ihrem
Zweck entsprechend verwendet werden kann.

Hier hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin – in der Gesamtschau mit den vom
Konto nach der Gutschrift der Corona-Überbrückungshilfe Bund III getätigten Überweisungen und mit dem verbleibenden Restguthaben nach Auskehr des zunächst gepfändeten Betrags – mittels der Freigabe eines bereits eingezogenen Teilbetrags von
6.204,14 € so gestellt, dass der Antragstellerin rechnerisch der Gesamtbetrag der
Corona-Überbrückungshilfe Bund III – für alle bereits erfolgten und nur im Übrigen für
künftige Verfügungen – belassen worden war. Diese Begrenzung der freigegebenen
Forderung könnte nach dem oben dargestellten Zweck des § 851 ZPO nur dann Bedenken begegnen, wenn die Antragsgegnerin hierbei unter den bereits vorgenommenen Überweisungen auch solche berücksichtigt hätte, die der Zweckbindung der
Corona-Überbrückungshilfe Bund III nicht genügten und die deshalb, um eine vollständige zweckentsprechende Verwendung der Corona-Überbrückungshilfe Bund III zu ermöglichen, zuvörderst nicht dieser Quelle des Gesamtguthabens als Verbrauch zuzuordnen wären. Dass die Dinge hier so liegen, wird von der Antragstellerin zwar mit ihrer
Beschwerde behauptet, aber für diesen ausschließlich in ihrer Sphäre liegenden Umstand nicht substantiiert dargetan und glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin verweist
für ihre Behauptung, mit den betreffenden Überweisungen seien nicht förderfähige Fixkosten beglichen worden, lediglich auf dahingehend bestehende hohe Forderungen,
die in ihrem Förderantrag aufgeschlüsselt seien. Der Umstand, dass die Antragstellerin
entsprechenden Forderungen ausgesetzt ist, sagt allerdings offenkundig nichts darüber aus, welche ihrer bestehenden Schulden sie mit den fraglichen Überweisungen
konkret beglichen hat und inwieweit die Tilgung dieser einzelnen Schulden dem Zweck
der Corona-Überbrückungshilfe Bund III entsprach. Zu den einzelnen stattgehabten
Zahlungsvorgängen trägt die Antragstellerin hingegen insgesamt nichts vor. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs i. S. d. § 123 Abs. 1 VwGO nicht.
b) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Antragsgegnerin habe die Pfändungs- und Überweisungsverfügung ausgesetzt und damit die Verstrickung der gepfändeten Forderung beseitigt. Dies trifft nach Aktenlage bereits in der
Sache nicht zu. Die Antragsgegnerin hat unter dem 22. Juni 2021 gegenüber der Drittschuldnerin als Adressatin der Pfändungs- und Überweisungsverfügung lediglich erklärt, einen konkreten Zahlungseingang, soweit es sich um die Zahlung einer CoronaÜberbrückungshilfe handele, von der Pfändung auszunehmen und darauf verwiesen,dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung im Übrigen wirksam bleibe (Bl. 40der Behördenakte). Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Benachrichtigung der Antragstellerin vom 22. Juni 2021 (Bl. 52 der Gerichtsakte) angegeben hat, die Pfändungsverfügung sei „ausgesetzt“ worden, handelt es sich zwar um eine missverständliche, in
der rechtlichen Begrifflichkeit unsaubere Schilderung dieses Sachverhalts; dieser
Schilderung kam allerdings kein eigener Regelungscharakter zu, sondern sie sollte
ausschließlich über die gegenüber der Drittschuldnerin abgegebene Erklärung informieren. Auf die unzulängliche Formulierung eines bloßen Informationsschreibens kann
die Antragstellerin den geltend gemachten Fortfall der Verstrickung der gepfändeten
Forderung von vornherein nicht stützen.
c) Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nach alledem das vom Verwaltungsgericht angenommene Fehlen eines Anordnungsanspruchs nicht durchgreifend in Frage
stellt, bedarf keiner weiteren Erörterung, ob sie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat, nachdem sie im Beschwerdeverfahren angegeben hat, sie habe der Antragsgegnerin zwischenzeitlich den ihr rückerstatteten Betrag von einem anderen
Konto erneut überweisen und die Gewerbesteuerforderung insoweit begleichen können.
Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und
beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer
Gesundheitsgefährdung. Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen,
die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind (BFH, Beschl. v. 9. Juli 2020
– VII S 23/20 (AdV) -, juris Rn. 33). Ob hier die Gefahr einer Existenzvernichtung weiterer Aufklärung bedürfte, nachdem die Antragstellerin schildert, zur Begleichung des
anderen Teilbetrags dieser älteren Gewerbesteuerforderungen aus eigenen Kontoguthaben in der Lage gewesen zu sein, kann nach dem oben Gesagten dahinstehen.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und für das
Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 1
i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert in selbstständigen Vollstreckungsverfahren,
die weder ein Zwangsgeld noch eine Ersatzvornahme zum Gegenstand haben, beträgt
nach Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013
(SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage) grundsätzlich ein Viertel des Werts der Hauptsache (vorliegend ¼ von 12.075,42 € im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie
von 7.138,35 € im Beschwerdeverfahren). Dieser Wert ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 nochmals auf dieHälfte zu reduzieren, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Die
Änderung des erstinstanzlich festgesetzten Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
Munzinger Dr. Helmert Möller

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