BAG
15.11.2016
3 AZR 507/15, 3 AZR 579/15, 3 AZR 580/15, 3 AZR 582/15, 3 AZR 729/15, 3 AZR 182/16, 3 AZR 184/16, 3 AZR 539/15
AGB-Kontrolle von Arbeitsvertragsänderungen
Das BAG hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber vorformulierte Erklärung eines Arbeitnehmers, er sei mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen (Versorgungsrecht) einverstanden, nach den Grundsätzen zur Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen auszulegen ist.
Der Kläger ist seit Oktober 2000 bei der Beklagten, einer Bank in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, beschäftigt. Die Beklagte hatte einem Teil der Arbeitnehmer, so auch dem Kläger, eine an der Beamtenversorgung orientierte Gesamtversorgung zugesagt. Darüber hinaus gewährte sie unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Kreditgewerbe, davon zehn Jahre bei ihr beschäftigt waren, ein „Versorgungsrecht“. Dadurch wurden diese Arbeitnehmer nicht nur hinsichtlich ihrer Altersversorgung, sondern auch hinsichtlich des Kündigungsschutzes, der Beihilfe und der Entgeltfortzahlung bei Krankheit Beamten angenähert. Damit wurde das Arbeitsverhältnis sozialversicherungsfrei. Im Jahr 2009 beschloss die Beklagte aufgrund ihrer schlechten wirtschaftlichen Lage, die Gesamtversorgungszusage zu widerrufen und keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen. Sie bot eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung an. Der Kläger unterzeichnete – wie eine Vielzahl anderer Arbeitnehmer – im Jahr 2010 ein von der Beklagten vorbereitetes Formular, in dem er sich auch mit „der Einstellung der Erteilung“ des Versorgungsrechts „einverstanden“ erklärte. Am 15.05.2012 entschied das BAG (3 AZR 610/11) für Arbeitnehmer, die keine derartige Erklärung abgegeben hatten, dass bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch aus betrieblicher Übung auf Gewährung des Versorgungsrechts besteht. Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Versorgungsrecht zu erteilen.
Die Klage hatte vor dem BAG – wie bereits in den Vorinstanzen – keinen Erfolg.
Nach Auffassung des BAG unterliegen vom Arbeitgeber als allgemeine Geschäftsbedingungen gestellte Vertragsbedingungen, mit denen der Inhalt eines Arbeitsverhältnisses abgeändert wird, einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht, wenn sich der Arbeitgeber im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Vorliegend habe der Kläger mit seiner Erklärung aus dem Jahr 2010 ein Angebot der Beklagten angenommen, das auch die Aufgabe des Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts enthielt. Damit sei eine Vereinbarung über eine Vertragsänderung zustande gekommen. Der Inhalt der Vereinbarung sei nicht unklar oder überraschend gewesen. Die Vertragsänderung unterliege der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht. Prüfungsmaßstab sei das § 779 BGB zugrunde liegende Rechtsprinzip, welches eine Streitbeilegung durch gegenseitiges Nachgeben vorsieht. Die Inhaltskontrolle gehe zugunsten der Beklagten aus, da die Vertragsänderung nicht unangemessen sei. Sonstige Rechtsgründe stünden dem Kläger nicht zur Seite.
Hinweis: Das BAG hat ebenfalls am 15.11.2016 mehrere vergleichbare Verfahren entschieden (3 AZR 507/15, 3 AZR 579/15, 3 AZR 580/15, 3 AZR 582/15, 3 AZR 729/15, 3 AZR 182/16-3 AZR 184/16).
Vorinstanz
LArbG München, Urt. v. 06.08.2015 – 3 Sa 254/15
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