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Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin im Zeitraum vom 2. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012. |
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Nach einer Tätigkeit als Ärztin beim Landkreis D wurde die Klägerin zum 1. September 2000 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als ärztliche Mitarbeiterin im Sozialmedizinischen Dienst eingestellt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Knappschafts-Angestelltentarifvertrag (KnAT) Anwendung. Demnach war die Klägerin in Vergütungsgruppe Ib KnAT eingruppiert. |
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Am 16. Oktober 2002 wurde die Klägerin als Fachärztin für Innere Medizin anerkannt. |
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Auf der Grundlage eines Schreibens des Landratsamts D vom 17. Februar 2004 erstellte die Beklagte einen Vermerk, der auszugsweise wie folgt lautet: |
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Frau Dr. M ist seit dem 01.09.2000 als ärztliche Mitarbeiterin beim SMD M beschäftigt. Sie erhält Bezüge der Vergütungsgruppe I b KnAT. |
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Die Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 4 des Teils I A der Anlage 1 a zum KnAT ist geöffnet für Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit nach achtjähriger ärztlicher Tätigkeit in Vergütungsgruppe I b. Aus der uns vorliegenden Bescheinigung vom Landratsamt D geht hervor, dass Frau Dr. M in der Zeit vom 01.05.1997 bis 30.06.1998 in Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 7 BAT eingruppiert war. Diese Zeit ist auf den achtjährigen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe I a KnAT anzurechnen. |
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Als möglicher BWA-Termin ergibt sich der 02.07.2007.“ |
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Dieser „BWA-Termin“ wurde am 10. März 2004 durch eine Verfügung festgesetzt. Der Vorgang wurde zur Personalakte der Klägerin genommen. |
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Ab dem 1. Januar 2005 wurde der Klägerin zunächst probeweise die Stelle der ärztlichen Leiterin des Sozialmedizinischen Dienstes M übertragen. Mit Wirkung zum 1. Juli 2005 wurde sie dauerhaft zur Leiterin bestellt. |
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Seit dem 1. Januar 2010 findet auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte in den Sozialmedizinischen Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TV-Ärzte-SMD/DRV KBS) vom 8. Juli 2010 Anwendung. In dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte in den Sozialmedizinischen Dienststellen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (TVÜ-Ärzte-SMD/DRV KBS) vom 8. Juli 2010 heißt es auszugsweise: |
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Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte |
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Die Ärztinnen und Ärzte werden derjenigen Entgeltgruppe und Stufe (§ 16, 19 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS) zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle für Ärztinnen und Ärzte bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. |
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1Für die Stufenfindung bei der Überleitung zählen die bisher anerkannten Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. 2Zeiten ärztlicher Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern und Zeiten als Ärztin/Arzt im Praktikum sind bei der Stufenfindung nach § 19 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS zu berücksichtigen.“ |
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§ 16 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS lautet: |
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Ärztinnen und Ärzte sind wie folgt eingruppiert: |
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Ärztin/Arzt mit entsprechender Tätigkeit |
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Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit |
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Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit und mit Zusatzqualifikation Sozialmedizin |
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Fachärztin/Facharzt und gleichzeitig ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der Leiterin/des Leiters einer Sozialmedizinischen Dienststelle |
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Leiterin/Leiter einer Sozialmedizinischen Dienststelle“ |
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In § 19 Abs. 1 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS hieß es in der bis zum 31. Dezember 2012 maßgeblichen Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 1. November 2012 (aF): |
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Stufen der Entgelttabelle |
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Ärztinnen und Ärzte erreichen die jeweils nächste Stufe – in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 20 Abs. 2 – nach den Zeiten einer Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in |
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nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit |
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nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit |
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nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit |
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nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit |
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nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach dreijähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach sechsjähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach vierjähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach achtjähriger fachärztlicher Tätigkeit |
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nach zwölfjähriger fachärztlicher Tätigkeit“ |
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§ 19 Abs. 1 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS wurde durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 20. Dezember 2013 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 geändert. Dies bezog sich auf die Stufenlaufzeiten und die Stufenanzahl der Entgeltgruppen II bis V. Für die Entgeltgruppe V sind in § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS nF nunmehr fünf Stufen vorgesehen, wobei die Stufe 2 nach dreijähriger, die Stufe 3 nach sechsjähriger, die Stufe 4 nach achtjähriger und die Stufe 5 nach zehnjähriger fachärztlicher Tätigkeit erreicht wird. |
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§ 19 Abs. 2 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS lautete in der bis zum 31. Dezember 2011 maßgeblichen Fassung (aF): |
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1Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Entgeltgruppe I Zeiten ärztlicher Tätigkeit angerechnet. 2Eine Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum gilt als ärztliche Tätigkeit. 3In der Entgeltgruppe II werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet. 4Zeiten einer vorhergehenden beruflichen Tätigkeit können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind. |
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Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 1. November 2012 wurde § 19 Abs. 2 Satz 3 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS mit Wirkung zum 1. Januar 2012 wie folgt neu gefasst: |
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„In den Entgeltgruppen II bis V werden Zeiten fachärztlicher Tätigkeit in der Regel angerechnet.“ |
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Seit dem 1. Januar 2013 wird die Klägerin wegen der Neufassung des § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS nach Entgeltgruppe V Stufe 5 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS vergütet. Diese Stufenzuordnung steht zwischen den Parteien nicht in Streit. Streitbefangen ist vielmehr der Zeitraum vom 2. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012. Die Klägerin wurde damals nach Entgeltgruppe V Stufe 3 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS vergütet. |
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Mit ihrer Klage hat sie die Auffassung vertreten, sie sei vom 2. Juli 2011 bis zum 31. Dezember 2012 bereits der Stufe 4 als vormaliger Endstufe der Entgeltgruppe V TV-Ärzte-SMD/DRV KBS zugeordnet gewesen. Die sich daraus ergebenden Entgeltdifferenzen in Höhe von insgesamt 8.149,60 Euro brutto habe die Beklagte auszugleichen. |
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Für einen Aufstieg in Stufe 4 der Entgeltgruppe V seien entgegen dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS aF fachärztliche Tätigkeiten nicht erforderlich. § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS stehe im Widerspruch zu § 16 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS. Die Eingruppierung in Entgeltgruppe V („Leiterin/Leiter einer Sozialmedizinischen Dienststelle“) setze nach § 16 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS eine Facharztqualifikation nicht voraus. Dagegen verlange § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS für den Stufenaufstieg in Entgeltgruppe V fachärztliche Tätigkeiten. Hierbei handle es sich wohl um ein Redaktionsversehen. Bei der Leitung einer Sozialmedizinischen Dienststelle fielen nur in untergeordnetem Maße Tätigkeiten an, die eine Facharztqualifikation erforderten. Deshalb seien auch Nicht-Fachärzte schon zu Dienststellenleitern bestellt worden. Zudem seien nach § 4 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Ärzte-SMD/DRV KBS die Zeiten ärztlicher (und nicht fachärztlicher) Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern bei der Stufenfindung nach § 19 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS zu berücksichtigen. |
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Jedenfalls verlange § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS nicht die förmliche Qualifikation als Facharzt, sondern nur die Ausübung fachärztlicher Tätigkeiten. Die zwölfjährige Stufenlaufzeit des § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS aF könne daher nicht erst mit dem Erwerb der Facharztqualifikation zu laufen beginnen. |
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Zum 2. Juli 2011 habe sie (die Klägerin) fachärztliche Tätigkeiten bereits seit zwölf Jahren ausgeübt. Dies sei auch ohne formale Facharztqualifikation möglich gewesen und gelte für ihre gesamte Tätigkeitszeit bei der Beklagten. Anzurechnen sei außerdem die Zeit vom 1. Mai 1997 bis zum 30. Juni 1998, in der sie als angestellte Ärztin beim Landkreis D wegen ihrer fachärztlichen Tätigkeit in die Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 7 BAT eingruppiert gewesen sei. Die Beklagte habe diese Vorbeschäftigungszeit mit der internen Verfügung vom 10. März 2004 explizit angerechnet und sei daran auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gebunden. |
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Die Klägerin hat beantragt, |
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.149,60 Euro brutto und Jahreszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch Jahreszinsen in Höhe von vier Prozent aus jeweils 509,35 Euro seit den jeweils Monatsersten der Monate Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2013 zu zahlen. |
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Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags darauf verwiesen, dass § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS aF auch für den Stufenaufstieg in Entgeltgruppe V TV-Ärzte-SMD/DRV KBS ausdrücklich auf die Verrichtung fachärztlicher Tätigkeiten abstelle. Unter dem Begriff der „fachärztlichen Tätigkeit“ in § 19 Abs. 1 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS sei die Tätigkeit als förmlich qualifizierter Facharzt zu verstehen und nicht die tatsächliche Verrichtung fachärztlicher Tätigkeiten. Ein Widerspruch zu § 16 Buchst. e TV-Ärzte-SMD/DRV KBS bestehe nicht. Nach § 16 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS sei die Eingruppierung ab Entgeltgruppe II den Ärzten mit Facharztqualifikation vorbehalten. Die Dienststellenleitung könne ebenfalls nur einer Fachärztin oder einem Facharzt übertragen werden. Das zeige sich schon daran, dass nach § 16 Buchst. d TV-Ärzte-SMD/DRV KBS die ständige Vertretung der Dienststellenleitung zwingend diese Qualifikation aufweisen müsse. Tatsächlich würden aus der Gruppe der angestellten Ärzte auch nur solche mit Facharztqualifikation zu Leiterinnen oder Leitern einer Sozialmedizinischen Dienststelle berufen. |
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Zudem sei nach § 19 Abs. 1 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS nur die Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe für die Stufenlaufzeit maßgeblich. Bei der Entgeltgruppe V TV-Ärzte-SMD/DRV KBS könne daher nur die Zeit als Leiterin oder Leiter einer Sozialmedizinischen Dienststelle berücksichtigt werden. Im Falle der Klägerin habe man allerdings die Zeit ab Erwerb der Facharztqualifikation am 16. Oktober 2002 nach § 19 Abs. 2 Satz 4 TV-Ärzte-SMD/DRV KBS als förderliche Tätigkeit angerechnet. Damit hätte sie die für eine Zuordnung zur Stufe 4 der Entgeltgruppe V TV-Ärzte-SMD/DRV KBS erforderliche zwölfjährige fachärztliche Tätigkeit im Oktober 2014 absolviert. |
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Die frühere ärztliche Tätigkeit der Klägerin beim Landkreis D könne nicht angerechnet werden. Daran ändere die interne Verfügung vom 10. März 2004 nichts. Es handle sich um keine Anrechnungserklärung gegenüber der Klägerin. Außerdem habe die Verfügung sich nur auf den früheren Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe Ib nach Ia KnAT bezogen. Mit der Übertragung der Dienststellenleitung, welche zur Eingruppierung in die höchste Vergütungsgruppe des KnAT geführt habe, habe sich ein solcher Bewährungsaufstieg erübrigt. |
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. |
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