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Die Revision ist unbegründet. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV erforderliche vorherige Anerkennung der vom Kläger in der Klinik in H durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme lag nicht vor. Der Kläger hat die Maßnahme nicht in der im Bewilligungsbescheid genannten Einrichtung durchgeführt. Darum sind die Unterbringungskosten iSv. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV ebenso wenig beihilfefähig wie die gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 iVm. § 36 Abs. 1 BBhV ebenfalls von einer Voranerkennung abhängigen Fahrtkosten. Diese Kosten sind auch nicht im Wege des Schadenersatzes zu erstatten. |
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I. Die Unterbringungs- und Fahrtkosten für die in H durchgeführte Maßnahme waren nicht beihilfefähig. |
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1. Das in § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV geregelte Erfordernis der Voranerkennung ist eine sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung der Beihilfefähigkeit stationärer Rehabilitationsmaßnahmen. Dabei hat die Festsetzungsstelle die Grundregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV zu beachten, wonach beihilfefähig grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen sind (vgl. für die Vorgängerregelung in Nr. 3 Abs. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beilhilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen [Beihilfevorschriften – BhV] vom 17. März 1959 [BAnz. Nr. 54 vom 19. März 1959 S. 1] BVerwG 11. Juni 1964 – VIII C 124.63 -). Dieses Erfordernis steht im Einklang mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (st. Rspr., vgl. nur BVerwG 13. November 1997 – 2 A 7.96 – juris-Rn. 12; 12. April 1967 – VI C 12.67 – mwN). |
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2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass § 36 Abs. 1 Satz 1 BBhV eine Voranerkennung nicht nur für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme an sich, sondern grundsätzlich auch für den konkreten Behandlungsort und die konkrete Behandlungseinrichtung verlangt. Das ergibt sich aus dem Zweck des Voranerkennungserfordernisses. |
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a) Anders als die Revision annimmt, soll die Voranerkennung nicht allein die Subsidiarität stationärer gegenüber ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen sicherstellen. |
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aa) Das Erfordernis der Voranerkennung dient zunächst der Feststellung, ob die Rehabilitationsmaßnahme überhaupt notwendig ist. Im Unterschied zu den nach § 26 BBhV ohne Voranerkennung beihilfefähigen Krankenhausleistungen ist eine solche Prüfung möglich und erforderlich, weil nach der Lebenserfahrung der Entschluss, eine Rehabilitationsmaßnahme durchzuführen, ebenso wie die Auswahl eines bestimmten Behandlungsorts sowie einer bestimmten Behandlungseinrichtung in weit größerem Maße von subjektiven Vorstellungen beeinflusst wird als im Fall einer Krankenhausbehandlung (vgl. BVerwG 9. Dezember 1965 – VIII C 233.63 -). |
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bb) Darüber hinaus stellt die Notwendigkeit der Voranerkennung sicher, dass die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nur durchgeführt wird, wenn eine ambulante Behandlung zur Erreichung des Rehabilitationsziels nicht ausreicht. Es verhindert nachträgliche Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit einer stationären Maßnahme, bei der es zu erheblichen Beweisschwierigkeiten kommen kann (vgl. BVerwG 9. Dezember 1965 – VIII C 233.63 -). |
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cc) Mit diesen Zwecken dient die Voranerkennung auch dem Interesse des Beihilfeberechtigten, die Ersatzfähigkeit seiner Aufwendungen rechtssicher kalkulieren zu können. Festsetzungsstellen und die von ihnen eingeschalteten Ärzte haben einen größeren Überblick darüber, in welchen Einrichtungen und an welchen Orten die erforderlichen Rehabilitationsmaßnahmen Erfolgsaussicht versprechen bzw. bei annähernd gleicher Erfolgsaussicht geringere Kosten verursachen. Die vorherige Genehmigung nimmt dem Beihilfeberechtigten die Unsicherheit, ob die von ihm zu verauslagenden Kosten erstattungsfähig sind (vgl. BVerwG 9. Dezember 1965 – VIII C 233.63 -; 11. Juni 1964 – VIII C 124.63 -; VGH Baden-Württemberg 17. Dezember 2009 – 4 S 1909/07 – juris-Rn. 38; zur Anerkennung der Aufwendungen nur dem Grunde nach Mildenberger Beihilferecht in Bund, Ländern und Kommunen [künftig Mildenberger] Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (1)). |
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b) Aus diesen Zwecken des Voranerkennungserfordernisses ergibt sich, dass der im Bewilligungsbescheid zu nennende Behandlungsort und die dort genannte Behandlungseinrichtung verbindlich sind. Beihilfefähig sind nur die in der im Bewilligungsbescheid genannten Einrichtung entstehenden Kosten. Allein die Festsetzungsstelle kann – in der Regel im Zusammenwirken mit dem begutachtenden Arzt – beurteilen, an welchem Ort die medizinisch als notwendig angesehene stationäre Maßnahme erfolgen soll und welche konkrete Einrichtung dort am besten zur Erreichung des angestrebten Heilerfolgs geeignet ist. Diese Beurteilung obliegt dagegen, anders als die Revision annimmt, nicht dem Beihilfeberechtigten und seinem behandelnden Arzt. Darum steht es nicht im Belieben des Beihilfeberechtigten und seines behandelnden Arztes, in welcher Einrichtung die anerkannte stationäre Maßnahme durchgeführt wird. Will der Beihilfeberechtigte die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer anderen Einrichtung als der im Bewilligungsbescheid angegebenen durchführen, muss er darum vor Beginn der Maßnahme diesen Wechsel anerkennen lassen. Insbesondere ist abzuklären, ob der Wechsel medizinisch vertretbar ist (vgl. Mildenberger Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (7)). |
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c) Dieses Verständnis des Voranerkennungserfordernisses korrespondiert mit der Bestimmung in § 36 Abs. 1 Satz 4 BBhV. Danach entfällt der Anspruch auf Beihilfe zu der anerkannten Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anerkennung begonnen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die Beurteilung des begutachtenden Arztes, die Rehabilitationsmaßnahme sei zum einen medizinisch notwendig und verspreche zum anderen nur bei stationärer Durchführung Erfolg, nicht durch den zeitlichen Ablauf überholt wird (vgl. Mildenberger Stand Oktober 2011 A III/§ 36 Anm. 4 (4)). In der Gesamtschau stellen § 36 Abs. 1 Satz 4 BBhV und das Erfordernis der Voranerkennung sicher, dass nur medizinisch gebotene Maßnahmen durchgeführt werden. |
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3. Nach diesen Grundsätzen war der Kläger verpflichtet, die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der im Bescheid vom 9. Oktober 2012 genannten Einrichtung in B durchzuführen. Die Festsetzungsstelle hatte allein die Durchführung der Maßnahme in der im Antrag des Klägers vom 22. August 2012 genannten Einrichtung „M P“ B genehmigt. Das hat das Arbeitsgericht unter Auswertung des Antrags des Klägers auf Bewilligung einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Wortlaut des Bewilligungsbescheids angenommen. Dem hat sich das Landesarbeitsgericht angeschlossen, ohne dass die Revision dagegen revisionsrechtlich durchgreifende Angriffe führt. Soweit sie geltend macht, nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 8. Oktober 2012 sei „eine“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig gewesen, nimmt sie nicht zur Kenntnis, dass nach diesem Gutachten „die“ stationäre Rehabilitationsmaßnahme notwendig war. Das bezieht sich unmissverständlich auf die vom Kläger beantragte Maßnahme in B. Die Neubewertung des mit der stationären Maßnahme verfolgten Behandlungsziels durch den Kläger und seinen behandelnden Arzt machte eine Neubewertung der Notwendigkeit, diese Maßnahme stationär durchzuführen, sowie des Behandlungsorts und der -einrichtung durch die Festsetzungsstelle der Beklagten erforderlich. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Vorgehensweise des Klägers ihrer Festsetzungsstelle die Möglichkeit genommen hat, zu prüfen, ob die aus Sicht des Klägers und seines behandelnden Arztes notwendige Stressprävention/Ernährungsumstellung ambulant möglich gewesen wäre. |
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II. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die nachträgliche Anerkennung der konkret durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme gemäß § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV abgelehnt. |
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1. Der Kläger kann die begehrte Zahlung nicht aus § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV herleiten. Die Entscheidung der Festsetzungsstelle über die nachträgliche Anerkennung nach § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV steht in deren Ermessen (vgl. Bayerischer VGH 12. Oktober 2011 – 14 ZB 10.2064 – Rn. 10; vgl. für Nr. 7 Abs. 1 Ziff. 3 Satz 3 BhV BVerwG 12. April 1967 – VI C 12.67 -). Sie unterliegt aufgrund des in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG verankerten Grundsatzes der Gewaltenteilung nur einer gerichtlichen Ermessenskontrolle, ohne dass jedoch die zur Überprüfung der getroffenen Entscheidung berufenen Gerichte ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen könnten. Hat die Behörde ihr Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, kommt regelmäßig nur ein Verbescheidungsurteil in Betracht, mit dem das Gericht die Behörde verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts abermals zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nur im Fall einer sog. Ermessensreduzierung auf Null, dh. in den Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls nur eine einzige Entscheidung ermessensfehlerfrei ist (BAG 23. September 2010 – 6 AZR 174/09 – Rn. 19), kann das Gericht die Festsetzungsstelle verpflichten, den abgelehnten Verwaltungsakt zu erlassen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; BAG 29. Januar 1992 – 5 AZR 266/90 – zu II 3 der Gründe; Posser/Wolff/Decker VwGO 2. Aufl. § 114 Rn. 26; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke VwGO 22. Aufl. § 114 Rn. 5). In keinem Fall folgt aus dem vom Kläger angenommenen Ermessensfehler der Festsetzungsstelle ein unmittelbarer Zahlungsanspruch. |
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2. Unabhängig davon zeigt die Revision keine Ermessensfehler der Entscheidung der Festsetzungsstelle vom 2. Oktober 2013, die nachträgliche Anerkennung abzulehnen, auf. Sie macht geltend, aus dem Bescheid und den diesem beigefügten Hinweisen habe der Kläger nicht erkennen können, dass zentrale Voraussetzung für die Übernahme der Kosten der Antritt der Kur in der Klinik B gewesen sei. Für ihn sei zentraler Ansprechpartner sein behandelnder Arzt gewesen. Deshalb sei das Versäumnis der Anerkennung entschuldbar. Der Kläger habe im Vertrauen auf die prinzipielle Anerkennung die Maßnahme antreten dürfen. Bei dieser Argumentation lässt die Revision den Zweck des in § 36 Abs. 1 BBhV geregelten Voranerkennungserfordernisses außer Acht, der es bedingt, soweit als möglich eine Voranerkennung einzuholen (BVerwG 11. Juni 1964 – VIII C 124.63 -). Ist dem Beihilfeberechtigten – wie im vorliegenden Fall dem Kläger – die Notwendigkeit bekannt, die vorherige Anerkennung der Rehabilitationsmaßnahme einzuholen, kommt eine nachträgliche Anerkennung nur in Betracht, wenn ein Anspruch auf Voranerkennung bestand, eine sofortige Durchführung der Behandlung aus medizinischen Gründen geboten war und einstweiliger Rechtsschutz vom Beihilfeberechtigten nicht mehr eingeholt werden konnte (vgl. BVerwG 5. November 1998 – 2 A 6.97 – juris-Rn. 17 f.; 23. Juli 1991 – 2 B 21.91 – juris-Rn. 8; VGH Baden-Württemberg 17. Dezember 2009 – 4 S 1909/07 – juris-Rn. 41; zur Frist, in der einstweiliger Rechtsschutz zu erlangen ist, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen 21. Januar 2016 – 1 A 1797/14 – juris-Rn. 9). Die Revision räumt ausdrücklich ein, dass vorliegend kein Fall vorlag, in dem aus medizinischen Gründen nicht die Entscheidung der Festsetzungsstelle hätte abgewartet werden können. Bereits deshalb war die nachträgliche Ablehnung der Anerkennung nicht ermessensfehlerhaft. Auf die weiteren Revisionsrügen kommt es deshalb nicht an. |
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III. Auch die von der Revision erhobenen Rügen gegen die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger stehe die begehrte Zahlung nicht als Schadenersatz wegen Verletzung von Hinweispflichten zu, greifen nicht durch. |
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1. Dem Arbeitgeber obliegt keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Allerdings kann die aus § 241 Abs. 2 BGB folgende Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers zu Hinweis- und Informationspflichten führen, deren Verletzung einen Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösen kann. Solche Hinweispflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 21. Mai 2015 – 6 AZR 254/14 – Rn. 45). |
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2. Die Revision zeigt keinen revisiblen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts bei der Anwendung dieser Grundsätze auf. |
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger habe aufgrund der ihm bekannten Informationen durch das in das Intranet der Beklagten eingestellte Merkblatt bewusst sein müssen, dass die Durchführung der Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung Gegenstand des Anerkennungsverfahrens und der ärztlichen Vorprüfung gewesen sei. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe diese Information dem Merkblatt nicht entnehmen können, setzt sie lediglich ihre Würdigung der ins Intranet eingestellten Informationen und den daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen an die Stelle der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ohne insoweit einen revisiblen Fehler aufzuzeigen. |
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b) Entgegen der Ansicht der Revision waren weder die Festsetzungsstelle noch der ISPA der Beklagten „als zentraler Ansprechpartner für sämtliche arbeits- und beamtenrechtlichen Fragestellungen“ verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Bewilligungsbescheid nur die Kosten der Klinik in B decke. Die Beklagte muss sich das Wissen des ISPA, dass die Maßnahme tatsächlich in H durchgeführt werden solle, nicht zurechnen lassen. Zwar muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation die Informationen an die entscheidungsbefugten Stellen weitergeben, die diese erkennbar benötigen, um die erforderliche Entscheidung zu treffen. Jedenfalls dann, wenn dafür organisatorische Vorkehrungen fehlen, muss sich die Organisation das Wissen einzelner Arbeitnehmer zurechnen lassen, das bei ordnungsgemäßer Organisation weitergegeben worden wäre (vgl. BAG 29. Januar 2014 – 6 AZR 642/12 – Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen hatte der ISPA jedoch keine Veranlassung, die Information über den Ort der Rehabilitationsmaßnahme an die Festsetzungsstelle weiterzuleiten. Für seine Entscheidung, ob der Kläger im Zeiterfassungssystem der Beklagten als entschuldigt auszutragen war, benötigte der ISPA nur die Information über die Bewilligung der Maßnahme als solche. Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit hatte er nicht zu prüfen. Ob sämtliche Kosten der Maßnahme beihilfefähig waren, war für ihn deshalb ohne Belang. Ihm war die (genehmigte) Rehabilitationsmaßnahme lediglich anzuzeigen, wie sich unzweideutig aus dem abschließenden Hinweis im Antragsformular der Beklagten ergibt. Die Revision legt dementsprechend nicht dar, dass dem ISPA überhaupt bekannt war, dass für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme ein Voranerkennungserfordernis bestand. Ebenso wenig legt sie dar, dass der ISPA wusste, für welchen Ort und für welche Einrichtung die Maßnahme bewilligt war, er also eine Abweichung vom bewilligten Ort der Maßnahme überhaupt hätte erkennen können. Nur dann hätte Anlass für eine Information der Festsetzungsstelle über den geänderten Behandlungsort bestanden. Darüber hinaus hätte die Festsetzungsstelle den Kläger selbst dann nicht auf die fehlende Beihilfefähigkeit der Maßnahme in H hinweisen müssen, wenn ihr der ISPA die Mitteilung des Klägers über den Behandlungsort zugeleitet hätte. Der Beihilfeberechtigte trägt das Risiko der fehlenden Beihilfefähigkeit, wenn er – und sei es nach Rücksprache mit seinem behandelnden Arzt – eigenmächtig den Behandlungsort und/oder die -einrichtung wechselt. Das ist notwendige Konsequenz des Voranerkennungserfordernisses, auf die der Arbeitgeber nicht besonders hinweisen muss. |
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