Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.10.2015 – 8 ZB 13.647

Mai 26, 2021

Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.10.2015 – 8 ZB 13.647

Ein Anlieger, der gegen eine straßenrechtliche Einziehung einer Straße substanziiert geltend macht, die Einziehung durch die Straßenbaubehörde erfolge aus rechtsmissbräuchlichen, willkürlichen oder unredlichen Gründen oder sei in sonstiger Weise treuwidrig (§ 242 BGB analog), ist klagebefugt. Die Entscheidung über die Einziehung ist gerichtlich voll überprüfbar.Klagebefugnis des Anliegers gegen die rechtsmissbräuchliche Einziehung öffentlicher Feld- und Waldwege;Abwehrrecht des Vorhabenträgers einer bestandskräftig planfestgestellten Deponie für Elektroofenschlacke
Tenor

I. Das Verfahren wird, soweit die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 die Zulassung der Berufung beantragt haben, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 8 ZB 15.2320 eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

III. Die bis zur Abtrennung des Verfahrens 8 ZB 15.2320 angefallenen Kosten des unter dem Aktenzeichen 8 ZB 13.647 geführten Zulassungsverfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 jeweils zu einem Viertel; die nach der Abtrennung des Verfahrens 8 ZB 15.2320 angefallenen Kosten trägt die Beklagte.

Die Kosten des Verfahrens 8 ZB 15.2320 tragen die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 jeweils zu einem Drittel.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen jeweils die auf sie entfallenden Kostenanteile als Gesamtschuldner.

IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren 8 ZB 13.647 und für das Verfahren 8 ZB 15.2320 wird auf jeweils 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Einziehung öffentlicher Feld- und Waldwege durch die Beklagte.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung H…, auf denen sie die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke plant. Das bestandskräftig planfestgestellte Vorhaben sollte ursprünglich über die sogenannte „Südzufahrt“ erschlossen werden. Der Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 und der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 sieht eine Erschließung des Deponiegrundstücks über den öffentlichen Feld- und Waldweg „B…“ (FlNr. … und … der Gemarkung H…), für den eine Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde, und über die Gemeindeverbindungsstraße „H…“ (FlNr. … der Gemarkung H… und FlNr. … der Gemarkung M…) in Richtung H…/… vor.

Bei den Vermessungsarbeiten zur Erstellung dieser Zufahrt stellte sich heraus, dass diese Zufahrtsroute wegen der auf dem Gemeindegebiet M… nicht vorhandenen Ausbaubreiten derzeit nicht realisierbar ist. Der Versuch der Klägerin, die im Privatbesitz befindlichen benötigten Flächen freihändig zu erwerben, blieb ohne Erfolg. Die Klägerin machte der Beklagten darauf am 9. November 2011 ein Erschließungsangebot über die sogenannte „Nordzufahrt“, die unter anderem über die streitgegenständlichen öffentlichen Feld- und Waldwege FlNr. … und … der Gemarkung H… führt; die Beklagte lehnte dieses Angebot ab.

In der Gemeinderatssitzung vom 17. Januar 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten den Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die 3. Änderung des Bebauungsplans „H…-West“, der eine Neuordnung der Zufahrten und landwirtschaftlichen Anwandwege im Bereich der in Streit stehenden Flurnummern beinhaltete. Gleichzeitig fasste der Gemeinderat einen Absichtsbeschluss zur Einziehung der öffentlichen Feld- und Waldwege FlNr. … und … , der öffentlich bekannt gemacht wurde und gegen den die Klägerin mit Schreiben vom 4. Mai 2012 Stellung nahm. Bereits am 18. Januar 2012 verkaufte die Beklagte das Grundstück FlNr. … an den Beigeladenen zu 5 und Teilflächen aus der FlNr. … an die Beigeladenen zu 1 bis 4. Die 3. Änderung des Bebauungsplans „H…-West“ trat am 26. März 2012 in Kraft und wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf die Normenkontrollklage der Klägerin hin mit Urteil vom 20. Mai 2014 – 15 N 12.1454 – für unwirksam erklärt.

Am 10. Februar 2012 beantragte die Klägerin bei der Regierung von Schwaben, den Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2002 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 um alternative Zufahrtsmöglichkeiten zu ergänzen. Mit mittlerweile bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurde die Erschließung der geplanten Deponie alternativ über die Südzufahrt, auch in Richtung H…, sowie über die Nordzufahrt, welche über die streitigen Feld- und Waldwege in Richtung M… bzw. M… führt, geregelt.

Mit Beschluss vom 8. Mai 2012 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Einziehung der Feld- und Waldwege auf den FlNr. … und … der Gemarkung H…, die am 14. Mai 2012 bekannt gemacht wurde. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 16. Januar 2013 wegen fehlender Klagebefugnis der Klägerin ab, soweit die Einziehung der FlNr. … und … angefochten worden war. Im Hinblick auf die Einziehung der öffentlichen Feld- und Waldwege auf den FlNr. … und … wurde der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Einziehung sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, weil diese zwingend auf deren Benutzung zur Erschließung des Deponiegrundstücks angewiesen sei, nachdem die Südzufahrt im Zeitpunkt der Einziehungsverfügung keine angemessene und gesicherte Erschließung darstelle.

Hiergegen haben die Beklagte und die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14. März 2013 haben die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 den Zulassungsantrag zurückgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Das Verfahren ist, soweit die Beigeladenen zu 2, 3 und 5 den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen haben, von dem von der Beklagten betriebenen Zulassungsverfahren abzutrennen und gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

III.

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.

1. Das Vorbringen der Beklagten im Zulassungsverfahren vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

1.1 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klagebefugnis der Klägerin bejaht, soweit sich diese mit ihrer Klage gegen die Einziehung der öffentlichen Feld- und Waldwege auf den FlNr. … und … der Gemarkung H… richtet. Denn die Einziehung ist rechtsmissbräuchlich.

Ein Anlieger oder Nutzer einer Straße kann eine Einziehungsverfügung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG nicht in jedem Fall mit Rechtsbehelfen angreifen (§ 42 Abs. 2 VwGO; BayVGH, B.v. 6.10.2011 – 8 CS 11.1220 – BayVBl. 2012, 666). Namentlich findet ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle der straßenrechtlichen Einziehungsverfügung statt (BayVGH, B.v. 6.10.2011 a.a.O.). Allerdings ist die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs insbesondere dann nicht ausgeschlossen, wenn es um die Erreichbarkeit des Grundstücks des Anliegers oder Nutzers in der Weise geht, dass diese Erreichbarkeit durch die Einziehung wegfällt oder in schwerwiegender Weise eingeschränkt wird und der Anlieger bzw. Nutzer dadurch auch gravierend betroffen ist (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – FStBay 2012, Rn. 58; Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand: 15.10.2014, Art. 8 Rn. 51). Bei solcher Betroffenheit braucht der Anlieger oder Nutzer nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und dem ihm innewohnenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur solche Einschränkungen der Nutzbarkeit seines Grundstücks hinzunehmen, die nach Verfassungs- und/oder Straßenrecht in jeder Hinsicht rechtmäßig sind, insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG – Verlust jeglicher Verkehrsbedeutung oder für die Einziehung sprechende überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls – in jeder Hinsicht erfüllen (vgl. BayVGH, U.v. 31.5.2012 a.a.O. S.156 ff.; Häußler in Zeitler, a.a.O. Rn. 51). Hierunter fallen etwa auch Fälle der existenziellen Betroffenheit des Anliegers oder Nutzers oder der Entwertung seines Grundstücks durch eine den rechtlichen Rahmen nicht beachtende Einziehung genauso wie die Fälle, in denen die Straßenbaubehörde objektiv willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder in sonstiger Weise unredlich handelt (§ 242 BGB analog). Im vorliegenden Fall ist der Gewerbebetrieb der Klägerin durch die Gefährdung der Zugänglichkeit der bestandskräftig planfestgestellten Deponie existenziell betroffen; hinzu kommt, dass die beklagte Gemeinde als Straßenbaubehörde bei ihrer Einziehung dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit ausgesetzt ist. Die Klage der Klägerin scheitert daher nicht an § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Klägerin ist für den Betrieb der von ihr geplanten Deponie für Elektroofenschlacke auf dem streitbefangenen Grundstück auf die Nutzung der von der Einziehung mitumfassten Wege auf den FlNr. … und … der Gemarkung H… angewiesen.

Der Verweis der Beklagten auf die in der vorgelegten Karte (Anlage K 40) aufgezeigten sieben Zufahrtsmöglichkeiten zur geplanten Deponie geht über den Umstand hinweg, dass das klägerische Grundstück primär ausschließlich über eine Nord- und eine Südzufahrt erschlossen wird, nämlich im Norden über die FlNr. … (neu), … (), … und … („B…“) der Gemarkung H… sowie im Süden über den hier auf den FlNr. … und … der Gemarkung H… verlaufenden „B…“ (vgl. unter B I 2 a und b auf S. 6 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013). Die sieben Zufahrtsrouten, die mittlerweile auch unter B I 2 (S. 6/7) des mit den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 – 20 ZB 14.338 / 20 ZB 14. 364 / 20 ZB 14. 365 / 20 ZB 14. 366 – und vom 22 Juli 2014 – 20 ZB 14.338 – in Bestandskraft erwachsenen ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Januar 2013 planfestgestellt sind, ergeben sich erst im weiteren Verlauf (vgl. etwa BayVGH, B.v.8.7.2014 – 20 ZB 14.338 – BA S. 5). Mit der angefochtenen Einziehung wird eine Erschließung des Deponiegrundstücks der Klägerin über die Nordzufahrt (und damit die Zufahrtsvarianten 2, 3 und 4 des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 22.1.2013) unterbunden, so dass eine Zufahrt nur noch von Süden aus erfolgen könnte. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Klägerin damit die bestandskräftig planfestgestellte Nutzung ihres Grundstücks unmöglich gemacht wird.

Denn entgegen dem Vorbringen der Beklagten stellt die mit Planfeststellungsbeschluss vom 17. August 2000 in der Fassung des ergänzenden Planfeststellungsbeschlusses vom 30. September 2003 sowie der Plangenehmigung vom 1. Oktober 2010 planfestgestellte Zufahrt über den „B…“ (FlNr. … und … der Gemarkung H…) und den „H…“ (FlNr. … der Gemarkung H… und FlNr. … der Gemarkung M…) in Richtung H…/… (Zufahrtsvariante 1 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) keine Erschließungsalternative dar, auf die die Klägerin verwiesen werden kann. Zwar trifft es zu, dass es sich hierbei um die im Zeitpunkt der Einziehungsverfügung (einzige) planfestgestellte Zufahrt handelt. Diese ist jedoch nicht realisierbar, weil die erforderliche Ausbaubreite des Wegs auf dem gemeindlichen Grundstück FlNr. … der Gemarkung M… nicht vorhanden und der Eigentümer der benötigten Flächen nicht zum Verkauf bereit ist.

Dies ergibt sich nicht nur aus den vorliegenden Akten und den vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen, sondern wurde auch von der Beklagten selbst, etwa in dem vom Senat unter dem Az. 8 ZB 12.1200 geführten Verfahren, so vorgetragen. Wenn Letztere nunmehr im vorliegenden Verfahren einwendet, die Klägerin habe dies nie belegt, ist das mit ihrem bisherigen Vorbringen offenkundig nicht vereinbar. Der Beklagten war auch bereits spätestens seit Eingang des Erschließungsangebots der Klägerin vom 9. November 2011 und damit bereits vor Fassung des Absichtsbeschlusses zur Einziehung bekannt, dass diese (ursprünglich) planfestgestellte Zufahrt nicht verwirklicht werden kann. Ihr Angebot vom 19. März 2014 zum Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung für diese Zufahrtsvariante geht daher ersichtlich ins Leere. Angesichts der vorangegangenen Verfahrens- und Prozessgeschichte dient diese widersprüchliche Einlassung der Beklagten offenkundig allein dem Zweck, auf diese Weise die Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Deponie doch noch zu verhindern, nachdem sie die rechtsstaatlichen Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen, erfolglos ausgeschöpft hat. Nachdem es sich hierbei um eine bestandskräftig planfestgestellte, auch in einem gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren bestätigte Anlage handelt, besteht jedoch ein berechtigtes Interesse der Klägerin auf Umsetzung dieses Vorhabens, gegenüber dem schutzwürdige Eigeninteressen der Beklagten nicht erkennbar sind.

Ein solches Vorbringen ist daher treuwidrig und kann den Zulassungsantrag nicht begründen. Der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gilt in der gesamten Rechtsordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz, der in verschiedener, von der Rechtsprechung konkretisierter Ausformung Lücken des geschriebenen Rechts ausfüllt (BVerwG, U.v. 14.4.1978 – 4 C 6.76 – BVerwGE 55, 337/339; B.v. 17.12.2004 – 9 B 47.04 – juris Rn. 5). Danach stellt sich ein widersprüchliches Verhalten dann als rechtsmissbräuchlich dar, wenn entweder für den anderen ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. im einzelnen Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 242 Rn. 38 ff., 59). Im Hinblick auf das berechtigte Vertrauen der Klägerin in die bestandskräftige Planfeststellung greift der Einwand der Beklagten daher hier nicht durch.

Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben auch nicht vereinbar, wenn die Beklagte die behauptete fehlende Klagebefugnis der Klägerin damit begründet, dass das Grundstück der Klägerin über den „B…“ (FlNr. … und … der Gemarkung H…) und den „H…“ in Richtung H… (Zufahrtsvarianten 5 bis 7 des ergänzenden PFB vom 22.1.2013) erschlossen sei. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der „H…“ in diesem Bereich für Kraftfahrzeuge über 2,8 t gesperrt und nach eigenem Bekunden der Beklagten nicht frostsicher ausgebaut ist. Im Übrigen hat die Beklagte mit Beschluss vom 12. Juni 2012 einen Teil des „H…“, der Teil dieser Zufahrtsroute ist, soweit er auf dem Grundstück FlNr. … zwischen der FlNr. … und der Gemeindegrenze bei FlNr. … verläuft, zum öffentlichen Feld- und Waldweg herabgestuft. Dies hat zur Folge, dass Schwerlastverkehr, auf den die Klägerin zur bestimmungsgemäßen Nutzung ihres bestandskräftig als Deponie zur Ablagerung von Elektroofenschlacke planfestgestellten Grundstücks angewiesen ist, in diesem Bereich jedenfalls derzeit nicht zulässig ist (der Senat hat zwar die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2013 – Az. Au 6 K 12.914 –, mit dem ihre gegen die Abstufung erhobene Klage abgewiesen worden war, zugelassen, eine endgültige Entscheidung hierüber steht aber noch aus). Das Verhalten der Beklagten ist daher auch im Hinblick auf diesen Einwand als widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich zu bewerten, nachdem sie im hiesigen Verfahren die Klagebefugnis der Klägerin unter Berufung auf diese Zufahrtsmöglichkeit bestreitet, die sie selbst durch die von ihr vorgenommene Umstufung unterbinden will.

Demgemäß ist die Klägerin durch die Einziehung der hier im Streit stehenden Wege gravierend betroffen; sie kann die geplante bestandskräftig planfestgestellte Deponie nur betreiben, wenn sie diese über die eingezogenen Wege anzufahren vermag. Gleichzeitig stellen sich die dargestellte Vorgehensweise und Argumentation der Beklagten – zumal in Zusammenschau mit der im Folgenden (unter III.1.2.2) noch zu behandelnden Bauleitplanung bei der 3. Änderung des Bebauungsplans „H… West“ – als willkürlich und rechtsmissbräuchlich dar (§ 242 BGB analog). Angesichts dessen kann der Anspruch der Klägerin auf rechtliche Überprüfung der vorgenommenen Einziehung auch nicht wegen der zwar grundsätzlich möglichen, aber im Ermessen der Beklagten stehenden Gestattung einer Sondernutzung (Art. 56 Abs. 1 BayStrWG) für die Lkw-Nutzung des zum Feld- und Waldweg herabgestuften Teilstücks des „H…“ verneint werden. Ob eine tatsächliche Rechtsverletzung der Klägerin letztlich wegen der Beschaffenheit und Eignung der eingezogenen Wege auszuschließen ist, ist keine Frage der Klagebefugnis, sondern der Begründetheit der Klage (vgl. im Folgenden unter III.1.3).

1.2 Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Rechtswidrigkeit der Einziehung bejaht, weil die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 BayStrWG nicht vorliegen.

Dass die eingezogenen Wege tatsächlich noch genutzt werden und damit nicht jegliche Verkehrsbedeutung verloren haben, wird von der Beklagten in der Zulassungsbegründung selbst nicht infrage gestellt. Ihr Vorbringen vermag aber auch keine Zweifel daran zu begründen, dass keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, die die Einziehung rechtfertigen.

1.2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Behörde nicht nur bei der Beurteilung des Verlusts der Verkehrsbedeutung, sondern auch bei der Frage, ob überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen, kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum und auch keine Einschätzungsprärogative zustehen (BVerwG, U.v. 22.8.1978 – 4 C 34.76 – DÖV 1979, 907/908; U.v. 11.11.1983 – 4 C 40, 41.80 – DVBl 1984, 383/339; BayVGH, U.v. 31.5.2011 – 8 B 10.1653 – juris Rn. 19 m.w.N.). Die Beklagte kann die behauptete Fehlerhaftigkeit dieser Rechtsauffassung – ungeachtet der Tatsache, dass es hier um landesrechtliche Vorschriften geht – schon deshalb nicht auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Urteil vom 25. Juni 1981 – 5 S 1353/80 (NJW 1982, 402/403) stützen, weil diese ebenfalls davon ausgeht, dass der unbestimmte Gesetzesbegriff „überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit“ gerichtlich voll überprüfbar ist. Auch in dem von der Beklagten zitierten Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2006 – 12 LB 116/06 (NVwZ-RR 2007, 73) werden die dem bayerischen Landesrecht entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen der Einziehung ausdrücklich als unbestimmte Rechtsbegriffe bewertet, die gerichtlich voll nachprüfbar sind; ein planerischer Spielraum wird dem zuständigen Träger lediglich bei der Konkretisierung der als Gründe des öffentlichen Wohls zu verfolgenden städtebaulichen Gründe zugestanden (NdsOVG, U.v. 18.7.2006 a.a.O. S. 76).

1.2.2 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in der 3. Änderung des Bebauungsplans „H…-West“ keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls darstellen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2014 – 15 N 12.1454 – ist dieser Bebauungsplan rechtskräftig für unwirksam erklärt worden (§ 121 VwGO).

Diese allgemeinverbindliche Entscheidung (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) bestätigt die vom Verwaltungsgericht im hier angefochtenen Urteil vertretene Auffassung, dass die Beklagte die Interessen der Klägerin nur unzureichend in ihre Abwägung eingestellt hat und dass die 3. Änderung des Bebauungsplans „H…-West“ daher abwägungsfehlerhaft ist (BayVGH, U.v. 20.5.2014 a.a.O. Rn. 37 ff.). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass sich ein Abwägungsdefizit zudem aus dem Umstand ergibt, dass die Beklagte die im Allgemeinwohl stehende Frage der Entsorgungssicherheit der Elektroofenschlacke nicht berücksichtigt hat (vgl. schon BayVGH, B.v. 14.9.2009 – 20 CS 09.2503 – juris Rn. 6). Entsprechend obigen Ausführungen (unter III.1.1) kann sich die Beklagte entgegen ihrem Vorbringen in der Zulassungsbegründung auch insoweit nicht darauf berufen, dass die Deponie auf andere Weise erschlossen werden kann und die Klägerin nicht auf die eingezogenen Feld- und Waldwege angewiesen ist. Nachdem auch im Übrigen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls zur Rechtfertigung der vorgenommenen Einziehungsverfügung von der Beklagten nicht dargetan wurden, hat das Verwaltungsgericht diese zu Recht als materiell rechtswidrig erachtet.

Darüber hinaus belegen die Feststellungen im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Mai 2014, dass die Beklagten auch im Rahmen der Bauleitplanung – zumal angesichts der zeitlichen Abfolge bei der Aufstellung des Änderungsbebauungsplans und der Fassung des Absichtsbeschlusses zur Einziehung – treuwidrig handelte. Denn zum einen hat sie die angeblichen Nutzungskonflikte, deren Vermeidung sie zur Begründung der Planung angeführt hat, durch die Ausweisung von Bauräumen mittels Baugrenzen („Siedlungsflächen“) in unmittelbarer Nähe des planfestgestellten Deponiegeländes selbst geschaffen. Der Einwand der Beklagten, sie habe von städtebaulichen Spannungen zwischen der Deponie und den Aussiedlungsflächen ausgehen dürfen, weil die Bestätigung der von der Klägerin vorgelegten Fachgutachten zu Lärm- und Staubimmissionen durch das Landesamt für Umwelt und die Regierung von Schwaben zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einziehungsverfügung noch nicht vorgelegen habe, greift daher nicht durch. Zum anderen erweisen sich die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele als nur vorgeschoben, weil die ersatzlose Herausnahme einzelner Grundstücke aus dem öffentlichen Wegenetz kein schlüssiges Konzept für eine sinnvolle Gesamt- oder Neuordnung der im Gebiet des Bebauungsplans befindlichen öffentlichen Verkehrsflächen erkennen lässt (vgl. im Einzelnen BayVGH, U.v. 20.5.2014 – 15 N 12.1454 – Rn. 32 ff.).

1.3 Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Einziehungsverfügung scheide deshalb aus, weil die von der Klägerin angestrebte Nutzung der eingezogenen Wege als Zufahrtsstraße zur Deponie die objektiv gegebenen Möglichkeiten der Inanspruchnahme übersteigt.

Bei den im Streit stehenden eingezogenen Wegen handelt es sich um öffentliche Feld- und Waldwege. Diese dienen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken. Nach der Rechtsprechung des Senats ist deren Zweckbestimmung damit zwar nicht ausschließlich auf die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung beschränkt (BayVGH, B.v. 27.2.2014 – 8 B 12.2268 – BayVBl 2014, 565/567 m.w.N.); im Grundsatz trifft es aber zu, dass die Nutzung durch einen gewerblichen Unternehmer, zumal wie im vorliegenden Fall zum Zwecke der Erschließung eines Deponiegrundstücks für Schwerlastverkehr, vom Gemeingebrauch an diesen Wegen nicht mehr umfasst ist (vgl. schon BayVGH, U.v. 3.8.1971 – 252 VIII 70 – BayVBl 1972, 298; offen gelassen in BayVGH, B.v. 27.3.1998 – 20 A 97.40033 – juris Rn. 42). Um die im Streit stehenden Wege als Zufahrt zu ihrem geplanten Gewerbebetrieb nutzen zu können, bedarf die Klägerin daher einer Sondernutzungserlaubnis bzw. Sondernutzungsvereinbarung (vgl. auch die entsprechende Auflage unter A VI 1.1 des ergänzende Planfeststellungsbeschlusses vom 22. Januar 2013), die sich nach Art. 56 Abs. 1 BayStrWG nach bürgerlichem Recht richtet und im Streitfall den Zivilgerichten zugewiesen ist (BayVGH, B.v. 27.7.2006 – 8 C 06.1617 – BayVBl. 2007, 216).

Dessen ungeachtet fehlt der Klägerin nicht das Sachbescheidungsinteresse. Ihr kann ein Abwehrrecht gegen die hier angefochtene Einziehungsverfügung nicht abgesprochen werden, nachdem sie durch diese existentiell betroffen ist. Im Hinblick auf die hier vorliegenden, oben dargestellten Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten auf Abschluss einer solchen Sondernutzungsvereinbarung hat und daher durch die objektiv rechtswidrige Einziehung in ihren Rechten verletzt wird.

Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur baurechtlichen Genehmigung von privilegierten Vorhaben im Außenbereich darf eine Gemeinde ein zumutbares Angebot des Bauherren, selbst sein Grundstück zu erschließen, nicht ohne Weiteres ablehnen (BVerwG, U.v. 30.8.1985 – 4 C 48.81 – NVwZ 1986, 38; B.v. 18.5.1993 – 4 B 65.93 – NVwZ 1993, 1101; U.v. 20.5.2010 – 4 C 7/09 – BVerwGE 137, 74 m.w.N.; vgl. auch Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand 1.5.2015, § 35 Rnr. 72 m.w.N.). Danach ist von einer gesicherten Erschließung nicht erst dann auszugehen, wenn der Bauwerber die Erschließungsaufgabe vertraglich übernommen hat; vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares, hinreichend konkretes Erschließungsangebot vorgelegen hat, um das Genehmigungshindernis der fehlenden Erschließung zu überwinden (BVerwG, U.v. 20.5.2010 – 4 C 7/09 – BayVBl 2011, 183/185 [insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 137, 74]). Demzufolge ist die Gemeinde jedenfalls dann verpflichtet, das Angebot zur Herstellung einer Straße oder eines Wegs durch den Bauherrn eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich anzunehmen, wenn ihr nach dem Ausbau keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen und die Annahme des Erschließungsangebots auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sind – zumal sich die Einziehung als objektiv rechtswidrig und darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich darstellt – auf den vorliegend notwendigen Abschluss einer Sondernutzungsvereinbarung übertragbar, nachdem es sich bei der von der Klägerin geplanten, bestandskräftig planfestgestellten Deponie ebenfalls um ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt, der Gewerbebetrieb der Klägerin entsprechend obigen Ausführungen auf diese Wege als Erschließung angewiesen ist und Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Annahme des Erschließungsangebots der Klägerin vom 9. November 2011 sprechen, nicht ersichtlich sind.

Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 25.6.1981 – 5 S 1353/80 – NJW 1982, 402/403) ist hier dagegen nicht einschlägig. Zum einen betrifft diese nicht die hier anzuwendenden Vorschriften des bayerischen Straßen- und Wegerechts, sondern Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg. Im Übrigen ist auch der zugrunde liegende Sachverhalt nicht vergleichbar; denn Streitgegenstand des dort entschiedenen Falls war eine den Schwerlastverkehr ausschließende Teileinziehung, die den hiergegen vorgehenden Gewerbebetrieb nur deshalb betraf, weil eine erst im Nachhinein vorgenommene Produktionserweiterung die Lkw-Nutzung, für die die Straße von vornherein nicht ausgelegt war, notwendig machte. Im Gegensatz hierzu liegt hier eine vollumfängliche, objektiv rechtswidrige Einziehung öffentlicher Feld- und Waldwege vor, die die einzig zumutbare Erschließung und damit die bestimmungsgemäße Nutzung der bestandskräftig planfestgestellten Deponie der Klägerin, welche von vornherein auf eine Zufahrtsmöglichkeit für Schwerlastverkehr angewiesen war, ausschließt.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten behaupteten grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache dient in erster Linie der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts. Er erfordert deshalb, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung des Berufungsgerichts erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung aufweist (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 f.). Das ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Beklagte innerhalb der Begründungsfrist für den Zulassungsantrag dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Die Beklagte begründet die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache mit der von ihr behaupteten Abweichung der Rechtsauffassung des Erstgerichts von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 25.6.1981 – 5 S 13530/80 – NJW 1982, 402/403), wonach der Anliegergebrauch auf die tatsächliche Beschaffenheit und Eignung des (eingezogenen) Wegs beschränkt ist. Unabhängig davon, ob die Beklagte dem Darlegungserfordernis gerecht geworden ist, steht bei der von ihr in Bezug genommenen Entscheidung anderes Landesrecht inmitten, so dass die behauptete Abweichung ohnehin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen kann (vgl. auch § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, der nur auf das übergeordnete Oberverwaltungsgericht Bezug nimmt). Wie bereits oben (unter III.1.3) erläutert wurde, unterscheidet sich zudem die Fallgestaltung der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von der hier vorliegenden. Hinzu kommt, dass sich die rechtliche Beurteilung des Abwehrrechts der Klägerin gerade auch im Hinblick auf die Klassifizierung der eingezogenen Wege als öffentliche Feld- und Waldwege aus den besonderen Umständen des hier vorliegenden Einzelfalles ergibt, weshalb hierzu keine allgemein gültigen Aussagen gemacht werden können.

Soweit sich die Beklagte darüber hinaus auf eine Abweichung des Erstgerichts von der nicht bayerisches Landesrecht betreffenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Hinblick auf die gerichtliche Überprüfbarkeit des Rechtsbegriffs des überwiegenden Wohls der Allgemeinheit beruft, fehlt es bereits an der Behauptung einer hieraus herrührenden grundsätzlichen Bedeutung der konkreten Rechtssache; die Abweichung wäre vielmehr irrelevant. Überdies ist diese auch deswegen nicht gegeben, weil eine solche abweichende Rechtsmeinung, wie oben unter III.1.2.1 ausgeführt, dem Urteil vom 25. Juni 1981 (5 S 13530/80 – NJW 1982, 402/403) des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entgegen dem Vorbringen der Beklagten gerade nicht zu entnehmen ist.

3. Von einer Divergenz der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zur Rechtsprechung des Senats kann ebenfalls keine Rede sein.

Die Darlegung einer Divergenz hätte insoweit erfordert, dass die Beklagte nicht nur die Entscheidungen benennt, sondern zudem angibt, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des etwaigen Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angegriffenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (Happ in Eyermann, § 124 Rn. 73). Die bloße Behauptung, das Urteil sei mit der Rechtsprechung unvereinbar, stützt die Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht. Vielmehr durchdringt sie die rechtliche Problematik nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen der Beklagten diesen Anforderungen entspricht, ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen (unter III.1.2.1), dass das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die auf den FlNr. … und … der Gemarkung H… verlaufenden eingezogenen Feld- und Waldwege zu Recht die Klagebefugnis der Klägerin bejaht hat und die von ihr vertretene Rechtsauffassung im Einklang mit den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 6. Oktober 2011 (Az. 8 CS 11.1220 – BayVBl 2012, 666/667) und vom 31. Mai 2011 (Az. 8 B 10.1653 – juris Rn. 15) steht.

Da andere Zulassungsgründe schon nicht geltend gemacht worden sind, hat der Zulassungsantrag mithin insgesamt keinen Erfolg.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO sowie auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG und Ziffer 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Mit dieser Entscheidung wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Haben Sie Fragen? 

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.