Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. März 1994 – 3Z BR 293/93

Dezember 13, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. März 1994 – 3Z BR 293/93

Betreuungssache: Prüfungspflicht hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an die Bezeichnung der Aufgabenkreise des Betreuers

I. Der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 6. September 1993 wird aufgehoben.

II. Die Sache wird zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluß vom 28.7.1993 wies das Amtsgericht einen Antrag der Betroffenen auf vollständige Aufhebung der Betreuung zurück; im selben Beschluß erweiterte es die bestehende Betreuung und bezeichnete die Aufgabenkreise neu mit a) „Gesundheitsfürsorge nebst Zuführung hierzu und b) Aufenthaltsbestimmung nebst Unterbringung nach § 1906 BGB insgesamt“. Für dieses Verfahren hatte das Amtsgericht mit Beschluß vom 28.6.1993 Rechtsanwalt W zum Verfahrenspfleger bestellt.

Mit Beschluß vom 6.9.1993 wies das Landgericht die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluß vom 28.7.1993 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.

II.

Die weitere Beschwerde ist nunmehr, nachdem der ehemalige Verfahrenspfleger der Betroffenen deren Vollmacht für die weitere Beschwerde vorgelegt hat, zulässig. Sie ist auch begründet. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Betroffene sei nach wie vor betreuungsbedürftig. Sie leide, wie sich zur Überzeugung der Kammer aus dem ausführlichen Gutachten des Nervenarztes D vom Bezirkskrankenhaus vom 21.6.1993 ergebe, an einer schubweise verlaufenden endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Kammer sei der Auffassung, die Betreuung im angegebenen Aufgabenkreis sei unbedingt erforderlich, um ein Wiederaufleben eines akuten Schubes der psychischen Erkrankung zu vermeiden. Die Betroffene sei nach Überzeugung der Kammer wegen der Grunderkrankung nicht in der Lage zu erkennen, daß die ärztliche Behandlung und die Einnahme der verordneten Medikamente gerade auch in den Zeiten unbedingt erforderlich seien, in denen es der Betroffenen subjektiv gut gehe, in denen sie sich nicht krank fühle. Daß sie psychisch durch ihre Erkrankung beeinträchtigt sei, ergebe sich daraus, daß sie an einem Beziehungs- und Beeinträchtigungswahn leide und auch einen Realitätsverlust erlitten habe. Sie glaube, gegen sie würden Komplotte und Ränke durch Arbeitgeber, Ärzte und Gerichte gesponnen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen.

a) Das Landgericht hat sich zur Feststellung der Voraussetzungen der Betreuung gemäß § 1896 Abs. 1 BGB auf das Gutachten des Sachverständigen D vom 21.6.1993 gestützt. Hierzu hat die Betroffene in einem Schreiben vom 9.7.1993, vorgelegt als Anlage zur Erstbeschwerde des Verfahrenspflegers erster Instanz vom 5.8.1993, eingehend Stellung bezogen. Nach den Ausführungen des Verfahrenspflegers erster Instanz kam es der Betroffenen vor allem darauf an nachzuweisen, daß der Gutachter von falschen Tatsachen ausgegangen und deshalb zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt ist. Hierauf ist das Landgericht entgegen seiner Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (BVerfGE 64, 135/144; BayObLGZ 1986, 174/178 und ständige Rechtsprechung) und entgegen § 25 FGG im angefochtenen Beschluß nicht eingegangen; dies war aber erforderlich.

aa) Die Betroffene behauptet in ihrem Schreiben vom 9.7.1993, sie habe dem Gutachter nicht gesagt, daß sie fristlos entlassen worden sei. Zudem habe sie ihm den Kündigungsgrund konkret geschildert. Der Gutachter D geht in seinem Gutachten von einer fristlosen Kündigung der Betroffenen durch die Firma N aus und meint, die Betroffene sei nicht in der Lage gewesen, ihm den „wirklichen Entlassungsgrund“ anzugeben. Es ist nicht auszuschließen, daß das Ergebnis des Gutachtens auch von diesen Feststellungen des Sachverständigen beeinflußt ist. Das Landgericht hätte deshalb der Einwendung der Betroffenen insoweit nachgehen müssen.

bb) Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen hat die Betroffene betont, sie glaube, die Arbeitskollegen hätten es darauf abgesehen, daß sie verhungern sollte. Auch diese Äußerung bestreitet die Betroffene in ihrem Schreiben vom 9.7.1993 ausdrücklich. Auch insoweit ist nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen, daß das Ergebnis des Gutachtens von diesen Feststellungen des Sachverständigen beeinflußt ist, daß also das Ergebnis anders ausgefallen wäre, wenn diese Feststellungen von dem Sachverständigen nicht zugrunde gelegt worden wären. Immerhin geht der Sachverständige davon aus, die Betroffene habe Wahngedanken geäußert, sie fühle sich beeinträchtigt und verfolgt und durch Geheimabsprachen und Komplotte in ihrem Lebenskreis geschädigt.

cc) Schließlich hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 21.6.1993 festgestellt, die Betroffene habe geäußert, sie wolle den schwerstbehinderten Sohn ihrer Schwester adoptieren. Auch dies hat die Betroffene in ihrem Schreiben vom 9.7.1993 bestritten; sie habe nur den Wunsch geäußert, sich vermehrt um den Jungen zu kümmern. Die bestrittene Äußerung der Betroffenen hat der Sachverständige zum Anlaß genommen, von völlig unrealistischen Planungen der Betroffenen auszugehen. Auch hierauf ist das Ergebnis seines Gutachtens ersichtlich gestützt.

dd) Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es den Einwendungen der Betroffenen gegen das Gutachten nachgegangen wäre; das hätte etwa durch eine Anhörung der Betroffenen in Gegenwart des Sachverständigen geschehen können. Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung, die einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zwar grundsätzlich entzogen ist. Das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens darf aber vom Gericht nicht kritiklos übernommen werden, der Richter ist vielmehr zu kritischer Würdigung verpflichtet (vgl. Bay- ObLG BtPrax 1993, 208 = FamRZ 1993, 1489). Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob der dem Gutachten zugrunde gelegte Sachverhalt zutrifft und ob er vom Sachverständigen richtig und vollständig gewürdigt worden ist (vgl. zum letzteren Keidel/ Amelung FGG 13. Aufl. § 15 Rn. 54).

b) Die Feststellungen tragen auch nicht den Umfang der Aufgabenkreise des Betreuers. Der vom Amtsgericht im Beschluß vom 28.7.1993 gewählte Begriff „Gesundheitsfürsorge“ umfaßt den gesamten Bereich der Gesundheitsfürsorge in allen Bereichen der Medizin. Dem Gutachten ist nur zu entnehmen, daß die Betroffene im nervenärztlichen Bereich einer Behandlung dringend bedarf. Feststellungen zu den sonstigen Bereichen der Gesundheitsfürsorge sind nicht getroffen. Nach dem jetzigen Aktenstand müßte deshalb der Aufgabenkreis a) des Betreuers auf den nervenärztlichen Bereich beschränkt werden. Beim Aufgabenkreis b) (Aufenthaltsbestimmung nebst Unterbringung nach § 1906 BGB insgesamt) kann je nach Lage des Einzelfalles eine Überprüfung veranlaßt sein, ob eine Einschränkung notwendig ist. Nach § 1896 Abs.2 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Es ist Aufgabe des Tatrichters, die Aufgabenkreise so konkret zu formulieren, daß ihr Umfang aus dem Entscheidungssatz selbst (§ 69 Abs.1 Nr. 2b FGG), ohne Auslegung aus den Gründen der Entscheidung heraus, bestimmt werden kann. Dies folgt schon daraus, daß der Betreuerausweis nur die Aufgabenkreise in ihrer konkreten Formulierung nennt (vgl. § 69b Abs. 2 Nr. 3 FGG). Die gemäß § 69b Abs. 2 FGG auszustellende Urkunde hat zwar keine konstitutive Wirkung; sie hat auch nicht die Wirkung einer Vollmachtsurkunde gemäß § 174 BGB (vgl. Bassenge/Herbst FGG/RPflG 6. Aufl. § 69b, Anm. 3; Keidel/Kuntze § 69b Rn. 7). Sie soll aber doch die Befugnisse des Betreuers allgemein, auch gegenüber Dritten, dokumentieren. Sie wird ausgestellt, damit der Betreuer sich im Rechtsverkehr ausweisen kann (vgl. BT-Drucks. 11/4528 – S. 176 zum Entwurf von § 69b FGG im Betreuungsgesetz).

c) Das Rechtsbeschwerdegericht kann die erforderlichen Feststellungen nicht selbst nachholen. Die Sache muß deshalb an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Ergänzend seien Amtsgericht und Landgericht auf folgendes hingewiesen: Grundsätzlich müssen Sachverständigengutachten in vollem Umfang auch an den Betroffenen hinausgegeben werden; die Übersendung an den Verfahrenspfleger allein genügt nicht, wenn nicht die Voraussetzungen des § 68 Abs.2 FGG gegeben sind. Dies folgt schon aus Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BayObLG BtPrax 1993, 208 = FamRZ 1993, 1489). Allerdings beruht im vorliegenden Fall die Entscheidung des Landgerichts nicht auf dem Fehler des Amtsgerichts, weil die Betroffene das Gutachten ersichtlich vom Verfahrenspfleger erhalten hat.

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