Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. August 1990 – BReg 1 a Z 60/89

Dezember 1, 2020

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. August 1990 – BReg 1 a Z 60/89

Unwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung für Gesamtnachlaß – Auslegungsfähigkeit testamentarischer Erbeinsetzung – Aussage von Zeugen mit Verschwiegenheitsverpflichtung

1. Ist eine Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlaß angeordnet, hierfür nicht zulässig und deshalb unwirksam, so kann darin die Anordnung der Testamentsvollstreckung für einen Erbteil liegen.

2. Zur Auslegungsfähigkeit und zur Auslegung einer testamentarischen Erbeinsetzung für zwei Abkömmlinge „zu gleichen Teilen“, wenn der Erblasser in einem vorangegangenen Erbvertrag einen dieser Abkömmlinge bereits hinsichtlich der Hälfte seines Nachlasses als Erben eingesetzt und sich für die andere Hälfte Verfügungsfreiheit vorbehalten hat.

3. Ob ein Testament auslegungsfähig und -bedürftig ist, kann auch nach Umständen beurteilt werden, die außerhalb der Testamentsurkunde liegen.

4. Zur Verwertung der Aussage von Zeugen, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen können.

1. Bei der Ermittlung des Erblasserwillens können auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände (zB Äußerungen des Erblassers gegenüber Zeugen) herangezogen werden, sofern der Erblasserwille im Testament wenigstens andeutungsweise zum Ausdruck gekommen ist.

2. Verstößt ein zur Verschwiegenheit Verpflichteter als Zeuge gegen seine Verschwiegenheitspflicht, ist es dem Tatrichter nicht verboten, seine Aussagen zu verwerten. Der Verstoß gegen eine Schweigepflicht ist lediglich bei der Beweiswürdigung als wesentlicher Umstand zu berücksichtigen.

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